TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/20 W254 2253629-1

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Veröffentlicht am 20.04.2022
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Entscheidungsdatum

20.04.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §19 Abs2
SchUG §70 Abs1
SchUG §70 Abs4
SchUG §71 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 19 heute
  2. SchUG § 19 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 19 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. SchUG § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 19 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  8. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  9. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  10. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  11. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  12. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  13. SchUG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  14. SchUG § 19 gültig von 12.07.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 19 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  16. SchUG § 19 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 19 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 19 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  19. SchUG § 19 gültig von 10.07.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  20. SchUG § 19 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  21. SchUG § 19 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  22. SchUG § 19 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  23. SchUG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  24. SchUG § 19 gültig von 10.01.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2008
  25. SchUG § 19 gültig von 01.09.2006 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  26. SchUG § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  27. SchUG § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2004
  28. SchUG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  29. SchUG § 19 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  30. SchUG § 19 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  31. SchUG § 19 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  32. SchUG § 19 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  33. SchUG § 19 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  34. SchUG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 70 heute
  2. SchUG § 70 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 70 gültig von 01.09.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 70 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 70 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  6. SchUG § 70 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  7. SchUG § 70 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  9. SchUG § 70 gültig von 15.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 70 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  11. SchUG § 70 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  12. SchUG § 70 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  13. SchUG § 70 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  14. SchUG § 70 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 70 gültig von 01.09.1994 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  16. SchUG § 70 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  17. SchUG § 70 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 70 heute
  2. SchUG § 70 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 70 gültig von 01.09.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 70 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 70 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  6. SchUG § 70 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  7. SchUG § 70 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  9. SchUG § 70 gültig von 15.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 70 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  11. SchUG § 70 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  12. SchUG § 70 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  13. SchUG § 70 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  14. SchUG § 70 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 70 gültig von 01.09.1994 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  16. SchUG § 70 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  17. SchUG § 70 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


,

W254 2253629-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom 17.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom 17.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) besucht im Schuljahr 2021/22 die XXXX -Klasse (8. Schulstufe) des XXXX ).1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) besucht im Schuljahr 2021/22 die römisch 40 -Klasse (8. Schulstufe) des römisch 40 ).

In der Schulnachricht der BF, ausgestellt vom Klassenvorstand am 11.02.2022, wird in den Fächern Deutsch und Englisch eine 4 und in den Fächern Französisch und Musik „Nicht beurteilt“ als Beurteilung angeführt.

2. Gegen diese Schulnachricht erhob die BF über ihren Erziehungsberechtigten DI XXXX am 11.02.2022 (per Schreiben, eingelangt am 16.02.2022) einen mit "Beschwerde und Widerspruch gemäß §§ 71 ff Schulunterrichtsgesetzes" titulierten Widerspruch an das XXXX ). Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: der Erziehungsberechtigte sei mit der Schulnachricht der BF nicht einverstanden und sei die Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die BF habe vollständig und rechtzeitig alle angeforderten Arbeitsaufträge der Schule gemacht und erfüllt. Deshalb stelle die Herstellung des Falles „4“ oder „Nicht beurteilt“ für die BF eine Rechtswidrigkeit dar.2. Gegen diese Schulnachricht erhob die BF über ihren Erziehungsberechtigten DI römisch 40 am 11.02.2022 (per Schreiben, eingelangt am 16.02.2022) einen mit "Beschwerde und Widerspruch gemäß Paragraphen 71, ff Schulunterrichtsgesetzes" titulierten Widerspruch an das römisch 40 ). Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: der Erziehungsberechtigte sei mit der Schulnachricht der BF nicht einverstanden und sei die Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die BF habe vollständig und rechtzeitig alle angeforderten Arbeitsaufträge der Schule gemacht und erfüllt. Deshalb stelle die Herstellung des Falles „4“ oder „Nicht beurteilt“ für die BF eine Rechtswidrigkeit dar.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion Salzburg den Widerspruch vom 11.02.2022 (eingelangt am 16.02.2022) gegen die Schulnachricht vom 11.02.2022 als unzulässig zurück.

