TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/9 I401 2008884-8

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Veröffentlicht am 09.05.2022
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Entscheidungsdatum

09.05.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I401 2008884-8/5E
, I401 2008884-8/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Sta. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, Gudrunstraße 143/19, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 06.11.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, Gudrunstraße 143/19, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 06.11.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 53 Abs. 2 FPG die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der im Februar XXXX geborene Beschwerdeführer, ein aus dem Bundesstaat Delta stammender, nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.01.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, sein Vater sei bei einem Bombenanschlag der Boko Haram ums Leben gekommen. Mit Bescheid vom 10.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag (samt Nebenaussprüchen) ab. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.12.2015, I406 2003978-1/9E, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung. 1. Der im Februar römisch 40 geborene Beschwerdeführer, ein aus dem Bundesstaat Delta stammender, nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.01.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, sein Vater sei bei einem Bombenanschlag der Boko Haram ums Leben gekommen. Mit Bescheid vom 10.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag (samt Nebenaussprüchen) ab. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.12.2015, I406 2003978-1/9E, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Am 04.03.2016 stellte er den zweiten Asylantrag, den er zusammengefasst damit begründete, er sei seit 2015 homosexuell und werde deswegen in Nigeria für einige Jahre ins Gefängnis kommen und von der Gesellschaft „gelyncht“ werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2016 abgewiesen. Die von ihm erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2016, I409 2008884-2/3E, - in Abänderung des Ausspruches des Bundesamtes - wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Diese Entscheidung behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2017.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 nahm der zu diesem Zeitpunkt durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer per Telefax vom 17.06.2018 seine Beschwerde betreffend die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigen zurück. Bei der Antragstellung auf Asyl sei er schlecht beraten gewesen und habe nicht die Wahrheit angegeben. Wahr sei, dass er nicht homosexuell sei, er lebe vielmehr seit drei Jahren in einer Beziehung und es gebe Hochzeitsvorbereitungen.

Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündete das Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. (betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und die Bestimmung der Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt wird. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht stellte, wurde das Erkenntnis am 27.12.2019, I409 2008884-2/32E, verkürzt ausgefertigt. Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündete das Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. (betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und die Bestimmung der Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt wird. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht stellte, wurde das Erkenntnis am 27.12.2019, I409 2008884-2/32E, verkürzt ausgefertigt.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach.

3. Mit Bescheid des Bundeamtes vom 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) zum Zweck der Identitätsprüfung für den 24.03.2017 vorgeladen. Mit Erkenntnis vom 04.04.2017, I416 2008884-3/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab.3. Mit Bescheid des Bundeamtes vom 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) zum Zweck der Identitätsprüfung für den 24.03.2017 vorgeladen. Mit Erkenntnis vom 04.04.2017, I416 2008884-3/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab.

4. Mit Erkenntnis vom 23.12.2020, W150 2237827-1/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020, mit dem ihm gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, mit der Maßgabe abgewiesen, dass „das Geburtsjahr des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid zu lauten hat: XXXX “. 4. Mit Erkenntnis vom 23.12.2020, W150 2237827-1/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020, mit dem ihm gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, mit der Maßgabe abgewiesen, dass „das Geburtsjahr des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid zu lauten hat: römisch 40 “.

5. Mit Mandatsbescheid vom 08.07.2021 wurde über den sich seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Folge wurde er am 22.07.2021 der Delegation in der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt. Dabei wurde die Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Die gegen den Mandatsbescheid erhobene (Schubhaft-) Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2021, G313 2245663-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2021, Ra 2021/21/0282, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung nicht stattgegeben, dass aufgrund der erfolgten Abschiebung des Revisionswerbers am 21.09.2021 und der dadurch beendeten Schubhaft, die Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung fehlen würden. 5. Mit Mandatsbescheid vom 08.07.2021 wurde über den sich seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Folge wurde er am 22.07.2021 der Delegation in der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt. Dabei wurde die Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Die gegen den Mandatsbescheid erhobene (Schubhaft-) Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2021, G313 2245663-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2021, Ra 2021/21/0282, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung nicht stattgegeben, dass aufgrund der erfolgten Abschiebung des Revisionswerbers am 21.09.2021 und der dadurch beendeten Schubhaft, die Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung fehlen würden.

6. Am Tag nach der Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft, also am 23.07.2021, stellte er den dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung damit begründete, dass sich seit dem letzten Antrag nicht viel geändert habe. Bei der ersten (richtig: zweiten) Antragstellung auf Asyl habe er bekannt gegeben, homosexuell zu sein. Wenn man in seiner Heimatstadt erführe, dass man homosexuell sei, laufe man Gefahr, umgebracht zu werden. Bei der Rückkehr würde man ihn aufgrund seiner Homosexualität töten.

Bei der am 29.07.2021 erfolgten Einvernahme durch das Bundesamt äußerte er, befragt zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes, zunächst, er habe „die Entscheidung des zweiten Asylverfahrens“ (gemeint: entweder das mündlich verkündete Erkenntnis vom 29.11.2019 oder das in gekürzter Form ausgefertigte Erkenntnis vom 27.12.2019 zu I409 2008884-2) nie erhalten. Im Übrigen wiederholte er, homosexuell zu sein. Sein Leben in seiner Heimat sei deshalb in Gefahr. Freiwillig werde er niemals nach Nigeria zurückkehren.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2021 erneut vom Bundesamt einvernommen. Mit dem an diesem Tag mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf, wobei er ohne Beiziehung der dem Bundesamt bekannten Rechtsvertretung einvernommen wurde. Bei der Einvernahme stand in erster Linie die (Nicht-) Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 im Vordergrund. In der Folge stimmte er bei dieser Einvernahme der Erklärung des Leiters der Amtshandlung, dass er die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.05.2016 zurückgezogen habe, wobei ihm das Telefax (vom 17.06.2018) vorgehalten wurde, zu. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.08.2021, I413 2008884-4/6E, ersatzlos. Nach ausführlicher Begründung kam es zum Schluss, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer effektiven Vertretung durch den von ihm bevollmächtigten Verein genommen habe.Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2021 erneut vom Bundesamt einvernommen. Mit dem an diesem Tag mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf, wobei er ohne Beiziehung der dem Bundesamt bekannten Rechtsvertretung einvernommen wurde. Bei der Einvernahme stand in erster Linie die (Nicht-) Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 im Vordergrund. In der Folge stimmte er bei dieser Einvernahme der Erklärung des Leiters der Amtshandlung, dass er die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.05.2016 zurückgezogen habe, wobei ihm das Telefax (vom 17.06.2018) vorgehalten wurde, zu. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.08.2021, I413 2008884-4/6E, ersatzlos. Nach ausführlicher Begründung kam es zum Schluss, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer effektiven Vertretung durch den von ihm bevollmächtigten Verein genommen habe.

