Entscheidungsdatum
09.05.2022Norm
AVG §68 Abs2Spruch
,
W202 2252978-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. 1280803405-210988825, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. 1280803405-210988825, beschlossen:
A) Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein albanischer Staatsangehöriger, wurde am 13.07.2021 im Bundesgebiet festgenommen.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.01.2022, GZ: 063 HV 164/21d, wurde der BF wegen §§ 28a Abs 1 1.Fall SMG; § 28a Abs 2 Z 2 SMG; § 28a Abs 4 Z 3 SMG; § 28 Abs 1 2.Fall SMG; § 28 Abs 3 SMG; § 28 Abs 1 2.Satz SMG; § 28 Abs 2 SMG; § 28 Abs 3 SMG; § 12 3.Fall StGB; § 28a Abs 1 5.Fall SMG, § 15 StGB; § 28a Abs 2 Z 2 SMG, § 15 StGB; § 28a Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt und 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.01.2022, GZ: 063 HV 164/21d, wurde der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 1.Fall SMG; Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG; Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Paragraph 28, Absatz eins, 2.Fall SMG; Paragraph 28, Absatz 3, SMG; Paragraph 28, Absatz eins, 2.Satz SMG; Paragraph 28, Absatz 2, SMG; Paragraph 28, Absatz 3, SMG; Paragraph 12, 3.Fall StGB; Paragraph 28 a, Absatz eins, 5.Fall SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt und 16 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.07.2021 wurde der BF darüber informiert, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG gegen ihn beabsichtigt sei. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und seinen persönlichen Verhältnissen, zu welchen ihm bestimmte Fragen gestellt wurden, eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Möglichkeit kam der BF innerhalb der Frist nicht nach. 3. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.07.2021 wurde der BF darüber informiert, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG gegen ihn beabsichtigt sei. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und seinen persönlichen Verhältnissen, zu welchen ihm bestimmte Fragen gestellt wurden, eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Möglichkeit kam der BF innerhalb der Frist nicht nach.
4. Mit dem im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen.4. Mit dem im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, weder beruflich noch sozial integriert sei und er zwecks Suchtgifthandels in das Bundesgebiet eingereist sei, um sich sein Einkommen mit Suchtgiftdelikten aufzubessern, weshalb der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.
5. Am selben Tag wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen.5. Am selben Tag wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen.
6. Mit Bescheid vom 07.03.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen. 6. Mit Bescheid vom 07.03.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich übernommen.
7. Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022 an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2022 wurde der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 03.03.2022 die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.8. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2022 wurde der Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 03.03.2022 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
9. Am 01.04.2022 erfolgte die freiwillige Ausreise des BF.
10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 08.04.2022 per E-Mail mit, dass gegen den neu erlassenen Bescheid vom 07.03.2022 keine Beschwerde eingelangt sei und dieser daher mit 05.04.2022 rechtskräftig geworden sei. Der Aufhebungsbescheid sei mit 01.04.2022 in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Bescheiden sowie aus den übermittelten Zustellscheinen und der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:3.1. Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:
Abänderung und Behebung von Amts wegen (AVG)
„§ 68 (2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“, „§ 68 (2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“
Erkenntnisse (VwGVG)
„§28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
Beschlüsse (VwGVG)
„§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
, „§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. ,
3.2. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, § 28 VwGVG, Anm 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).3.2. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird vergleiche etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).
Wird ein Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Wird ein Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047).
Nichts Anderes kann für Bescheide, welche vor einer allfälligen Beschwerdeerhebung gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert werden, gelten. Nichts Anderes kann für Bescheide, welche vor einer allfälligen Beschwerdeerhebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert werden, gelten.
3.3. Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom 03.03.2022 bereits am Tag seiner Erlassung gemäß § 68 Abs 2 AVG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid erwuchs in Rechtskraft, wodurch der im Spruch angeführte und gegenständlich angefochtene Bescheid vom 03.03.2022 aus dem Rechtsbestand entfernt worden und der Beschwerdegegenstand weggefallen ist. Der neu erlassene Bescheid vom 07.03.2022 erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 05.04.2022 in Rechtskraft. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.3.3. Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom 03.03.2022 bereits am Tag seiner Erlassung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid erwuchs in Rechtskraft, wodurch der im Spruch angeführte und gegenständlich angefochtene Bescheid vom 03.03.2022 aus dem Rechtsbestand entfernt worden und der Beschwerdegegenstand weggefallen ist. Der neu erlassene Bescheid vom 07.03.2022 erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 05.04.2022 in Rechtskraft. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides amtswegige Abänderung Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W202.2252978.1.01Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022