TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/27 90/05/0122

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §42;
AVG §43 Abs5;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §48;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1972 §16 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. April 1990, Zl. BauR-010420/1-1990/Ki/St, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) H und

2) Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. April 1989 ersuchte der Rechtsvorgänger der erstmitbeteiligten Partei beim Magistrat Linz um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Umbau auf der Liegenschaft X-gasse nn. Dem angeschlossenen Bauplan kann entnommen werden, daß auf dem Grundstück n/1 der KG Linz (Punktparzelle) der an der hinteren Grundgrenze befindliche Lichthof gegenüber der anschließenden Grundfläche des beschwerdeführenden Nachbarn durch eine öffnungslose Mauer abgeschlossen werden soll; unmittelbar anschließend ist die Errichtung von Sanitäreinrichtungen vorgesehen. Weiters sollen im Erdgeschoßbereich Mauern zum Teil abgetragen, zum Teil neu errichtet werden.

Zu der für 10. August 1989 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen und in der Kundmachung als Gegenstand des Bauvorhabens das Ansuchen des Bauwerbers um Baubewilligung für den Einbau einer Sanitärgruppe und einen Umbau im Erdgeschoß des Objektes X-gasse nn angegeben.

Bei der Verhandlung am 10. August 1989 wurde zunächst festgestellt, daß nunmehr vom Erstmitbeteiligten als Rechtsnachfolger ein geänderter Planentwurf vorgelegt wurde, der die endgültige Ausführung darstelle. Da die Änderung nur den WC-Bereich umfasse, werde dieser Plan als Grundlage für die Beurteilung und Durchführung des Ortsaugenscheines herangezogen. Sodann wurden die Baumaßnahmen im einzelnen näher beschrieben und der Amtssachverständige erachtete das Bauvorhaben unter Einhaltung einer Reihe von Auflagen als bewilligungsfähig. Unter anderem wurde als Auflage vorgeschlagen, das Dachwasser so abzuleiten, daß keine Schäden am Nachbarobjekt hervorgerufen werden können und eine sichere Ableitung in den Hauskanal erfolgt. Der Beschwerdeführer erklärte, daß grundsätzlich gegen das geplante Bauvorhaben kein Einwand bestehe. Hinsichtlich der Errichtung der Feuermauer werde er noch Erkundigungen zur Gesetzeslage durchführen. Hinsichtlich der Feuermauer erhebe er Einspruch. Die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Pläne wurden dem Erstmitbeteiligten zur Korrektur ausgehändigt, wobei festgestellt wurde, daß die Ergänzungen die Darstellung der Unterfangung im Schnitt, einen Schnitt durch den WC-Bereich und die Ergänzung der Koten und farblichen Darstellung betreffen.

In einem mit 16. August 1989 datierten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, dem Zubau der Toiletteanlage nicht zuzustimmen. Er verwies hiebei auf die Einhaltung eines Abstandes von 3 m nach § 32 Abs. 2 der OÖ Bauordnung (BO), worauf ihm als Nachbar ein Rechtsanspruch zustehe. Außerdem verwies er auf Mängel (der Pläne) gemäß § 44 Abs. 1 lit. b und § 44 Abs. 4 BO.

Nach weiteren, hier nicht wesentlichen Verfahrensschritten erteilte der Magistrat Linz mit Bescheid vom 27. Oktober 1989 die Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen; unter Auflage Punkt 8 wurde vorgeschrieben, das Dachwasser so abzuleiten, daß keinerlei Schäden am Nachbarobjekt hervorgerufen werden können und eine sichere Ableitung in den Hauskanal erfolgt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Feuermauer und Zubau der Toiletteanlage wurden abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei dem hier in Betracht kommenden Gebiet zweifelsfrei um ein geschlossen bebautes Gebiet handle, die Einhaltung eines gesetzlichen Mindestabstandes von 3,00 m gemäß § 32 Abs. 2 BO aber nur außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes in Betracht komme. Im einzelnen wurde dies näher begründet, wobei auch auf den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verwiesen wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer die Änderung der Planungsunterlagen und behauptete eine Verletzung des Parteiengehörs. Die Bedenken gegen die Errichtung der WC-Anlagen und die Feuermauer wurden mit näherer Begründung aufrechterhalten.