Am 24.08.2021 erfolgte im Beisein der Rechtsvertretung erneut die Einvernahme des Beschwerdeführers. Von der gebotenen Möglichkeit, zu den von ihm bei der Einvernahme am 06.08.2021 getätigten Angaben zu der angeblich unterbliebenen Zustellung des Erkenntnisses vom 29.11.2019 eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Dessen Rechtsvertretung nahm Bezug auf seine Homosexualität und die bestehende Gefahr einer Verfolgung aus diesem Grund in Nigeria. Nach Abschluss der Vernehmung hob das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid neuerlich den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Am 24.08.2021 erfolgte im Beisein der Rechtsvertretung erneut die Einvernahme des Beschwerdeführers. Von der gebotenen Möglichkeit, zu den von ihm bei der Einvernahme am 06.08.2021 getätigten Angaben zu der angeblich unterbliebenen Zustellung des Erkenntnisses vom 29.11.2019 eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Dessen Rechtsvertretung nahm Bezug auf seine Homosexualität und die bestehende Gefahr einer Verfolgung aus diesem Grund in Nigeria. Nach Abschluss der Vernehmung hob das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid neuerlich den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.

Mit Beschluss vom 27.08.2021, I401 2008884-6/3E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG zu Recht erfolgt ist. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.11.2021, E 3777/2021-5, die Behandlung der vom Wiederaufnahmewerber erhobenen Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 30.03.2022, Ra 2022/20/0034, lehnte der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab. Mit Beschluss vom 27.08.2021, I401 2008884-6/3E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG zu Recht erfolgt ist. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.11.2021, E 3777/2021-5, die Behandlung der vom Wiederaufnahmewerber erhobenen Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 30.03.2022, Ra 2022/20/0034, lehnte der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab.

Am 21.09.2021 wurde der Beschwerdeführer per („Frontex-“) Charter in sein Heimatland Nigeria abgeschoben.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28.03.2022, I401 2008884-7/6E, den von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gestellten Antrag vom 29.12.2021 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 27.08.2021 abgeschlossenen Verfahrens ab.

7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist, erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a AsylG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) 7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, AsylG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.)

In der erhobenen Beschwerde vom 06.12.2021 berief sich der Beschwerdeführer wieder auf seine homosexuelle Orientierung und brachte zudem vor, dass er einer COVID-19-Risikogruppe angehöre und sein Gesundheitszustand ernst sei. Er leide an Bluthochdruck und nehme deshalb regelmäßig Medikamente ein. Weiters bestreite er, dass er im zweiten Asylverfahren die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen habe. Die Behörde hätte sich nicht auf die dubiose „Rechtsvertreterin“ (zu ergänzen: im Beschwerdeverfahren zu I409 2008884-2) verlassen dürfen, zumal ein diese Person betreffendes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig sei. In der erhobenen Beschwerde vom 06.12.2021 berief sich der Beschwerdeführer wieder auf seine homosexuelle Orientierung und brachte zudem vor, dass er einer COVID-19-Risikogruppe angehöre und sein Gesundheitszustand ernst sei. Er leide an Bluthochdruck und nehme deshalb regelmäßig Medikamente ein. Weiters bestreite er, dass er im zweiten Asylverfahren die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen habe. Die Behörde hätte sich nicht auf die dubiose „Rechtsvertreterin“ (zu ergänzen: im Beschwerdeverfahren zu I409 2008884-2) verlassen dürfen, zumal ein diese Person betreffendes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang wird ergänzend festgestellt:Zu dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang wird ergänzend festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Igbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Igbo; er spricht auch fließend Englisch. Mit seinen Deutschkenntnissen ist er in der Lage, sich im Alltagsleben auf einfachem Niveau verständlich zu machen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ging in Nigeria sechs Jahre in die Schule. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria bestritt er als Taxifahrer. Von Jänner bis August 2014 und von April bis Dezember 2016 bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auf Grund der seit 20.08.2019 in Österreich ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung „Megaphon“ war er als „neuer“ Selbständiger nach § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) zur Sozialversicherung angemeldet. Trotz des aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens war er nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Igbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Igbo; er spricht auch fließend Englisch. Mit seinen Deutschkenntnissen ist er in der Lage, sich im Alltagsleben auf einfachem Niveau verständlich zu machen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ging in Nigeria sechs Jahre in die Schule. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria bestritt er als Taxifahrer. Von Jänner bis August 2014 und von April bis Dezember 2016 bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auf Grund der seit 20.08.2019 in Österreich ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung „Megaphon“ war er als „neuer“ Selbständiger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) zur Sozialversicherung angemeldet. Trotz des aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens war er nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Seine Identität steht fest.

Er leidet nicht an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern an zu hohem Blutdruck, gegen den er die Medikamente Concor 5 mg Filmtabletten (mit dem Wirkstoff Bisoprolol) und Amlodipin 5 mg und 10 mg Tabletten (mit diesem Wirkstoff) einnimmt. Medikamente mit diesen Wirkstoffen sind in Nigeria erhältlich. Er gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an. Er ist arbeitsfähig.

Obwohl gegen ihn rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig in Österreich bzw. im Schengenraum. Am 21.09.2021 wurde er per Frontex-Charter nach Nigeria abgeschoben.

Er war seit 01.04.2014 in der Steiermark gemeldet, wobei er in der Zeit vom 30.07.2014 bis 29.02.2016 bei einer karitativen Einrichtung als obdachlos und vom 09.05.2017 bis 11.12.2018 nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Vom 08.07. bis 21.07.2021 befand er sich im Polizeianhaltezentrum G und von 22.07.2021 bis 17.09.2021 im Anhaltezentrum V.Er war seit 01.04.2014 in der Steiermark gemeldet, wobei er in der Zeit vom 30.07.2014 bis 29.02.2016 bei einer karitativen Einrichtung als obdachlos und vom 09.05.2017 bis 11.12.2018 nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Vom 08.07. bis 21.07.2021 befand er sich im Polizeianhaltezentrum G und von 22.07.2021 bis 17.09.2021 im Anhaltezentrum römisch fünf.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers; insbesondere zu seiner Schwester pflegte er regelmäßigen Kontakt. In Österreich leben keine Verwandten von ihm. Er wies kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich auf.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der zum damaligen Zeitpunkt nicht durch den Verein „Me move together“, sondern durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer nahm per Telefax vom 17.06.2018 seine Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.05.2016, nämlich die Gewährung des Status des Asylberechtigen betreffend, zurück, nicht hingegen die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. In der am 20.06.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer erneut, nicht homosexuell zu sein. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 06.08.2021 bestätigte er die Zurückziehung betreffend die Abweisung des Asylantrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten. Der zum damaligen Zeitpunkt nicht durch den Verein „Me move together“, sondern durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer nahm per Telefax vom 17.06.2018 seine Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.05.2016, nämlich die Gewährung des Status des Asylberechtigen betreffend, zurück, nicht hingegen die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. In der am 20.06.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer erneut, nicht homosexuell zu sein. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 06.08.2021 bestätigte er die Zurückziehung betreffend die Abweisung des Asylantrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe und keine sachverhaltsbezogenen Änderungen bezüglich seines Fluchtgrundes vor. Er begründete den gegenständlichen Asylantrag wieder damit, homosexuell zu sein.

