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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Schutz wohlerworbener Rechte verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet; rechtspolitischer Spielraum des Gesetzgebers bei Veränderung von Rechtspositionen - Aufhebung oder Abänderung zunächst eingeräumter Rechte muß sachlich begründbar sein PensionsG 1965 idF des BG BGBl. 426/1985; Entgeltcharakter der Ruhe- und Versorgungsgenüsse; §40a gleichheitswidrig - Ruhen der Pension bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen als Akt der Solidarität iS der Entlastung des Bundeshaushaltes und der Verbesserung der Arbeitsmarktsituation trifft nur eine kleine Gruppe von Pensionisten - keine ausgewogene Lösung innerhalb der Bevölkerung; unsachliche Differenzierung bei der Behandlung eines weiteren Erwerbseinkommens von Ruhestandsbeamten und Beamten des AktivstandesSpruch
§40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des BG BGBl. Nr. 426/1985 wird als verfassungswidrig aufgehoben. §40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim VfGH sind die im folgenden angeführten Verfahren über Beschwerden nach Art144 B-VG anhängig, die sich gegen je einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid richten, mit dem in Handhabung von Bestimmungen im §40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, idF des BG BGBl. 426/1985 das (teilweise) Ruhen eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges ausgesprochen wurde.römisch eins. Beim VfGH sind die im folgenden angeführten Verfahren über Beschwerden nach Art144 B-VG anhängig, die sich gegen je einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid richten, mit dem in Handhabung von Bestimmungen im §40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 426 aus 1985, das (teilweise) Ruhen eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges ausgesprochen wurde.
1. In einer Gruppe von Beschwerdefällen (B464/85, B581/85, B380/86, B394/86 und B1236/86) wurden mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen Ruhebezüge von Bundesbeamten teilweise ruhend gestellt, und zwar mit der Begründung, daß Einkünfte als Rechtsanwalt und als Fachschriftsteller (B464/85), aus (fach-)schriftstellerischer Tätigkeit und für die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten (B581/85), aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen (B380/86), aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Konsulent (B394/86) sowie aus literarischer (fachschriftstellerischer) Tätigkeit und als Treuhänder (B1236/86) erzielt werden.
2. In einer weiteren Gruppe von Beschwerdefällen (B445/86, B662/86, B882/86, B963/86 und B1246/86) wurden mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen Witwenversorgungsbezüge (im Fall B882/86 ein Witwerversorgungsbezug) teilweise ruhend gestellt, weil den bf. Parteien Einkünfte als praktische Ärztin (B445/86), als (Landes-)Lehrerin (B662/86 und B963/86), als Bundesbeamter (B882/86) sowie als Vertragsbedienstete des Bundes (B1246/86) zufließen.
3. In drei Beschwerdefällen (B604/85, B189/86 und B849/87) wurden mit Bescheiden von Landesregierungen Witwenoder Witwerversorgungsbezüge nach Landeslehrern im Hinblick auf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (teilweise) ruhend gestellt.
4. Aus Anlaß sämtlicher Beschwerdeverfahren leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des BG BGBl. Nr. 426/1985 ein. 4. Aus Anlaß sämtlicher Beschwerdeverfahren leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985, ein.
II. 1. §40 a des Pensionsgesetzes idF BGBl. 426/1985 lautet wie folgt:römisch zwei. 1. §40 a des Pensionsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt 426 aus 1985, lautet wie folgt:
a) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
b) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer anderen Gebietskörperschaft oder der Österreichischen Bundesbahnen besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.
