Entscheidungsdatum
30.05.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2150902-2/17E, I403 2150902-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Tunesien (alias Serbien), vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Tunesien (alias Serbien), vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist.“„Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 22.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er seine Freundin in Tunesien geschwängert und diese eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe. Daraufhin habe der Bruder der Freundin, welcher ein Salafist sei, gedroht, den Beschwerdeführer nach islamischem Recht zu töten und den Beschwerdeführer überdies bei den staatlichen Behörden zur Anzeige gebracht, da es in Tunesien strafbar sei, mit einer Frau ein Kind zu zeugen, ohne verheiratet zu sein. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer umgebracht oder angeklagt und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden.
Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017, Zl. I418 2150902-1/3E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Seinem Fluchtvorbringen wurde hierbei die Asylrelevanz versagt.
2. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wurde am 25.02.2018 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) seine Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber sichergestellt und der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Am 02.04.2019 wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste letztlich im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 17.05.2019 auf dem Luftweg nach Tunesien aus.2. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wurde am 25.02.2018 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) seine Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber sichergestellt und der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Am 02.04.2019 wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste letztlich im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 17.05.2019 auf dem Luftweg nach Tunesien aus.
3. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte der Beschwerdeführer abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet zurück und wurde am 29.03.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle festgenommen. Während seiner am selben Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme stellte er den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.03.2021 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.09.2021 im Wesentlichen damit begründete, dass er im Zuge seines Heimfluges nach Tunesien am 17.05.2019 aufgrund seines Ersatzreisepasses bzw. einer Zwischenlandung in Istanbul von einem an Bord anwesenden Zivilpolizisten des Terrorismus verdächtigt worden sei, sodass man den Beschwerdeführer bei der Ankunft am Flughafen festgenommen habe. Er sei in weiterer Folge fast 40 Tage in Haft angehalten und hierbei misshandelt worden, ehe sein Vater die Wohnung verkauft und für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt habe. Sofern er nach Tunesien zurückkehre befürchte er, erneut „als Terrorist verhaftet“ zu werden und „nie wieder die Sonne“ zu sehen.
4. Am 06.04.2021 wurde das gegenständliche Asylverfahren mit Aktenvermerk der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer unangekündigt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verlassen und sich dadurch dem Verfahren entzogen hatte. Nachdem er am 09.08.2021 festgenommen und über ihn sogleich die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde das gegenständliche Asylverfahren fortgesetzt.4. Am 06.04.2021 wurde das gegenständliche Asylverfahren mit Aktenvermerk der belangten Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer unangekündigt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verlassen und sich dadurch dem Verfahren entzogen hatte. Nachdem er am 09.08.2021 festgenommen und über ihn sogleich die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde das gegenständliche Asylverfahren fortgesetzt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2022 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG nach zulässig ist“ (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Die belangte Behörde gelangte zum Schluss, dass das nunmehr seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Fluchtvorbringen in Bezug auf seine angebliche Verhaftung nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien aufgrund eines Terrorismus-Verdachts keinen glaubhaften Kern aufweise.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2022 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig ist“ (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde gelangte zum Schluss, dass das nunmehr seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Fluchtvorbringen in Bezug auf seine angebliche Verhaftung nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien aufgrund eines Terrorismus-Verdachts keinen glaubhaften Kern aufweise.
6. Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2022 vorgelegt.
8. Am 12.05.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist geschieden, Staatsangehöriger von Tunesien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber; er wurde als sunnitischer Moslem sozialisiert, bezeichnet sich selbst jedoch mittlerweile als nicht mehr gläubig. Seine Identität steht nicht fest.
Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht und ist erwerbsfähig. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung leidet er nicht an Prostatakrebs, sondern lediglich an einer vergrößerten Prostata, was in Schmerzen beim Urinieren resultierte und wofür er gegenwärtig ein Medikament mit dem Wirkstoff Tamsulosin einnimmt. Dieser Medikamentenwirkstoff ist auch in Tunesien erhältlich. Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Verhaftung am 09.08.2021 über Jahre hinweg immer wieder Drogen, insbesondere die letzten eineinhalb Jahre bis zu seiner Verhaftung regelmäßig Amphetamine, konsumiert und in den ersten Monaten seiner Inhaftierung entsprechend mit physischen und psychischen Entzugserscheinungen zu kämpfen, wobei seine Hafttauglichkeit im Rahmen regelmäßiger allgemeinmedizinischer Untersuchungen wiederholt festgestellt wurde. Er besorgte sich auf dem Gefängnishof eigenmächtig ein Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Buprenorphin aus der Gruppe der Opioide und ersuchte in der Haftanstalt am 02.12.2021 noch um eine Substitutionstherapie, welche ihm mangels medizinischer Indikation jedoch nicht genehmigt wurde. Die jüngsten psychiatrischen Befunde aus der Haftanstalt zeigen einen positiven medizinischen Verlauf in Bezug auf den Beschwerdeführer und konnte er ab dem 27.04.2022 die ihm bis dahin verschriebenen Medikamentenwirkstoffe Clonazepam und Venlafaxin absetzen und eine Arbeit in der Küche der Haftanstalt antreten.
Der Beschwerdeführer stammt aus Sousse, einer Hafenstadt an der Mittelmeerküste im Nordosten des Landes, und hatte seinen Lebensmittelpunkt zuletzt in der gut 100 km südlich von Sousse gelegenen Hafenstadt Sfax. Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht, den Beruf des Kochs erlernt und seinen Lebensunterhalt als Pizzabäcker bestritten. Der Beschwerdeführer hat insgesamt drei Brüder und drei Schwestern, wobei zwei der Brüder in Deutschland und eine der Schwestern sowie seine Mutter in Saudi-Arabien leben. Seine übrigen drei Geschwister leben nach wie vor in Tunesien. Sein Vater ist bereits verstorben, ebenso wie ein Sohn des Beschwerdeführers aus einer vorangegangenen Beziehung. Zu seinen in Deutschland lebenden Brüdern besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität.
Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben bereits ab dem Jahr 1999 in Italien gelebt und dort eine Ehe geschlossen, welche wieder rechtskräftig geschieden wurde. Seitens Italien wurde gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Auch wurde er bereits am 09.11.2012 in Deutschland unter anderem wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei er laut eigenen Angaben vierzehn Monate hiervon tatsächlich verbüßte.
Erstmalig ab (spätestens) 22.07.2014 hielt sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf, wobei er nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte und am 17.05.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftweg nach Tunesien ausreiste. Laut eigenen Angaben kehrte er bereits Anfang des Jahres 2020 wieder nach Österreich zurück, meldete jedoch keinen Wohnsitz an und stellte erst am 29.03.2021 – nachdem er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle aufgegriffen worden war – seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Erst seit seiner Festnahme am 09.08.2021 ist er wieder melderechtlich in einer Justizanstalt erfasst.
Etwa seit dem Jahr 2017 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen M.L. (IFA-Zl. XXXX ) und hat er mit dieser eine gemeinsame, im Juli 2018 geborene Tochter, S.L. (IFA-Zl. XXXX ), ebenfalls eine slowakische Staatsangehörige. M.L. hielt sich zunächst auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch wurde gegen sie mit Bescheid des BFA vom 11.06.2019 rechtskräftig ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei sie bereits am 25.11.2019 einmal auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben worden war, jedoch zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte. S.L. hält sich zum Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Sonstige" rechtmäßig im Bundesgebiet auf. S.L. steht aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe, wird seit dem 03.05.2019 im Rahmen der Vollen Erziehung durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut und lebte zunächst für ein Jahr in einer Krisenpflegefamilie. Seit Mai 2020 lebt sie in einer Dauerpflegefamilie und entwickelt sich aufgrund des ihr herzlich zugewandten, stabilen und sicheren Umfeldes altersentsprechend und zeigt sich als ein fröhliches und aufgewecktes Mädchen mit vielen Interessen. Seit Jänner 2021 macht M.L. von einem ihr eingeräumten vierwöchigen Kontaktrecht zu S.L. Gebrauch, wobei sie in Anbetracht des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbotes gar nicht in der Lage ist, dieses rechtmäßig wahrzunehmen. Eine von M.L. im Rahmen eines gegenwärtig beim Bezirksgericht XXXX anhängigen Kontaktrechtsverfahrens angestrengte Ausweitung ihres Kontaktrechts entspricht nach Ansicht der Kinder- und Jugendhilfe nicht dem Kindeswohl und wird von dieser daher nicht befürwortet. Der Beschwerdeführer selbst hat seine Tochter S.L. seit seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien im Mai 2019 nie mehr gesehen und auch keinerlei diesbezügliche Bemühungen walten lassen. Darüber hinaus hat M.L. noch zwei weitere minderjährige Kinder (im Alter von sechs und zwölf Jahren) aus einer früheren Beziehung, welche in der Slowakei leben und unter der Obsorge von M.L.s Mutter und der Großmutter ihres ehemaligen Lebensgefährten stehen. M.L. und der Beschwerdeführer hielten sich auch zeitweise gemeinsam in Bratislava auf, wo sie eine Reinigungsfirma gründeten, welche nunmehr von M.L.s Mutter und Schwester betrieben wird. Der Beschwerdeführer gibt an, ein Interesse an künftigen Kontakten sowie an der Obsorge für seine Tochter zu haben, hat jedoch seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet Anfang des Jahres 2020 keine nennenswerten Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen. M.L. wurde ebenfalls am 09.08.2021 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgenommen, jedoch am 04.11.2021 wieder aus der Haft entlassen. Sie teilt sich gegenwärtig eine Wohnung mit einer Mitbewohnerin und bestreitet ihren Lebensunterhalt laut eigenen Angaben als Kellnerin, scheint zum Entscheidungszeitpunkt jedoch mit keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger auf. Auch hat M.L. bereits wieder eine Wohnung in Bratislava angemietet. Weder die gemeinsame Tochter S.L. noch M.L. stehen in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mit M.L. oder S.L. bestand ebenfalls zu keinem Zeitpunkt.Etwa seit dem Jahr 2017 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen M.L. (IFA-Zl. römisch 40 ) und hat er mit dieser eine gemeinsame, im Juli 2018 geborene Tochter, S.L. (IFA-Zl. römisch 40 ), ebenfalls eine slowakische Staatsangehörige. M.L. hielt sich zunächst auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch wurde gegen sie mit Bescheid des BFA vom 11.06.2019 rechtskräftig ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei sie bereits am 25.11.2019 einmal auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben worden war, jedoch zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte. S.L. hält sich zum Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Sonstige" rechtmäßig im Bundesgebiet auf. S.L. steht aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe, wird seit dem 03.05.2019 im Rahmen der Vollen Erziehung durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut und lebte zunächst für ein Jahr in einer Krisenpflegefamilie. Seit Mai 2020 lebt sie in einer Dauerpflegefamilie und entwickelt sich aufgrund des ihr herzlich zugewandten, stabilen und sicheren Umfeldes altersentsprechend und zeigt sich als ein fröhliches und aufgewecktes Mädchen mit vielen Interessen. Seit Jänner 2021 macht M.L. von einem ihr eingeräumten vierwöchigen Kontaktrecht zu S.L. Gebrauch, wobei sie in Anbetracht des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbotes gar nicht in der Lage ist, dieses rechtmäßig wahrzunehmen. Eine von M.L. im Rahmen eines gegenwärtig beim Bezirksgericht römisch 40 anhängigen Kontaktrechtsverfahrens angestrengte Ausweitung ihres Kontaktrechts entspricht nach Ansicht der Kinder- und Jugendhilfe nicht dem Kindeswohl und wird von dieser daher nicht befürwortet. Der Beschwerdeführer selbst hat seine Tochter S.L. seit seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien im Mai 2019 nie mehr gesehen und auch keinerlei diesbezügliche Bemühungen walten lassen. Darüber hinaus hat M.L. noch zwei weitere minderjährige Kinder (im Alter von sechs und zwölf Jahren) aus einer früheren Beziehung, welche in der Slowakei leben und unter der Obsorge von M.L.s Mutter und der Großmutter ihres ehemaligen Lebensgefährten stehen. M.L. und der Beschwerdeführer hielten sich auch zeitweise gemeinsam in Bratislava auf, wo sie eine Reinigungsfirma gründeten, welche nunmehr von M.L.s Mutter und Schwester betrieben wird. Der Beschwerdeführer gibt an, ein Interesse an künftigen Kontakten sowie an der Obsorge für seine Tochter zu haben, hat jedoch seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet Anfang des Jahres 2020 keine nennenswerten Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen. M.L. wurde ebenfalls am 09.08.2021 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgenommen, jedoch am 04.11.2021 wieder aus der Haft entlassen. Sie teilt sich gegenwärtig eine Wohnung mit einer Mitbewohnerin und bestreitet ihren Lebensunterhalt laut eigenen Angaben als Kellnerin, scheint zum Entscheidungszeitpunkt jedoch mit keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger auf. Auch hat M.L. bereits wieder eine Wohnung in Bratislava angemietet. Weder die gemeinsame Tochter S.L. noch M.L. stehen in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mit M.L. oder S.L. bestand ebenfalls zu keinem Zeitpunkt.
Ansonsten leben noch vier Cousins des Beschwerdeführers in Österreich, zu welchen jedoch ebenso kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht.