Eine maßgebliche Änderung im Sinne einer entscheidungswesentlichen Verschlechterung der Lage in Nigeria ist seit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019, welche den Beschwerdeführer konkret und individuell betrifft, nicht eingetreten und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet. Ebenso wenig liegen beachtenswerte Änderungen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vor. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung nach Nigeria entgegenstünden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 (richtig: 2022) wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum aktuellem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Nigeria vom 31.01.2022 sowie zu allfälligen wesentlichen Änderungen zu seinem bisherigen Vorbringen bekanntzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung keinen Gebrauch.

Hinsichtlich der sich aus der aktuellen „Länderinformation der Staatendokumentation“ zu Nigeria aus dem COI-CMS, Version 4 (Datum der Veröffentlichung: 31.01.2022), ergebenden aktuellen Lage sind - vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers - gegenüber dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019 zugrunde gelegten sowie im bekämpften Bescheid dargelegten Länderbericht keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten.

Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage in Nigeria (in der am 31.01.2022 veröffentlichten Fassung) mit Angabe von Quellen:

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020).

Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).

Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).

Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021),

Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).

Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).

In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara (938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe (5), Bauchi (16), Jigawa (16) (CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise

-        (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021

-        BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021

-        BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys 'all resources' amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021

-        CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021

-        DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021

-        Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020

-        UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.1.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Homosexuelle

Letzte Änderung: 31.01.2022

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht (AA 5.12.2020; vgl. GIZ 12.2020b) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 10.2021). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 10.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, GIZ 12.2020b). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 10.2021). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tod durch Steinigung bestraft werden. Im Jahr 2020 wurden von Scharia-Gerichten keine solchen Urteile verhängt. In den vergangenen Jahren kam es zu Verurteilungen zu Stockschlägen (USDOS 30.3.2021).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht (AA 5.12.2020; vergleiche GIZ 12.2020b) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Paragraph 214, des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 10.2021). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 10.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, GIZ 12.2020b). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 10.2021). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tod durch Steinigung bestraft werden. Im Jahr 2020 wurden von Scharia-Gerichten keine solchen Urteile verhängt. In den vergangenen Jahren kam es zu Verurteilungen zu Stockschlägen (USDOS 30.3.2021).

Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB 10.2021). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 5.12.2020). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 5.12.2020). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).

Im August 2018 wurden 47 Personen bei einer Hotelparty in Lagos verhaftet, wo die Polizei "homosexuelle Aktivitäten" feststellte. Ein Richter hat am 27.10.2020 den Fall abgewiesen, in dem 47 Männer wegen der Erfüllung eines Straftatbestands der nigerianischen Anti-Homosexuellen-Gesetzgebung vor Gericht standen - Zurschaustellung gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen. Konkreter Grund für die Abweisung war "Mangel an korrekter Prozessführung", die Unfähigkeit der Anklage, Zeugen zu benennen und Beweise zu bringen (USDOS 30.3.2021). Der Fall wurde ausgesetzt ("struck out") und nicht abgewiesen ("dismissed"). D.h., die Angeklagten können sich frei bewegen, könnten aber von der Polizei aufgrund derselben Anklage nochmals inhaftiert werden (TIERS 27.10.2020).

Gerade im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtetet (USDOS 11.3.2020; vgl. WHER 9./10.2019). Denn der SSMPA hat zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt, sowie von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt (GIZ 12.2020b). Das Gesetz dient dabei zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten (USDOS 30.3.2021).Gerade im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtetet (USDOS 11.3.2020; vergleiche WHER 9./10.2019). Denn der SSMPA hat zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt, sowie von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt (GIZ 12.2020b). Das Gesetz dient dabei zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten (USDOS 30.3.2021).

Seit der Verabschiedung des SSMPA ist die Zahl an Gewaltvorfällen gegen Homosexuelle leicht zurückgegangen. Zugleich nahmen Fälle von Erpressungen, Eindringen in die Privatsphäre und willkürlichen Verhaftungen zu (LHRL 26.6.2021; vgl. TIERS 28.6.2021). Am Jahr 2020 gab es einen Anstieg an Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten, verstärkt durch die COVID-19-Pandemie (TIERS 12.2020). Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (LHRL 26.6.2021; vgl. TIERS 28.6.2021, TIERS 12.2020, STDOK 15.9.2020). Gemäß einem Menschenrechtsbericht der Organisation TIERS gab es betreffend sexuelle Minderheiten im Jahr 2020 492 Übergriffe, 535 Personen waren betroffen. 365 nicht-staatliche Akteure waren als Täter involviert, 85 staatliche, und in 42 Fällen waren sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure beteiligt (TIERS 12.2020).Seit der Verabschiedung des SSMPA ist die Zahl an Gewaltvorfällen gegen Homosexuelle leicht zurückgegangen. Zugleich nahmen Fälle von Erpressungen, Eindringen in die Privatsphäre und willkürlichen Verhaftungen zu (LHRL 26.6.2021; vergleiche TIERS 28.6.2021). Am Jahr 2020 gab es einen Anstieg an Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten, verstärkt durch die COVID-19-Pandemie (TIERS 12.2020). Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (LHRL 26.6.2021; vergleiche TIERS 28.6.2021, TIERS 12.2020, STDOK 15.9.2020). Gemäß einem Menschenrechtsbericht der Organisation TIERS gab es betreffend sexuelle Minderheiten im Jahr 2020 492 Übergriffe, 535 Personen waren betroffen. 365 nicht-staatliche Akteure waren als Täter involviert, 85 staatliche, und in 42 Fällen waren sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure beteiligt (TIERS 12.2020).

Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020).

Eine andere Möglichkeit, Gerechtigkeit zu suchen, besteht in der Anrufung der National Human Rights Commission (NHRC). Zwar bleibt der offizielle staatliche Diskurs bezüglich sexueller Minderheiten von Homophobie geprägt. Trotzdem gibt es in staatlichen Bereichen Anknüpfungspunkte – v.a. im Gesundheitsbereich und eben bei der NHRC. Positive Trends sind hier sichtbar im Bereich der Kooperation mit der NHRC und der Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen durch diese Behörde (STDOK 15.9.2020).

Die Zustimmung der Bevölkerung zum SSMPA und anderen Strafmaßnahmen gegenüber sexuellen Minderheiten ist immer noch hoch, doch ist diese zugleich innerhalb weniger Jahre auch drastisch gesunken. Immer mehr Menschen sind zudem bereit, ein homosexuelles Familienmitglied zu akzeptieren. Mit vermehrter Toleranz sinkt die Radikalität der Homophobie. Allerdings ist die Gewaltschwelle in Nigeria generell niedrig. Während in den Medien eine negative Berichterstattung über sexuelle Minderheiten weiterhin vorherrscht, ist auch dort ein Trend zur Liberalisierung bemerkbar. Immer wieder kommt es nun zu sachlicher Berichterstattung, auch Filme zur Thematik wurden veröffentlicht (STDOK 15.9.2020).

Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020). Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „Konversionstherapie“ („conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglieder und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz (STDOK 15.9.2020).Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020). Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „Konversionstherapie“ („conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglieder und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz (STDOK 15.9.2020).

In mehreren Großstädten können Angehörige und Communities sexueller Minderheiten freier leben. Zudem gibt es dort ein größeres Ausmaß an möglicher Unterstützung. Der maßgebliche Vorteil ist die Anonymität. Diese sinkt naturgemäß im ländlichen Raum – aber auch in den Slums der Großstädte. Es gibt aber auch konträre Meinungen, wonach nämlich die Gesellschaft in bestimmten ländlichen Gebieten toleranter sei, als in der Stadt. Die meisten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen betreffen Städte. Dies kann aber freilich auch damit zu tun haben, dass dort Vorfälle eher gemeldet und dokumentiert werden (STDOK 15.9.2020).

Es gibt keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten. Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).

Homosexuellen-NGOs arbeiten weiter, die Netzwerke sind sogar ausgebaut und sichtbarer geworden. Die Zahl an Organisationen hat sich nahezu verdreifacht. Nur in seltenen – dokumentierten – Ausnahmefällen kam es zu staatlichen Maßnahmen gegen NGOs. Fördergelder werden weiterhin gezahlt und sind nach Angaben einer Quelle sogar gestiegen (STDOK 15.9.2020). Der SSMPA hat neben einer Steigerung der Belästigungen von Homosexuellen auch zu einer erhöhten Sichtbarkeit der homosexuellen Community geführt, und zu dem Bewusstsein in der Bevölkerung, das Homosexualität in Nigeria existiert (WHER 9./10.2019).

Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERs und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unterstützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („bail out“) geleistet (STDOK 15.9.2020).

Einige Anwälte und Vereinigungen stellen Angehörigen sexueller Minderheiten Rechtshilfe zur Verfügung. Diese kommt u.a. beim sogenannten „bail out“ aus dem Polizeigewahrsam zu tragen. Gelangt ein Fall tatsächlich vor Gericht, kommt es üblicherweise zur (juristischen) Intervention von NGOs (STDOK 15.9.2020). Verschiedene NGOs bieten Angehörigen sexueller Minderheiten rechtliche Beratung und Schulungen in Meinungsbildung, Medienarbeit und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV an (USDOS 30.3.2021). Manchmal werden solche Organisationen auch direkt seitens der Polizei kontaktiert (STDOK 15.9.2020; vgl. EMB B 9/10.2019). Die Organisation WHER organisiert bei betroffenen WSW eine Freilassung auf Kaution (WHER 9/10.2019).Einige Anwälte und Vereinigungen stellen Angehörigen sexueller Minderheiten Rechtshilfe zur Verfügung. Diese kommt u.a. beim sogenannten „bail out“ aus dem Polizeigewahrsam zu tragen. Gelangt ein Fall tatsächlich vor Gericht, kommt es üblicherweise zur (juristischen) Intervention von NGOs (STDOK 15.9.2020). Verschiedene NGOs bieten Angehörigen sexueller Minderheiten rechtliche Beratung und Schulungen in Meinungsbildung, Medienarbeit und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV an (USDOS 30.3.2021). Manchmal werden solche Organisationen auch direkt seitens der Polizei kontaktiert (STDOK 15.9.2020; vergleiche EMB B 9/10.2019). Die Organisation WHER organisiert bei betroffenen WSW eine Freilassung auf Kaution (WHER 9/10.2019).

Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen „Kaution“ freizukaufen versuchen (STDK 15.9.2020; vgl. IO1 20.11.2015). Allerdings gibt es nicht sehr viele Anwälte, die in diesem Bereich arbeiten wollen, da sie sich nicht exponieren wollen (NJA 9./10.2019) Homosexuellen-Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte stehen miteinander in Kontakt (LHRL 9./10.2019). Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten ("safe havens") an (USDOS 30.3.2021). Es gibt einige Safe Houses aber die Finanzierung derselben ist nicht ausreichend (LNGO D 9/10.2019). Die NGO WHER betreibt etwa ein Safe House für Frauen, die beispielsweise durch Familie oder Polizei einem unmittelbaren Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind (WHER 9/10.2019). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen „Kaution“ freizukaufen versuchen (STDK 15.9.2020; vergleiche IO1 20.11.2015). Allerdings gibt es nicht sehr viele Anwälte, die in diesem Bereich arbeiten wollen, da sie sich nicht exponieren wollen (NJA 9./10.2019) Homosexuellen-Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte stehen miteinander in Kontakt (LHRL 9./10.2019). Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten ("safe havens") an (USDOS 30.3.2021). Es gibt einige Safe Houses aber die Finanzierung derselben ist nicht ausreichend (LNGO D 9/10.2019). Die NGO WHER betreibt etwa ein Safe House für Frauen, die beispielsweise durch Familie oder Polizei einem unmittelbaren Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind (WHER 9/10.2019).

Netzwerke sexueller Minderheiten sind v.a. in großen Städten präsent und aktiv. Vormals gab es im ländlichen Bereich, wenn, dann aus dem Gesundheitsbereich heraus aktive Organisationen. Nunmehr versuchen einige städtische Netzwerke, ihre Arbeit auch auf ländliche Gegenden auszudehnen. Insgesamt hat sich die Reichweite der Netzwerke in den letzten Jahren verbessert. Sprachgrenzen und Infrastruktur stellen allerdings Barrieren dar. In den meisten Fällen wissen Angehörige sexueller Minderheiten, wen bzw. welche Organisation sie bei Bedarf kontaktieren können (STDOK 15.9.2020). Es gibt jedoch auch viele Fälle, in denen die Betroffenen nicht wissen, an wen sie sich wenden können (NJA 9./10.2019). Nach Angaben einer anderen Quelle sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen üblicherweise zumindest in größeren Städten wie Lagos bekannt, in ländlichen Gegenden allerdings oftmals nicht. Dort wissen Betroffene nicht, an wen sie sich im Fall einer Verhaftung wenden können (EMB B 9./10.2019). Angehörige sexueller Minderheiten können sich durch einen Umzug in eine (andere) Stadt oder einen anderen Stadtteil aus einer direkten Risikolage befreien. Netzwerke und NGOs der Community unterstützen Personen bei diesem Schritt. In einigen Städten gibt es auch von NGOs organisierte Notquartiere (safe house / shelter). Es kommt mitunter auch zu „Zuweisungen“ bedrohter Personen von einer Stadt in eine andere (STDOK 15.9.2020).