2. Im Einleitungsbeschluß zu B464/85 (auf den in den übrigen Prüfungsbeschlüssen verwiesen wurde) nahm der VfGH vorläufig an, daß die wiedergegebene Gesetzesstelle, weil sie aus sprachlichen und inhaltlichen Gründen eine untrennbare Einheit bilde, zur Gänze präjudiziell sei, und legte seine verfassungsrechtlichen Bedenken folgendermaßen dar:
"2.3.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 3836/1960, das sich mit §93 ASVG idF der 3. Nov., BGBl. 294/1957, beschäftigte, hat der VfGH in bezug auf Versorgungsleistungen ausgesprochen, daß eine grundsätzliche Differenzierung zwischen Rentenbezugsberechtigten, die über ein anderwärtiges Einkommen verfügen, und anderen, die ein solches Einkommen nicht haben, nicht als gleichheitswidrig anzusehen ist. "2.3.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 3836/1960, das sich mit §93 ASVG in der Fassung der 3. Nov., Bundesgesetzblatt 294 aus 1957,, beschäftigte, hat der VfGH in bezug auf Versorgungsleistungen ausgesprochen, daß eine grundsätzliche Differenzierung zwischen Rentenbezugsberechtigten, die über ein anderwärtiges Einkommen verfügen, und anderen, die ein solches Einkommen nicht haben, nicht als gleichheitswidrig anzusehen ist.
Schon mit Erkenntnis VfSlg. 3389/1958 - betreffend §53 Abs1 GÜG - hatte der VfGH die Unterschiedlichkeit von Versorgungsansprüchen und Ansprüchen auf Ruhegenuß betont: Versorgen heiße nach dem Sprachgebrauch den Lebensunterhalt einer Person sichern. Als Ruhegenuß würden die Bezüge der Ruhestandsbeamten bezeichnet; Voraussetzung des Anspruches auf Ruhegenuß sei gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lediglich ein nach erfolgtem Übertritt in den Ruhestand weiterhin aufrechtes Beamtendienstverhältnis. Der Ruhegenuß sei demnach ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das durch verschiedenartige Komponenten bestimmt werde. Der VfGH erachtete es demnach nicht für möglich, die differenzierende Regelung des §53 Abs1 GÜG mit der Tatsache eines Doppelverdienstes zu rechtfertigen.
Mit Erkenntnis VfSlg. 5241/1966, betreffend §94 ASVG idF BGBl. 96/1965, §42 GSPVG idF BGBl. 96/1965 und §40 LZVG idF BGBl. 96/1965, sprach der VfGH sodann, diese Aussage vertiefend, aus, daß es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um wesentlich verschiedene Rechtsgebiete handle: Mit Erkenntnis VfSlg. 5241/1966, betreffend §94 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 96 aus 1965,, §42 GSPVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 96 aus 1965, und §40 LZVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 96 aus 1965,, sprach der VfGH sodann, diese Aussage vertiefend, aus, daß es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um wesentlich verschiedene Rechtsgebiete handle:
'Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge haben wohl die gleiche wirtschaftliche Funktion wie die Sozialversicherungspensionen, nämlich Sicherung oder Erleichterung der Existenz - dies ist auch die Aufgabe des Fürsorgerechtes -, darüber hinaus bestehen aber wesenhaft rechtliche Verschiedenheiten, so daß nicht gesagt werden kann, daß gerade die Angelegenheit des Hinzutrittes zusätzlicher Versorgung (zusätzlichen Erwerbseinkommens) nicht verschieden geregelt werden dürfte. Der Umstand, daß das öffentlich-rechtliche Dienstrecht gegenwärtig keine mit den angefochtenen Bestimmungen vergleichbaren Ruhensvorschriften kennt, ist daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angefochtenen Ruhensvorschriften ohne Bedeutung.'
Auch mit Erkenntnis VfSlg. 8462/1978 hat der VfGH daran festgehalten, daß die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln nicht zur Rechtfertigung einer Minderung von Entgeltsansprüchen - um solche han- delte es sich damals - ins Treffen geführt werden könne.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hegt der VfGH im vorliegenden Fall das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Regelung gegen das Gleichheitsgebot verstößt.
Während die Pension in der Sozialversicherung ihrem Wesen nach eine Leistung ist, die auf solidarischen Leistungen einer entsprechend großen Riskengemeinschaft beruht, handelt es sich beim Ruhegenuß der öffentlich Bediensteten um eine ausschließliche Dienstgeberleistung, die der Staat als Dienstgeber der Beamten erbringt. Der Widmungszweck der Zuwendungen des Bundes an die Pensionsversicherung und der Leistungen für die pensionierten Beamten ist daher ein völlig unterschiedlicher. Einmal handelt es sich um die Übernahme solcher Risken, die von der Versicherungsgemeinschaft selbst nicht mehr übernommen werden können, im anderen Fall stellt diese Zuwendung eine Leistung im Rahmen eines zwar modifizierten, aber weiterhin bestehenden Dienstverhältnisses, eben eines Beamten im Ruhestand, dar.
