TE Bvwg Beschluss 2022/5/23 W227 2237997-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2022
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Entscheidungsdatum

23.05.2022

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch



W227 2237997-1/15E
, , W227 2237997-1/15E

W227 2237999-1/15E

W227 2237994-1/18E
W227 2237996-1/14E
W227 2237994-1/18E, W227 2237996-1/14E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der iranischen Staatsangehörigen 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX und 4.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. November 2020, Zlen. 1.) 712029203/190057675, 2.) 712029410/190057802, 3.) 712029301/190057721 und 4.) 760362805/190058060, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. März 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der iranischen Staatsangehörigen 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. November 2020, Zlen. 1.) 712029203/190057675, 2.) 712029410/190057802, 3.) 712029301/190057721 und 4.) 760362805/190058060, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. März 2022:

A)

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist zulässig.


,

Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die leiblichen Eltern des Drittbeschwerdeführers und der am XXXX in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin) sind iranische Staatsangehörige und stellten am 4. September 2001 Asylanträge in Österreich. Dabei gaben sie als Nachname den Namen „ XXXX “ (ein dem Erstbeschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Revolutionswächter von den Quoods erteilter Name) an. Als Fluchtgründe führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er beim iranischen Nachrichtendienst der Revolutionswächter gearbeitet, jedoch einen Befehl verweigert habe, woraufhin er kurzzeitig festgenommen worden und später geflüchtet sei. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer führten ihre Familienangehörigeneigenschaft zum Erstbeschwerdeführer als ihre Fluchtgründe an und stellten Asylerstreckungsanträge.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die leiblichen Eltern des Drittbeschwerdeführers und der am römisch 40 in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin) sind iranische Staatsangehörige und stellten am 4. September 2001 Asylanträge in Österreich. Dabei gaben sie als Nachname den Namen „ römisch 40 “ (ein dem Erstbeschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Revolutionswächter von den Quoods erteilter Name) an. Als Fluchtgründe führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er beim iranischen Nachrichtendienst der Revolutionswächter gearbeitet, jedoch einen Befehl verweigert habe, woraufhin er kurzzeitig festgenommen worden und später geflüchtet sei. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer führten ihre Familienangehörigeneigenschaft zum Erstbeschwerdeführer als ihre Fluchtgründe an und stellten Asylerstreckungsanträge.

2. Mit Bescheiden vom 10. Mai 2002 wies das BFA die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ab (jeweils Spruchpunkt I.) und erklärte die Abschiebung in den Iran für zulässig (jeweils Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheiden vom 10. Mai 2002 wies das BFA die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Abschiebung in den Iran für zulässig (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Mit rechtskräftig gewordenen Bescheiden vom 5. Dezember 2005 erteilte der unabhängige Bundesasylsenat dem Erstbeschwerdeführer originär, den Zweit- und Drittbeschwerdeführern aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft Asyl und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu.

Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst aus:

Der Erstbeschwerdeführer habe als ehemaliges Mitglied des iranischen Nachrichtendienstes dem israelischen Radiosender „ XXXX “ im September 2001 ein Interview gegeben, in welchem er Details über Agenten und Aktivitäten der iranischen Revolutionswächter im Libanon sowie Informationen über Kommandanten der Revolutionswächter preisgegeben habe. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe dem Erstbeschwerdeführer daher eine asylrelevante Verfolgung.Der Erstbeschwerdeführer habe als ehemaliges Mitglied des iranischen Nachrichtendienstes dem israelischen Radiosender „ römisch 40 “ im September 2001 ein Interview gegeben, in welchem er Details über Agenten und Aktivitäten der iranischen Revolutionswächter im Libanon sowie Informationen über Kommandanten der Revolutionswächter preisgegeben habe. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe dem Erstbeschwerdeführer daher eine asylrelevante Verfolgung.

4. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geborenen und stellte am 30. März 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 25. April 2006 sprach das Bundesasylamt der Viertbeschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zu.4. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geborenen und stellte am 30. März 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 25. April 2006 sprach das Bundesasylamt der Viertbeschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zu.

5. Von 11. Oktober 2006 bis 4. Juli 2016 führten die Beschwerdeführer den Familiennamen „ XXXX “. Seit dem 4. Juli 2016 führen die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer den von den Eltern des Erstbeschwerdeführers abgeleiteten Nachnamen „ XXXX “.5. Von 11. Oktober 2006 bis 4. Juli 2016 führten die Beschwerdeführer den Familiennamen „ römisch 40 “. Seit dem 4. Juli 2016 führen die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer den von den Eltern des Erstbeschwerdeführers abgeleiteten Nachnamen „ römisch 40 “.