Grundsätzlich ist weibliche Homosexualität weniger stark tabuisiert als männliche. WSW sind in geringerem Ausmaß von Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen bedroht und betroffen. Allerdings sind ihre Netzwerke schwächer. Mitunter kommt es zu Vergewaltigungen und anderen Formen von Gewalt. Manche Frauen werden von ihren Familien eingesperrt oder zwangsweise zu „Therapien“ gezwungen (STDOK 15.9.2020). Die Situation von homosexuellen Frauen ist einerseits besser als jene von homosexuellen Männern, da von einem Teil der Männer Homosexualität bei Frauen eher toleriert wird, andererseits sind Frauen in Nigeria generell mit Schwierigkeiten konfrontiert. Für homosexuelle Frauen ist es schwer denkbar, sich gegenüber Familie oder Freunden zu outen. Frauen – wie Männer – heiraten manchmal als Deckmantel für ihre Homosexualität, z.B. eine homosexuelle Frau einen homosexuellen Mann, um sozialen Normen zu genügen. Der SSMPA gilt für Frauen und Männer gleichermaßen. Im Strafrecht (penal code) und Scharia-Recht des Nordens sowie im Strafrecht (criminal code) im Süden gibt es eigene Passagen, die sich mit weiblicher Homosexualität befassen (WHER 9./10.2019).

Angehörige sexueller Minderheiten können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind massiven Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt (AA 5.12.2020). Generell gehen viele Nigerianer mit ihrer Sexualität nicht offen um. Das gesellschaftliche Umfeld führt zur Geheimhaltung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Zahlreiche Angehörige sexueller Minderheiten sind „normal“ verheiratet. Dies dient einerseits der Verschleierung, andererseits dem Entsprechen sozialer Normen (STDOK 15.9.2020).

Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten stellt einen Risikofaktor dar. Dies betrifft insbesondere Männer, die sich feminin geben, doch auch Frauen, die diesbezüglich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen, können betroffen sein. Das gemeinsame Wohnen alleine stellt für gleichgeschlechtliche Personen kein Problem dar, dies ist in Nigeria – von der Wohnung bis hin zum Hotelzimmer – aus Kostengründen nicht unüblich. Der Einfluss des Alters oder des Familienstandes auf die Frage des persönlichen Risikos von Angehörigen sexueller Minderheiten ist unklar. Einen maßgeblichen Einfluss hat hingegen der sozio-ökonomische Status einer Person. Mit zunehmender Finanzkraft, Bildung und Vernetzung - also mit zunehmenden Privilegien - sinkt das Risiko gegen null. Hauptrisikogruppe sind hingegen jene Personen, deren Alltag in einem Umfeld mit niedrigem sozialen und ökonomischen Status verankert ist (STDOK 15.9.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021

-        EMB B - westliche Botschaft B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]

-        IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission, Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf

-        LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (26.6.2021): Antwort via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-        LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf

-        LNGO D - Repräsentant der lokalen NGO D (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf

-        NJA - Nigerianischer Journalist und Aktivist (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

-        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (15.9.2020): Zur Lage sexueller Minderheiten unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Update der Analyse sexuelle Minderheiten vom 30.9.2016

-        TIERS - The Initiative for Equal Rights (28.6.2021): Antwort via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-        TIERS - The Initiative for Equal Rights (12.2020): 2020 Human Rights Violations Report, https://theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2020/12/2020-Human-Rights-Violations-Report-based-on-SOGIESC.pdf, Zugriff 16.8.2021

-        TIERS - The Initiative for Equal Rights (27.10.2020): A Timeline of the ‘Egbeda 57’ Case, https://theinitiativeforequalrights.org/acquit57/, Zugriff 18.6.2021

-        USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021

-        USDOS - U.S. Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 27.5.2020

-        WHER - Repräsentantin der Women’s Health and Equal Rights Initiative (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Gesprächsprotokoll liegt bei der Staatendokumentation auf

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 31.01.2022

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 30.3.2021).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 30.3.2021). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 5.12.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019b).

In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 30.3.2021).

Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).

Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr (WKO 7.1.2022).

-        Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

-        UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 22.6.2021

-        USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022

Meldewesen

Letzte Änderung: 31.01.2022

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021).

Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021

-        EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

Grundversorgung

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021).

Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020).

Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021).

Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).

Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020).

Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).

Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021

-        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]

-        HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022

Medizinische Versorgung

Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).

In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020).

Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019).

Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021).

Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021).

Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021).

In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise

-        (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

-        Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 23.8.2021

-        Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]

-        HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 3.8.2021

-        IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

-        TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021

-        VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-        VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19

Letzte Änderung: 31.01.2022

In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022).

Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Alle Reisenden müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nicht vollständig geimpfte Personen müssen eine 7-tägige Selbstquarantäne befolgen und sich am 2. und 7. Tag einem PCR Test unterziehen. Vollständig geimpfte Personen müssen nur am 2. Tag einen PCR Test durchführen lassen (WKO 7.1.2022).

Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021).

2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den Covid-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021).

Quellen:

-        Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (24.1.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/; Zugriff 26.1.2022

-        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022

-        USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.1.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria – Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/corona virus-info-nigeria.html, Zugriff 26.1.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 21.1.2022

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80 % der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).

Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 60 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen (vgl. Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 3; WHO, Coronavirus, https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1; Robert-Koch-Institut, Steckbrief zur CoronavirusKrankheit-2019 [COVID-19], Stand 27.8.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html; alle abgerufen am 27.8.2020).Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 60 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen vergleiche Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 3; WHO, Coronavirus, https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1; Robert-Koch-Institut, Steckbrief zur CoronavirusKrankheit-2019 [COVID-19], Stand 27.8.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html; alle abgerufen am 27.8.2020).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, sind medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID -19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 1 B-KUVG die arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Der ca. 39 Jahre alte Beschwerdeführer leidet unbestritten an Bluthochdruck. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, sind medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID -19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 258, Absatz eins, B-KUVG die arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Der ca. 39 Jahre alte Beschwerdeführer leidet unbestritten an Bluthochdruck.

In Österreich gibt es mit Stand 08.05.2022, 00:00 Uhr insgesamt 56.670 aktive Fälle, und 19.792 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de; Zugriff 09.05.2022).

In Nigeria gibt es mit Stand 06.05.2022, 17:31 Uhr insgesamt 255.766 bestätigte Fälle und 3.143 Todesfälle (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng; Zugriff 09.05.2022). In Relation zur Einwohnerzahl (von mehr als 214 Millionen Einwohnern) liegt die Infektions- sowie die Sterberate in Nigeria somit prozentual deutlich unter jener von Österreich (mit ca. 9 Mio. Einwohnern).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt und zur Person:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu W150 2237827-1, W250 2233099-1, I406 2003978-1, I409 2008884-2, I416 2008884-3, I413 2008884-4, I401 2008884-6, I401 2008884-7 und insbesondere in den das „Schubhaft-Verfahren“ betreffenden Gerichtsakt zu G313 2245663-1 sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ Beweis erhoben.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem über die staatliche Grundversorgung und ein Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherung eingeholt, aus denen sich - wie auch aus dem Abschiebebericht des Einsatzkommandos der Cobra vom 01.10.2021 - die am 21.09.2021 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria, die Zeiträume der Obdachlosenmeldung und über die Meldung und Nichtmeldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet und die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum G und im Anhaltezentrum V, die strafrechtliche Unbescholtenheit, der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in den Jahren 2014 und 2016 sowie die Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Auf seinen, bei der Einvernahme am 29.07.2021 zu den Fragen, wie er seine „Selbstversicherung“ bzw. (richtig) Sozialversicherung bezahle, getätigten Aussagen, er bezahle das von seiner Arbeit, andere Menschen würden ihm mit Geld helfen, weil sie wüssten, dass er noch keinen Status habe, und ein Gemeindemitarbeiter in L helfe ihm, die Versicherung zu bezahlen, bzw. P H von der Gemeinde L bezahle diese, fußt die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem über die staatliche Grundversorgung und ein Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherung eingeholt, aus denen sich - wie auch aus dem Abschiebebericht des Einsatzkommandos der Cobra vom 01.10.2021 - die am 21.09.2021 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria, die Zeiträume der Obdachlosenmeldung und über die Meldung und Nichtmeldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet und die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum G und im Anhaltezentrum römisch fünf, die strafrechtliche Unbescholtenheit, der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in den Jahren 2014 und 2016 sowie die Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergeben. Auf seinen, bei der Einvernahme am 29.07.2021 zu den Fragen, wie er seine „Selbstversicherung“ bzw. (richtig) Sozialversicherung bezahle, getätigten Aussagen, er bezahle das von seiner Arbeit, andere Menschen würden ihm mit Geld helfen, weil sie wüssten, dass er noch keinen Status habe, und ein Gemeindemitarbeiter in L helfe ihm, die Versicherung zu bezahlen, bzw. P H von der Gemeinde L bezahle diese, fußt die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit.