Dem VfGH scheint es daher mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit einer Solidaritätspflicht der Bundespensionisten gegenüber anderen Pensionisten zu rechtfertigen.
Der VfGH übersieht hiebei nicht, daß er es in den Erkenntnissen VfSlg. 3389/1958 und 5241/1966 für denkbar erklärt hat, daß eine unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Bediensteten mit doppelten Bezügen im Verhältnis zu solchen, die nur ihre normalen Bezüge, nicht aber ein zusätzliches Einkommen haben, sachlich gerechtfertigt sein kann; im Erkenntnis VfSlg. 8462/1978 (S. 491) verwies er jedoch darauf, daß die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln zur Rechtfertigung einer solchen Regelung nicht ins Treffen geführt werden kann. Der VfGH übersieht hiebei nicht, daß er es in den Erkenntnissen VfSlg. 3389/1958 und 5241/1966 für denkbar erklärt hat, daß eine unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Bediensteten mit doppelten Bezügen im Verhältnis zu solchen, die nur ihre normalen Bezüge, nicht aber ein zusätzliches Einkommen haben, sachlich gerechtfertigt sein kann; im Erkenntnis VfSlg. 8462/1978 Sitzung 491) verwies er jedoch darauf, daß die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln zur Rechtfertigung einer solchen Regelung nicht ins Treffen geführt werden kann.
Für die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind ihm auch sonst vorläufig keine Umstände erkennbar, die eine Schmälerung von Entgeltsansprüchen der vorliegenden Art, also von Ruhestandsbezügen gerade (nur) von Beamten im Hinblick auf ein gleichzeitiges Erwerbseinkommen rechtfertigen könnten.
2.3.2. Der VfGH hegt ferner das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung mit Art21 B-VG nicht vereinbar ist.
Art21 B-VG gibt - wie der Gerichtshof vorläufig annimmt - gewisse Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts vor, das im einzelnen vom Bundesgesetzgeber gestaltet wird; ihm stehen hiebei die Strukturprinzipien des öffentlichen Dienstrechtes also nur soweit zur freien Disposition, als sie ihm nicht selbst verfassungsrechtlich vorgegeben sind (s. hiezu VfGH 3.12.1986 G117/86). Den Ländern ist es verwehrt, von der bundesgesetzlichen Regelung grundlegend abzuweichen, ihr Dienstrecht hat vielmehr mit dem Bundesdienstrecht in den Grundsätzen übereinzustimmen (s. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis G117/86).
Im Rahmen dieser vorläufigen Beurteilung der Verfassungsrechtslage meint der Gerichtshof, daß Art21 B-VG nicht bloß eine Einschränkung des Landesgesetzgebers bei der Handhabung seiner Dienstrechtskompetenz und eine Bindung an die Strukturprinzipien des Bundesdienstrechtes festlegt, sondern auch eine weitere Beschränkung des Bundesgesetzgebers bewirkt. Es ist nämlich dem Verfassungsgesetzgeber, der durch die im Jahr 1974 vorgenommene Novellierung des Art21 B-VG nachweislich eine Stärkung der Länderrechte herbeiführen wollte, wohl nicht zusinnbar, daß er dem Bundesgesetzgeber das verfassungsrechtliche Schicksal bestehender dienstrechtlicher Vorschriften des Landes beliebig und ohne zeitliche Schranke zur Verfügung stellen wollte. Diese Überlegung führt zur Annahme, daß der Bundesgesetzgeber gewisse schwerer wiegende Umgestaltungen seines Dienstrechtes nur nach einer vorhergehenden Koordination mit den Ländern oder zumindest nur unter Festlegung einer ausreichenden Legisvakanz vornehmen darf. Unter diesem Aspekt erscheint es aber bei den gegebenen Umständen verfassungsrechtlich bedenklich, Pensionsansprüche von Bundesbeamten im Hinblick auf ein Erwerbseinkommen in einer spürbaren Weise zu kürzen, weil eine solche Umgestaltung des Dienstrechts im Ergebnis dem dienstrechtlichen Homogenitätsgebot widerstreitet und zu einer wesentlichen Behinderung beim Dienstwechsel eines Landesbediensteten in den Bundesdienst führen kann, wenn dessen Dienstrecht Ruhensbestimmungen fremd sind."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle verteidigt und beantragt, diese nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Frage eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot führt sie folgendes aus:
