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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1990, Zl. 4,223.980/3-III/13/87, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein am 31. Jänner 1953 geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 30. November 1986 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. Dezember 1986 Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 10. Februar 1987 gab er vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien im wesentlichen folgendes an:
Er sei von 1976 bis 1978 an verschiedenen Demonstrationen der "DeISK" (Gewerkschaft), "KAVA" und "HK" (Volksbefreiung) beteiligt gewesen, aber nie in Haft genommen worden. Die genannten Organisationen verteidigten die Rechte der Kurden in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei seit einigen Jahren beim Arbeitsamt in Adana für eine Auslandsarbeit registriert gewesen und habe im Jahr 1978 bei einer Baufirma in Libyen Arbeit finden können. Im Jahr 1981 habe er seine Gattin und seine beiden Kinder nachkommen lassen. Im Dezember 1985 sei seine Gattin nach Österreich gereist, um hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei dann im November 1986 mit seinen Kindern ebenfalls nach Österreich gereist.
Als im Jahre 1980 in der Türkei Kenan Evren an die Regierung gekommen sei, seien alle Aktivisten, Sympathisanten bzw. Teilnehmer an Demonstrationen verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei 1980 zu einem Kurzurlaub in der Türkei gewesen, um die Formalitäten für die Ausreise seiner Gattin nach Libyen zu regeln. Damals habe er "noch keine Probleme" gehabt, weil Kenan Evren erst im Juni 1980 an die Macht gekommen sei. Im Jahr 1982 habe der Beschwerdeführer einen Brief seines Vaters erhalten, worin ihm dieser mitgeteilt habe, er solle auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren, weil man dort nach ihm suche und er bei einer Rückkehr mit seiner Verhaftung rechnen müsse. Seither sei es für den Beschwerdeführer und seine Familie unmöglich gewesen, in die Türkei zurückzukehren; deswegen sei seine Gattin 1985 nach Österreich gereist. Er selbst sei etwas länger in Libyen geblieben, um für den Lebensunterhalt in Österreich etwas zu ersparen. Seine Gattin hätte nicht die Absicht, Asylantrag zu stellen.
Mit Bescheid vom 8. April 1987 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen idF BGBl. 796/1974 (AsylG) im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 796/1974 ist.
Dagegen berief der Beschwerdeführer und brachte folgendes vor:
Der Beschwerdeführer sei Kurde und Alevit und stamme aus der Provinz Maras. In den späten 70er Jahren habe es in dieser Provinz häufig Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen gegeben, die in offenem Terror gegenüber den Minderheiten ausgeartet seien. Es sei ständig zu Übergriffen gekommen, bei denen auch wehrlose Frauen und Kinder getötet worden seien. Auch der Beschwerdeführer (und seine Familie) hätte sich von diesen Übergriffen bedroht gefühlt und sich deshalb der kurdischen Organisation "KAWA" angeschlossen, um sich gegen die Unterdrückung zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, Flugblätter verteilt und versucht, Verständnis für die schwierige Lage der Kurden zu erwecken. Er sei 1977/78 auch im Rahmen der fortschrittlichen Gewerkschaftsföderation "DISK" aktiv gewesen. Weil er wegen seiner politischen Aktivitäten immer mehr bedroht worden sei, habe er 1978 die Gelegenheit benützt, als Arbeiter nach Libyen zu gehen.
Nach dem Miliärputsch 1980 seien die "KAWA" und die "DISK" verboten worden. Ihre ehemaligen Mitglieder seien unter Strafandrohung gestellt und von den Militärs verfolgt worden. Tausende der Mitglieder seien inhaftiert, in Gefängnissen gefoltert und auch getötet worden. Der Beschwerdeführer sei diesen Verfolgungen entgangen, weil er in Libyen gewesen sei. Seit dem Putsch habe er die Türkei nicht mehr besucht. Nachdem er in Libyen seine Arbeit verloren hätte, habe die große Gefahr bestanden, daß er in die Türkei abgeschoben werde; deshalb sei er nach Österreich gekommen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des AsylG ist.
Sie führte aus, von einer wohlbegründeten Furcht könne erst gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht dergestalt wären, daß ein weiterer Verbleib dort für den Asylwerber aus Konventionsgründen unerträglich geworden sei. Der Beschwerdeführer habe aber im gesamten Verwaltungsverfahren keine konkreten Verfolgungen seiner Person aus einem der in der Genfer Konvention taxativ ausgezählten Gründe dartun können. Es sei ihm möglich gewesen, seit 1978 im Ausland zu arbeiten. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein sei kein Grund für dessen Anerkennung als Konventionsflüchtling. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 AsylG gehört worden und habe der in Aussicht genommen Abweisung der Berufung zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Asylgesetz ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. C oder F dieser Konvention vorliegt. Daß in bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A Z. 1 der Flüchtlingskonvention erfüllt seien, hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch sind im Zuge des Verfahrens Tatsachen hervorgekommen, die in eine solche Richtung wiesen. Auch Ausschließungsgründe nach Art. 1 Abschn. C oder F der Flüchtlingskonvention liegen nicht vor, weshalb zu prüfen bleibt, ob sich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Flüchtlingskonvention ableiten läßt.
Damit eine Person als Flüchtling im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden kann, ist unter anderem Voraussetzung, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ihre Argumentation allein darauf abgestellt, daß er keine konkreten Verfolgungen seiner Person dargetan habe. Auf bereits stattgefundene Verfolgungen komme es aber nicht an, sondern auf die Furcht vor derartigen Verfolgungen.
Diesem Argument des Beschwerdeführers kann sich der Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht auf den diesbezüglich eindeutigen Konventionstext nicht verschließen. Zu beachten ist, daß sich der Beschwerdeführer - dessen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren aber auch im Berufungsverfahren die belangte Behörde offenbar vollinhaltlich gefolgt ist, jedenfalls ist dem angefochtenen Bescheid nichts Gegenteiliges zu entnehmen - zur Begründung der von ihm behaupteten Furcht ausdrücklich auf Umstände bezogen hat, die sich erst nach dem Militärputsch im Jahre 1980 ereignet haben und konkret behauptet hat, Verfolgungen (wie sie Gesinnungsgenossen erlitten hätten) nur deshalb entgangen zu sein, weil er sich damals in Libyen befunden habe und seither nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß daher das Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seit 1978 im Ausland arbeiten können, kein Gewicht hat, weil ja erst vom Beschwerdeführer behauptete Umstände, die nach dem Jahr 1980 getreten sind, zu beurteilen waren. Bereits dadurch, daß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer im Jahr 1978 im Ausland aufgenommene Arbeit zum alleintragenden Begründungselement ihres abweislichen Bescheides gemacht hat, ohne auf die übrigen Behauptungen des Beschwerdeführers einzugehen, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht auszuschließen ist, daß sie bei Eingehen auf die Argumente des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft einerseits die begehrte Umsatzsteuer, die durch die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abgegolten ist und andererseits Eingaben- und Beilagengebühren für nicht erforderliche Beschwerdeausfertigungen und nicht notwendigerweise vorzulegende Beilagen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte bereits im Rahmen der Beschwerde erhoben werden können und ist daher dafür kein gesonderter Ersatz der Eingabengebühr zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010158.X00Im RIS seit
21.11.1990