TE Vwgh Beschluss 1990/11/27 90/04/0293

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §63 Abs1;
GewO 1973 §359a;
VwGG §27 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache 1) des N und

2) der NM gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden - inhaltlich - auf Art. 132 B-VG gestützten, gegen den "Landeshauptmann des Landes NÖ als Gewerbebehörde 2. Instanz" als belangte Behörde gerichteten Beschwerde wird vorgebracht, mit Bescheid vom 8. März 1988 habe die Bezirkshauptmannschaft Krems als Gewerbebehörde erster Instanz der Konsenswerberin A die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für das Gastgewerbe genehmigt. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer am 17. März 1989 Berufung mit dem Antrag erhoben, das Begehren der Konsenswerberin abzuweisen. Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21. Juni 1989 habe der Landeshauptmann von Niederösterreich als Gewerbebehörde zweiter Instanz die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1989 hätten sie Berufung gegen diese Entscheidung mit dem Antrag erhoben, den "erwähnten Bescheid vom 21.6.1989" zu beheben und über ihre rechtzeitige Berufung vom 17. März 1989 materiell zu entscheiden. Die Gewerbebehörde zweiter Instanz habe bis heute über diese Berufung nicht entschieden. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 hätten die Verwaltungsbehörden über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen materiell abzusprechen. Die erwähnte Berufung sei am 17. Juli 1989 bei der Gewerbebehörde erster Instanz eingebracht worden. Durch die Untätigkeit der belangten Behörde seien sie in "ihrem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Entscheidung" verletzt worden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach § 359 a GewO 1973 geht in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um (Z. 1) Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1) handelt.

Bezogen auf das dargestellte Beschwerdevorbringen kommen daher in Ansehung der Genehmigungsbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Krems) als im Instanzenzug übergeordnete Behörden der Landeshauptmann von Oberösterreich und - entsprechend dem bezeichneten Abspruchsgegenstand - jedenfalls auch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Betracht. Danach ist aber dieser in Angelegenheit eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens auch zur Entscheidung über eine gegen einen zweitinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung zuständig, nicht aber der von den Beschwerdeführern sowohl nach der ausdrücklichen Bezeichnung im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes als auch nach dem dargestellten inhaltlichen Vorbringen als belangte Behörde in Anspruch genommene "Landeshauptmann von NÖ als Gewerbebehörde

2. Instanz".

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war somit im Hinblick darauf gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040293.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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