Entscheidungsdatum
17.05.2022Norm
BBG §40Spruch
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W261 2254454-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 19.07.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde).
Die belangte Behörde holte im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2018 - beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag - ein, wonach dieser unter einer Schädigung des Nervus ulnaris rechts, Position 04.05.05, Grad der Behinderung 30 %, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.10, Grad der Behinderung 20 % und einem Carpaltunnelsyndrom beidseits, Position 04.05.06, Grad der Behinderung 10 % leide, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) ergebe.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.10.2018 ab.
2. Der Beschwerdeführer - bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverein für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge KOBV) - stellte am 25.05.2021 (Datum des Einlanges) bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
2. Der Beschwerdeführer reichte durch den KOBV am 14.06.2021 weitere medizinische Befunde nach.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2021 erstatteten Gutachten vom 06.07.2021 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen Carpaltunnelsyndrom rechts, Position 04.05.06, Grad der Behinderung 10 % und einen Fersensporn rechts, Position 02.05.40, Grad der Behinderung 10 %, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest.
4. Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.09.2021 erstatteten Gutachten vom 01.10.2021 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen anlagenbedingte Degeneration der Netzhaut mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,2, Position 11.02.01 und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
5. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin führte am 04.10.2021 eine Gesamtbeurteilung durch und kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen anlagenbedingte Degeneration der Netzhaut mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,2, einem Carpaltunnelsyndrom rechts und an einem Fersensporn rechts leide und der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 05.10.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Der Beschwerdeführer ersuchte durch den KOBV mit Emailnachricht vom 21.10.2021 um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 31.11.2021, weil beabsichtigt sei, weitere medizinische Befunde vorzulegen.
8. Der Beschwerdeführer gab am 19.11.2021 (Datum des Einlangens) vertreten durch den KOBV eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach bei diesem degenerative Wirbelsäulenveränderungen vorliegen würden, welche bisher noch nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer leide an einer Arthrose der rechten Schulter im Radiokarpalgelen und an STT-Arthrosen an der rechten Hand. Diese Gesundheitsschädigungen wären ebenfalls einer richtsatzmäßigen Einstufung zu unterziehen gewesen und die hieraus sich ergebende Leidensbeeinflussung zu den bereits festgestellten Erkrankungen sei bei der Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigten. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme aktuelle Röntgenbefunde an.
9. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 29.11.2021 führte diese aus, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich seien. Bildgebende Befunde würden lediglich Hilfsbefunde darstellen und würden bei der Einschätzung berücksichtigt werden. Maßgeblich seien jedoch die klinischen Funktionseinschränkungen. Entsprechend dem aktuellen Status würden keine weiteren einschätzungsrelevanten Leiden vorliegen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.01.2022 bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. festzusetzen gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die vormaligen Leiden 1 und 2 des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 05.09.2018 nicht mehr bei der Einstufung berücksichtigt worden seien, zumal keine Besserung der Leiden eingetreten sei. Der Beschwerdeführer legte weitere aktuelle medizinische Befunde vor, welche Funktionseinschränkungen belegen würden.
12. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.
In seinem Gutachten vom 28.03.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen anlagenbedingte Degeneration der Netzhaut mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,2, Position 11.02.01, Grad der Behinderung 30 %, eine Depression mit Angststörung, Position 03.06.01, Grad der Behinderung von 20 %, ein Zustand nach Carpaltunnelsyndrom beidseits, Position 04.05.06, Grad der Behinderung 10 %, degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01, Grad der Behinderung 10 % und degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01, Grad der Behinderung 10 % vorliegen würden und der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage.
13. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.04.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
14. Nachdem die dreimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen war, legte die belangte Behörde den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.04.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
16. Der Beschwerdeführer zog durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 11.05.2022 die Beschwerde vom 12.01.2022 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellung
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11.05.2022 seine Beschwerde vom 12.01.2022 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf den Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.05.2022 (OZ3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.
Mit der mit Schreiben vom 11.05.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 12.01.2022 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schreiben vom 11.05.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 12.01.2022 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.11.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W261.2254454.1.00Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022