Der Beschwerdeführer weist durchaus gute Deutsch-Kenntnisse, darüber hinaus jedoch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von Ende Dezember 2016 bis 21.02.2017 unbekannten Abnehmern insgesamt zumindest 4 Gramm Kokain zum Preis von zumindest 320 Euro und schlussendlich am 21.02.2017 einem verdeckten Ermittler ein Säckchen Kokain mit 1,6 Gramm brutto zum Preis von 200 Euro überließ, wobei er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 21.02.2017 noch ein Säckchen Kokain mit 3,8 Gramm brutto zum unmittelbaren Verkauf in seiner Unterhose bereithielt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie sein Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Tathandlungen berücksichtigt.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von Ende Dezember 2016 bis 21.02.2017 unbekannten Abnehmern insgesamt zumindest 4 Gramm Kokain zum Preis von zumindest 320 Euro und schlussendlich am 21.02.2017 einem verdeckten Ermittler ein Säckchen Kokain mit 1,6 Gramm brutto zum Preis von 200 Euro überließ, wobei er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 21.02.2017 noch ein Säckchen Kokain mit 3,8 Gramm brutto zum unmittelbaren Verkauf in seiner Unterhose bereithielt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie sein Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Tathandlungen berücksichtigt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin M.L. im Zeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 anderen Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 60 %) in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge, in Bezug auf den Beschwerdeführer konkret 100 Gramm, entgeltlich überlassen und überdies zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch knapp sieben Gramm Crystal Meth besessen hatte. Darüber hinaus hatten der Beschwerdeführer und M.L. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einen Vermieter durch Täuschung hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung eines Apartments von 30.12.2020 bis 06.01.2021 verleitet und diesen dadurch in Höhe von 690 Euro an seinem Vermögen geschädigt, wobei sie zur Täuschung ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, nämlich der Kreditkarte eines Dritten, benützten. Überdies hatte der Beschwerdeführer im Juni und im August 2021 noch zwei gefundene Geldbörsen (Gesamtwert samt dem darin enthaltenen Bargeld: ca. 470 Euro) an sich genommen und in weiterer Folge mit sich in den Geldbörsen befindlichen Bankomat- und Kreditkarten Zahlungen in einer Gesamthöhe von etwa 300 Euro getätigt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe sowie in Bezug auf den Suchtgifthandel das 4-fache Übersteigen der Grenzmenge.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.10.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin M.L. im Zeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 anderen Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 60 %) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, SMG) übersteigenden Menge, in Bezug auf den Beschwerdeführer konkret 100 Gramm, entgeltlich überlassen und überdies zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch knapp sieben Gramm Crystal Meth besessen hatte. Darüber hinaus hatten der Beschwerdeführer und M.L. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einen Vermieter durch Täuschung hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung eines Apartments von 30.12.2020 bis 06.01.2021 verleitet und diesen dadurch in Höhe von 690 Euro an seinem Vermögen geschädigt, wobei sie zur Täuschung ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, nämlich der Kreditkarte eines Dritten, benützten. Überdies hatte der Beschwerdeführer im Juni und im August 2021 noch zwei gefundene Geldbörsen (Gesamtwert samt dem darin enthaltenen Bargeld: ca. 470 Euro) an sich genommen und in weiterer Folge mit sich in den Geldbörsen befindlichen Bankomat- und Kreditkarten Zahlungen in einer Gesamthöhe von etwa 300 Euro getätigt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend berücksichtigte das Strafgericht hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe sowie in Bezug auf den Suchtgifthandel das 4-fache Übersteigen der Grenzmenge.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.09.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 1 letzter Satz StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 1, 224 StGB, sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2021 nachgemachtes Geld, nämlich neun Stück 20 Euro Scheine, mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen hatte und sich zudem vor drei Polizeibeamten mit einem Reisepass, welcher für einen anderen ausgestellt worden war, ausgewiesen hatte, als wäre er für ihn selbst ausgestellt worden. Zudem hatte er mit der sich aus diesem Reisepass ergebenden (falschen) Identität eine Beschuldigtenvernehmung vor Polizeibeamten unterfertigt und dadurch sowohl eine falsche inländische öffentliche Urkunde hergestellt, als auch den tatsächlichen Inhaber des Reisepasses der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen seine einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen und zweier Verbrechen berücksichtigt. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil vom 20.12.2021 zu Zl. XXXX dahin Folge gegeben, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe, welche unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zu gelten hat, auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz eins, 224, StGB, sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2021 nachgemachtes Geld, nämlich neun Stück 20 Euro Scheine, mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen hatte und sich zudem vor drei Polizeibeamten mit einem Reisepass, welcher für einen anderen ausgestellt worden war, ausgewiesen hatte, als wäre er für ihn selbst ausgestellt worden. Zudem hatte er mit der sich aus diesem Reisepass ergebenden (falschen) Identität eine Beschuldigtenvernehmung vor Polizeibeamten unterfertigt und dadurch sowohl eine falsche inländische öffentliche Urkunde hergestellt, als auch den tatsächlichen Inhaber des Reisepasses der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen seine einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen und zweier Verbrechen berücksichtigt. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 wurde mit Urteil vom 20.12.2021 zu Zl. römisch 40 dahin Folge gegeben, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe, welche unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu gelten hat, auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.
Seit 09.08.2021 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Untersuchungs- sowie Strafhaft. Abgesehen von regelmäßigen Besuchen und Briefen seiner Lebensgefährtin M.L. erhielt er bislang keine Privatbesuche. Seine Haftentlassung wurde mit dem 08.08.2024 errechnet.
1.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.07.2014, welchen er im Wesentlichen mit der Gefahr einer Verfolgung durch den salafistischen Bruder seiner Ex-Freundin sowie einer mehrjährigen Haftstrafe begründete, nachdem er eine uneheliche Tochter mit seiner Ex-Freundin gezeugt habe, wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017, Zl. I418 2150902-1/3E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz vom 29.03.2021 ergab, dass keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Sein nunmehr ergänzendes Vorbringen, wonach er nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien im Mai 2019 von den staatlichen Behörden verhaftet und angehalten worden sei, da man ihn des Terrorismus verdächtigt habe und er eine derartige staatliche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien erneut zu befürchten habe, weist keinen glaubhaften Kern auf. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
Zur aktuellen Lage in Tunesien werden folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19
Letzte Änderung: 21.10.2021
Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vgl. WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die 5. Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021).Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vergleiche WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die 5. Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021).
Aktuell kommt es mit 16.10.2021 zur Neuerung innerstaatlicher Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19 Infektion. Vollständig Geimpfte (seit mindestens 14 Tagen) benötigen bei Einreise keinen PCR-Test mehr und für nicht-Geimpfte gilt weiterhin sieben Tage Hotelquarantäne zulasten des Reisenden. Seit Beginn Oktober 2021 ist ein starker Rückgang von Infektionsfällen, Hospitalisierungen und Todesfällen zu verzeichnen. Aktuell kommt es auch zu keiner Überbelastung des Gesundheitssektors (ÖB 20.10.2021).
Am 16.10.2021 wurde auch die Ausgangssperre aufgehoben und eine uneingeschränkte Wiederaufnahme des Arbeitsbetriebs im öffentlichen Dienst und des vollständigen Präsenzunterrichts in sämtlichen Bildungseinrichtungen. Weiters sind auch alle Aktivitäten und öffentliche und private Versammlungen im offenen Raum für nachweislich vollständig Geimpfte wieder zulässig. Mit dem Beginn der Impfkampagne mit einer 3. Dosis für über 75-Jährige und chronisch Erkrankte, verzeichnet Tunesien allerdings auch ein Abnehmen der Impfbereitschaft, bzw. eine Impfmüdigkeit. Dem aktuellen Bericht der ÖB ist zu entnehmen, dass die Impfquote der vollständig geimpften bei 35,24 % liegt, sprich 3,2 Mio. (ÖB 20.10.2021).
Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021).
Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020).
Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020).
Quellen:
? BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2046543.html, Zugriff 7.10.2021
? ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (20.10.2021): Tunesien, SARS-COV-2_Fact_Sheet, übermittelt via Mail
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.10.2021
Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der "Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution" als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vgl. AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a).Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der "Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution" als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a).
Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhofften strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021).Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhofften strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021).
Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (AA 16.12.2020a). Die Wahlen verliefen grundsätzlich frei und fair (AA 19.2.2021). Der neue Präsident Kaïes Saïed gilt als unbestechlich und politisch unerfahren. Den Tunesiern verspricht er neben der Bekämpfung der Korruption eine rigorose Überarbeitung der Verfassung und des Wahlsystems sowie mehr Demokratie auf lokaler Ebene. Saïed ist zudem für seine sehr konservativen Ansichten in gesellschaftlichen Fragen bekannt (BAMF 21.10.2019). Bei den Parlamentswahlen wurden die traditionellen Parteien abgestraft und viele unabhängige Kandidaten gewählt, was zu einer weiteren Zersplitterung des Parlaments geführt hat. Die muslimisch-konservative Ennahdha-Partei bleibt zwar stärkste Partei, stellt aber nur rund ein Viertel der 217 Abgeordneten im neuen Parlament. Zweitstärkste Kraft ist die Partei Qalb Tounes (Das Herz Tunesiens) des Medienmoguls und Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui (GIZ 11.2020a) mit 30 Sitzen (ÖB 1.10.2020).
Seit Jahresbeginn 2021 kommt es regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen Tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha (BAMF 1.3.2021; vgl. DW 27.2.2021).Seit Jahresbeginn 2021 kommt es regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen Tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha (BAMF 1.3.2021; vergleiche DW 27.2.2021).
Präsident Saïed und die Ennahda-Partei, zu der Regierungschef Mechichi und Parlamentspräsident Rached Ghannouchi gehören, lieferten sich einen Machtkampf. Es ging u. a. um die Verteilung der Macht zwischen Präsident, Regierung und Parlament (Tagesschau 27.7.2021; vgl. SZ 26.7.2021). Saïed hatte bei seinem Amtsantritt 2019 geschworen, das komplexe und von Korruption geprägte System zu reformieren (FAZ 26.7.2021b). Am Abend des 25.7.2021, nach einem Krisentreffen mit Vertretern von Militär und Sicherheitsbehörden, hat Staatspräsident Kaïs Saïed, den Ministerpräsident Hichem Mechichi seines Amtes enthoben und die Arbeit des Parlaments vorerst ausgesetzt (ÖB 23.9.2021). Um Mitternacht des 24.8.2021 wurde per Twitter ein präsidentielles Dekret verkündet, wonach die Verlängerung der Maßnahmen vom 25.7.2021, die Aussetzung der parlamentarischen Arbeit sowie die Aufhebung der Immunität aller Abgeordneten "bis auf weiteres" in Kraft bleiben (ÖB 24.8.2021). Präsident Saïed und die Ennahda-Partei, zu der Regierungschef Mechichi und Parlamentspräsident Rached Ghannouchi gehören, lieferten sich einen Machtkampf. Es ging u. a. um die Verteilung der Macht zwischen Präsident, Regierung und Parlament (Tagesschau 27.7.2021; vergleiche SZ 26.7.2021). Saïed hatte bei seinem Amtsantritt 2019 geschworen, das komplexe und von Korruption geprägte System zu reformieren (FAZ 26.7.2021b). Am Abend des 25.7.2021, nach einem Krisentreffen mit Vertretern von Militär und Sicherheitsbehörden, hat Staatspräsident Kaïs Saïed, den Ministerpräsident Hichem Mechichi seines Amtes enthoben und die Arbeit des Parlaments vorerst ausgesetzt (ÖB 23.9.2021). Um Mitternacht des 24.8.2021 wurde per Twitter ein präsidentielles Dekret verkündet, wonach die Verlängerung der Maßnahmen vom 25.7.2021, die Aussetzung der parlamentarischen Arbeit sowie die Aufhebung der Immunität aller Abgeordneten "bis auf weiteres" in Kraft bleiben (ÖB 24.8.2021).
Am 25.7.2021 haben tausende Menschen in Tunis und anderen Städten, gegen die Corona-Politik der Regierung und die anhaltende Wirtschaftskrise im Land protestiert; sie forderten u.a. den Rücktritt des Kabinetts und die Auflösung des Parlaments (BAMF 26.7.2021; vgl. FAZ 26.7.2021a). Zu den Protesten am 64. Jahrestag der Unabhängigkeit Tunesiens hatte eine neue Gruppe namens "Bewegung des 25. Juli" aufgerufen. Die Demonstranten warfen Mechichi und der Ennahda vor allem Versagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vor (DW 26.7.2021). Zudem verhängte Präsident Saïed noch am selben Abend eine nächtliche Ausgangssperre und jede öffentliche Versammlung von mehr als drei Personen wurde untersagt (SZ 26.7.2021). Tunesien erlebt derzeit einen starken Anstieg der Corona-Fallzahlen (FAZ 26.7.2021b; DW 26.7.2021). Nach dieser Verkündigung, begannen trotz der Ausgangssperre neue Demonstrationen - dieses Mal aus Freude (FAZ 26.7.2021a; vgl SZ 26.7.2021). Islamisten sprachen vom „Verrat an allen Tunesiern“ (FAZ 26.7.2021a). Am 25.7.2021 haben tausende Menschen in Tunis und anderen Städten, gegen die Corona-Politik der Regierung und die anhaltende Wirtschaftskrise im Land protestiert; sie forderten u.a. den Rücktritt des Kabinetts und die Auflösung des Parlaments (BAMF 26.7.2021; vergleiche FAZ 26.7.2021a). Zu den Protesten am 64. Jahrestag der Unabhängigkeit Tunesiens hatte eine neue Gruppe namens "Bewegung des 25. Juli" aufgerufen. Die Demonstranten warfen Mechichi und der Ennahda vor allem Versagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vor (DW 26.7.2021). Zudem verhängte Präsident Saïed noch am selben Abend eine nächtliche Ausgangssperre und jede öffentliche Versammlung von mehr als drei Personen wurde untersagt (SZ 26.7.2021). Tunesien erlebt derzeit einen starken Anstieg der Corona-Fallzahlen (FAZ 26.7.2021b; DW 26.7.2021). Nach dieser Verkündigung, begannen trotz der Ausgangssperre neue Demonstrationen - dieses Mal aus Freude (FAZ 26.7.2021a; vergleiche SZ 26.7.2021). Islamisten sprachen vom „Verrat an allen Tunesiern“ (FAZ 26.7.2021a).