6. Aus dem Arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des Erstbeschwerdeführers vom 21. Juli 2016 ergibt sich unter anderem, dass berufliche Fahrtätigkeiten aufgrund der bestehenden Medikation nicht empfohlen werden.

7. Mit Schreiben vom 6. November 2018 informierte die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) das BFA darüber, dass sich der Erstbeschwerdeführer am 22. Mai 2018 bei iranischen Behörden einen iranischen Führerschein ausstellen habe lassen.

8. Mit Aktenvermerken vom 17. Jänner 2019 und vom 14. März 2019 leitete das BFA gegen die Beschwerdeführer die gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren ein.

9. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2019 informierte das BFA den Erstbeschwerdeführer über das eingeleitete Asylaberkennungsverfahren.

10. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 14. März 2019 gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der Erstbeschwerdeführer sich seinen iranischen Führerschein verlängern habe lassen, um diesen in Österreich verwenden zu können und nicht viel Geld für einen neuen Führerschein ausgeben zu müssen. Die Antragstellung habe die Zweitbeschwerdeführerin über eine Internetseite des iranischen Außenministeriums vorgenommen. Die notwendigen Dokumente habe der Erstbeschwerdeführer dann in den Iran geschickt. Dort habe ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin den Führerschein abgeholt und nach Österreich geschickt.

11. Am 29. März 2019 teilte das BFA der Magistratsabteilung 35 (in der Folge: NAG-Behörde) die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mit und ersuchte um Bekanntgabe der rechtskräftigen Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

12. Am 25. April 2019 erteilte die NAG-Behörde den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU (int. Schutzberechtigte)“.

13. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 teilte die NAG-Behörde dem BFA mit, dass den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG (int. Schutzberechtigte)“ vom 25. April 2019 bis 25. April 2024 rechtskräftig bewilligt worden sei.

14. Am 4. März 2020 verurteilte das Amtsgericht Fulda (Deutschland) den Drittbeschwerdeführer rechtskräftig wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 (dt.) StGB zu einer Geldstrafe.14. Am 4. März 2020 verurteilte das Amtsgericht Fulda (Deutschland) den Drittbeschwerdeführer rechtskräftig wegen Nötigung nach Paragraph 240, Absatz eins, (dt.) StGB zu einer Geldstrafe.

15. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status als Asylberechtigte ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (jeweils Spruchpunkt III.).15. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status als Asylberechtigte ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus:

Die Asylzuerkennungsgründe des Erstbeschwerdeführers würden aufgrund seiner iranischen Behördenkontakte nicht mehr vorliegen. Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich eine Verfolgung durch das iranische Regime zu befürchten, hätte er wohl keinen iranischen Führerschein beantragt und durch den damit einhergehenden Behördenkontakt die Preisgabe seines aktuellen Aufenthaltsortes riskiert. Auch die Übersetzung erforderlicher Unterlagen durch die iranische Botschaft zeige, dass er keinerlei Berührungsängste mit der iranischen Botschaft habe. Zudem würde der Erstbeschwerdeführer, sollte tatsächlich die behauptete Verfolgungsgefahr bestehen, seine im Iran lebenden Verwandten wohl nicht dem Risiko von staatlichen Repressalien aufgrund einer Ausstellung eines Führerscheins aussetzen. Überdies hätte der Erstbeschwerdeführer zur Bevollmächtigung des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin selbst mit der zuständigen iranischen Behörde in Kontakt treten müssen. Ein derartiges Risiko wäre von einer im Iran verfolgten Person wohl keinesfalls eingegangen worden. Die Asylzuerkennungsgründe würden offenbar nicht mehr vorliegen, weshalb dem Erstbeschwerdeführer der Asylstatus abzuerkennen sei.

Den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern sei der Asylstatus jeweils abzuerkennen, da das Vorliegen eines Aberkennungstatbestands zwar für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen sei, aufgrund der Aberkennung des Asylstatus des Erstbeschwerdeführers sei jedoch auch bei den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern ein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gegeben. Den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern sei der Asylstatus jeweils abzuerkennen, da das Vorliegen eines Aberkennungstatbestands zwar für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen sei, aufgrund der Aberkennung des Asylstatus des Erstbeschwerdeführers sei jedoch auch bei den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gegeben.

16. In ihren rechtzeitig erhobenen Beschwerden brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor:

Bei dem damaligen Interview für „ XXXX “ sei zwar der Name des Erstbeschwerdeführers verändert worden, seine Stimme sei jedoch identifizierbar. Aufgrund seines beruflichen Vorlebens müsse daher angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer von den iranischen Behörden identifiziert werden könnte und ihm daher bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund seiner oppositionell-politischen Gesinnung drohe. Bei dem damaligen Interview für „ römisch 40 “ sei zwar der Name des Erstbeschwerdeführers verändert worden, seine Stimme sei jedoch identifizierbar. Aufgrund seines beruflichen Vorlebens müsse daher angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer von den iranischen Behörden identifiziert werden könnte und ihm daher bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund seiner oppositionell-politischen Gesinnung drohe.

Zudem bedürfe es zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Umstände. Eine solche Änderung liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, da sich die Strafbarkeit für die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen nicht verändert habe. Der Erstbeschwerdeführer sei nie zur iranischen Botschaft in Wien gegangen, um sich seinen Führerschein übersetzen zu lassen. Vielmehr habe er die Zweitbeschwerdeführerin gebeten, dies für ihn zu tun. Die Gefährdung durch die Führerscheinbeantragung sei nicht hoch, da der Erstbeschwerdeführer wisse, dass das Verkehrsamt in Teheran keine derartig enge Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst pflege.

17. Am 8. März 2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei musste die Verhandlung aufgrund des anhaltend respektlosen Verhaltens der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin und der Dolmetscherin unterbrochen werden. Die Beschwerdeführer verließen in Folge die Verhandlung vorzeitig. Dem Beschwerdeführervertreter wurde eine Frist zur Stellungnahme zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, eingeräumt.

18. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2022 gab der Beschwerdeführervertreter im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführer bei einem „Absprechen eines Rechtsschutzinteresses daran gehindert“ wären, „einen Konventionsreise- bzw. einen Fremdenpass zu beantragen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die leiblichen Eltern des volljährigen und ledigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen und ledigen Viertbeschwerdeführerin. Sie sind iranische Staatsangehörige schiitischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Perser.

Im September 2001 reisten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer nach Österreich ein, wo sie am 4. September 2001 ihre Asylanträge stellten. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 30. März 2006 ihren Antrag auf internationalen Schutz.Im September 2001 reisten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer nach Österreich ein, wo sie am 4. September 2001 ihre Asylanträge stellten. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 30. März 2006 ihren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 5. Dezember 2005 erteilte der unabhängige Bundesasylsenat dem Erstbeschwerdeführer originär, den Zweit- und Drittbeschwerdeführern aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft Asyl und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Bescheid vom 25. April 2006 sprach das Bundesasylamt der Viertbeschwerdeführerin rechtskräftig den Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zu.

Die Beschwerdeführer verfügen seit dem 25. April 2019 über die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerden [(Spruchpunkt A)]

3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (noch) theoretische Bedeutung besitzen.

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, m.w.N.).

Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig (siehe VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607).

3.1.2. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

„Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.“„Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.“

§ 20 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 20, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

„Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.“„Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.“

§ 45 NAG lautet:Paragraph 45, NAG lautet:

„(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie

1.       die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.       das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. 2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

(2) […]

[…]

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) […]

[…]

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie

1.       die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.       das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Art. 14 Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) lautet:Artikel 14, Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) lautet:

„(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten:

a)       Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,

b)       Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung,

c)       für sonstige Zwecke.

(3) In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(5) Dieses Kapitel betrifft nicht den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten, die

a)       von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsendet sind;

b)       Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen sind. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen sich langfristig Aufenthaltsberechtigte, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaaten begeben möchten, in jenem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Auch auf Grenzarbeitnehmer können besondere Bestimmungen des nationalen Rechts angewandt werden.

(6) Dieses Kapitel gilt unbeschadet der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf Drittstaatsangehörige.“

Art. 15 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:Artikel 15, Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:

„(1) Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreicht.

(2) Die Mitgliedstaaten können von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a)       feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Für jede der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Kategorien beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen;

b)       eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.

(4) Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen beizufügen, sowie ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon. Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen. Insbesondere kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a)       Im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

i.       sofern sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie im Besitz eines Beschäftigungsvertrags, einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers oder eines Beschäftigungsvertragsangebots gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen;

ii.      sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die gemäß dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind;

b)       im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind.“

Art. 16 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:Artikel 16, Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:

„(1) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so wird den Angehörigen seiner Familie, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfüllen, gestattet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.

(2) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so kann den Angehörigen seiner Familie, die nicht als Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG gelten, gestattet werden, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.

(3) Für die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1.

(4) Der zweite Mitgliedstaat kann von den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen:

a)       ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG oder ihren Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon;

b)       den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;

c)       den Nachweis, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder den Nachweis, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte für sie über solche Einkünfte und eine solche Versicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen.

(5) Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, so findet die Richtlinie 2003/86/EG Anwendung.“

§ 88. Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1.       Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2.       ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45 NAG) gegeben sind3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind

4.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5.       ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.“

3.1.3. In seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu (auszugsweise) fest:

„Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122) erhielt der Absatz 3 des § 7 AsylG 2005 - soweit hier relevant - die aktuell geltende Fassung durch Einfügung der Wortfolge ‚der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)‘.„Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 122) erhielt der Absatz 3 des Paragraph 7, AsylG 2005 - soweit hier relevant - die aktuell geltende Fassung durch Einfügung der Wortfolge ‚der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,)‘.

Dazu führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen wörtlich aus (RV 330 BlgNR 24. GP, 8f.):Dazu führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen wörtlich aus Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 8f.):

‚Der bisherige § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.‘‚Der bisherige Paragraph 7, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung Absatz 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.‘

Aus diesen Regelungen geht somit unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll.Aus diesen Regelungen geht somit unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll.

[…]

Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich - ebenfalls von Gesetzes wegen - um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich - ebenfalls von Gesetzes wegen - um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘ zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14 ff) für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte.Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘ zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Artikel 14, ff) für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte.

Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach § 45 Abs. 12 NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.

§ 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in § 7 Abs. 3 Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des § 7 AsylG 2005 ist allgemein von einer ‚Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG‘ die Rede (RV 952 BlgNR 22. GP, 37). § 45 Abs. 12 NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ‚in das Regime des NAG wechseln können‘ (RV 2144 BlgNR 24. GP, 28).Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in Paragraph 7, Absatz 3, Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des Paragraph 7, AsylG 2005 ist allgemein von einer ‚Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG‘ die Rede Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 37). Paragraph 45, Absatz 12, NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ‚in das Regime des NAG wechseln können‘ Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 28).

Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen gemäß § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen.Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen.

Demgegenüber legen - wie bereits dargelegt - die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen.Demgegenüber legen - wie bereits dargelegt - die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Artikel 24, Absatz eins, Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen.

Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 12, Absatz eins, Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“

3.1.4. Für die gegenständlichen Fälle bedeutet dies:

Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG sowie dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts „die Ausnahme“ sein und entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Asylberechtigte „in das Regime des NAG“ überzuleiten.

Die Beschwerdeführer verfügen über die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Damit befinden sie sich im Regime des NAG.

Nach § 20 Abs. 3 NAG können sie sich als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich unbefristet niedergelassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG können sie sich als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich unbefristet niedergelassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern.

Zusätzlich verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der erteilten NAG-Aufenthaltstitel über mehr Befugnisse als durch die Aufenthaltstitel nach dem AsylG (siehe dazu Art. 14 ff Daueraufenthaltsrichtlinie sowie VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Zusätzlich verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der erteilten NAG-Aufenthaltstitel über mehr Befugnisse als durch die Aufenthaltstitel nach dem AsylG (siehe dazu Artikel 14, ff Daueraufenthaltsrichtlinie sowie VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

Überdies haben sie die Möglichkeit, sich nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG Fremdenpässe ausstellen zu lassen.Überdies haben sie die Möglichkeit, sich nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Fremdenpässe ausstellen zu lassen.

Folglich ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer zusätzlich zum „Daueraufenthalt – EU“ noch Aufenthaltstitel nach dem AsylG besitzen sollten. Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters wird Gegenteiliges nicht dargetan.

Da die Aufenthaltstitel nach dem NAG den Beschwerdeführern bereits am 25. April 2019 erteilt wurden, kamen ihnen bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zwei Aufenthaltstitel parallel zu, die – wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen nebeneinander bestehen sollen.

Es macht daher für die Rechtstellung der Beschwerdeführer keinen Unterschied, ob die angefochtene Bescheide aufrecht bleiben oder aufgehoben werden.

Vielmehr zeigt sich im Falle der Beschwerdeführer der für sie im „Daueraufenthaltstitel – EU“ liegende Vorteil, da sie sich bereits als Asylberechtigte an ihren Herkunftsstaat gewandt haben (Verlängerung und Übersetzung des iranischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers), was unter dem Regime des AsylG zum Verlust der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung führen kann, unter dem Regime des NAG jedoch keinen Verlust der Aufenthaltsberechtigung bedeutet.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bescheide haben.

Somit hatten die Beschwerdeführer schon bei Einbringung ihrer Beschwerden kein Rechtsschutzinteresse, weshalb die Beschwerden mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen sind.

3.2. Zur Zulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:3.2.2. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:

?        Hat ein Asylberechtigter, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zuerkannt wurde, einen Anspruch darauf, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird?

?        Wenn er das will, muss der Beschwerdeführer, um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können, Beschwerde gegen die ihn rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erheben?

?        Was ist mit der Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die gemäß § 7 Abs. 3 AsylG nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen?? Was ist mit der Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen?

?        Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert?? Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert?

?        Erübrigt sich – für den Fall einer Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Asylaberkennungsgründen?

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass der hier zu beurteilenden Fälle vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass mangelndes Rechtsschutzinteresse Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Revision zulässig Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2237997.1.00

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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