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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der C gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. November 1989, Zl. 247.019/2-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, reiste am 2. Oktober 1988 in das Bundesgebiet ein und stellte am 7. Oktober 1988 Antrag auf Asylgewährung. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörde am 17. und 21. Oktober 1988 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nie Mitglied der kommunistischen Partei gewesen, habe aber in Ungarn "Schwierigkeiten" mit ihrem Wohnungsnachbarn gehabt. Dieser habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder, ihre Großmutter und ihren Lebensgefährten tätlich - letzteren sogar mit einem Messer - angegriffen, wobei Anzeigen bei der Polizei weitgehend ohne Erfolg geblieben seien. Im Jahre 1988 seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte gerichtlich verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet worden, sich alle zwei bis drei Wochen bei der Polizei zu melden. Da die Beschwerdeführerin für sich in Ungarn "keine Zukunft gesehen" habe, habe sie ihr Heimatland unter Verwendung eines falschen Reisepasses verlassen.
Mit Bescheid vom 17. November 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes ist.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe ihr Heimatland ausschließlich aus politischen Gründen bzw. aus Furcht vor Verfolgung aus diesen Gründen verlassen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, sie sei nach Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bei der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Die Ablehnung des politischen Systems, welche die Beschwerdeführerin nie öffentlich zu erkennen gegeben habe, reiche für das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung nicht aus. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträchtigungen gingen über das nicht hinaus, was die Bewohner ihres Heimatlandes auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, die Beschwerdeführerin nochmals - so wie sie es in ihrer Berufung beantragt habe - einzuvernehmen. Da der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin kein Dolmetsch - es sei lediglich ein rumänischer Lagerinsasse, der nur äußerst mangelhaft ungarisch gesprochen habe, anwesend gewesen - beigezogen gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht hinreichend darlegen können und daher in der Berufung um eine ergänzende Einvernahme ersucht. Die in den Jahren 1982 bis 1988 gegen die Beschwerdeführerin gesetzten Verfolgungshandlungen seien aus einer der Beschwerde beigefügten Sachverhaltsdarstellung ersichtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung
BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren lediglich in der Berufung geltend gemacht, aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein, hiebei aber nicht dargelegt, welche Gründe dafür sprächen, daß die von ihr bei der erstinstanzlichen Einvernahme dargestellten Ereignisse ihre Ursache in politisch motivierter Verfolgungsabsicht hätten. Da der belangten Behörde ein umfangreiches Protokoll über die erstinstanzliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand, bestand kein Anlaß zu einer weiteren Einvernahme, zudem eine solche von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nur mit der Einschränkung "falls notwendig" beantragt worden war.
Soweit die Beschwerdeführerin in einer ihrer Beschwerde beigelegten Sachverhaltsdarstellung erstmals konkrete, auf politisch motivierte Verfolgung deutende Umstände geltend macht, unterliegt sie mit diesem Vorbringen dem gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, sodaß diese neuen Tatsachenbehauptungen keine Berücksichtigung finden konnten. Gleiches gilt für die erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte in Ermangelung eines Dolmetschers bei der erstinstanzlichen Befragung die Gründe für ihre Furcht vor Verfolgung nicht ausreichend dartun können.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010080.X00Im RIS seit
21.11.1990