Bei gewaltsamem Widerstand drohte der Präsident mit einem Einsatz der Armee. Am 26.7.2021 entließ der Präsident auch Verteidigungsminister Ibrahim Bartaji und die amtierende Justizministerin Hasna Ben Slimane (DW 26.7.2021; vgl ÖB 23.9.2021). Das Parlamentsgebäude in Tunis wurde noch am Abend [des 25.7.2021] geschlossen und von Sicherheitskräften umstellt und hielten in der Nacht auch Parlamentspräsident Ghannouchi davon ab, das Gebäude zu betreten. Aufgebrachte Demonstranten und Ennahda-Anhänger forderten Zugang und eine "Umkehrung des Staatsstreichs". Laut Augenzeugen kam es auch zu Rangeleien zwischen Demonstranten und Unterstützern Saïeds. Teils gab es Berichte über Angriffe auf Parteibüros der Ennahda (SZ 26.7.2021). Vereinzelt kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden; zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 26.7.2021).Bei gewaltsamem Widerstand drohte der Präsident mit einem Einsatz der Armee. Am 26.7.2021 entließ der Präsident auch Verteidigungsminister Ibrahim Bartaji und die amtierende Justizministerin Hasna Ben Slimane (DW 26.7.2021; vergleiche ÖB 23.9.2021). Das Parlamentsgebäude in Tunis wurde noch am Abend [des 25.7.2021] geschlossen und von Sicherheitskräften umstellt und hielten in der Nacht auch Parlamentspräsident Ghannouchi davon ab, das Gebäude zu betreten. Aufgebrachte Demonstranten und Ennahda-Anhänger forderten Zugang und eine "Umkehrung des Staatsstreichs". Laut Augenzeugen kam es auch zu Rangeleien zwischen Demonstranten und Unterstützern Saïeds. Teils gab es Berichte über Angriffe auf Parteibüros der Ennahda (SZ 26.7.2021). Vereinzelt kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden; zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 26.7.2021).
Am 29.7.2021 wurde der ehemalige Berater des Staatspräsidenten, Ridha Gharsallaoui, als vorübergehender Innenminister nominiert (ÖB 23.9.2021).
Der tunesische Präsident Kaïs Saïed bestimmte mit Präsidialdekret vom 22.9.2021, dass nur mehr Artikel 1 und 2 der Verfassung 2014 Geltung haben (arabisch, islamisch, rechtsstaatlich, republikanisch, Volkswille) und legte in 23 Artikel und 4 Kapiteln seine nunmehrigen sehr weitreichenden Befugnisse fest, sowie mit allen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die nicht im Widerspruch zu den Ausnahmeregelungen stehen. Damit formalisiert und festigte er seine de facto bereits seit dem 25.7.2021 bestehenden Prärogativen. Weiters bleibt das Parlament suspendiert und die Aufhebung der parlamentarischen Immunität. Ferner gilt die ausschließliche Gesetzgebung durch Präsidialdekrete ohne Einspruchsmöglichkeit oder verfassungsmäßige Kontrolle, wie auch die Abschaffung der Befugnis der Kommission zur Überwachung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Auch die Exekutivgewalt wird vom Präsidenten ausgeübt. Die Regierung steht dem Präsidenten zur Seite und ist ausschließlich dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Der Präsident wird mit einer von ihm einberufenen Kommission eine Verfassungsänderung erarbeiten und darüber eine Volksabstimmung abhalten (ÖB 24.9.2021). Nach dem neuen Dekret ist das Handeln des Regierungschefs vollständig von den Entscheidungen des Präsidiums abhängig, was einen radikalen Bruch mit dem halbparlamentarischen System darstellt, das in der Verfassung von 2014 verankert ist (LM 24.9.2021).
Saïed betont, dass sein Handeln im Interesse der nationalen Sicherheit liege und die Maßnahmen im Einklang mit der Verfassung stünden und darauf abzielten, die Rechte der Tunesier zu wahren. Politische Gegner bezeichnen den Schritt als "Putsch" (DW 22.9.2021). Die Entmachtung der Regierung und die Suspendierung des Parlaments stürzten das Land in eine Verfassungskrise (ZO 29.9.2021). Im Dekret selbst festgehaltenes Ziel dieser Maßnahmen ist die Schaffung einer „wahrhaften Demokratie“, die vom Volk ausgeht, die Gewaltenteilung und die Menschen- und Freiheitsrechte garantiert und die Ziele der Revolution von 2010 verwirklicht (ÖB 24.9.2021). Die größte politische Partei Tunesiens, die gemäßigte Ennahdha-Partei, bezeichnete Saïeds Vorgehen als "eklatanten Putsch gegen die demokratische Legitimität" und rief die Menschen dazu auf, sich zusammenzuschließen und die Demokratie in einem "unermüdlichen friedlichen Kampf" zu verteidigen (Daily Sabah 26.9.2021).
Nachdem es erstaunlicher Weise erst nur Stellungnahmen von Seiten der islamistischen Ennahda und ihres Koalitionspartners Qalb Tunes sowie einiger sehr kleiner Parteien, nicht jedoch von anderen Parteien oder den Gewerkschaften gab (ÖB 24.9.2021), hat die mächtige Gewerkschaft UGTT das Vorgehen am 24.9.2021 verurteilt (ÖB 24.9.2021; vgl. Daily Sabah 26.9.2021, VOA 26.9.2021). Die UGTT lehnte zentrale Elemente der Machtübernahme durch Saïed ab und warnte vor einer Bedrohung der Demokratie (Daily Sabah 26.9.2021). Die Partei rief die Menschen dazu auf, sich zu vereinen und die Demokratie in einem "unermüdlichen, friedlichen Kampf" zu verteidigen (VOA 26.9.2021).Nachdem es erstaunlicher Weise erst nur Stellungnahmen von Seiten der islamistischen Ennahda und ihres Koalitionspartners Qalb Tunes sowie einiger sehr kleiner Parteien, nicht jedoch von anderen Parteien oder den Gewerkschaften gab (ÖB 24.9.2021), hat die mächtige Gewerkschaft UGTT das Vorgehen am 24.9.2021 verurteilt (ÖB 24.9.2021; vergleiche Daily Sabah 26.9.2021, VOA 26.9.2021). Die UGTT lehnte zentrale Elemente der Machtübernahme durch Saïed ab und warnte vor einer Bedrohung der Demokratie (Daily Sabah 26.9.2021). Die Partei rief die Menschen dazu auf, sich zu vereinen und die Demokratie in einem "unermüdlichen, friedlichen Kampf" zu verteidigen (VOA 26.9.2021).
Die Angst vor einem Rückschritt in die Diktatur wächst, und so demonstrierten am Samstag den 25.9.2021 in Tunis rund 2000 Menschen gegen die weitreichende Ausweitung der Macht von Präsident Saïed, gefolgt von einem großen Polizeiaufgebot. In den Tagen zuvor, hatten auch Demonstrationen von Unterstützern der Verfassungsänderungen stattgefunden (Spiegel 26.9.2021). Mehr als 100 prominente Funktionäre der Ennahda, darunter Gesetzgeber und ehemalige Minister, traten am Samstag [den 25.9.2021] aus Protest gegen das Verhalten der Führung zurück (VOA 26.9.2021).
Präsident Saïed meinte, sein Handeln sei notwendig, um die Krise der politischen Lähmung, der wirtschaftlichen Stagnation und der unzureichenden Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie zu bewältigen. Er versprachen, die Rechte zu wahren und nicht zum Diktator zu werden (Daily Sabah 26.9.2021; vgl. VOA 26.9.2021). Saïed genießt nach wie vor breite Unterstützung bei vielen Tunesiern, die der Korruption und der schlechten öffentlichen Dienstleistungen überdrüssig sind und der Meinung sind, dass er saubere Hände habe. Dutzende seiner Anhänger erschienen zu der Demonstration. Die Polizei trennte die beiden Lager (VOA 26.9.2021; vgl AJ 26.9.2021).Präsident Saïed meinte, sein Handeln sei notwendig, um die Krise der politischen Lähmung, der wirtschaftlichen Stagnation und der unzureichenden Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie zu bewältigen. Er versprachen, die Rechte zu wahren und nicht zum Diktator zu werden (Daily Sabah 26.9.2021; vergleiche VOA 26.9.2021). Saïed genießt nach wie vor breite Unterstützung bei vielen Tunesiern, die der Korruption und der schlechten öffentlichen Dienstleistungen überdrüssig sind und der Meinung sind, dass er saubere Hände habe. Dutzende seiner Anhänger erschienen zu der Demonstration. Die Polizei trennte die beiden Lager (VOA 26.9.2021; vergleiche AJ 26.9.2021).
Trotz regelmäßiger Ankündigungen, den Posten des Ministerpräsidenten bald neu zu besetzen, ließ sich Saïed lange Zeit mit der tatsächlichen Umsetzung. Kürzlich hatte sich allerdings der Druck auf den Präsidenten erhöht, endlich den Weg für eine neue Regierung frei zu machen (Spiegel 29.9.2021a; vgl. ZO 29.92021). In Tunesien wurde am Mittwoch, den 29.9.2021, mit der Universitätsdozentin Najla Bouden erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin ernannt. Zwei Monate nach der Entmachtung der bisherigen Regierung beauftragte Präsident Kaïs Saïed Bouden, "so schnell wie möglich" eine Regierung zu bilden. Ihre Befugnisse als künftige Regierungschefin sind deutlich eingeschränkt, seitdem Saïed vor einer Woche seine eigenen Machtbefugnisse ausgeweitet hat (n-tv.de 29.9.2021; vgl. AJ 29.9.2021, Tagesschau 11.10.2021). Faktisch leitet Saïed weiterhin die Regierungsgeschäfte und hat das letzte Wort über Kabinettsentscheidungen (Tagesschau 11.10.2021). Zentrale Aufgabe der künftigen Regierung sei es, "der Korruption und dem Chaos, das sich in vielen staatlichen Einrichtungen ausgebreitet hat, ein Ende zu setzen". Der Staatschef bezeichnete die Nominierung Boudens als "Ehre für Tunesien und Anerkennung für die tunesischen Frauen" (n-tv.de 29.9.2021; vgl. ZO 29.92021). Die neue Regierung solle die Korruption bekämpfen und den Forderungen und der Würde der Tunesierinnen und Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, gerecht werden, so Saïed (France24 29.9.2021).Trotz regelmäßiger Ankündigungen, den Posten des Ministerpräsidenten bald neu zu besetzen, ließ sich Saïed lange Zeit mit der tatsächlichen Umsetzung. Kürzlich hatte sich allerdings der Druck auf den Präsidenten erhöht, endlich den Weg für eine neue Regierung frei zu machen (Spiegel 29.9.2021a; vergleiche ZO 29.92021). In Tunesien wurde am Mittwoch, den 29.9.2021, mit der Universitätsdozentin Najla Bouden erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin ernannt. Zwei Monate nach der Entmachtung der bisherigen Regierung beauftragte Präsident Kaïs Saïed Bouden, "so schnell wie möglich" eine Regierung zu bilden. Ihre Befugnisse als künftige Regierungschefin sind deutlich eingeschränkt, seitdem Saïed vor einer Woche seine eigenen Machtbefugnisse ausgeweitet hat (n-tv.de 29.9.2021; vergleiche AJ 29.9.2021, Tagesschau 11.10.2021). Faktisch leitet Saïed weiterhin die Regierungsgeschäfte und hat das letzte Wort über Kabinettsentscheidungen (Tagesschau 11.10.2021). Zentrale Aufgabe der künftigen Regierung sei es, "der Korruption und dem Chaos, das sich in vielen staatlichen Einrichtungen ausgebreitet hat, ein Ende zu setzen". Der Staatschef bezeichnete die Nominierung Boudens als "Ehre für Tunesien und Anerkennung für die tunesischen Frauen" (n-tv.de 29.9.2021; vergleiche ZO 29.92021). Die neue Regierung solle die Korruption bekämpfen und den Forderungen und der Würde der Tunesierinnen und Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, gerecht werden, so Saïed (France24 29.9.2021).
Bouden hat sich als neue Regierungschefin vor allem ein Ziel gesetzt: »Unsere Hauptaufgabe wird die Korruptionsbekämpfung sein«, schrieb sie auf Twitter. Korruption ist in Tunesien weitverbreitet. Auch viele Abgeordnete des Parlaments, insbesondere der islamistischen Partei Ennahda, gelten als bestechlich (Spiegel 29.9.2021a). Laut der Nachrichtenagentur Anadolu hat die wenig bekannte Ingenieurin keine politische Zugehörigkeit (AJ 29.9.2021).