Da das nigerianische Konsulat am 16.09.2021 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausstellte, steht seine Identität fest.

Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, zur Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Asylverfahren, wie auch die Feststellung, dass er an arterieller Hypertonie erkrankt, nicht jedoch an lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Damit ist bei ihm die Arbeitsfähigkeit gegeben, was sich auch im Verkauf der Straßenzeitung „Megaphon“ über einen längeren Zeitraum manifestiert.

Dass er in Nigeria familiäre Anknüpfungspunkte hat, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 29.07.2021. Er gab an, dass seine Mutter und seine Schwester, mit der er in Kontakt stehe, im Bundesstaat Delta leben würden. Die Feststellung, dass er keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ist ebenfalls auf seine bei dieser Einvernahme getätigten Angaben zurückzuführen.

Der mehrjährige Schulbesuch und die vor seiner Ausreise aus Nigeria ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer ergeben sich aus dem Beschwerdeverfahren zu I406 2003978-1.

Dass er über einfache Deutschkenntnis verfügt, beruht auf den von ihm bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 29.07.2021 getätigten Angaben, er spreche „etwas Deutsch“ (AS 55).

2.2. Zu dem „neuen“ Fluchtgrund:

Im zweiten Rechtsgang des zweiten Asylverfahrens nahm der durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer per Telefax vom 17.06.2018 seine Beschwerde - nur - die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigen betreffend mit der Begründung zurück, er habe bei der Antragstellung auf Asyl nicht die Wahrheit gesagt, er sei nicht homosexuell, vielmehr lebe er seit drei Jahren in einer Beziehung und es gebe Hochzeitsvorbereitungen. Nur wenige Tage später, konkret bei der am 20.06.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, beteuerte der Beschwerdeführer neuerlich, nicht homosexuell zu sein („BF: … In Wahrheit bin ich nicht homosexuell. Ich habe gedacht, dass es mir hilft, aber in Wahrheit zerstört es mich. … RI: Warum haben Sie behauptet, homosexuell zu sein? BF: Ich wollte nicht in mein Land zurückgehen und ich habe gedacht, das würde mich schützen. … . In Nigeria ist Homosexualität illegal, deshalb habe ich behauptet, homosexuell zu sein. Ich habe gedacht, das würde mich schützen.“, Verhandlungsprotokoll, S. 4 f). Dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist, findet zudem in seiner, bei der Einvernahme (betreffend den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a AsylG) vom 06.08.2021 erklärten Zustimmung, die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.05.2016 zurückgezogen zu haben, Deckung. Durch die wiederholt abgegebenen Willenserklärungen, nicht homosexuell zu sein, bedarf es keiner weiteren beweiswürdigenden Erwägungen, ob dem im gegenständlichen Asylverfahren erneut vorgebrachten Fluchtgrund, wegen seiner Homosexualität der Gefahr einer Verfolgung in Nigeria ausgesetzt zu sein, Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Sein Beharren auf eine Verfolgung wegen seiner (angeblichen) Homosexualität lässt vielmehr den Schluss auf einen klar missbräuchlich gestellten Asylantrag zu, der erneut darauf gerichtet war, der ihm gegenüber angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachkommen zu müssen (VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Im zweiten Rechtsgang des zweiten Asylverfahrens nahm der durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer per Telefax vom 17.06.2018 seine Beschwerde - nur - die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigen betreffend mit der Begründung zurück, er habe bei der Antragstellung auf Asyl nicht die Wahrheit gesagt, er sei nicht homosexuell, vielmehr lebe er seit drei Jahren in einer Beziehung und es gebe Hochzeitsvorbereitungen. Nur wenige Tage später, konkret bei der am 20.06.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, beteuerte der Beschwerdeführer neuerlich, nicht homosexuell zu sein („BF: … In Wahrheit bin ich nicht homosexuell. Ich habe gedacht, dass es mir hilft, aber in Wahrheit zerstört es mich. … RI: Warum haben Sie behauptet, homosexuell zu sein? BF: Ich wollte nicht in mein Land zurückgehen und ich habe gedacht, das würde mich schützen. … . In Nigeria ist Homosexualität illegal, deshalb habe ich behauptet, homosexuell zu sein. Ich habe gedacht, das würde mich schützen.“, Verhandlungsprotokoll, S. 4 f). Dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist, findet zudem in seiner, bei der Einvernahme (betreffend den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG) vom 06.08.2021 erklärten Zustimmung, die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.05.2016 zurückgezogen zu haben, Deckung. Durch die wiederholt abgegebenen Willenserklärungen, nicht homosexuell zu sein, bedarf es keiner weiteren beweiswürdigenden Erwägungen, ob dem im gegenständlichen Asylverfahren erneut vorgebrachten Fluchtgrund, wegen seiner Homosexualität der Gefahr einer Verfolgung in Nigeria ausgesetzt zu sein, Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Sein Beharren auf eine Verfolgung wegen seiner (angeblichen) Homosexualität lässt vielmehr den Schluss auf einen klar missbräuchlich gestellten Asylantrag zu, der erneut darauf gerichtet war, der ihm gegenüber angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachkommen zu müssen (VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).

Den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten ist ebenfalls beizutreten. Der Beschwerdeführer ist ca. 39 Jahre alt, gesund und trotz des bestehenden erhöhten Blutdrucks erwerbsfähig. Im Fall der Rückkehr sollte er durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um einfache Hilfstätigkeiten handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Hinzu kommt, dass seine Mutter und seine Schwester, mit der er regelmäßigen Kontakt pflegte, in Nigeria leben, was den Wiederaufbau der Existenz erleichtern würde.

Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine durch einen ärztlichen Befund attestierte Vorerkrankung zu einer „Covid-19-Personengruppe“ gehören würde, ergeben sich keine Anhaltspunkte. (Fach-) Ärztliche Befunde über vorliegende, auf arterielle Hypertonie zurückzuführende Endorganschäden legte der Beschwerdeführer nicht vor. Damit gehört er nicht einer gefährdeten Covid-19-Risikogruppe im Sinn der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an.

Bei Menschen mittleren Alters ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1 %. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie im konkreten Fall an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK. Die Feststellungen zur Covid-19-Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen (vgl. Pkt. II.1.4.).Bei Menschen mittleren Alters ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1 %. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie im konkreten Fall an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK. Die Feststellungen zur Covid-19-Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.).

Es war daher die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Nigeria entgegenstünden.

2.4. Auf seine Behauptung, ein Vollmachtsverhältnis gegenüber dem Verein „We move together“ habe nie bestanden bzw. die Unterschrift, welche sich auf der abgelichteten Vollmacht befinde, habe er nie geleistet, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Wie oben ausgeführt, hat der damals durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren die Beschwerde - nur - gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig zurückgezogen. Unabhängig davon, dass mit dem in gekürzter Form ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019 über die Gewährung subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, sind bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen betreffend diesen Schutzstatus ein Vergleich, ob sich seither die Lage in Nigeria maßgeblich geändert hat, anzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2021 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2021 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Beschwerdeführer per Telefax vom 17.06.2018 seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 20.05.2016 zurücknahm und damit eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vorliegt. Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Beschwerdeführer per Telefax vom 17.06.2018 seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 20.05.2016 zurücknahm und damit eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vorliegt.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich gegenständlich um denselben auf die Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung zurückzuführenden „Fluchtgrund“ handelt, welchen der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Asylverfahren geltend machte und rechtskräftig zurücknahm, kann von einer Änderung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden.

Auch die Situation in Nigeria hat sich seit der vorangegangenen Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert. Dem Beschwerdeführer stand und steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, die ihm auch zumutbar ist. Da er erwerbsfähig ist und vor seiner Ausreise in Nigeria Berufserfahrung gewonnen hatte, ist es ihm möglich, sich in einem anderen Landesteil von Nigeria, insbesondere in einer Großstadt, wie Lagos, Benin City etc., niederzulassen. Sein diesbezügliches Vorbringen zur Lage in Nigeria, wonach eine große Welle der Gewalt, auch durch staatliche Kräfte, das Land überrolle und Rückkehrer bei Einreisen mit Repressalien zu rechnen hätten, blieb vage, allgemein gehalten und nahm nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug. Auf sein Argument, die Rückkehr nach Nigeria sei ihm nicht möglich, weil die Homosexualität in Nigeria gesetzlich verboten und gesellschaftlich geächtet sei, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, zumal er selbst eingestand, nicht homosexuell zu sein.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden war.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache:

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zu dem vorangegangen zweiten Asylverfahren keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen.Auch im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zu dem vorangegangen zweiten Asylverfahren keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen.

Der Beschwerdeführer leidet zwar, wie er bei seinen Einvernahmen durch das Bundesamt am 29.07.2021 und am 24.08.2021 vorbrachte (vgl. den erstinstanzlichen Akt zu dem Beschwerdefahren zu I401 2008884-6, AS 57 und AS 349), an „etwas hohem Blutdruck“ bzw. es sei „der Blutdruck etwas hoch“ und er müsse dagegen Medikamente einnehmen, nicht jedoch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Fortführung der medizinischen Behandlung ist in Nigeria möglich. Die Medikamente mit den Wirkstoffen Amlodipin und Bisoprolol sind verfügbar und erhältlich (vgl. UK Home Office: Country Policy and Information Note - Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, January 2020, S. 24 f). Der Beschwerdeführer leidet zwar, wie er bei seinen Einvernahmen durch das Bundesamt am 29.07.2021 und am 24.08.2021 vorbrachte vergleiche den erstinstanzlichen Akt zu dem Beschwerdefahren zu I401 2008884-6, AS 57 und AS 349), an „etwas hohem Blutdruck“ bzw. es sei „der Blutdruck etwas hoch“ und er müsse dagegen Medikamente einnehmen, nicht jedoch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Fortführung der medizinischen Behandlung ist in Nigeria möglich. Die Medikamente mit den Wirkstoffen Amlodipin und Bisoprolol sind verfügbar und erhältlich vergleiche UK Home Office: Country Policy and Information Note - Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, January 2020, S. 24 f).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK wäre eine Überstellung nach Nigeria dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u. a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK wäre eine Überstellung nach Nigeria dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR vergleiche die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u. a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.

Der Beschwerdeführer leidet unbestritten an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine unbedingt erforderliche ärztliche Behandlung in Österreich notwendig machen würde. Gegenteiliges brachte er nicht vor. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, was sich auch im Verkauf einer Straßenzeitung manifestierte. Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret beträfen, konnte nicht festgestellt werden und brachte er auch nicht vor.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinn einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenfalls keine Änderung erkennbar.In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinn einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenfalls keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen war.

3.3. Zum Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005:3.3. Zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint wohl: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint wohl: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist einer Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einer Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, die Rechtsansicht, dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, die Rechtsansicht, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.4.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).3.4.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).

3.4.3. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Der Beschwerdeführer führte in Österreich kein Familienleben, keine Lebensgemeinschaft und familienähnliche Beziehung. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 29.01.2014 bis zu seiner Abschiebung in sein Heimatland am 21.09.2021 ca. siebeneinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 29.01.2014 bis zu seiner Abschiebung in sein Heimatland am 21.09.2021 ca. siebeneinhalb Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist).

Die Dauer des Aufenthaltes und die damit in der Regel einhergehende Integration des Beschwerdeführers wird zum einen dadurch gravierend gemindert, dass er in der Zeit vom 30.07.2014 bis 29.02.2016 als obdachlos und vom 09.05.2017 bis 11.12.2018 ohne aufrechten Wohnsitz gemeldet war, zum anderen sein Aufenthalt auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Asylanträge zurückzuführten ist. Er kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach, sondern stellte nur drei Monate nach der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015 den zweiten, letztlich durch die Zurücknahme der Beschwerde betreffend den Status des Asylberechtigten und im Übrigen wieder umfassend negativ beschiedenen Antrag auf internationalen Schutz. Er musste sich auch nach der dritten, nur einen Tag nach der Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft in Wien, bei der die Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wurde, erfolgten Antragstellung auf Asyl am 23.07.2021 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Er war in Kenntnis, dass ihm gegenüber rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und er jahrelang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Allein auf die Dauer des Aufenthaltes im Inland kann daher das Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gestützt werden, was nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem ca. zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig der Fall wäre.

