TE Bvwg Beschluss 2022/5/20 W195 2246092-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2022
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Entscheidungsdatum

20.05.2022

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W195 2246092-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 30.05.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 30.05.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 7.679,30 (inklusive USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung W112 in der Beschwerdesache der XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung W112 in der Beschwerdesache der römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlich zu erstattenden Gutachtens aufgetragen.

2. Am 30.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt Honorarnote, wie folgt, ein:

Gebührennote 21/2021

Aktenstudium

(§ 36)(Paragraph 36,)

€ 20,00

Befundaufnahme:

Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] am 26.04.2021, Dauer: 120 Minuten.

Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] am 11.05.2021, Dauer: 120 Minuten.

Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 90 Minuten.

Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 30 Minuten.

Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 60 Minuten.

Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 60 Minuten.

Telefonat mit […] (Klassenvorstand von […]) am 17.05.2021, Dauer: 60 Minuten.

Telefonate mit […] (Psychologin […]) am 19.05.2021 und am 25.05.2021,

Dauer: 90 Minuten.

Gesamtdauer: 630 Minuten = 10,5 Stunden á EUR 120.- € 1260,00.-

(§ 34 Abs. 1)(Paragraph 34, Absatz eins,)

€ 1.260,00

Übertrag

Übertrag

Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten:

Vertieftes Durcharbeiten des Aktes, Vorbereitung der Settings und Erstellung des Untersuchungsplans, Studium von Fachliteratur, Auswertung und Interpretation der Testverfahren, Inhaltsanalytische Auswertung und Interpretation der Interviews, Erstellung des Befundberichts, Konzeption und Erstellung des Gutachtens.

Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00.-

(§ 34 Abs. 1)(Paragraph 34, Absatz eins,)

€ 1.260,00

€ 1.260,00

€ 4.800,00

Schreibgebühr:

(§ 31 Abs. 3)(Paragraph 31, Absatz 3,)

133 Seiten à EUR 2,00.-

€ 266,00

Postgebühren:

(§ 31 Abs. 1)(Paragraph 31, Absatz eins,)

€ 20,00

Online-Eingabe des Gutachtens:

(§31 Abs. 1A)(§31 Absatz eins A,)

€ 12,00

Zeitversäumnis:

(§ 32 Abs. 1)(Paragraph 32, Absatz eins,)

Postwege und Übersendung des Akts

1 Stunde à EUR 22,70.-

€ 22,70

Zwischensumme

€ 6.400,70

+ 20% Umsatzsteuer (§31 Abs 1 Z6)+ 20% Umsatzsteuer (§31 Absatz eins, Z6)

€ 1.280,14

Gesamtsumme

€ 7.680,84

Abgerundet auf volle Euro (§ 39 Abs. 2)Abgerundet auf volle Euro (Paragraph 39, Absatz 2,)

€ 7.680,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.04.2022, GZ. W195 2246092-1/2Z, nachweislich zugestellt am 20.04.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00“) im Rahmen der Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG („Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“) auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuschlüsseln sowie die geltend gemachten sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG („Postgebühr § 31 Abs. 1 GebAG“) in Höhe von € 20,00 etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen.3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.04.2022, GZ. W195 2246092-1/2Z, nachweislich zugestellt am 20.04.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00“) im Rahmen der Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 34, GebAG („Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“) auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuschlüsseln sowie die geltend gemachten sonstigen Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG („Postgebühr Paragraph 31, Absatz eins, GebAG“) in Höhe von € 20,00 etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen.

4. Mit Stellungnahme vom 20.04.2022 replizierte die Antragstellerin auf die Verständigung vom 08.04.2022 und gab unter anderem bekannt, „dass die einzelnen Postbelege (insgesamt 20 €) für die Rückstellung des umfangreichen Akts sowie die Einladungen an die Eltern in Moment nicht bescheinigt werden [können], da sich sämtliche Postbelege aus dem Jahr 2021 gerade bei [ihrer] Steuerberaterin befinden“ würden und verwies auf die „üblichen Portospesen der österreichischen Post“. Zudem schlüsselte sie die pauschal verzeichnete Gesamtsumme („Gesamtdauer: 40 Stunden á EUR 120.- € 4800,00“) entsprechend der Aufforderung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 als Sachverständige aus dem Fachgebiet Klinische- und Gesundheitspsychologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren
XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 11.02.2021 XXXX , dem Gutachten vom 30.05.2021, dem Gebührenantrag vom 30.05.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.04.2022 und dem Akteninhalt.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren , römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 11.02.2021 römisch 40 , dem Gutachten vom 30.05.2021, dem Gebührenantrag vom 30.05.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.04.2022 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zunächst ist lediglich der Vollständigkeit halber zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAG festzuhalten, dass seitens der Antragstellerin gemäß der Aufforderung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022 die pauschal verzeichnete Gesamtsumme für „Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“ auf aufgeschlüsselt wurde und nunmehr nachvollzogen werden kann.Zunächst ist lediglich der Vollständigkeit halber zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG festzuhalten, dass seitens der Antragstellerin gemäß der Aufforderung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022 die pauschal verzeichnete Gesamtsumme für „Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten“ auf aufgeschlüsselt wurde und nunmehr nachvollzogen werden kann.