Es gab keine unmittelbare Reaktion der Gewerkschaft oder der politischen Parteien auf die Ernennung von Bouden. Die großen Parteien im Parlament könnten jedoch die Rechtmäßigkeit ihrer Ernennung und die jeder neuen Regierung oder der Politik, die sie ohne die Zustimmung der suspendierten Kammer umzusetzen versucht, anfechten (France24 29.9.2021).
Tunesien hat eine neue Regierung (Tagesschau 11.10.2021). Drei Monate, nachdem Präsident Kaïs Saïed die bisherige Regierung entlassen hatte, ernannte der Staatschef am Montag, den 11.10.2021 per Dekret überraschend ein neues Kabinett (SN 11.10.2021; vgl. Tagesschau 11.10.2021). Staatspräsident Saïed vereidigte 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten (BAMF 18.10.2021 ; vgl. Tagesschau 11.10.2021, SN 11.10.2021).
Allerdings wächst die Kritik an Präsident Saïed. Erst am Sonntag [den 10.10.2021] demonstrierten unter starker Polizeipräsenz in der Hauptstadt Tunis Tausende Menschen. Dabei wurden mehrere Journalisten angegriffen, denen die Demonstranten Parteilichkeit für den Präsidenten vorwarfen (Tagesschau 11.10.2021). Tunesien hat eine neue Regierung (Tagesschau 11.10.2021). Drei Monate, nachdem Präsident Kaïs Saïed die bisherige Regierung entlassen hatte, ernannte der Staatschef am Montag, den 11.10.2021 per Dekret überraschend ein neues Kabinett (SN 11.10.2021; vergleiche Tagesschau 11.10.2021). Staatspräsident Saïed vereidigte 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten (BAMF 18.10.2021 ; vergleiche Tagesschau 11.10.2021, SN 11.10.2021)., Allerdings wächst die Kritik an Präsident Saïed. Erst am Sonntag [den 10.10.2021] demonstrierten unter starker Polizeipräsenz in der Hauptstadt Tunis Tausende Menschen. Dabei wurden mehrere Journalisten angegriffen, denen die Demonstranten Parteilichkeit für den Präsidenten vorwarfen (Tagesschau 11.10.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020a): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 7.10.2021
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? AJ - Al Jazeera (29.9.2021): Who is Najla Romdhane, Tunisia’s first female prime minister?, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/29/who-is-najla-romdhane-tunisias-first-female-prime-minister, Zugriff 29.9.2021
? AJ - Al Jazeera (26.9.2021): Hundreds of Tunisians protest President Saied’s ‘power grab’, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/26/hundreds-gather-in-tunisia-to-oppose-president-saieds-power-grab, Zugriff 27.9.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.7.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.html, Zugriff 7.10.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.html, Zugriff 7.10.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.html, Zugriff 7.10.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland [Deutschland] (21.10.2019): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? BR 24 - Bayrischer Rundfunk (26.7.2021): Aufstände in Tunesien: Ein Land vor dem Zusammenbruch, https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/aufstaende-in-tunesien-ein-land-vor-dem-zusammenbruch,SeGqOg5, Zugriff 7.10.2021
? Daily Sabah (26.9.2021): Tunisians demand resignation of President Saied amid power grab, https://www.dailysabah.com/world/africa/tunisians-demand-resignation-of-president-saied-amid-power-grab, Zugriff 7.10.2021
? DS - der Standard (10.1.2020): Tunesisches Parlament stimmt gegen Technokraten-Kabinett von designiertem Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000113173373/tunesisches-parlament-stimmt-gegen-technokraten-kabinett-von-designiertem-regierungschef, Zugriff 7.10.2021
? DW - Deutsche Welle (22.9.2021): Tunisia: President Kais Saied declares he will rule by decree, https://www.dw.com/en/tunisia-president-kais-saied-declares-he-will-rule-by-decree/a-59267812, Zugriff 7.10.2021
? DW - Deutsche Welle (26.7.2021): Tunesien stürzt in eine Verfassungskrise, https://www.dw.com/de/tunesien-st%C3%Bcrzt-in-eine-verfassungskrise/a-58636341, Zugriff 7.10.2021
? DW - Deutsche Welle (27.2.2021): Politische Krise in Tunesien spitz sich zu, https://www.dw.com/de/politische-krise-in-tunesien-spitzt-sich-zu/a-56726821, Zugriff 7.10.2021
? EN - Euronews.com (26.7.2021): Tunesien - Politische Krise in Tunesien: Proteste für und gegen Präsident Saïed, https://de.euronews.com/2021/07/26/politische-krise-in-tunesien-proteste-fur-und-gegen-prasident-Saïed, Zugriff 7.10.2021
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.7.2021a): Politische Krise in Tunesien : Manche feiern, andere sprechen vom Putsch, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/krise-in-tunesien-entmachtung-des-ministerpraesidenten-17455197.html, Zugriff 7.10.2021
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.7.2021b): Nach Protesten wegen Corona : Tunesiens Präsident entmachtet Regierungschef und Parlament, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tunesiens-praesident-entlaesst-regierungschef-proteste-wegen-corona-17454334.html, Zugriff 7.10.2021
? France24 (29.9.2021): Tunisia's president names Bouden first woman PM, asks her to form govt, https://www.france24.com/en/live-news/20210929-tunisian-president-tasks-first-woman-pm-najla-boudin-ramdan-with-forming-government, Zugriff 29.9.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? LM - Le Monde (24.9.2021): En Tunisie, des voix s’inquiètent d’un régime d’exception «sans aucun garde-fou», https://www.lemonde.fr/afrique/article/2021/09/24/en-tunisie-des-voix-s-inquietent-d-un-regime-d-exception-sans-aucun-garde-fou_6095880_3212.html, Zugriff 27.9.2021
? Merip.org (16.3.2021): Tunisia’s Marginalized Redefine the Political, https://merip.org/2021/03/tunisias-marginalized-redefine-the-political/, Zugriff 7.10.2021
? n-tv.de (29.9.2021): Tunesien wird erstmals von einer Frau regiert, https://www.n-tv.de/politik/Tunesien-wird-erstmals-von-Frau-regiert-article22837020.html, Zugriff 30.9.2021
? ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (20.10.2021): Tunesien, SARS-COV-2_Fact_Sheet, übermittelt via Mail
? ÖB - Österrichische Botschaften [Österreich] (24.9.2021): Tunesien - StP Said formalisiert die de facto Machtübernahme vom 25.7. d J, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
? ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (23.9.2021): Kurzbericht zum aktuellen Dekret des Präsidenten (Stand 27.8.2021), Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
? ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (24.8.2021): Betreff: StP Saied verlängert Ausnahmezustand, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf
? ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht zu Tunesien, 1. Oktober 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021? ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht zu Tunesien, 1. Oktober 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021
? Spiegel (26.9.2021): Angst vor Diktatur. Protest gegen Tunesiens Präsident, https://www.spiegel.de/ausland/tunesien-tausende-demonstrieren-gegen-praesidenten-a-c4e95e8e-fef6-4815-9905-d897fba294bb, Zugriff 29.9.2021
? Spiegel (29.9.2021a): Tunesien bekommt erstmals Regierungschefin, https://www.spiegel.de/ausland/tunesien-nejla-bourden-wird-als-erste-frau-regierungschefin-a-98cb876f-f0a2-46d9-a410-eb50771a378f, Zugriff 30.9.2021
? SN - Salzburger Nachrichten (11.10.2021): Tunesischer Präsident setzte neue Regierung ein, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/tunesischer-praesident-setzte-neue-regierung-ein-110728198, Zugriff 21.10.2021
? SZ - Süddeutsche Zeitung (26.7.2021): Tunesiens Präsident entlässt Premier und schließt Parlament, https://www.sueddeutsche.de/politik/regierung-tunesiens-praesident-entlaesst-premier-und-schliesst-parlament-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210726-99-527191, Zugriff 7.10.2021
? Tagesschau (11.10.2021): Nach umstrittenem Machtwechsel Neue Regierung in Tunesien vereidigt, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-regierung-vereidigt-101.html, Zugriff 21.10.2021
? Tagesschau (27.7.2021): Krise in Tunesien Präsident Saïed verteidigt Maßnahmen, https://www.tagesschau.de/ausland/tunesien-praesident-ausgangssperre-101.html, Zugriff 7.10.2021
? VOA - Voice of America (26.9.2021): Tunisians Protest President's Power Grab as Opposition Deepens, https://www.voanews.com/a/tunisians-protest-against-president-s-perceived-power-grab/6246006.html, Zugriff 27.9.2021
? ZO - Zeit Online (29.9.2021): Najla Bouden: Tunesien bekommt erstmals eine Regierungschefin, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/tunesien-najla-bouden-ministerpraesidentin-frau-regierungsschefin-kais-saied, Zugriff 30.9.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 21.10.2021
Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vgl. AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vgl. AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021).Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021).
Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei sowie Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge vor einer Infiltration durch aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrende Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft, und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 1.10.2020).
Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 20.10.2021). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 20.10.2021).
Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021).Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021).
Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen (JF 13.8.2021).
Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vgl. BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vergleiche BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021).
Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Darüber hinaus kam es zu keinem Übergreifen der Gewalt aus den von Konflikten geplagten nordwestlichen Provinzen, wo der IS und mit Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) verbundene Gruppen seit 2011 einen Aufstand gegen den Staat führen (JF 13.8.2021).
Dank der Ausbildungs- und Sicherheitshilfe der USA und der EU konnte die Armee ihre Fähigkeiten zur Terrorismusbekämpfung innerhalb des Militär- und Geheimdienstapparats verbessern und die tunesische Grenze zu Libyen sichern. Die Zahl der terroristischen Aktivitäten im Land konnte so erheblich reduziert werden. Während die Anti-Terror-Operationen in der Provinz Kasserine auch im Jahr 2021 fortgesetzt wurden, gab es seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (JF 13.8.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2021): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 20.10.2021
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021
? EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (20.10.2021): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0, Zugriff 20.10.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021
? JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16,
https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021? JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, , https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 21.10.2021
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020).
Im Oktober 2020 prüfte das Parlament einen Gesetzentwurf, der Sicherheitskräften Immunität gewähren soll, die tödliche Gewalt anwenden, um einige Versammlungen zu zerstreuen, wenn die Aktion als letztes Mittel angesehen wird. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sprachen sich heftig gegen das Gesetz aus, das erstmals 2013 vorgeschlagen worden war, das Parlament zog das Gesetz zurück (FH 3.3.2021).
Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Die gesetzlich garantierten Rechte sind jedoch nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der notfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, liegt bei der Staatendokumentation auf
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043733.html, Zugriff 7.10.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 21.10.2021
Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es regelmäßig zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2020a). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernissen (USDOS 30.3.2021).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es regelmäßig zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2020a). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernissen (USDOS 30.3.2021).
Im Oktober 2020 erwog das Parlament einen Gesetzesentwurf, der Sicherheitspersonal, das mit tödlicher Gewalt reagiert, während es Versammlungen zerstreut, Immunität gewährt. Das Parlament zog das Gesetz später zurück, nachdem sich nationale und internationale Menschenrechtsgruppen vehement dagegen ausgesprochen hatten. Berichte über exzessive Gewaltanwendung und Folter durch Sicherheitsbeamte hielten auch 2020 an. Demonstranten prangerten die Gesetzesvorschläge an; es kam zu körperlichen Angriffen und Festnahmen (FH 3.3.2021).
Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus (AA 19.2.2021).
Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 19.2.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021
Korruption
Letzte Änderung: 21.10.2021
Wegen der endemischen Korruption im Land (FH 3.3.3021) nimmt Tunesien auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International (2020) Platz 69 von 180 ein (TI 4.2.2021). Das Land schneidet nach dem Umbruch 2011 schlechter ab als noch unter Ben Ali. Vor allem die sogenannte "kleine" Korruption hat seitdem zugenommen. Im Alltag sind insbesondere Verkehrsdelikte und Verwaltungsangelegenheiten von Korruption betroffen, wo oft bestochen wird, um Verfahren zu beschleunigen oder Strafen zu entgehen (GIZ 11.2020a).
Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Obwohl das Gesetz verabschiedet wurde, wird es nicht angewendet. Die anhaltende COVID-19-Pandemie hat die Korruption in Tunesien verschlimmert; im Dezember 2020 warnte der INLUCC-Chef, dass die Korruption zunehme (FH 3.3.2021).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat einige Vorkehrungen getroffen, diese Gesetze umzusetzen. Die Nationale Behörde für Korruptionsbekämpfung ist mit der Untersuchung und Bekämpfung von Korruption und der Ausarbeitung von Strategien zur Korruptionsbekämpfung beauftragt und bearbeitete weiterhin Korruptionsfälle (USDOS 30.3.2021). Eine der ersten Auswirkungen der Ereignisse vom 25.7.2021 war die Aufhebung der parlamentarischen Immunität vor Strafverfolgung durch den Präsidenten. Daraufhin wurden mehrere hochkarätige Korruptionsermittlungen wieder aufgenommen (IWPR 5.8.2021). Die Anwendung von Artikel 80 durch Präsident Saïed wurde als Maßnahme angewandt um gegen die weit verbreitete Korruption durch Beamte und Geschäftsleute vorzugehen (JF 13.8.2021). Im Juli 2021, wurden einige Minister (Inneres, Verteidigung, Finanz, Kommunikationstechnologien, Landwirtschaft, Justiz) hohe Beamte, Richter und Staatsanwälte abgesetzt und insbesondere Vertreter der islamistischen Partei Ennahdha, Geschäftsleute und Mitglieder der Antikorruptionskommission mit dem Vorwurf der Korruption festgenommen oder unter Hausarrest gestellt (ÖB 24.8.2021). Die tunesische Staatsanwaltschaft teilte am 27.7.2021 mit, sie habe gegen die Ennahda, die liberale Partei Qalb Tounes und die Aïch-Tounsi-Bewegung Ermittlungen wegen des Verdachts der illegalen Parteienfinanzierung aufgenommen. Es gehe um den Verdacht der Finanzierung aus dem Ausland und der Annahme von Geldern unbekannter Herkunft während des Wahlkampfes 2019. Saïed kündigte daraufhin eine umfassende Anti-Korruptions-Offensive an, die auch Hunderte von Unternehmen einschließe, wie er bei einem Treffen mit einem Arbeitgeberverband verlauten ließ (BAMF 2.8.2021). Am 5.8.2021 wurde Jdedi Sboui, ein Parlamentsmitglied wegen Verleumdung und Korruption verhaftet (HRW 11.9.2021). Der ehemalige Premierminister Fakhfakh trat berits im Juli 2020 zurück, nachdem Ennahda einen Misstrauensantrag wegen eines Berichts eingebracht hatte. Ende Dezember 2020 wurde der Präsidentschaftskandidat für 2019, Nabil Karoui, der während des Wahlkampfes wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Steuerhinterziehung festgenommen worden war, wegen dieser Vorwürfe erneut verhaftet und blieb bis zum Jahresende in Haft (FH 3.3.2021).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 7.10.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? HRW - Human Rights Watch (11.9.2021): President’s Repressive Policies Abrogate Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2060154.html, Zugriff 7.10.2021
? IWPR - Institute for War and Peace Reporting (5.8.2021): Ten Years on From Revolution, Tunisia in Uncharted Waters, https://www.ecoi.net/en/document/2057656.html, Zugriff 7.10.2021
? JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021
? ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (24.8.2021): Betreff: StP Saied verlängert Ausnahmezustand, Bericht liegt bei der Staatendokumentation auf
? TI - Transparency International (4.2.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/tun, Zugriff 7.10.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 19.03.2021
Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 19.2.2021). Die seit der Revolution sehr aktiv gewordene Zivilgesellschaft trägt ihren Beitrag zur Anprangerung und Bekämpfung von Missständen bei und hat so schon erfolgreich zu gesetzlichen Veränderungen beigetragen, wie z.B. zur Verabschiedung eines Anti-Rassismus-Gesetzes (ÖB 1.10.2020). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein umstrittenes neues Gesetz, welches alle NGOs dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Kritiker argumentieren, dass die Gesetzgebung verfassungswidrig sei und die Registrierungspflicht dazu dienen solle, die Überwachung und Aufsicht der Zivilgesellschaft durch die Regierung zu verstärken. Eine Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 4.000 US-Dollar führen (FH 3.3.2021). Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Die seit der Revolution sehr aktiv gewordene Zivilgesellschaft trägt ihren Beitrag zur Anprangerung und Bekämpfung von Missständen bei und hat so schon erfolgreich zu gesetzlichen Veränderungen beigetragen, wie z.B. zur Verabschiedung eines Anti-Rassismus-Gesetzes (ÖB 1.10.2020). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein umstrittenes neues Gesetz, welches alle NGOs dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Kritiker argumentieren, dass die Gesetzgebung verfassungswidrig sei und die Registrierungspflicht dazu dienen solle, die Überwachung und Aufsicht der Zivilgesellschaft durch die Regierung zu verstärken. Eine Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 4.000 US-Dollar führen (FH 3.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030006/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_17.04.2020.pdf, Zugriff 18.3.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 9.3.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 9.3.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026438.html, Zugriff 30.6.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 21.10.2021
Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen. Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung (AA 19.2.2021). Im Jahr 2020 machte das Parlament keine Fortschritte bei der Reform von Gesetzen, die Menschenrechte verletzen oder bedrohen (HRW 13.1.2021).
Tunesien verfügt über eine Reihe an Institutionen, die sich mit Menschenrechten befassen. Das Land schneidet allerdings auch nach dem Umbruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht ab. Eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle listet der aktuelle Jahresbericht von Amnesty International auf. Seit dem Sturz Ben Alis hat sich die Situation zwar gebessert, allerdings kommt es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen, so die Internationale Menschenrechtsliga (FIDH) (GIZ 11.2020a).
Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren allerdings grundlegend verbessert. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 19.2.2021). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren allerdings grundlegend verbessert. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 19.2.2021).
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügen nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügen nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021).
Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatliche Interferenz mit den Medien und die Eigentumsverhältnisse in den Medien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es weiterhin zu Gewalt und Schikanen gegen Journalisten. In ihrem Bericht vom April 2020 warnte der tunesische Journalistenverband (SNJT) vor einer Zunahme von Hetze und Drohungen gegen Journalisten durch Bürger, die Medien für die sich verschlechternde wirtschaftliche und soziale Lage verantwortlich machen (USDOS 30.3.2021).
Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel "Sura Corona" gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der "Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt" gemäß Artikel 52 des Pressefreiheitsdekret-Gesetzes. Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021).Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel "Sura Corona" gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der "Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt" gemäß Artikel 52 des Pressefreiheitsdekret-Gesetzes. Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021).
Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso sei mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben werde, das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt worden (BAMF 18.10.2021).Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso sei mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben werde, das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt worden (BAMF 18.10.2021).
Im Vorfeld der Wahlen 2019 äußerten tunesische Journalisten ihre Besorgnis über den Einfluss der Regierung auf die öffentliche Rundfunkanstalt (FH 3.3.2021).
Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021).
Die Versammlungsfreiheit wurde auch unter den COVID-19-bezogenen Notstandsmaßnahmen Ende März 2020 eingeschränkt, die zunächst alle Versammlungen untersagten. Das Protestverbot wurde im November 2020 in eine weitere Anordnung aufgenommen, aber die Beschränkungen für Massenversammlungen wurden in einer Anordnung vom Dezember 2020 wieder gelockert. Dennoch kam es im Mai 2020 zu kleineren Protesten. Ende Juni 2020 protestierten Demonstranten in der Stadt Tataouine gegen die hohe Arbeitslosigkeit und stießen mit den Behörden zusammen, nachdem ein Aktivist festgenommen worden war. Das Innenministerium berichtete von zehn Verhaftungen nach diesen Zusammenstößen. Im Oktober 2020 protestierten Demonstranten vor dem Parlamentsgebäude in Tunis gegen einen Gesetzesvorschlag, der dem Sicherheitspersonal Immunität gewähren würde; die Teilnehmer wurden von den Sicherheitskräften körperlich angegriffen und mehrere wurden festgenommen. Andere Demonstrationen verliefen im Laufe des Jahres jedoch ohne gewaltsames Eingreifen (FH 3.3.2021).
Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021).
Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Das Ministerium für die Beziehungen zu den Verfassungsorganen, der Zivilgesellschaft und den Menschenrechten ist für die Koordinierung der Regierungsaktivitäten im Zusammenhang mit den Menschenrechten zuständig. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (USDOS 30.3.2021). Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die sich kritisch äußerte, weil sie die Bemühungen um eine Übergangsjustiz schwächte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni 2020. Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 3.3.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 7.10.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 28.9.2021
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043733.html, Zugriff 7.10.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 21.10.2021
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021).
Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 20.10.2021). Am Tag bevor Präsident Saied unter Berufung auf Artikel 80 der Verfassung außergewöhnliche Befugnisse ergriff, verlängerte er den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 durch den ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wiederholt verlängert wurde, bis zum 19.1.2022. Das Notstandsdekret verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot von Streiks, Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen, die Anordnung von Hausarrest und die Übernahme der Kontrolle über die Medien (HRW 11.9.2021). Präsident Kaïs Saïed sah die Bedingungen für die Verlängerung des Notstandes für gegeben (MP 26.7.2021); und so hat er, unter dem Vorwand, die Korruption zu bekämpfen, Dutzende von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter unbefristeten und willkürlichen Hausarrest gestellt (AI 5.10.2021; vgl. HRW 11.9.2021). Zudem haben die tunesischen Behörden in den letzten Wochen ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt. Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte die jüngsten Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021).Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 20.10.2021). Am Tag bevor Präsident Saied unter Berufung auf Artikel 80 der Verfassung außergewöhnliche Befugnisse ergriff, verlängerte er den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 durch den ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wiederholt verlängert wurde, bis zum 19.1.2022. Das Notstandsdekret verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot von Streiks, Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen, die Anordnung von Hausarrest und die Übernahme der Kontrolle über die Medien (HRW 11.9.2021). Präsident Kaïs Saïed sah die Bedingungen für die Verlängerung des Notstandes für gegeben (MP 26.7.2021); und so hat er, unter dem Vorwand, die Korruption zu bekämpfen, Dutzende von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter unbefristeten und willkürlichen Hausarrest gestellt (AI 5.10.2021; vergleiche HRW 11.9.2021). Zudem haben die tunesischen Behörden in den letzten Wochen ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt. Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte die jüngsten Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021).
Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 19.2.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2021): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 20.10.2021
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? AI - Amnesty International (5.10.2021): Tunisia: Carving up the Constitution represents a threat to human rights, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/carving-up-the-constitution-represents-a-threat-to-human-rights/, Zugriff 18.10.2021
? AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.ecoi.net/en/document/2059075.html, Zugriff 18.10.2021
? HRW - Human Rights Watch (11.9.2021): Tunisia: President’s Repressive Policies Abrogate Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2060154.html, Zugriff 18.10.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021
? MP - Maghreb Post (26.7.2021): Tunesien- Präsiden entlässt Premierminister und suspendiert Parlament, https://www.maghreb-post.de/politik/tunesien-praesident-entlaesst-premierminister-und-suspendiert-parlament/, Zugriff 19.10.2021
? USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 21.10.2021
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c).
Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c).
Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020).
Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c).
Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b).
In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 21.10.2021
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021).
Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020).
Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020).
Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 21.10.2021
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Tunesien sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin M.L. als Zeugin.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte und überdies – wie sich aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister ergibt – vor österreichischen und europäischen Behörden mit diversen unterschiedlichen Alias-Identitäten in Erscheinung trat, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schul- und Ausbildung, seiner Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren, ebenso wie die Feststellungen bezüglich seiner vorangegangenen Aufenthalte in Italien und in Deutschland. Dass seitens Italien gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum besteht, ergibt sich aus einem sich im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Schengener Informationssystem. Dass er bereits am 09.11.2012 in Deutschland unter anderem wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX , wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte, hiervon vierzehn Monate tatsächlich verbüßt zu haben.Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schul- und Ausbildung, seiner Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren, ebenso wie die Feststellungen bezüglich seiner vorangegangenen Aufenthalte in Italien und in Deutschland. Dass seitens Italien gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum besteht, ergibt sich aus einem sich im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Schengener Informationssystem. Dass er bereits am 09.11.2012 in Deutschland unter anderem wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte, hiervon vierzehn Monate tatsächlich verbüßt zu haben.
Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus angeforderten medizinischen Unterlagen, welche dem Bundesveraltungsgericht unter ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers seitens jener Justizanstalt, in welcher er zum Entscheidungszeitpunkt seine Strafhaft verbüßt, übermittelt wurden, konkret seiner gesamten Krankengeschichte vom Zeitpunkt seiner Festnahme am 09.08.2021 bis zum 16.05.2022, sowie zweier Ambulanzkarten/Konsiliarbefunde eines Krankenhauses vom 30.03.2022 und vom 08.04.2022. Insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Verdacht von Prostatakrebs bestehe, wird durch den jüngsten klinischen Befund vom 08.04.2022, welchem sich ausdrücklich entnehmen lässt, dass er zwar an einer vergrößerten Prostata, jedoch an keinem Tumor leide, konterkariert. Dass der seitens des Beschwerdeführers gegen seine urologischen Beschwerden aktuell eingenommene Medikamentenwirkstoff Tamsulosin auch in Tunesien erhältlich ist, ergibt sich aus einer Online-Recherche, wonach dort das Medikament "Prostam L.P." mit dem Wirkstoff Tamsulosin Hydrochloride zur Behandlung von Prostatabeschwerden verfügbar ist (vgl. Pill in trip – Drugs around the world, https://pillintrip.com/de/search_analog_tamsulozin-pellety-rus_in_tunisia, Zugriff 17.05.2022). Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche je vorgebracht. Vielmehr geht aus den angeforderten medizinischen Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer ab Ende April/Anfang Mai 2022 auch eine Arbeit in der Küche der Haftanstalt antreten konnte.Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus angeforderten medizinischen Unterlagen, welche dem Bundesveraltungsgericht unter ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers seitens jener Justizanstalt, in welcher er zum Entscheidungszeitpunkt seine Strafhaft verbüßt, übermittelt wurden, konkret seiner gesamten Krankengeschichte vom Zeitpunkt seiner Festnahme am 09.08.2021 bis zum 16.05.2022, sowie zweier Ambulanzkarten/Konsiliarbefunde eines Krankenhauses vom 30.03.2022 und vom 08.04.2022. Insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Verdacht von Prostatakrebs bestehe, wird durch den jüngsten klinischen Befund vom 08.04.2022, welchem sich ausdrücklich entnehmen lässt, dass er zwar an einer vergrößerten Prostata, jedoch an keinem Tumor leide, konterkariert. Dass der seitens des Beschwerdeführers gegen seine urologischen Beschwerden aktuell eingenommene Medikamentenwirkstoff Tamsulosin auch in Tunesien erhältlich ist, ergibt sich aus einer Online-Recherche, wonach dort das Medikament "Prostam L.P." mit dem Wirkstoff Tamsulosin Hydrochloride zur Behandlung von Prostatabeschwerden verfügbar ist vergleiche Pill in trip – Drugs around the world, https://pillintrip.com/de/search_analog_tamsulozin-pellety-rus_in_tunisia, Zugriff 17.05.2022). Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche je vorgebracht. Vielmehr geht aus den angeforderten medizinischen Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer ab Ende April/Anfang Mai 2022 auch eine Arbeit in der Küche der Haftanstalt antreten konnte.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers erstmalig seit (spätestens) 22.07.2014 bis zu seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien am 17.05.2019, sowie zu seinem neuerlichen Aufenthalt seit Anfang des Jahres 2020, wobei er keinen Wohnsitz mehr anmeldete und erst am 29.03.2021 – nachdem er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle aufgegriffen worden war – seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Wiedereinreise sowie eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit der slowakischen Staatsangehörigen M.L. sowie zur gemeinsamen minderjährigen Tochter S.L. ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben seitens des Beschwerdeführers sowie M.L. in der Beschwerdeverhandlung. Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde noch ein Konvolut an Unterlagen in Bezug auf S.L. in Vorlage gebracht, entgegen einer anderslautenden Ankündigung in der Verhandlung jedoch nicht deren Geburtsurkunde (und auch keine Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers), sondern lediglich ein Auszug aus dem Geburtseintrag vom 19.11.2019, in welchem zwar M.L. als Mutter, jedoch kein Vater aufscheint. Dass S.L. aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe steht sowie die Feststellungen bezüglich ihrer Aufenthalte in einer Krisen- und Dauerpflegefamilie sowie dem nunmehr vierwöchigen Kontaktrecht von M.L., dessen Ausweitung nach Ansicht der Kinder- und Jugendhilfe nicht dem Kindeswohl entspricht und daher auch nicht befürwortet wird, ergibt sich insbesondere aus in dem Konvolut enthaltenen Stellungnahmen der Kinder- und Jugendhilfe vom 15.03.2022 sowie des Rechtsvertreters von M.L. vom 04.04.2022, jeweils adressiert an das Bezirksgericht XXXX . Ebenfalls in diesem Konvolut fand sich ein Untermietvertrag von M.L. bezüglich einer Wohnung in Bratislava sowie eine Bescheinigung bezüglich ihres in der Slowakei angemeldeten Gewerbes. Dass sich M.L. zunächst auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, gegen sie jedoch mit Bescheid des BFA vom 11.06.2019 rechtskräftig ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und sie bereits am 25.11.2019 einmal auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben worden war, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie der rechtmäßige Aufenthalt von S.L. auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Sonstige" sowie die slowakische Staatsangehörigkeit von M.L. und S.L. Dass zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mit M.L. oder S.L. bestand, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch M.L. am 09.08.2021 festgenommen wurden, M.L. jedoch bereits am 04.11.2021 wieder aus der Haft entlassen wurde.Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit der slowakischen Staatsangehörigen M.L. sowie zur gemeinsamen minderjährigen Tochter S.L. ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben seitens des Beschwerdeführers sowie M.L. in der Beschwerdeverhandlung. Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde noch ein Konvolut an Unterlagen in Bezug auf S.L. in Vorlage gebracht, entgegen einer anderslautenden Ankündigung in der Verhandlung jedoch nicht deren Geburtsurkunde (und auch keine Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers), sondern lediglich ein Auszug aus dem Geburtseintrag vom 19.11.2019, in welchem zwar M.L. als Mutter, jedoch kein Vater aufscheint. Dass S.L. aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe steht sowie die Feststellungen bezüglich ihrer Aufenthalte in einer Krisen- und Dauerpflegefamilie sowie dem nunmehr vierwöchigen Kontaktrecht von M.L., dessen Ausweitung nach Ansicht der Kinder- und Jugendhilfe nicht dem Kindeswohl entspricht und daher auch nicht befürwortet wird, ergibt sich insbesondere aus in dem Konvolut enthaltenen Stellungnahmen der Kinder- und Jugendhilfe vom 15.03.2022 sowie des Rechtsvertreters von M.L. vom 04.04.2022, jeweils adressiert an das Bezirksgericht römisch 40 . Ebenfalls in diesem Konvolut fand sich ein Untermietvertrag von M.L. bezüglich einer Wohnung in Bratislava sowie eine Bescheinigung bezüglich ihres in der Slowakei angemeldeten Gewerbes. Dass sich M.L. zunächst auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, gegen sie jedoch mit Bescheid des BFA vom 11.06.2019 rechtskräftig ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und sie bereits am 25.11.2019 einmal auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben worden war, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie der rechtmäßige Aufenthalt von S.L. auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Sonstige" sowie die slowakische Staatsangehörigkeit von M.L. und S.L. Dass zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mit M.L. oder S.L. bestand, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch M.L. am 09.08.2021 festgenommen wurden, M.L. jedoch bereits am 04.11.2021 wieder aus der Haft entlassen wurde.
Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich bzw. Europa lebenden Angehörigen, insbesondere im Hinblick auf seine Lebensgefährtin M.L. sowie die gemeinsame minderjährige Tochter S.L., kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich bereits in Ansehung seiner seit 09.08.2021 durchgehenden, aus dem zentralen Melderegister hervorgehenden Inhaftierung. Dass er abgesehen von regelmäßigen Besuchen seiner Lebensgefährtin M.L. bislang keine Privatbesuche empfing, ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Justizanstalt angeforderten Besucherliste. Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Deutschland lebenden Brüdern oder in Österreich lebenden Cousins kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht. Dass M.L. dem Beschwerdeführer regelmäßig Briefe schreibt, ergibt sich aus einem vorgelegten Konvolut an solchen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die mit dem 08.08.2024 errechnete Haftentlassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Vollzugsinformation der Justizanstalt.
Dass der Beschwerdeführer durchaus gute Deutsch-Kenntnisse aufweist, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Dass er darüber hinaus jedoch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen noch formell nachzuweisen vermochte. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie der Umstand, dass M.L. – ungeachtet ihrer Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie ihren Lebensunterhalt gegenwärtig als Kellnerin bestreite – dort mit keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit aufscheint.
Die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zu den Zl.en XXXX , XXXX und XXXX , sowie des Oberlandesgerichts XXXX zu Zl. XXXX .Die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 zu den Zl.en römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie des Oberlandesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 .
2.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017, mit welchem sein erster Antrag vom 22.07.2014 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017, mit welchem sein erster Antrag vom 22.07.2014 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen vorgebracht, dass er seine Freundin in Tunesien geschwängert und diese eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe. Daraufhin habe der Bruder der Freundin, welcher ein Salafist sei, gedroht, den Beschwerdeführer nach islamischem Recht zu töten und den Beschwerdeführer überdies bei den staatlichen Behörden zur Anzeige gebracht, da es in Tunesien strafbar sei, mit einer Frau ein Kind zu zeugen, ohne verheiratet zu sein. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer umgebracht oder angeklagt und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 wurde dieser Sachverhalt zugrunde gelegt und diesem Vorbringen hierbei jegliche Asylrelevanz versagt.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar.
Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. Sofern er im gegenständlichen Verfahren abermals darauf verwies, dass seine im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprochen hätten, so waren diese bereits Gegenstand seines vorangegangenen Asylverfahrens in Österreich und wurden dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 zugrunde gelegt.
In Bezug auf das nunmehr ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zuge seines Heimfluges nach Tunesien am 17.05.2019 aufgrund seines Ersatzreisepasses bzw. einer Zwischenlandung in Istanbul von einem an Bord anwesenden Zivilpolizisten des Terrorismus verdächtigt worden sei, sodass man den Beschwerdeführer bei der Ankunft am Flughafen festgenommen und in weiterer Folge fast 40 Tage in Haft angehalten und hierbei misshandelt habe, wobei er im Falle seiner Rückkehr befürchte, erneut „als Terrorist verhaftet“ zu werden, ist festzuhalten, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten, vgl. zuletzt VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf das nunmehr ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zuge seines Heimfluges nach Tunesien am 17.05.2019 aufgrund seines Ersatzreisepasses bzw. einer Zwischenlandung in Istanbul von einem an Bord anwesenden Zivilpolizisten des Terrorismus verdächtigt worden sei, sodass man den Beschwerdeführer bei der Ankunft am Flughafen festgenommen und in weiterer Folge fast 40 Tage in Haft angehalten und hierbei misshandelt habe, wobei er im Falle seiner Rückkehr befürchte, erneut „als Terrorist verhaftet“ zu werden, ist festzuhalten, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten, vergleiche zuletzt VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Ein glaubhafter Kern war dem nunmehr ergänzend geltend gemachten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jedoch zu versagen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
So legt zunächst bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung (spätestens) bereits im Jänner 2020 („Dezember 2019/oder Jänner 2020“) wieder erneut nach Österreich eingereist ist, jedoch erst über ein Jahr später, nachdem er am 29.03.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle festgenommen worden war, den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, unweigerlich den Schluss nahe, dass dieser Folgeantrag lediglich dem Zweck einer neuerlichen temporären Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. der Hintanhaltung seiner abermaligen Aufenthaltsbeendigung diente und nicht, um tatsächlich der Gefahr einer wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu entgehen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass er sich dem gegenständlichen Verfahren darüber hinaus bereits entzogen hatte, indem er unangekündigt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verließ, sodass das Verfahren am 06.04.2021 bereits mit Aktenvermerk der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt worden war und erst fortgesetzt werden konnte, nachdem der Beschwerdeführer am 09.08.2021 festgenommen und über ihn sogleich die Untersuchungshaft verhängt wurde. Diesbezüglich ist auch auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die trotz einer entsprechenden Aufforderung (hier: dem BFA seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben) - gegenüber der Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des Asylwerbers, die die (vorläufige) Verfahrenseinstellung zur Folge hat - qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Partei, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, die Annahme rechtfertigen muss, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0409, mwN).So legt zunächst bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung (spätestens) bereits im Jänner 2020 („Dezember 2019/oder Jänner 2020“) wieder erneut nach Österreich eingereist ist, jedoch erst über ein Jahr später, nachdem er am 29.03.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle festgenommen worden war, den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, unweigerlich den Schluss nahe, dass dieser Folgeantrag lediglich dem Zweck einer neuerlichen temporären Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. der Hintanhaltung seiner abermaligen Aufenthaltsbeendigung diente und nicht, um tatsächlich der Gefahr einer wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu entgehen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass er sich dem gegenständlichen Verfahren darüber hinaus bereits entzogen hatte, indem er unangekündigt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verließ, sodass das Verfahren am 06.04.2021 bereits mit Aktenvermerk der belangten Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt worden war und erst fortgesetzt werden konnte, nachdem der Beschwerdeführer am 09.08.2021 festgenommen und über ihn sogleich die Untersuchungshaft verhängt wurde. Diesbezüglich ist auch auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die trotz einer entsprechenden Aufforderung (hier: dem BFA seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben) - gegenüber der Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des Asylwerbers, die die (vorläufige) Verfahrenseinstellung zur Folge hat - qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Partei, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, die Annahme rechtfertigen muss, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0409, mwN).
Darüber hinaus gestaltete sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch auch für sich betrachtet gänzlich vage, oberflächlich und unplausibel und vermochte er insbesondere in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig darzulegen, weshalb er die gegen ihn seitens der staatlichen Behörden in Tunesien angeblich erhobenen Terrorismus-Vorwürfe, welche auf einem Zwischenstopp seines Heimfluges in Istanbul gegründet hätten und wodurch er in den Verdacht geraten sei, in Syrien gekämpft zu haben, nicht durch eine schlichte Vorlage seines Heimreisezertifikats, welchem der Ausstellungsort XXXX entnommen werden kann, zu entkräften vermochte. Mit dem entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert, replizierte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner behaupteten 40-tätigen Anhaltung wenig überzeugend, dass er hierzu keine Möglichkeit gehabt hätte, da ja schließlich „sie“ die Fragen gestellt hätten, und nicht er. Überdies hatte er vor dem BFA im Widerspruch dazu noch angegeben, aus dem Ersatzreisepass sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser in XXXX ausgestellt worden sei, was offenkundig ebenso nicht den Tatsachen entspricht.Darüber hinaus gestaltete sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch auch für sich betrachtet gänzlich vage, oberflächlich und unplausibel und vermochte er insbesondere in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig darzulegen, weshalb er die gegen ihn seitens der staatlichen Behörden in Tunesien angeblich erhobenen Terrorismus-Vorwürfe, welche auf einem Zwischenstopp seines Heimfluges in Istanbul gegründet hätten und wodurch er in den Verdacht geraten sei, in Syrien gekämpft zu haben, nicht durch eine schlichte Vorlage seines Heimreisezertifikats, welchem der Ausstellungsort römisch 40 entnommen werden kann, zu entkräften vermochte. Mit dem entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert, replizierte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner behaupteten 40-tätigen Anhaltung wenig überzeugend, dass er hierzu keine Möglichkeit gehabt hätte, da ja schließlich „sie“ die Fragen gestellt hätten, und nicht er. Überdies hatte er vor dem BFA im Widerspruch dazu noch angegeben, aus dem Ersatzreisepass sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser in römisch 40 ausgestellt worden sei, was offenkundig ebenso nicht den Tatsachen entspricht.
