TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0393

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG;
VStG §9 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0394 90/19/0395 90/19/0396 90/19/0397 90/19/0398 90/19/0399

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerden des N. gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-42816/6-1990/Pan/Lb, Ge-42815/6-1990/Pan/Lb, Ge-42817/6-1990/Pan/Lb, Ge-42814/6-1990/Pan/Lb, Ge-42808/6-1990/Pan/Lb, Ge-42807/6-1990/Pan/Lb und Ge-42802/6-1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 3e S 10.530,--, insgesamt S 73.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M.-Ges.m.b.H. zu verantworten, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Einsatz-, Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach näher zitierten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung § 9 Abs. 1 VStG 1950 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen" die Beschwerden wegen des persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamenBeratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Zufolge der Gleichartigkeit des maßgeblichen Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens mit den den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. 90/19/0367-0369 und 90/19/0370-0373, zugrunde liegendenBeschwerdefällen (die lediglich andere Gesellschaften m.b.H. betreffen) genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese, Erkenntnisse zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

W i e n , am 19. November 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190393.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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