Mit Bescheid vom 4. Jänner 1990 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung keine Folge. Begründend führte die Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung die Möglichkeit gehabt habe, in den neu vorgelegten Bauplan Einsicht zu nehmen. Es treffe zwar zu, daß dieser Bauplan dem Erstmitbeteiligten zur Vornahme von Korrekturen ausgefolgt worden sei, doch könne der Verhandlungsschrift entnommen werden, daß es sich hiebei nur um geringfügige Plankorrekturen gehandelt habe. Die Ableitung des Dachabwassers sei im Grundrißplan dargestellt und erfolge auf der Liegenschaft des Erstmitbeteiligten, sodaß hier eine Verletzung von Nachbarrechten nicht gegeben sei. Weiters wurde begründet, daß es sich um keine Bauführung außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes handle, sodaß sie unmittelbar an der Nachbargrundgrenze zulässig sei.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die OÖ Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung führte die Gemeindeaufsichtsbehörde aus, daß durch die Vorlage eines geänderten Planentwurfes anläßlich der mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Parteiengehörs nicht eingetreten sei. Im übrigen habe sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung lediglich gegen die Feuermauer ausgesprochen, sodaß er mit seinem weiteren Vorbringen präkludiert sei. Lehre und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden zwar grundsätzlich davon ausgehen, daß bei "Nichtidentität" zwischen dem Gegenstand der Kundmachung und dem Verhandlungsgegenstand die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG 1950 nicht eintreten könne, diese Auffassung könne sich aber nur auf jene Fälle beziehen, in denen die Betroffenen nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten. Im übrigen sei in der Verhandlung das Projekt ausreichend dargelegt worden und der Beschwerdeführer habe keinen Vertagungsantrag gestellt. Nach Meinung der Gemeindeaufsichtsbehörde sei hinsichtlich aller Einwendungen, mit Ausnahme jener bezüglich der Feuermauer, Präklusion eingetreten. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG 1950 gehe nicht soweit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden sei, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte. Die nach der mündlichen Verhandlung vorgenommene Korrektur des Bauplanes sei so geringfügig, daß hiedurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers in keiner Weise berührt werde. Im einzelnen setzte sich die belangte Behörde sodann mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und begründete, weshalb ihrer Meinung nach keine Verletzung seiner Rechte eingetreten sei.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Er erachtet sich in seinen Rechten auf Parteiengehör, auf Rechtsbelehrung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei sowie auf Unterlassung von Immissionen und auf ausreichende Belüftung und Belichtung verletzt.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, daß der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegte Bauplan nicht Gegenstand der Bauverhandlung vom 10. August 1989 gewesen sei. Dies trifft, wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, nicht zu. Schon in dem zunächst eingereichten Bauplan war an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Mauer und daran anschließend die Errichtung von Sanitäranlagen vorgesehen. Der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung konnte auch bereits entnommen werden, daß Sanitäranlagen eingebaut werden sollen und insgesamt ein Umbau erfolgen soll. Der Verhandlungsschrift zufolge wurde der neue Einreichplan vorgelegt, der gleichfalls entlang der gemeinsamen Grundgrenze die Errichtung von Sanitäranlagen und der genannten Feuermauer vorsieht. In dieser Beziehung ist sohin der usprüngliche, in den Verwaltungsakten erliegende Bauplan mit dem anläßlich der Bauverhandlung vorgelegten Bauplan ident. Es ist richtig, daß auf dem bei der Bauverhandlung vorgelegten Bauplan als Datum der 25. August 1989 aufscheint, ja irrtümlich auf diesem Bauplan festgehalten wurde, daß er der Bauverhandlung vom 25. August 1989 zugrundelag, obwohl die Bauverhandlung, wie in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben, am 10. August 1989 durchgeführt wurde. Bei dieser Bauverhandlung wurde der neu vorgelegte Bauplan zur Durchführung gewisser Korrekturen zurückgestellt, und zwar betrafen die Ergänzungen die Darstellung der Unterfangung im Schnitt, einen Schnitt durch den WC-Bereich und die Ergänzung der Koten sowie eine farbliche Darstellung. Bei dieser Sachlage trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, daß der später der Baubewilligung zugrunde gelegte Bauplan nicht Gegenstand der Bauverhandlung vom 10. August 1989 war. Der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, daß nach dem ursprünglichen Bauplan ein anderer Bauführer vorgesehen war, ist hinsichtlich der Frage, was Gegenstand der Bauverhandlung und später der Baubewilligung war, rechtlich unterheblich, handelt es sich doch beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem das zu genehmigende Projekt entscheidend ist, nicht aber die Person des Bauwerbers oder die des Bauführers.