Auch den seitens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung noch angekündigten Beleg, wonach er eine Bestätigung bezüglich seiner Haft in Tunesien in Vorlage bringen könne, blieb er bis zuletzt schuldig und ist darüber hinaus zu betonen, dass seine Lebensgefährtin, die Zeugin M.L., in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 aus familiären Gründen, konkret der Erkrankung seines Vaters, nach Tunesien gereist sei und dort aufgrund seiner Mutter und der Familie länger bleiben hätte müssen, jedoch M.L. bestimmt nicht „für längere Zeit alleine lassen“ habe wollen, was insinuiert, dass er wohl bereits von Anfang an plante, zeitnah wieder nach Österreich zurückzukehren.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Tunesien wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Tunesien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Nicht zuletzt wurde Tunesien mit BGBl. II Nr. 47/2016, kundgemacht am 16.02.2016, in die Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), aufgenommen, galt somit bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Tunesien wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Tunesien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Nicht zuletzt wurde Tunesien mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, kundgemacht am 16.02.2016, in die Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), aufgenommen, galt somit bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Den Befunden lässt sich kein Prostatakrebs bzw. auch kein entsprechender Verdacht entnehmen und ist der von ihm gegenwärtig aufgrund seiner urologischen Beschwerden eingenommene Medikamentenwirkstoff Tamsulosin auch in Tunesien verfügbar. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich, zumal er zwischenzeitlich auch in Haft einer Beschäftigung in der Anstaltsküche nachgeht. Darüber hinaus verfügt er nach wie vor – konkret in Gestalt von drei Geschwistern – über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.
Auch ergibt sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie keinerlei maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Tunesien und eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK.Auch ergibt sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie keinerlei maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Tunesien und eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt. Diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen ist, gelten auch für Sachverhaltsänderungen, die auf das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus und auf Auswirkungen von Maßnahmen, die zur Eindämmung seiner Verbreitung gesetzt wurden, zurückzuführen sind (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt. Diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, gelten auch für Sachverhaltsänderungen, die auf das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus und auf Auswirkungen von Maßnahmen, die zur Eindämmung seiner Verbreitung gesetzt wurden, zurückzuführen sind vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).
Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren behaupteten Sachverhaltsänderung, wonach er im Zuge seines Heimfluges nach Tunesien am 17.05.2019 des Terrorismus verdächtigt worden sei, sodass man ihn bei der Ankunft am Flughafen festgenommen und in weiterer Folge fast 40 Tage in Haft angehalten und hierbei misshandelt habe, wobei er im Falle seiner Rückkehr befürchte, erneut „als Terrorist verhaftet“ zu werden, war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt – jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren behaupteten Sachverhaltsänderung, wonach er im Zuge seines Heimfluges nach Tunesien am 17.05.2019 des Terrorismus verdächtigt worden sei, sodass man ihn bei der Ankunft am Flughafen festgenommen und in weiterer Folge fast 40 Tage in Haft angehalten und hierbei misshandelt habe, wobei er im Falle seiner Rückkehr befürchte, erneut „als Terrorist verhaftet“ zu werden, war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt – jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Tunesien wurden auch nicht behauptet, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Tunesien wurden auch nicht behauptet, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.).
Auch ergibt sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie keinerlei maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf den Beschwerdeführer (vgl. Punkt II.2.2.).Auch ergibt sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie keinerlei maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf den Beschwerdeführer vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.).
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
In Bezug auf die etwa seit dem Jahr 2017 bestehende Beziehung des Beschwerdeführers mit der slowakischen Staatsangehörigen M.L. und ihre gemeinsame, im Juli 2018 geborene Tochter S.L. ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0226, mwN). So kam dem Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 kein Aufenthaltsrecht für Österreich mehr zu und durften somit weder er noch in gleicher Weise M.L. darauf vertrauen, ihr schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet dauerhaft fortführen zu können. Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass auch gegen M.L. mit Bescheid des BFA vom 11.06.2019 rechtskräftig ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wobei sie bereits am 25.11.2019 einmal auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben worden war und ihr sohin ebenfalls kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mehr zukommt. Die Intensität des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und M.L. wird zusätzlich durch die durchgehende Inhaftierung des Beschwerdeführers seit 09.08.2021, sodass weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen M.L. und dem Beschwerdeführer oder eine gemeinsames Alltagsleben besteht, erheblich abgeschwächt, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beziehung nach wie vor aufrecht ist und M.L. den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft besucht und ihm Briefe schreibt.In Bezug auf die etwa seit dem Jahr 2017 bestehende Beziehung des Beschwerdeführers mit der slowakischen Staatsangehörigen M.L. und ihre gemeinsame, im Juli 2018 geborene Tochter S.L. ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0226, mwN). So kam dem Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 kein Aufenthaltsrecht für Österreich mehr zu und durften somit weder er noch in gleicher Weise M.L. darauf vertrauen, ihr schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet dauerhaft fortführen zu können. Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass auch gegen M.L. mit Bescheid des BFA vom 11.06.2019 rechtskräftig ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wobei sie bereits am 25.11.2019 einmal auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben worden war und ihr sohin ebenfalls kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mehr zukommt. Die Intensität des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und M.L. wird zusätzlich durch die durchgehende Inhaftierung des Beschwerdeführers seit 09.08.2021, sodass weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen M.L. und dem Beschwerdeführer oder eine gemeinsames Alltagsleben besteht, erheblich abgeschwächt, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beziehung nach wie vor aufrecht ist und M.L. den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft besucht und ihm Briefe schreibt.
Hinsichtlich der im Juli 2018 in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers, S.L., ist zunächst zu berücksichtigen, dass er diese seit seiner letztmaligen Ausreise im Mai 2019 nie mehr gesehen hat, wobei S.L. bereits seit Mai 2019 unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe steht und nunmehr seit Mai 2020 in einer Dauerpflegefamilie untergebracht ist. Dennoch wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und kann diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR). Insbesondere wird die Familienbeziehung zwischen Elternteil und Kind nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfGH 11.06.2018, E 435/2018). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, ein Interesse an künftigen Kontakten sowie an der Obsorge für seine Tochter zu haben, wenngleich er seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet Anfang des Jahres 2020 keine nennenswerten Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat.Hinsichtlich der im Juli 2018 in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers, S.L., ist zunächst zu berücksichtigen, dass er diese seit seiner letztmaligen Ausreise im Mai 2019 nie mehr gesehen hat, wobei S.L. bereits seit Mai 2019 unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe steht und nunmehr seit Mai 2020 in einer Dauerpflegefamilie untergebracht ist. Dennoch wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und kann diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR). Insbesondere wird die Familienbeziehung zwischen Elternteil und Kind nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfGH 11.06.2018, E 435 aus 2018,). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, ein Interesse an künftigen Kontakten sowie an der Obsorge für seine Tochter zu haben, wenngleich er seit seiner Rückkehr in das Bundesgebiet Anfang des Jahres 2020 keine nennenswerten Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat.
Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).
Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter gemeldet, wobei diese im Alter von lediglich etwa zehn Monaten, konkret im Mai 2019, in staatliche Pflege genommen wurde, wobei sich der Beschwerdeführer seit Anfang April 2019 überdies bereits in Schubhaft befunden hatte. Seit seiner letztmaligen Ausreise im Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt zu seiner Tochter, sodass dieser ein gemeinsames Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft in Ansehung ihres damaligen Lebensalters bei lebensnaher Betrachtung gar nicht erinnerlich sein kann. Daraus ergibt sich ein Familienleben von sehr geringer Intensität. Auch ist der im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe nicht zu entnehmen, dass ein künftiger Kontakt von S.L. mit dem Beschwerdeführer im Interesse des Kindeswohls gelegen wäre, der Beschwerdeführer findet in den Erwägungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht einmal Erwähnung. Vielmehr ist den Ausführungen zu entnehmen, dass S.L. seit Mai 2020 in einer Dauerpflegefamilie untergebracht ist, wo sie sich aufgrund des ihr herzlich zugewandten, stabilen und sicheren Umfeldes altersentsprechend entwickelt und sie sich als ein fröhliches und aufgewecktes Mädchen mit vielen Interessen zeigt. Erst seit Jänner 2021 macht die Kindesmutter M.L. von einem ihr eingeräumten, vierwöchigen Kontaktrecht Gebrauch, wobei auch eine von ihr angestrengte Ausweitung dieses Kontaktrechts nach Ansicht der Kinder- und Jugendhilfe nicht dem Kindeswohl entspricht und daher nicht befürwortet wird. Wenngleich gemäß § 138 Z 9 ABGB "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" grundsätzlich eine Komponente des Kindeswohls darstellen und der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat, dass diese Bestimmung auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab dient (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370, mwN), so ist im vorliegenden Fall in Ansehung des ohnedies seit Jahren nicht vorhandenen Kontaktes des Beschwerdeführers zu S.L. nicht ersichtlich, dass eine Beendigung seines Aufenthaltes tatsächlich eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls von S.L. zeitigen würde. Auch steht S.L. bereits in Anbetracht der durchgehenden Inhaftierung des Beschwerdeführers seit August 2021 naturgemäß in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und ist ihre Beaufsichtigung und Erziehung durch die Kinder- und Jugendhilfe, unter deren Obsorge sie seit Mai 2019 steht, auch ohne den Beschwerdeführer gewährleistet. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer S.L. im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter gemeldet, wobei diese im Alter von lediglich etwa zehn Monaten, konkret im Mai 2019, in staatliche Pflege genommen wurde, wobei sich der Beschwerdeführer seit Anfang April 2019 überdies bereits in Schubhaft befunden hatte. Seit seiner letztmaligen Ausreise im Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt zu seiner Tochter, sodass dieser ein gemeinsames Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft in Ansehung ihres damaligen Lebensalters bei lebensnaher Betrachtung gar nicht erinnerlich sein kann. Daraus ergibt sich ein Familienleben von sehr geringer Intensität. Auch ist der im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe nicht zu entnehmen, dass ein künftiger Kontakt von S.L. mit dem Beschwerdeführer im Interesse des Kindeswohls gelegen wäre, der Beschwerdeführer findet in den Erwägungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht einmal Erwähnung. Vielmehr ist den Ausführungen zu entnehmen, dass S.L. seit Mai 2020 in einer Dauerpflegefamilie untergebracht ist, wo sie sich aufgrund des ihr herzlich zugewandten, stabilen und sicheren Umfeldes altersentsprechend entwickelt und sie sich als ein fröhliches und aufgewecktes Mädchen mit vielen Interessen zeigt. Erst seit Jänner 2021 macht die Kindesmutter M.L. von einem ihr eingeräumten, vierwöchigen Kontaktrecht Gebrauch, wobei auch eine von ihr angestrengte Ausweitung dieses Kontaktrechts nach Ansicht der Kinder- und Jugendhilfe nicht dem Kindeswohl entspricht und daher nicht befürwortet wird. Wenngleich gemäß Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" grundsätzlich eine Komponente des Kindeswohls darstellen und der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat, dass diese Bestimmung auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab dient vergleiche VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370, mwN), so ist im vorliegenden Fall in Ansehung des ohnedies seit Jahren nicht vorhandenen Kontaktes des Beschwerdeführers zu S.L. nicht ersichtlich, dass eine Beendigung seines Aufenthaltes tatsächlich eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls von S.L. zeitigen würde. Auch steht S.L. bereits in Anbetracht der durchgehenden Inhaftierung des Beschwerdeführers seit August 2021 naturgemäß in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und ist ihre Beaufsichtigung und Erziehung durch die Kinder- und Jugendhilfe, unter deren Obsorge sie seit Mai 2019 steht, auch ohne den Beschwerdeführer gewährleistet. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer S.L. im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.).
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mwN), so hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum ausdrücklich betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit M.L. und der gemeinsamen minderjährigen Tochter S.L. nimmt, so hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies bewusst sein, dass seine gravierende strafrechtswidrige Delinquenz – insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität – letztlich auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Tochter und Lebensgefährtin, wobei letzterer gar kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mehr zukommt, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mwN), so hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum ausdrücklich betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Soweit die Beendigung seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Familienleben mit M.L. und der gemeinsamen minderjährigen Tochter S.L. nimmt, so hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies bewusst sein, dass seine gravierende strafrechtswidrige Delinquenz – insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität – letztlich auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Tochter und Lebensgefährtin, wobei letzterer gar kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mehr zukommt, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt.
Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen in den Schengen-Raum zurückzukehren.
Zu prüfen wäre darüber hinaus auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, dass zwei seiner Brüder in Deutschland und vier Cousins in Österreich leben würden, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine beiden in Deutschland lebenden Brüder oder in Österreich lebenden Cousins vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen. Wenngleich diese Anknüpfungen grundsätzlich der Sphäre seines schützenswerten Privatlebens zuzurechnen sind, ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2021 weder von seinen Brüdern noch von seinen Cousins besucht wurde, sodass auch das Bestehen eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität nicht ersichtlich ist.Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, dass zwei seiner Brüder in Deutschland und vier Cousins in Österreich leben würden, wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine beiden in Deutschland lebenden Brüder oder in Österreich lebenden Cousins vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen. Wenngleich diese Anknüpfungen grundsätzlich der Sphäre seines schützenswerten Privatlebens zuzurechnen sind, ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2021 weder von seinen Brüdern noch von seinen Cousins besucht wurde, sodass auch das Bestehen eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität nicht ersichtlich ist.
Ansonsten spielt für den Aspekt des Privatlebens die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Ansonsten spielt für den Aspekt des Privatlebens die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Fallgegenständlich hielt sich der Beschwerdeführer zunächst von Juli 2014 bis Mai 2019 und nunmehr wieder laufend seit Anfang des Jahres 2020 – insgesamt somit etwa für knapp siebeneinhalb Jahre - im Bundesgebiet auf.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Die Dauer seines Aufenthalts wird zusätzlich dadurch relativiert, dass er zwei Mal unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich beide Male lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt. Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrags mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 kam er seiner Ausreiseverpflichtung zunächst für mehr als zwei Jahre beharrlich nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, ehe er sich erst während seiner Anhaltung in Schubhaft dazu entschloss, freiwillig aus- und nach wenigen Monaten erneut illegal einzureisen. Darüber hinaus befand er sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits für mehr als ein Jahr seines gesamten Inlandsaufenthaltes in Untersuchungs-, Straf- sowie Schubhaft.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Die Dauer seines Aufenthalts wird zusätzlich dadurch relativiert, dass er zwei Mal unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich beide Male lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt. Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrags mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017 kam er seiner Ausreiseverpflichtung zunächst für mehr als zwei Jahre beharrlich nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, ehe er sich erst während seiner Anhaltung in Schubhaft dazu entschloss, freiwillig aus- und nach wenigen Monaten erneut illegal einzureisen. Darüber hinaus befand er sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits für mehr als ein Jahr seines gesamten Inlandsaufenthaltes in Untersuchungs-, Straf- sowie Schubhaft.
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall jedoch auch nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Wenngleich er durchaus gute Deutsch-Kenntnisse erworben hat, so ging er insbesondere zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach und vermochte er – abgesehen von seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin M.L. – auch ansonsten keine maßgebliche Integration in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen, geschweige denn formell nachzuweisen, was sich nicht zuletzt in der Tatsache widerspiegelt, dass er abgesehen von M.L. während seiner zum Entscheidungszeitpunkt bereits neun Monate durchgehend andauernden Inhaftierung bislang keine Privatbesuche in Haft empfing.Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes im vorliegenden Fall jedoch auch nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Wenngleich er durchaus gute Deutsch-Kenntnisse erworben hat, so ging er insbesondere zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nach und vermochte er – abgesehen von seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin M.L. – auch ansonsten keine maßgebliche Integration in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen, geschweige denn formell nachzuweisen, was sich nicht zuletzt in der Tatsache widerspiegelt, dass er abgesehen von M.L. während seiner zum Entscheidungszeitpunkt bereits neun Monate durchgehend andauernden Inhaftierung bislang keine Privatbesuche in Haft empfing.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Er ist jung und erwerbsfähig, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung als auch über ein intaktes familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat. Für seine im Verfahren geltend gemachten, niederschwelligen Gesundheitsbeeinträchtigungen wird er zudem auch in Tunesien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden, wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise ins Treffen geführt.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Er ist jung und erwerbsfähig, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung als auch über ein intaktes familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat. Für seine im Verfahren geltend gemachten, niederschwelligen Gesundheitsbeeinträchtigungen wird er zudem auch in Tunesien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden, wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise ins Treffen geführt.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, Eigentumskriminalität, strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, sowie strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege gegenüber. All diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 03.11.2010, 2010/18/0347, mwN; 19.05.2008, 2007/18/0016).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, Eigentumskriminalität, strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, sowie strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege gegenüber. All diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 03.11.2010, 2010/18/0347, mwN; 19.05.2008, 2007/18/0016).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Tochter S.L. durch seine Ausreise als iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Tochter S.L. durch seine Ausreise als iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Da in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides offenkundig irrtümlich kein Staat angeführt wurde, in welchen die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet werde („Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach [ ] zulässig ist“), sich jedoch bereits aus dem expliziten Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 9 FPG ergibt, dass mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, was einer Konkretisierung des Zielstaates gleichkommt (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348), war Spruchpunkt V. des angefochtenes Bescheides spruchgemäß zu berichtigten, die Beschwerde dagegen jedoch dem Grunde nach ebenso gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides offenkundig irrtümlich kein Staat angeführt wurde, in welchen die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet werde („Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach [ ] zulässig ist“), sich jedoch bereits aus dem expliziten Gesetzeswortlaut des Paragraph 52, Absatz 9, FPG ergibt, dass mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, was einer Konkretisierung des Zielstaates gleichkommt vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348), war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenes Bescheides spruchgemäß zu berichtigten, die Beschwerde dagegen jedoch dem Grunde nach ebenso gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Ein "Einreiseverbot" iSd Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist "die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht". Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" iSd Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist "die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht". Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]“
Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer alleine in Österreich insgesamt drei Mal von einem Landesgericht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Seine erste Verurteilung vom 21.03.2017 wegen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten beruhte darauf, dass er von Ende Dezember 2016 bis Februar 2017 entgeltlich unbekannten Abnehmern insgesamt zumindest 4 Gramm Kokain und schlussendlich einem verdeckten Ermittler ein Säckchen Kokain mit 1,6 Gramm brutto überließ, wobei er zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch ein Säckchen Kokain mit 3,8 Gramm brutto zum unmittelbaren Verkauf in seiner Unterhose bereithielt.
Seine zweite Verurteilung vom 05.10.2021 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, schweren Betrugs, Unterschlagung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, sowie Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten stellte zugleich seine schwerwiegendste dar und lag dieser zugrunde, dass er teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin M.L. im Zeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 anderen Crystal Meth in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) um das 4-fache übersteigenden Menge, in Bezug auf den Beschwerdeführer konkret 100 Gramm, entgeltlich überlassen und überdies zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch knapp sieben Gramm Crystal Meth besessen hatte. Darüber hinaus hatten der Beschwerdeführer und M.L. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einen Vermieter durch Täuschung hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung eines Apartments von 30.12.2020 bis 06.01.2021 verleitet und diesen dadurch in Höhe von 690 Euro an seinem Vermögen geschädigt, wobei sie zur Täuschung ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, nämlich der Kreditkarte eines Dritten, benützten. Überdies hatte der Beschwerdeführer im Juni und im August 2021 noch zwei gefundene Geldbörsen (Gesamtwert samt dem darin enthaltenen Bargeld: ca. 470 Euro) an sich genommen und in weiterer Folge mit sich in den Geldbörsen befindlichen Bankomat- und Kreditkarten Zahlungen in einer Gesamthöhe von etwa 300 Euro getätigt.Seine zweite Verurteilung vom 05.10.2021 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, schweren Betrugs, Unterschlagung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, sowie Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten stellte zugleich seine schwerwiegendste dar und lag dieser zugrunde, dass er teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin M.L. im Zeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 anderen Crystal Meth in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, SMG) um das 4-fache übersteigenden Menge, in Bezug auf den Beschwerdeführer konkret 100 Gramm, entgeltlich überlassen und überdies zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch knapp sieben Gramm Crystal Meth besessen hatte. Darüber hinaus hatten der Beschwerdeführer und M.L. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter einen Vermieter durch Täuschung hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Überlassung eines Apartments von 30.12.2020 bis 06.01.2021 verleitet und diesen dadurch in Höhe von 690 Euro an seinem Vermögen geschädigt, wobei sie zur Täuschung ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, nämlich der Kreditkarte eines Dritten, benützten. Überdies hatte der Beschwerdeführer im Juni und im August 2021 noch zwei gefundene Geldbörsen (Gesamtwert samt dem darin enthaltenen Bargeld: ca. 470 Euro) an sich genommen und in weiterer Folge mit sich in den Geldbörsen befindlichen Bankomat- und Kreditkarten Zahlungen in einer Gesamthöhe von etwa 300 Euro getätigt.
Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer noch mit Urteil vom 10.09.2021 wegen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes, des Gebrauchs fremder Ausweise, der Fälschung besonders geschützter Urkunden, sowie Verleumdung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, nachdem er im März 2021 nachgemachtes Geld, nämlich neun Stück 20 Euro Scheine mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen und sich zudem vor drei Polizeibeamten mit einem Reisepass, welcher für einen anderen ausgestellt worden war, ausgewiesen hatte, als wäre er für ihn selbst ausgestellt worden. Zudem hatte er mit der sich aus diesem Reisepass ergebenden (falschen) Identität eine Beschuldigtenvernehmung vor Polizeibeamten unterfertigt und dadurch sowohl eine falsche inländische öffentliche Urkunde hergestellt, als auch den tatsächlichen Inhaber des Reisepasses der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt.
Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des EGMR überdies wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der individuellen kriminellen Historie des Beschwerdeführers jedoch auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (vgl. VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219), von strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0347, mwN) sowie von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016) betont.Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des EGMR überdies wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der individuellen kriminellen Historie des Beschwerdeführers jedoch auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen vergleiche VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219), von strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld vergleiche VwGH 03.11.2010, 2010/18/0347, mwN) sowie von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016) betont.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zumindest auch in Deutschland bereits im Jahr 2012 unter anderem wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, in Italien gegen ihn bereits ein aufrechtes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum besteht und er abgesehen von seiner strafrechtswidrigen Delinquenz in Österreich durch seine zwei illegalen Einreisen sowie die beharrliche Negierung seiner Ausreise- und Meldeverpflichtungen über einen langen Zeitraum gegen eine Vielzahl an unions-, aufenthalts- sowie verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Abgesehen von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Reue erkennen ließ und in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf seine Straftaten viel mehr erklärte, dass man Geld halt „irgendwie auftreiben“ müsse, wenn man keines verdiene, ist überdies festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor (und voraussichtlich auch noch für längere Zeit) in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.Abgesehen von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Reue erkennen ließ und in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf seine Straftaten viel mehr erklärte, dass man Geld halt „irgendwie auftreiben“ müsse, wenn man keines verdiene, ist überdies festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor (und voraussichtlich auch noch für längere Zeit) in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände sowie in Ansehung seines bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände sowie in Ansehung seines bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist festzuhalten, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Bereits mit seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten überschritt der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, während er mit seiner zweiten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten zusammen mit seiner dritten Verurteilung zu einer Zusatzstrafe von zwölf Monaten, wobei Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten sind (vgl. VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153, mwN), die Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das 14-fache überschreitet. Zudem lagen seinen ersten beiden Verurteilungen jeweils Suchtgiftdelikte und damit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist festzuhalten, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Bereits mit seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten überschritt der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, während er mit seiner zweiten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten zusammen mit seiner dritten Verurteilung zu einer Zusatzstrafe von zwölf Monaten, wobei Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten sind vergleiche VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153, mwN), die Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das 14-fache überschreitet. Zudem lagen seinen ersten beiden Verurteilungen jeweils Suchtgiftdelikte und damit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.
Darüber hinaus ist nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist weitgehend auf die Ausführungen im vorangegangen Unterpunkt II.3.3. (bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung) zu verweisen. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer nicht die Obsorge für seine minderjährige Tochter S.L. – welche sich in staatlicher Pflege befindet und deren Beaufsichtigung und Erziehung durch die Kinder- und Jugendhilfe auch ohne den Beschwerdeführer gewährleistet ist – zukommt, wobei er seit seiner freiwilligen Ausreise im Mai 2019 (als S.L. erst etwa zehn Monate alt war) keinerlei Kontakt mehr zu ihr hatte und diesbezüglich auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, er in den aktuellen Überlegungen der Kinder- und Jugendhilfe bezüglich eines etwaigen Kontaktrechts im Hinblick auf das Kindeswohl gar keine Rolle spielt und angesichts seiner durchgehenden Inhaftierung seit August 2021 naturgemäß auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis von S.L. oder anderer Personen zum Beschwerdeführer besteht, er keinerlei Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt aufweist und er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von seiner Tochter S.L. und seiner Lebensgefährtin M.L. bereits in Ansehung der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat, stellt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter die Verhängung eines für die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das iSd Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.Darüber hinaus ist nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist weitgehend auf die Ausführungen im vorangegangen Unterpunkt römisch zwei.3.3. (bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung) zu verweisen. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer nicht die Obsorge für seine minderjährige Tochter S.L. – welche sich in staatlicher Pflege befindet und deren Beaufsichtigung und Erziehung durch die Kinder- und Jugendhilfe auch ohne den Beschwerdeführer gewährleistet ist – zukommt, wobei er seit seiner freiwilligen Ausreise im Mai 2019 (als S.L. erst etwa zehn Monate alt war) keinerlei Kontakt mehr zu ihr hatte und diesbezüglich auch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, er in den aktuellen Überlegungen der Kinder- und Jugendhilfe bezüglich eines etwaigen Kontaktrechts im Hinblick auf das Kindeswohl gar keine Rolle spielt und angesichts seiner durchgehenden Inhaftierung seit August 2021 naturgemäß auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis von S.L. oder anderer Personen zum Beschwerdeführer besteht, er keinerlei Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt aufweist und er letztlich durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von seiner Tochter S.L. und seiner Lebensgefährtin M.L. bereits in Ansehung der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat, stellt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter die Verhängung eines für die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das iSd Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Insbesondere ist zu betonen, dass dem Beschwerdeführer in seinen ersten beiden Verurteilungen in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz eine gewerbsmäßige Tatbegehung über jeweils längere Tatzeiträume zur Last gelegt wurde und ihn weder vorangegangene Verurteilungen noch eine teilbedingte Strafnachsicht oder das bereits verspürte Haftübel von der Begehung neuerlicher, gravierender Straftaten abhalten konnten, was indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Es bedarf somit durchaus eines achtjährigen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird und es zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten gekommen ist.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Identität der Sache Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenunterdrückung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Verleumdung Vermögensdelikt Vorstrafe Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I403.2150902.2.00Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022