Entscheidungsdatum
16.05.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W251 2254858-1/2Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zl. 1296615607 - 220465353 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zl. 1296615607 - 220465353 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger von Nordmazedonien.
Er reiste Anfang Februar in das Schengengebiet ein um in Österreich ohne Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu diesem Zweck organisierte er sich einen total gefälschten slowenischen Personalausweis. Unter dieser Identität, laut diesem gefälschten Personalausweis, begründete der Beschwerdeführer am 14.02.2022 einen Nebenwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2022 von der Finanzpolizei auf frischer Tat betreten, während er auf einer Baustelle – ohne entsprechende Arbeitserlaubnis – einer Beschäftigung nachging. Unter der falschen Identität wurde der Beschwerdeführer auch von der Baufirma beim Sozialversicherungsträger vorgemerkt.
Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei stellte sich heraus, dass zumindest 16 Drittstaatsangehörige dort als Eisenflechter beschäftigt waren, die sowohl mit totalgefälschten Ausweisen als auch mit falschen Identitäten ausgestattet wurden. Diese falschen Identitäten wurden beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, bei diversen Meldeämtern, der XXXX und bei Banken vorgelegt und somit mehrfach widerrechtlich im Rechtsverkehr gebraucht. Die Drittstaatsangehörigen wurden von der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß angezeigt. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei stellte sich heraus, dass zumindest 16 Drittstaatsangehörige dort als Eisenflechter beschäftigt waren, die sowohl mit totalgefälschten Ausweisen als auch mit falschen Identitäten ausgestattet wurden. Diese falschen Identitäten wurden beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, bei diversen Meldeämtern, der römisch 40 und bei Banken vorgelegt und somit mehrfach widerrechtlich im Rechtsverkehr gebraucht. Die Drittstaatsangehörigen wurden von der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß angezeigt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 15.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt IV.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 15.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen.
4. Mit Übernahmebestätigung vom 15.03.2022 bestätigte der Beschwerdeführer die Übernahme des Bescheides vom 14.03.2022. Der Übernahmebestätigung ist zudem zu entnehmen:
„Ich habe die mir vorgetragene Belehrung verstanden und gebe dazu an, dass ich dennoch auf die Einbringung einer Beschwerde zur oa. Zahl verzichte. Mir ist bewusst, dass mein Verzicht zur sofortigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides führt.“
4. Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2022 über den Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben.
5. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Vertreter am 11.04.2022 Beschwerde gegen den Bescheid. Er brachte im Wesentliche vor, dass der abgegebene Rechtmittelverzicht nicht wirksam sei. Zudem habe die Einreise und der Aufenthalt in Österreich ausschließlich touristischen Zwecken gedient, sodass der Aufenthalt rechtmäßig sei. Der sichtvermerkfreie Zeitraum sei nicht überschritten worden. Da der Beschwerdeführer über EUR 126,85 verfügt habe, sei er nicht als mittellos anzusehen. Beim Einreiseverbot sei unberücksichtigt geblieben, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers in Italien wohnen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes seien daher rechtswidrig. Zudem sei die sofortige Ausreise nicht geboten und habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müssen. Für den Fall der Beschwerdeabweisung sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit „Beschwerdevorentscheidung“ wurde die Beschwerde vom Bundesamt mit 22.04.2022 als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2022 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger von Nordmazedonien.
Er reiste Anfang Februar in das Schengengebiet ein um in Österreich ohne Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu diesem Zweck organisierte er sich einen total gefälschten slowenischen Personalausweis. Unter dieser Identität, laut diesem gefälschten Personalausweis, begründete der Beschwerdeführer am 14.02.2022 einen Nebenwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2022 von der Finanzpolizei auf frischer Tat betreten, während er auf einer Baustelle – ohne entsprechende Arbeitserlaubnis – einer Beschäftigung nachging. Unter der falschen Identität wurde der Beschwerdeführer auch von der Baufirma beim Sozialversicherungsträger vorgemerkt.
Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei stellte sich heraus, dass zumindest 16 Drittstaatsangehörige dort als Eisenflechter beschäftigt waren, die sowohl mit totalgefälschten Ausweisen als auch mit falschen Identitäten ausgestattet wurden. Diese falschen Identitäten wurden beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, bei diversen Meldeämtern, der XXXX und bei Banken vorgelegt und somit mehrfach widerrechtlich im Rechtsverkehr gebraucht. Die Drittstaatsangehörigen wurden von der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß angezeigt. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei stellte sich heraus, dass zumindest 16 Drittstaatsangehörige dort als Eisenflechter beschäftigt waren, die sowohl mit totalgefälschten Ausweisen als auch mit falschen Identitäten ausgestattet wurden. Diese falschen Identitäten wurden beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, bei diversen Meldeämtern, der römisch 40 und bei Banken vorgelegt und somit mehrfach widerrechtlich im Rechtsverkehr gebraucht. Die Drittstaatsangehörigen wurden von der Staatsanwaltschaft auf freiem Fuß angezeigt.
1.2. Der Vater, die Mutter, eine Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers wohnen in Nordmazedonien. In einem EU-Staat bzw. in Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen (AS 8).
1.3. Der Beschwerdeführer ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der LPD am 12.03.2022 sowie aus den Berichten der LPD über die Kontrollen der Finanzpolizei.
Die Feststellungen zu den gefälschten Ausweisen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Polizeibericht und den abgebildeten Lichtbildern. Das Gericht hat – vorbehaltlich anderer Ergebnisse im weiteren Beweisverfahren – keinen Zweifel, dass sich am slowenischen Personalausweis Lichtbilder des Beschwerdeführers befinden und er diesen Personalausweis auch beim Meldeamt verwendet hat. Er wurde auch von der Baufirma unter diesen falschen Daten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger angemeldet. Aus dem Polizeibericht ergibt sich zudem, dass es sich bei diesem Personalausweis um eine Totalfälschung handelt.
Es liegen daher keine Gründe vor, wonach dem Beschwerdeführer in Nordmazedonien Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität drohen sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A):
3.1.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.Paragraph 18, (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn, 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder, 3. Fluchtgefahr besteht.
(…)
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 3.1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahrens vorweg genommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahrens vorweg genommen wird.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).
3.1.3. Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben noch in Nordmazedonien.
Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines anderen EU-Staates.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2022 nach Nordmazedonien abgeschoben.
Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das Interesse an der Verhinderung von illegaler Arbeit – vor allem im großen und professionellen Stil – gegenüber. Der Beschwerdeführer gab in Österreich eine falsche Identität vor um hier ohne Genehmigung einer Arbeit nachgehen zu können. Er hat sich auch beim Meldeamt auf einen gefälschten slowenischen Personalausweis gestützt und diesen vorgelegt. Auch beim Sozialversicherungsträger wurde er unter der gefälschten Identität angemeldet. Der Beschwerdeführer hat daher in Österreich eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts verwendet und sich daher strafbar gemacht (§ 223 StGB). Der Beschwerdeführer beging daher eine Vorsatztat nur kurz nachdem er nach Österreich eingereist ist – mag er auch aufgrund seiner Abschiebung nach Nordmazedonien für diese Straftat noch nicht von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sein (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG). Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das Interesse an der Verhinderung von illegaler Arbeit – vor allem im großen und professionellen Stil – gegenüber. Der Beschwerdeführer gab in Österreich eine falsche Identität vor um hier ohne Genehmigung einer Arbeit nachgehen zu können. Er hat sich auch beim Meldeamt auf einen gefälschten slowenischen Personalausweis gestützt und diesen vorgelegt. Auch beim Sozialversicherungsträger wurde er unter der gefälschten Identität angemeldet. Der Beschwerdeführer hat daher in Österreich eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts verwendet und sich daher strafbar gemacht (Paragraph 223, StGB). Der Beschwerdeführer beging daher eine Vorsatztat nur kurz nachdem er nach Österreich eingereist ist – mag er auch aufgrund seiner Abschiebung nach Nordmazedonien für diese Straftat noch nicht von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sein (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG).
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 13.02.2022 (Beginn der Nebenwohnsitzmeldung in Österreich unter der gefälschten Identität) in Österreich auf. Es kann daher auch nicht von einem erst sehr kurzen Aufenthalt gesprochen werden. Es liegt daher ein höherer Grad an krimineller Energie beim Beschwerdeführer und nicht ausschließlich die bloße Begehung von Schwarzarbeit vor.
Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei stellte sich zudem heraus, dass zumindest 16 Drittstaatsangehörige dort als Eisenflechter beschäftigt waren, die sowohl mit totalgefälschten Ausweisen als auch mit falschen Identitäten ausgestattet wurden. Diese falschen Identitäten wurden beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, bei diversen Meldeämtern, der XXXX und bei Banken vorgelegt und somit mehrfach widerrechtlich im Rechtsverkehr gebraucht. Es liegt daher hier insgesamt ein professionelles und systematisches Vorgehen vor, dass in seiner Gesamtheit nicht als „einmaliges Versehen“ zu werten ist. Tatsächlich liegt hier ein professionelles Zusammenwirken und ein hoher Grad an kriminellen Vorgehen vor. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei stellte sich zudem heraus, dass zumindest 16 Drittstaatsangehörige dort als Eisenflechter beschäftigt waren, die sowohl mit totalgefälschten Ausweisen als auch mit falschen Identitäten ausgestattet wurden. Diese falschen Identitäten wurden beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, bei diversen Meldeämtern, der römisch 40 und bei Banken vorgelegt und somit mehrfach widerrechtlich im Rechtsverkehr gebraucht. Es liegt daher hier insgesamt ein professionelles und systematisches Vorgehen vor, dass in seiner Gesamtheit nicht als „einmaliges Versehen“ zu werten ist. Tatsächlich liegt hier ein professionelles Zusammenwirken und ein hoher Grad an kriminellen Vorgehen vor.
Es ist daher vom Vorliegen eines besonders hohen öffentlichen Interesses auszugehen, wonach die Ausreise des Beschwerdeführers sofort erfolgt und er den Ausgang des Verfahrens nicht in Österreich abwarten kann.
Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Nordmazedonien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Nordmazedonien ergeben. Es handelt sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Drittstaat. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt derzeit in Nordmazedonien, sodass der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann.Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Nordmazedonien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Nordmazedonien ergeben. Es handelt sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Drittstaat. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt derzeit in Nordmazedonien, sodass der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt und anderer Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W251.2254858.1.00Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022