"1. Unbeschadet unterschiedlicher Auffassungen über die Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Regelung ist nach Meinung der Bundesregierung §40a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr.340, idF BGBl. Nr. 426/1985, im Hinblick auf folgende Erwägungen nicht gleichheitswidrig: "1. Unbeschadet unterschiedlicher Auffassungen über die Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Regelung ist nach Meinung der Bundesregierung §40a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr.340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, im Hinblick auf folgende Erwägungen nicht gleichheitswidrig:
Zwischen dem Widmungszweck der Zuwendungen des Bundes an die Pensionsversicherung und den Leistungen des Bundes an die pensionierten Beamten einerseits sowie zwischen den Ruhensbestimmungen im Bereich der Pensionsversicherung nach dem ASVG und im Bereich des Pensionsgesetzes 1965 andererseits, besteht kein Sachzusammenhang (vgl. VfSlg. 8600/1979 und G167/86 u.a.). Zwischen dem Widmungszweck der Zuwendungen des Bundes an die Pensionsversicherung und den Leistungen des Bundes an die pensionierten Beamten einerseits sowie zwischen den Ruhensbestimmungen im Bereich der Pensionsversicherung nach dem ASVG und im Bereich des Pensionsgesetzes 1965 andererseits, besteht kein Sachzusammenhang vergleiche VfSlg. 8600/1979 und G167/86 u.a.).
Aus dem Unterschied zwischen einem Pensionsverhältnis nach dem ASVG und einem weiterhin bestehenden Dienstverhältnis zwischen einer Gebietskörperschaft und einem Ruhestandsbeamten läßt sich weder für noch gegen die Zulässigkeit gleichartiger Ruhensbestimmungen in beiden Bereichen etwas ableiten. Keinesfalls kann - nach Meinung der Bundesregierung - allein aus dem Umstand, daß im Bereich des ASVG Ruhensbestimmungen seit nunmehr mehreren Jahrzehnten bestehen - im Hinblick auf die vom VfGH betonte wesentliche Verschiedenheit der in Betracht kommenden Rechtsgebiete - geschlossen werden, daß im Bereich des Beamten(pensions)rechts Ruhensbestimmungen allein deswegen von vornherein unzulässig wären.
2. Wie der VfGH insbesondere in VfSlg. 5241/1966 ausgeführt hat, haben die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge die gleiche wirtschaftliche Funktion wie die Sozialversicherungspensionen, nämlich Sicherung oder Erleichterung der Existenz. Wie der VfGH weiters in den Unterbrechungsbeschlüssen ausführt, ist der Ruhegenuß ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das 'durch verschiedenartige Komponenten bestimmt' wird. Bei der Berücksichtigung dieser verschiedenartigen Komponenten kann es sich einerseits um Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit bzw. bei Erwerbsunfähigkeit handeln (vgl. §§8 und 9 des Pensionsgesetzes 1965) oder um die Berücksichtigung etwa einer Hilflosigkeit (vgl. §27 leg.cit.). Im vorliegenden Zusammenhang ist aber daraus folgendes abzuleiten: Wenn der Gesetzgeber - offenbar zulässigerweise - auf eine für den Ruhegenußempfänger ungünstige Lage in dieser Form Rücksicht nehmen kann, so erscheint es vertretbar, auch die besondere - günstigere - Situation eines Ruhegenußempfängers, die sich daraus ergibt, daß er seine Erwerbsfähigkeit nicht verloren hat und - neben dem Bezug der 'Eigenpension' - einem weiteren Erwerb nachgehen kann bzw. daß er Versorgungsansprüche aus anderen Titeln hat, zu berücksichtigen. 2. Wie der VfGH insbesondere in VfSlg. 5241/1966 ausgeführt hat, haben die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge die gleiche wirtschaftliche Funktion wie die Sozialversicherungspensionen, nämlich Sicherung oder Erleichterung der Existenz. Wie der VfGH weiters in den Unterbrechungsbeschlüssen ausführt, ist der Ruhegenuß ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das 'durch verschiedenartige Komponenten bestimmt' wird. Bei der Berücksichtigung dieser verschiedenartigen Komponenten kann es sich einerseits um Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit bzw. bei Erwerbsunfähigkeit handeln vergleiche §§8 und 9 des Pensionsgesetzes 1965) oder um die Berücksichtigung etwa einer Hilflosigkeit vergleiche §27 leg.cit.). Im vorliegenden Zusammenhang ist aber daraus folgendes abzuleiten: Wenn der Gesetzgeber - offenbar zulässigerweise - auf eine für den Ruhegenußempfänger ungünstige Lage in dieser Form Rücksicht nehmen kann, so erscheint es vertretbar, auch die besondere - günstigere - Situation eines Ruhegenußempfängers, die sich daraus ergibt, daß er seine Erwerbsfähigkeit nicht verloren hat und - neben dem Bezug der 'Eigenpension' - einem weiteren Erwerb nachgehen kann bzw. daß er Versorgungsansprüche aus anderen Titeln hat, zu berücksichtigen.