Begründend führte die Bildungsdirektion aus, dass gegen eine Schulnachricht kein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Angelegenheiten, die einem Widerspruch zugänglich seien, seien in den §§ 70 und 71 SchUG abschließend geregelt, die Schulnachrichten würden nicht dazugehören. Diese würden gemäß § 19 Abs. 2 SchUG lediglich Informationen darstellen und seien keine Entscheidungen der Schule bzw. der Klassenkonferenz.Begründend führte die Bildungsdirektion aus, dass gegen eine Schulnachricht kein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Angelegenheiten, die einem Widerspruch zugänglich seien, seien in den Paragraphen 70 und 71 SchUG abschließend geregelt, die Schulnachrichten würden nicht dazugehören. Diese würden gemäß Paragraph 19, Absatz 2, SchUG lediglich Informationen darstellen und seien keine Entscheidungen der Schule bzw. der Klassenkonferenz.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird - zusätzlich zu den Ausführungen im Widerspruch - Folgendes vorgebracht: die Klassenkonferenz in Bezug auf die betreffende Schulnachricht sei am 07.02.2022 gewesen, sohin sei die Schulnachricht das Ergebnis der Entscheidung der Klassenkonferenz gewesen. Gemäß § 37 AVG sei es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung habe die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig sei. Die zuständige Schulbehörde habe kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, um fallbezogen alle relevanten Tatsachen zu erhalten. Dies sei ein klarer Mangel des Verfahrens. Es sei diesbezüglich nicht nur ein Widerspruch eingebracht worden, sondern auch eine Beschwerde gegen das Verhalten der Schule und der Schulleitung. Gegen die - in der Beschwerde angeführten - Missstände müsse es ein Rechtsmittel geben, die Bildungsdirektion habe jedoch keine Schritte unternommen, um solche Verstöße zu prüfen und habe nur den Widerspruch zurückgewiesen. Dies stelle einen eindeutigen Verfahrensmangel und Verfahrensfehler dar. 4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird - zusätzlich zu den Ausführungen im Widerspruch - Folgendes vorgebracht: die Klassenkonferenz in Bezug auf die betreffende Schulnachricht sei am 07.02.2022 gewesen, sohin sei die Schulnachricht das Ergebnis der Entscheidung der Klassenkonferenz gewesen. Gemäß Paragraph 37, AVG sei es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung habe die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig sei. Die zuständige Schulbehörde habe kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, um fallbezogen alle relevanten Tatsachen zu erhalten. Dies sei ein klarer Mangel des Verfahrens. Es sei diesbezüglich nicht nur ein Widerspruch eingebracht worden, sondern auch eine Beschwerde gegen das Verhalten der Schule und der Schulleitung. Gegen die - in der Beschwerde angeführten - Missstände müsse es ein Rechtsmittel geben, die Bildungsdirektion habe jedoch keine Schritte unternommen, um solche Verstöße zu prüfen und habe nur den Widerspruch zurückgewiesen. Dies stelle einen eindeutigen Verfahrensmangel und Verfahrensfehler dar.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 05.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene BF besucht im Schuljahr 2021/22 die XXXX -Klasse (8. Schulstufe) des XXXX ).Die am römisch 40 geborene BF besucht im Schuljahr 2021/22 die römisch 40 -Klasse (8. Schulstufe) des römisch 40 ).

In der Schulnachricht der BF, ausgestellt vom Klassenvorstand am 11.02.2022, wird in den Fächern Deutsch und Englisch eine 4 und in den Fächern Französisch und Musik „Nicht Beurteilt“ als Beurteilung angeführt.

Gegen diese Schulnachricht erhob die BF am 11.02.2022 per Schreiben Widerspruch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

a)       Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),

b)       Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),

c)       Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (Paragraphen 11, 12, 12 a, 26 b, 26 c,),

d)       Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),

e)       Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,

f)       Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),f) Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),

g)       Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),g) Maßnahmen der Begabungsförderung (Paragraphen 26, 26 a, 26 b, 26 c,),

h)       Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),

i)       Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),

j)       Fernbleiben von der Schule (§ 45),j) Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),

k)       Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).

Gemäß § 70 Abs. 4 SchUG hat die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung zu enthalten:Gemäß Paragraph 70, Absatz 4, SchUG hat die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung zu enthalten:

a)       Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b)       den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

c)       die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

d)       Datum der Entscheidung;

e)       die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f)       die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen die Entscheidung,Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchUG ist gegen die Entscheidung,

a)       dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),

b)       betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),

c)       dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),

d)       dass die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) dass die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,

e)       dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),

f)       dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),

g)       dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h)       dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,

ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz SchUG ist ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz SchUG ist ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.

Gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz SchUG hat die Schulnachricht die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz SchUG hat die Schulnachricht die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 18,) zu enthalten.

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 m.w.H.). In dem genannten Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch ausführlich mit dem Provisorialverfahren nach dem SchUG auseinander. Dabei erkannte er keine Verfassungswidrigkeit darin, dass das AVG in Verfahren, in denen andere schulische Organe als die Schulbehörden des Bundes zur Durchführung berufen sind, nicht anzuwenden ist, da einem Schüler, dem keine ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, durch das aufsichtsbehördliche Verfahren ausreichend Rechtsschutz gewährt wird.3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 m.w.H.). In dem genannten Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch ausführlich mit dem Provisorialverfahren nach dem SchUG auseinander. Dabei erkannte er keine Verfassungswidrigkeit darin, dass das AVG in Verfahren, in denen andere schulische Organe als die Schulbehörden des Bundes zur Durchführung berufen sind, nicht anzuwenden ist, da einem Schüler, dem keine ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, durch das aufsichtsbehördliche Verfahren ausreichend Rechtsschutz gewährt wird.