Da sohin aber der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz ausreichend Gelegenheit hatte, zum Gegenstand des Verfahrens Stellung zu nehmen und seine Rechte geltend zu machen, liegt die behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht auch die Anleitungspflicht nach § 13a AVG 1950 nicht so weit, daß eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG 1950 zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden ist, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müßte (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/06/0025, BauSlg. Nr. 984) bzw. darauf hingewiesen werden müßte, einen Vertagungsantrag zu stellen.

Strittig zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist insbesondere auch die Frage, ob bzw. inwieweit eine Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 eingetreten ist. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Kundmachung einer Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Nach § 42 Abs. 2 AVG 1950 erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, dargetan hat, unterliegen auch öffentlich-rechtliche Einwendungen der Präklusion und die eingetretene Präklusion ist von der Berufungsbehörde, einer Gemeindeaufsichtsbehörde und dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu beachten. Gegenstand der Präklusion ist das Vorhaben, wie es in der Kundmachung (Ladung) umschrieben und im Bauplan dargestellt ist. Vergleicht man nun den ursprünglich vorgelegten Bauplan mit dem später der Bauverhandlung und der Baubewilligung zugrunde gelegten Bauplan, so zeigt sich, daß stets die Errichtung von Sanitäranlagen und die Errichtung einer Mauer an der Grundgrenze vorgesehen waren, sodaß insoweit durch die Vorlage eines neuen Bauplanes keine Änderung des Bauvorhabens eingetreten ist. Nach Auffassung des Gerichtshofes kann daher keine Rede davon sein, daß der Bauverhandlung gegenüber der Ausschreibung ein in dieser Beziehung geändertes Projekt vorgelegt worden ist, dem gegenüber eine Präklusion nicht hätte eintreten können. Entgegen der Meinung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wäre freilich dann keine Präklusion gegeben, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand gehabt hätte. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend war, hätte nicht bewirken können, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eingetreten wäre, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG 1950 eben nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht. Im vorliegenden Fall hat nun der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz erklärt, daß grundsätzlich gegen das Bauvorhaben kein Einwand bestehe, hinsichtlich der Feuermauer er jedoch Einspruch erhebe. Das bedeutet bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, daß ein späteres weiteres Vorbringen - mit Ausnahme jenes zur Feuermauer - präkludiert ist. Insoweit teilt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Nach § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich unmittelbar, daß sie nicht selbst als eine Bestimmung anzusehen ist, die den darin erwähnten Schutz von Nachbarn gewährleistet, wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint, sondern vielmehr im einzelnen auf Grund der materiell-rechtlichen Vorschriften des Baurechtes zu prüfen ist, ob sie den Interessen der Nachbarschaft dienen.