3. Nach Auffassung der Bundesregierung bedeutet das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses beim Beamten des Ruhestandes im Rahmen einer gleichheitsrechtlichen Beurteilung keinen derart großen Unterschied zu einem ASVG-Pensionisten, daß allein daraus für den vorliegenden Zusammenhang ein maßgeblicher Unterschied im Tatsächlichen abgeleitet werden kann. Dabei wäre vor allem darauf hinzuweisen, daß trotz des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses der wichtigste Aspekt eines solchen, nämlich die Dienstleistungspflicht des Beamten, zur Gänze wegfällt. Als Folge dessen kommt auch der weiterhin aufrechten Disziplinargerichtsbarkeit kaum eine Bedeutung zu, da diese vor allem die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen bezweckt. Der Ahndung der Verletzung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kommt ebenfalls kaum eine Bedeutung zu, da einerseits die Amtsverschwiegenheit auch von ehemaligen Vertragsbediensteten gewahrt werden muß (vgl. §5 Abs1 3. Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) und andererseits bei der Verletzung der Amtsverschwiegenheit in der Regel auch Tatbestände des Strafgesetzbuches verwirklicht werden, neben welchen der Disziplinargerichtsbarkeit gemäß §95 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 kaum Bedeutung zukommt. Auch die gemäß §61 BDG 1979 dem Beamten des Ruhestandes obliegenden weiteren Pflichten können an dieser Situation nichts ändern: Die gebotenen Meldepflichten sind zum einen zur ordnungsgemäßen Vollziehung des Pensionsgesetzes 1965 notwendig bzw. bezwecken zum anderen, soweit es um die in §61 Abs2 BDG 1979 geregelten Meldepflichten betreffend eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bzw. die Abgabe von Gutachten geht, die wohl - gleichfalls notwendige - Kontrolle und können etwa in einem Verfahren betreffend die Wiederaufnahme in den Dienststand unter Umständen ein Indiz für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit darstellen. 3. Nach Auffassung der Bundesregierung bedeutet das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses beim Beamten des Ruhestandes im Rahmen einer gleichheitsrechtlichen Beurteilung keinen derart großen Unterschied zu einem ASVG-Pensionisten, daß allein daraus für den vorliegenden Zusammenhang ein maßgeblicher Unterschied im Tatsächlichen abgeleitet werden kann. Dabei wäre vor allem darauf hinzuweisen, daß trotz des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses der wichtigste Aspekt eines solchen, nämlich die Dienstleistungspflicht des Beamten, zur Gänze wegfällt. Als Folge dessen kommt auch der weiterhin aufrechten Disziplinargerichtsbarkeit kaum eine Bedeutung zu, da diese vor allem die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen bezweckt. Der Ahndung der Verletzung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kommt ebenfalls kaum eine Bedeutung zu, da einerseits die Amtsverschwiegenheit auch von ehemaligen Vertragsbediensteten gewahrt werden muß vergleiche §5 Abs1 3. Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) und andererseits bei der Verletzung der Amtsverschwiegenheit in der Regel auch Tatbestände des Strafgesetzbuches verwirklicht werden, neben welchen der Disziplinargerichtsbarkeit gemäß §95 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 kaum Bedeutung zukommt. Auch die gemäß §61 BDG 1979 dem Beamten des Ruhestandes obliegenden weiteren Pflichten können an dieser Situation nichts ändern: Die gebotenen Meldepflichten sind zum einen zur ordnungsgemäßen Vollziehung des Pensionsgesetzes 1965 notwendig bzw. bezwecken zum anderen, soweit es um die in §61 Abs2 BDG 1979 geregelten Meldepflichten betreffend eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bzw. die Abgabe von Gutachten geht, die wohl - gleichfalls notwendige - Kontrolle und können etwa in einem Verfahren betreffend die Wiederaufnahme in den Dienststand unter Umständen ein Indiz für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit darstellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Beim 'Weiterbestehen des Dienstverhältnisses' handelt es sich um eine rechtliche Fiktion, mit der eine Summe besonderer Pflichten umschrieben werden soll, die den 'Bundespensionisten' treffen. Daraus kann jedoch keinesfalls ein derart bedeutsamer Unterschied zu den 'ASVG-Pensionisten' abgeleitet werden, der zwangsläufig die Notwendigkeit für eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Ruhens von 'Pensions-Leistungen' gebieten würde.
4. Wenn der VfGH meint, es sei mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit einer Solidaritätspflicht der 'Bundespensionisten' gegenüber anderen Pensionisten zu rechtfertigen, so liegt nach Meinung der Bundesregierung ein Mißverständnis vor. Es ist nämlich keineswegs die Solidaritätspflicht der 'Bundespensionisten' gegenüber anderen Pensionisten, die die rechtspolitische Begründung für §40a des Pensionsgesetzes 1965 bildet. In der Begründung des einschlägigen Initiativantrages (84/A, II-1171 BlgNR 16.GP) wird vielmehr betont, daß die Regelung darauf abzielt, daß sich Pensionisten (sofern ihr Erwerbseinkommen ein gewisses Ausmaß übersteigt) entweder einer umfangreichen Erwerbstätigkeit neben der Pension enthalten, wodurch vorhandene Arbeitsplätze für Arbeitsuchende frei werden, oder daß durch das Ruhen eines Teiles ihrer Pension im Falle der weiteren Beschäftigung der Bundeshaushalt entlastet wird; dadurch würden aber wieder Mittel frei, die für die Schaffung neuer Arbeitsplätze verwendet werden können. Wenn dann weiter ausgeführt wird, daß es ein sachlich und moralisch gebotener Akt der Solidarität sei, daß auch die Bundespensionisten, 'ähnlich wie jene gemäß dem ASVG seit nunmehr 28 Jahren, einen Beitrag zur Arbeitsplatzproblematik leisten', so ist aus diesem Zusammenhang erkennbar, daß sich die Solidarität keineswegs auf die ASVG-Pensionisten bezieht. Diese hätten die Solidarität der 'Bundespensionisten' auch gar nicht nötig, zumal sich an ihrer Pension durch die Einführung von Ruhensbestimmungen für 'Bundespensionisten' nichts ändert. Die Solidarität ist vielmehr im Verhältnis der 'Bundespensionisten' zu jenen Menschen geboten, die wegen der am Arbeitsmarkt zu beobachtenden angespannten Situation keine Arbeitsplätze finden. Diese sind nämlich an die Solidarität aller 'Pensionisten' - und somit auch der 'Bundespensionisten' - angewiesen. Vor diesem Hintergrund kann im übrigen auch kein Zweifel bestehen, daß für diese von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen auch von der Einführung der Ruhensbestimmungen im Pensionsgesetz 1975 durchaus positive Impulse zu erwarten sind.