Für den Beschwerdeführer ist ins Treffen zu führen, dass er lediglich in den Jahren 2014 und 2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen und seit 20.08.2019 zur Sozialversicherung als „neuer“ Selbständiger iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gemeldet war, auch wenn sein daraus erzieltes Einkommen nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkt hatte. Von einer beruflichen Integration kann im konkreten Fall daher nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig erfüllt er das bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als sieben Jahren zu erwartende, besonders für eine bestehende Integration sprechende Kriterium des Erwerbs von hinreichenden Deutschkenntnissen. Er legte keine Belege über den Besuch eines Sprachkurses oder ein Zertifikat einer bestandenen Deutschprüfung vor, sondern gab selbst an, „etwas Deutsch“ zu sprechen. Andere für ihn sprechende Integrationsschritte brachte er nicht vor bzw. ergeben sich dafür keine Hinweise. Für den Beschwerdeführer ist ins Treffen zu führen, dass er lediglich in den Jahren 2014 und 2016 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen und seit 20.08.2019 zur Sozialversicherung als „neuer“ Selbständiger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemeldet war, auch wenn sein daraus erzieltes Einkommen nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkt hatte. Von einer beruflichen Integration kann im konkreten Fall daher nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig erfüllt er das bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als sieben Jahren zu erwartende, besonders für eine bestehende Integration sprechende Kriterium des Erwerbs von hinreichenden Deutschkenntnissen. Er legte keine Belege über den Besuch eines Sprachkurses oder ein Zertifikat einer bestandenen Deutschprüfung vor, sondern gab selbst an, „etwas Deutsch“ zu sprechen. Andere für ihn sprechende Integrationsschritte brachte er nicht vor bzw. ergeben sich dafür keine Hinweise.

Vor diesem Hintergrund trifft die seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt hervorgehobene Rechtsaufassung, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Vor diesem Hintergrund trifft die seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt hervorgehobene Rechtsaufassung, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bewirkt weder eine Stärkung der persönlichen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (VwGH 21.01.1999, 98/18/0424).

Insgesamt fehlt den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers an einer maßgeblichen Intensität. Ein besonders beachtenswertes Privatleben liegt gegenständlich nicht vor.

Andererseits ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut und hat sprachliche sowie familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und seine Schwester, zu der er während seines Aufenthaltes in Österreich regelmäßig Kontakt hatte, leben in Nigeria. Dem Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise in Nigeria gearbeitet hatte und die Landessprache(n) beherrscht, ist die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Damit bestehen Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, an die er bei einer Rückkehr anknüpfen kann. Von einer vollkommenen Entfremdung und Entwurzelung kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer mit Ausnahme des festgestellten Bluthochdrucks gesund und damit erwerbsfähig. Es stehen ihm viele Möglichkeiten offen, eine (einfache) Beschäftigung zur Sicherung seiner Existenz in Nigeria wieder aufzunehmen und damit auch die zur Behandlung seiner Krankheit erforderlichen Medikamente zu bezahlen.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinn von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinn von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Mit angefochtenem Bescheid wurde (neuerlich) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Mit angefochtenem Bescheid wurde (neuerlich) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.6. Verhängung eines Einreiseverbotes:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist vorbehaltlich des Abs. 3 ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die demonstrative Aufzählung der Z 1 bis 9 nimmt dies insbesondere auch dann an, wenn der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen werden kann (Z 6).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist vorbehaltlich des Absatz 3, ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die demonstrative Aufzählung der Ziffer eins bis 9 nimmt dies insbesondere auch dann an, wenn der Besitz der Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen werden kann (Ziffer 6,).

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt.Das Bundesamt hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt.

Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt gesichert ist. Angesichts der durch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründeten Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft war die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt.

Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot zudem darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mwN). Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot zudem darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mwN).

Durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten und gemäß dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen (Einvernahme vom 29.07.2021: „Freiwillig werde ich niemals nach Nigeria zurückkehren.“). Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein öffentliches Interesse gemäß Art. 8 EMRK zu und läuft das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.Durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten und gemäß dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen (Einvernahme vom 29.07.2021: „Freiwillig werde ich niemals nach Nigeria zurückkehren.“). Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein öffentliches Interesse gemäß Artikel 8, EMRK zu und läuft das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes ist dem Grunde nach daher nicht zu beanstanden und ist erforderlich, da das Verhalten des Beschwerdeführers den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft.

Die Bemessung des Einreiseverbotes durch die belangte Behörde in der (Höchst-) Dauer von fünf Jahren erweist sich jedoch im konkreten Fall als nicht angemessen:

Neben der Z 6 („Mittellosigkeit“) sind von § 53 Abs. 2 FPG Tatbestände mit besonderem Unrechtsgehalt erfasst, beispielsweise die Verwirklichung schwerwiegender Delikte nach der StVO (Z 1), die rechtskräftige Bestrafung wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen (Z 4) oder die Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Z 8). Mit der Anordnung des auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützten Einreiseverbots im Ausmaß der Höchstdauer von fünf Jahren verbliebe bei Personen, die Verhaltensweisen mit gravierenderem Unrechtsgehalt verwirklicht haben, kein Spielraum mehr für eine Ermessensausübung im Sinn des Gesetzes.Neben der Ziffer 6, („Mittellosigkeit“) sind von Paragraph 53, Absatz 2, FPG Tatbestände mit besonderem Unrechtsgehalt erfasst, beispielsweise die Verwirklichung schwerwiegender Delikte nach der StVO (Ziffer eins,), die rechtskräftige Bestrafung wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen (Ziffer 4,) oder die Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Ziffer 8,). Mit der Anordnung des auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützten Einreiseverbots im Ausmaß der Höchstdauer von fünf Jahren verbliebe bei Personen, die Verhaltensweisen mit gravierenderem Unrechtsgehalt verwirklicht haben, kein Spielraum mehr für eine Ermessensausübung im Sinn des Gesetzes.

Die Mittelosigkeit und die Missachtung der Ausreiseverpflichtung legt zwar eine beachtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar, was auch durch den Abschiebebericht „Frontex-Charter“ vom 21.09.2021, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Abschiebung einverstanden sei, jedoch nach Österreich zurückkehren werde, verdeutlicht wird, jedoch steht die vom Bundesamt festgesetzte Höchstdauer des Einreiseverbotes bei Abwägung aller Umstände nicht in angemessener Relation zum konkreten Verhalten des Beschwerdeführers und blieben dessen strafrechtliche Unbescholtenheit, der Verkauf einer Straßenzeitung und der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung „nur“ in den Jahren 2014 und 2016 unberücksichtigt.

Bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der zu berücksichtigenden Umstände war das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, jedoch die Dauer auf drei Jahre herabzusetzen. Im vorliegenden Fall reicht das dreijährige Einreiseverbot hin, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung hintanzuhalten. Eine kürzere Dauer oder gar das gänzliche Nachsehen des Einreiseverbotes ist aber aufgrund des Fehlverhaltens und des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht geboten.

Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabzusetzen. Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabzusetzen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG ergibt sich aus § 55 Abs. 1a FPG.Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018, die Rechtsansicht, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018, die Rechtsansicht, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch das Bundesasylamt vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamts wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag vergleiche den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu zurückweisenden Entscheidungen wegen entschiedener Sache und zur Herabsetzung der Dauer des Einresieveerbotes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu zurückweisenden Entscheidungen wegen entschiedener Sache und zur Herabsetzung der Dauer des Einresieveerbotes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Identität der Sache Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I401.2008884.8.00

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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