Bei der Schulnachricht handelt es sich nicht um ein Zeugnis, sondern vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 15 und 33a zu § 19 SchUG).Bei der Schulnachricht handelt es sich nicht um ein Zeugnis, sondern vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 15 und 33a zu Paragraph 19, SchUG).

Schulen sind unselbständige Anstalten. Gemäß § 70 SchUG finden auf ihre Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 71 SchUG).Schulen sind unselbständige Anstalten. Gemäß Paragraph 70, SchUG finden auf ihre Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph 71, SchUG).

3.1.3.  Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die BF geht fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Schulnachricht um eine bekämpfbare schulrechtliche Entscheidung handelt. In der Schulnachricht findet sich weder eine Gesetzesstelle (§ 70 Abs. 4 lit. b SchUG) noch eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit (§ 70 Abs. 4 lit. f SchUG), weshalb bereits die in § 70 Abs. 4 SchUG dargelegten Formerfordernisse einer Entscheidung nicht erfüllt sind, um von einer schulrechtlichen Entscheidung ausgehen zu können.Die BF geht fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Schulnachricht um eine bekämpfbare schulrechtliche Entscheidung handelt. In der Schulnachricht findet sich weder eine Gesetzesstelle (Paragraph 70, Absatz 4, Litera b, SchUG) noch eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit (Paragraph 70, Absatz 4, Litera f, SchUG), weshalb bereits die in Paragraph 70, Absatz 4, SchUG dargelegten Formerfordernisse einer Entscheidung nicht erfüllt sind, um von einer schulrechtlichen Entscheidung ausgehen zu können.

Bei der Schulnachricht handelt es sich vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Gegen eine solche Information an die Eltern ist folglich auch kein Widerspruch gemäß § 71 SchUG vorgesehen (vgl. wiederum VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen gemäß § 71 SchUG, die einem Widerspruch zugänglich sind).Bei der Schulnachricht handelt es sich vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Gegen eine solche Information an die Eltern ist folglich auch kein Widerspruch gemäß Paragraph 71, SchUG vorgesehen vergleiche wiederum VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen gemäß Paragraph 71, SchUG, die einem Widerspruch zugänglich sind).

Da es sich bei der Schulnachricht nicht um eine Entscheidung handelt und damit auch nicht um einen "Bescheid", gehen auch die Ausführungen der BF zur Möglichkeit eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde in Zusammenhang mit einem Widerspruch ins Leere. Soweit die BF auf eine Verletzung des AVG in diesem Rahmen Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass gemäß § 70 SchUG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG auf Verfahren von Schulen keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Schulnachricht existieren keine diesbezüglichen Regelungen in den einschlägigen Materiengesetzen, eine Abänderung bzw. Neuausstellung derselben ist weder nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen noch nach besonderen schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Da es sich bei der Schulnachricht nicht um eine Entscheidung handelt und damit auch nicht um einen "Bescheid", gehen auch die Ausführungen der BF zur Möglichkeit eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde in Zusammenhang mit einem Widerspruch ins Leere. Soweit die BF auf eine Verletzung des AVG in diesem Rahmen Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 70, SchUG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG auf Verfahren von Schulen keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Schulnachricht existieren keine diesbezüglichen Regelungen in den einschlägigen Materiengesetzen, eine Abänderung bzw. Neuausstellung derselben ist weder nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen noch nach besonderen schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen.

Eine Änderung der Schulnachricht in dem von der BF gewünschten Sinn durch die zuständige Schule ist zwar nicht ausgeschlossen, es besteht aber kein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule (vgl. dazu BVwG 04.06.2019, W203 2216367-1), zumal noch anzumerken ist, dass den Ausführungen der BF auch nicht zu entnehmen war, welchen Inhalt sie in der Schulnachricht stattdessen konkret begehrt hätte.Eine Änderung der Schulnachricht in dem von der BF gewünschten Sinn durch die zuständige Schule ist zwar nicht ausgeschlossen, es besteht aber kein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule vergleiche dazu BVwG 04.06.2019, W203 2216367-1), zumal noch anzumerken ist, dass den Ausführungen der BF auch nicht zu entnehmen war, welchen Inhalt sie in der Schulnachricht stattdessen konkret begehrt hätte.

Die Bildungsdirektion Salzburg hat somit den Widerspruch der BF gegen die Schulnachricht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Entscheidung, selbiges gilt für die beantragte Verfahrenshilfe.

3.1.4.  Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).3.1.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Widerspruch gegen eine Schulnachricht unzulässig ist, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Widerspruch gegen eine Schulnachricht unzulässig ist, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Nichtbeurteilung Schule Schulnachricht Unterrichtsfach Widerspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2253629.1.00

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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