Zur Frage der Zulässigkeit der Errichtung einer Mauer unmittelbar an der Grundgrenze haben die Verwaltungsbehörden zu Recht geprüft, ob etwa der Bebauungsplan eine innere Baufluchtlinie oder eine sonstige Maßnahme vorsieht, die dem Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten entgegenstünde. Mangels entsprechender Anordnungen im Bebauungsplan haben die Verwaltungsbehörden das Bauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt als zulässig beurteilt, ein Umstand, der auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird. Weiters haben die Verwaltungsbehörden geprüft, ob § 32 Abs. 2 BO zur Anwendung kommt. Danach müssen Neubauten oder solche Zubauten, die eine Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder Breite nach bezwecken, außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gegen die seitlichen Grenzen des Bauplatzes (§ 2) und gegen die innere Bauplatzgrenze,

a) wenn es sich um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand von der Hälfte der Gesamthöhe des Gebäudes,

b) wenn es sich nicht um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand von einem Drittel der Gesamthöhe des Gebäudes, jedenfalls aber einen Mindestabstand von 3 m

erhalten. Die Verwaltungsakten lassen nun ausreichend erkennen, daß die Verwaltungsbehörden zu Recht davon ausgegangen sind, es handle sich um ein Bauvorhaben innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes, sodaß die Regelung des § 32 Abs. 2 BO hier nicht Platz greift. Auf Grund welcher Bestimmung der OÖ Bauordnung aber die Errichtung der Mauer an der Grundgrenze nicht zulässig sein sollte, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dargetan. Sie haben in diesem Zusammenhang in der Beschwerde lediglich behauptet, daß § 46 Abs. 3 BO dem Nachbarn ausdrücklich ein subjektives Recht auf Belichtung und Belüftung seines Grundstückes und seiner Wohnung einräume. Dies trifft jedoch, wie schon erwähnt, nicht zu. Die OÖ Bauordnung ist in diesem Zusammenhang vielmehr von dem im österreichischen Baurecht herrschenden Grundsatz ausgegangen, daß für die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues der Eigentümer des Baues selbst Sorge tragen muß und kein Hausbesitzer gegenüber seinem Nachbarn einen Anspruch erheben kann, daß dieser bei der Verbauung seines Grundstückes die Licht- und Luftverhältnisse des Nachbarhauses durch die Bauführung nicht beeinträchtigt (vgl. etwa schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1951, Slg. N.F. Nr. 2382/A, u.a.). Im übrigen hat das Verfahren auf Verwaltungsebene keinen Hinweis darauf ergeben, daß die Belichtungs- und Belüftungsverhälntisse einer Wohnung des Hauses des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner rechtzeitig erhobenen Einwendung betreffend die Feuermauer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist.

Soweit in der Beschwerde eine Gefahr bezüglich des Eintrittes von Dachwässern geltend gemacht wird, wurde schon auf Verwaltungsebene zu Recht darauf verwiesen, daß die Ableitung der Abwässer auf der Liegenschaft des mitbeteiligten Bauwerbers vorgesehen ist. Im übrigen hat bereits die Baubehörde erster Instanz durch die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Auflage ausreichend Vorsorge dafür getroffen, daß keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eintritt. Schließlich hat der Beschwerdeführer diesbezüglich rechtzeitig keine Einwendung erhoben, wie er auch rechtzeitig keine Einwendung betreffend unzulässiger Immissionen geltend machte. Auf die Frage von Immissionen war daher im Hinblick auf die eingetretene Präklusion nicht einzugehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, daß nach der hier im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung Kerngebiet die Errichtung eines Gaststättenbetriebes als zulässig anzusehen ist. Ob aber von dem konkreten Betrieb unzulässige Immissionen ausgehen, ist allenfalls im Rahmen eines gewerbebehördlichen Verfahrens zu prüfen. Auf diesen Umstand hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend verwiesen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050122.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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