Die in der oben zitierten Begründung des Initiativantrages erwähnten Einsparungen des Bundes können im übrigen bereits berechnet werden und beweisen die Richtigkeit der darin enthaltenen rechtspolitischen Erwägungen: Die durch die Einführung der Ruhensbestimmungen für 'Bundespensionisten' im Jahr 1986 erreichten Nettoeinsparungen (das sind die Beträge, bei denen vom einbehaltenen Brutto-Kürzungsbetrag der Pensionen der durch die kleineren Bruttopensionen entstehende Einkommensteuer-Ausfall bereits abgezogen, d.h. berücksichtigt wurde) haben im Jahr 1986 mehr als 126 Millionen Schilling ausgemacht! Dieser Einsparungseffekt ergibt sich auf Grundlage der im Bereich des Pensionsgesetzes 1965, der Österreichischen Bundesbahnen und der Landeslehrer, deren Pensionsaufwand vom Bund getragen wird, erhobenen Daten.
Der Vollständigkeit halber verweist die Bundesregierung noch darauf, daß nach der Judikatur des VfGH die in den Erläuterungen zu einem Gesetzentwurf bzw. in der Begründung eines Initiativantrages ausformulierten Motive und Ziele des Gesetzgebers nicht gleichzusetzen sind mit der sachlichen Rechtfertigung einer Regelung (vgl. etwa VfSlg. 6541/1971). Der Vollständigkeit halber verweist die Bundesregierung noch darauf, daß nach der Judikatur des VfGH die in den Erläuterungen zu einem Gesetzentwurf bzw. in der Begründung eines Initiativantrages ausformulierten Motive und Ziele des Gesetzgebers nicht gleichzusetzen sind mit der sachlichen Rechtfertigung einer Regelung vergleiche etwa VfSlg. 6541/1971).
5. Der im Einleitungsbeschluß enthaltene Hinweis auf die Aussage im Erkenntnis Slg.Nr. 8462/1978, derzufolge das Ziel der Vermeidung von Doppelversorgungen eine Ruhensregelung nicht zu rechtfertigen vermag, hat nach Auffassung der Bundesregierung im Bezug auf die in Prüfung gezogene Regelung keine Bedeutung. Der Initiativantrag Nr. 84/A, II-1171 BlgNR 16.GP, führt ausdrücklich an, daß der Zweck der Einführung von Ruhensbestimmungen 'darin liegt, Arbeitsplätze zu schaffen bzw. Mittel für zu schaffende Arbeitsplätze frei zu bekommen'. Es handelt sich somit um eine arbeitsmarkt- bzw. wirtschaftspolitische Maßnahme, die 'in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise' geboten erscheint (vgl. die Begründung des zitierten Initiativantrages), sodaß sie als eine legitime Maßnahme zur Verwirklichung der arbeitsmarkt- bzw. wirtschaftspolitischen Zielsetzungen angesehen werden muß. Dahinter steht auch die budgetpolitische Überlegung, durch Einsparungen die 'Pensionsversorgung der älteren Generation' insgesamt zu sichern." 5. Der im Einleitungsbeschluß enthaltene Hinweis auf die Aussage im Erkenntnis Slg.Nr. 8462/1978, derzufolge das Ziel der Vermeidung von Doppelversorgungen eine Ruhensregelung nicht zu rechtfertigen vermag, hat nach Auffassung der Bundesregierung im Bezug auf die in Prüfung gezogene Regelung keine Bedeutung. Der Initiativantrag Nr. 84/A, II-1171 BlgNR 16.GP, führt ausdrücklich an, daß der Zweck der Einführung von Ruhensbestimmungen 'darin liegt, Arbeitsplätze zu schaffen bzw. Mittel für zu schaffende Arbeitsplätze frei zu bekommen'. Es handelt sich somit um eine arbeitsmarkt- bzw. wirtschaftspolitische Maßnahme, die 'in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise' geboten erscheint vergleiche die Begründung des zitierten Initiativantrages), sodaß sie als eine legitime Maßnahme zur Verwirklichung der arbeitsmarkt- bzw. wirtschaftspolitischen Zielsetzungen angesehen werden muß. Dahinter steht auch die budgetpolitische Überlegung, durch Einsparungen die 'Pensionsversorgung der älteren Generation' insgesamt zu sichern."
4. Die Niederösterreichische Landesregierung, die Oberösterreichische Landesregierung und die Tiroler Landesregierung sowie der Bf. des Anlaßbeschwerdeverfahrens B464/85 erstatteten ebenfalls Äußerungen.
a) Die Niederösterreichische Landesregierung teilt die Bedenken des VfGH; sie führt im wesentlichen aus: