Entscheidungsdatum
24.05.2022Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W195 2254453-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2022 eingelangten Eingaben des XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2022 eingelangten Eingaben des römisch 40 beschlossen:
A)
Die Eingaben werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Am 29.04.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht E-Mails mit dem Betreff „Beschwerde XXXX “ des Beschwerdeführers ein. Im Wesentlichen führt dieser darin aus, dass er sich gegen das Verfahren beim Landesgerichts XXXX beschweren möchte. römisch eins.1. Am 29.04.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht E-Mails mit dem Betreff „Beschwerde römisch 40 “ des Beschwerdeführers ein. Im Wesentlichen führt dieser darin aus, dass er sich gegen das Verfahren beim Landesgerichts römisch 40 beschweren möchte.
I.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 02.05.2022 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl. II. 515/2013, in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei und keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstelle. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag gemäß § 9 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingaben, die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne.römisch eins.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 02.05.2022 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt römisch zwei. 515 aus 2013,, in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei und keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstelle. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingaben, die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden könne.
Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.05.2022 postalisch zugestellt.
I.3. Dem Verbesserungsauftrag wurde keine Folge geleistet, es folgte keine neue Eingabe.römisch eins.3. Dem Verbesserungsauftrag wurde keine Folge geleistet, es folgte keine neue Eingabe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Am 29.04.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit dem Betreff „Beschwerde XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.1 Am 29.04.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit dem Betreff „Beschwerde römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag vom 02.05.2022 übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag gemäß § 9 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingaben, die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne. Das Schreiben zur Verbesserung der Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.05.2022 postalisch zugestellt.1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag vom 02.05.2022 übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingaben, die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden könne. Das Schreiben zur Verbesserung der Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.05.2022 postalisch zugestellt.
1.3. In der Folge wurden die Eingaben vom Beschwerdeführer nicht verbessert und es langte auch sonst keine Eingabe oder Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der per E-Mail übermittelten Eingabe vom 29.04.2022, dem per Post (RSb) übermittelten Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2022.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Eingabe
3.1. Allgemeine Ausführungen
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Die Eingaben vom 28.04.2022 des Beschwerdeführers, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2022, wurde ausschließlich per E-Mail übermittelt.
Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV handelt, wurde der Beschwerdeführer überdies mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, hingewiesen. Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV handelt, wurde der Beschwerdeführer überdies mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, hingewiesen.
3.3. Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).3.3. Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Beschwerdeeinbringung E - Mail Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2254453.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022