Zu den beantragten sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 GebAGZu den beantragten sonstigen Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; nach Z 5 die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; nach Ziffer 5, die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).

Dass dem SV infolge der Einladung zur Untersuchung und der Rückstellung des Aktes Portospesen erwachsen, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Der hierfür begehrte Betrag ist dem Sachverständigen daher zuzusprechen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 103 zu § 31). Dass dem SV infolge der Einladung zur Untersuchung und der Rückstellung des Aktes Portospesen erwachsen, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Der hierfür begehrte Betrag ist dem Sachverständigen daher zuzusprechen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 103 zu Paragraph 31,).

Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 39 zu § 39 GebAG).Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Sachverständigen- und DolmetscherG-GebührenanspruchsG, E 39 zu Paragraph 39, GebAG).

Die Antragstellerin verwies in Ihrer Stellungnahme auf die „Portospesen der österreichischen Post“. Für das Versenden eines Briefes und eines Paketes innerhalb Österreich werden laut Tarifbroschüre der österreichischen Post AG (https://www.post.at/p/c/tarife-brief-und-paket) folgende Gebühren veranschlagt:
PRIO-Brief („M – L 235 x B 162 x H 5 mm - > 20 bis 75 g“): € 1,35
Paket („bis 31,5kg – L 100 x B 60 x H 60“): € 16,00
Die Antragstellerin verwies in Ihrer Stellungnahme auf die „Portospesen der österreichischen Post“. Für das Versenden eines Briefes und eines Paketes innerhalb Österreich werden laut Tarifbroschüre der österreichischen Post AG (https://www.post.at/p/c/tarife-brief-und-paket) folgende Gebühren veranschlagt:, PRIO-Brief („M – L 235 x B 162 x H 5 mm - > 20 bis 75 g“): € 1,35, Paket („bis 31,5kg – L 100 x B 60 x H 60“): € 16,00

Vor diesem Hintergrund können für das Versenden von zwei Briefen („Einladungen an die Eltern“) und eines Paketes („Rückstellung des umfangreichen Akts“) gemäß § 31 Abs. 1 GebAG insgesamt lediglich € 18,70 (2x € 1,35 + € 16,00) zugesprochen werden.Vor diesem Hintergrund können für das Versenden von zwei Briefen („Einladungen an die Eltern“) und eines Paketes („Rückstellung des umfangreichen Akts“) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GebAG insgesamt lediglich € 18,70 (2x € 1,35 + € 16,00) zugesprochen werden.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin der Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG im der Honorarnote zugrundeliegenden Verfahren zur GZ. XXXX nachgekommen ist.Abschließend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin der Warnpflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG im der Honorarnote zugrundeliegenden Verfahren zur GZ. römisch 40 nachgekommen ist.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAG (Befund und Gutachten)Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG (Befund und Gutachten)

Befundaufnahme:

- Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] am 26.04.2021,

Dauer: 2 Stunden

- Psychologisch-diagnostisches Gespräch mit […] 11.05.2021,

Dauer: 2 Stunden

- Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 1,5 Stunden

- Gespräch und Diagnostik mit […] am 10.05.2021, Dauer: 1/2 Stunde

- Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde

- Gespräch und Diagnostik mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde

- Telefonat mit […] am 17.05.2021, Dauer: 1 Stunde

- Telefonate mit […] am 19.05.2021 und am 25.05.2021, Dauer: 1,5 Stunden

Gesamt: 10,5 Stunden á EUR 120,00

1.260,00

Auswertung und Erstellung von Befund und Gutachten:

- Vorbereitung der Settings und Erstellung des Untersuchungsplans: 4 Stunden

- Studium von Fachliteratur, Dauer: 2 Stunden

- Auswertung und Interpretation der Testverfahren, Dauer: 3 Stunden

- Inhaltsanalytische Auswertung und Interpretation der Interviews,

Dauer: 6 Stunden

- Erstellung des Befundberichts, Dauer: 17 Stunden

- Konzeption und Erstellung des Gutachtens, Dauer: 8 Stunden

- Gesamt: 40 Stunden á EUR 120,00

4.800,00

Aktenstudium gemäß § 36 GebAGAktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG

20,00

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAGSchreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

133 Seiten; je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) EUR 2,00.-

266,00

Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 GebAGSonstige Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GebAG

 

Barauslagen (Porto, Telefon, Parkgebühren etc.)

18,70

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGZeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG

 

1 begonnene Stunde à EUR 22,70.-

22,70

Zwischensumme

6.399,40

20 % Umsatzsteuer

1.279,88

Gesamtsumme

7.679,28

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

7.679,30

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 7.679,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Porto Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung variable Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2246092.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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