Entscheidungsdatum
31.05.2022Norm
B-VG Art113Spruch
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W203 2255095-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , XXXX als Erziehungsberechtigtem der mj. Schülerin XXXX gegen eine undatierte Erledigung der XXXX betreffend eine Änderung der Covid-19-Schulverordnung und den ortsungebundenen Unterricht der Zweitbeschwerdeführerin:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 als Erziehungsberechtigtem der mj. Schülerin römisch 40 gegen eine undatierte Erledigung der römisch 40 betreffend eine Änderung der Covid-19-Schulverordnung und den ortsungebundenen Unterricht der Zweitbeschwerdeführerin:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2021/22 die Volksschule in 2351 Wiener Neudorf, Europaplatz 6 (im Folgenden: gegenständliche Schule). 1. Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2021/22 die Volksschule in 2351 Wiener Neudorf, Europaplatz 6 (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 25.04.2022 erging seitens der Leiterin der gegenständlichen Schule nachstehendes Schreiben an den Erstbeschwerdeführer (wörtlich und vollständig wiedergegeben):
XXXX / Today 09:10 römisch 40 / Today 09:10
Sg. Hr. XXXX Sg. Hr. römisch 40
wie mich XXXX heute informiert hat, wurde der § 5 der Covid 19 Schulverordnung geändert:wie mich römisch 40 heute informiert hat, wurde der Paragraph 5, der Covid 19 Schulverordnung geändert:
§ 5.Paragraph 5,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2022)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2022,)
(1a)
Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.
Sollte Nadja also weiterhin keinen Test bei uns Montags mitmachen bzw. auch keinen Nachweis erbringen, befindet sie sich also weiterhin im ortungebundenen Unterricht.
Liebe Grüße
XXXX “. römisch 40 “.
3. Mit als „Bescheidbeschwerde“ bezeichneter, an die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteter Eingabe vom 25.04.2022 beantragte der Erstbeschwerdeführer, dass der „Bescheid“ der gegenständlichen Schule aufgehoben und diese aufgefordert werde, der Zweitbeschwerdeführerin den ungehinderten Zugang zum Vor-Ort-Unterricht an vier näher bezeichneten Wochentagen in „diskriminierungsfreier Weise“ zu ermöglichen.
In der Eingabe wird u.a. ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben der Schulleitung um einen „Bescheid“ handle, da dieses eine direkte Anweisung an die Zweitbeschwerdeführerin enthalte, deren Nichtbefolgung mit einer Sanktion bedroht werde. Die Anweisung stütze sich auf Bestimmungen der Covid-19-Schulverordnung und stelle daher ein behördliches Handeln der Schulleiterin in Vollziehung der Gesetze (Verordnungen) dar. Ein solches Handeln sei „im Sinne des Typenzwangs im Verwaltungsrecht“ jedenfalls als Bescheid einzustufen.
Die „angeordnete Maßnahme der belangten Behörde“ sei nicht von der aktuellen Verordnung gedeckt und daher rechtswidrig.
4. Einlangend am 19.05.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erledigung, gegen die sich die Beschwerde richtet, stammt von der Leiterin der gegenständlichen Schule, die die Zweitbeschwerdeführerin im derzeit laufenden Schuljahr besucht.
In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und den hg. durchgeführten Ermittlungen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. wegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. wegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):
3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 1 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.3.2.1. Gemäß Artikel 14, Absatz eins, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Artikel 14 a, geregelten Angelegenheiten.
Gemäß Art. 113 Abs. 1 B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b, vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.Gemäß Artikel 113, Absatz eins, B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Artikel 14,, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera b,, vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. wird für jedes Land eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.Gemäß Absatz 3, leg. cit. wird für jedes Land eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.
Gemäß § 71 Abs. 1, erster Satz SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, erster Satz SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Gemäß Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
3.2.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte u.a. zuständig, über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden.3.2.2. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind die Verwaltungsgerichte u.a. zuständig, über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden.
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde ist somit zunächst, dass überhaupt ein bekämpfbarerer Bescheid vorliegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass als wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines „Bescheids“ führt, unter anderem die mangelnde Behördenqualität der „bescheiderlassenden“ Stelle zu zählen ist. Hat ein Organ – oder eine Person – nicht die Qualität einer „Behörde“, fehlt also sogar die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, so sind gesetzte Akte als Bescheid absolut nichtig (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 441f [Seite 269], mit zahlreichen Judikaturhinweisen).Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde ist somit zunächst, dass überhaupt ein bekämpfbarerer Bescheid vorliegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass als wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines „Bescheids“ führt, unter anderem die mangelnde Behördenqualität der „bescheiderlassenden“ Stelle zu zählen ist. Hat ein Organ – oder eine Person – nicht die Qualität einer „Behörde“, fehlt also sogar die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, so sind gesetzte Akte als Bescheid absolut nichtig vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 441f [Seite 269], mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Wie schon aus Art. 113 B-VG hervorgeht, sind als Schulbehörden (nur) der zuständige Bundesminister und die diesem unterstellten Bildungsdirektionen anzusprechen. Bei den an einer Schule unterrichtenden Lehrern und dem Schulleiter handelt es sich demnach im Gegenschluss nicht um "Schulbehörden". Auch bei näherer Betrachtung der Systematik des in § 71 SchUG geregelten "Provisorialverfahrens" gelangt man zum selben Ergebnis: In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff „Widerspruch“ klargestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen." Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109).Wie schon aus Artikel 113, B-VG hervorgeht, sind als Schulbehörden (nur) der zuständige Bundesminister und die diesem unterstellten Bildungsdirektionen anzusprechen. Bei den an einer Schule unterrichtenden Lehrern und dem Schulleiter handelt es sich demnach im Gegenschluss nicht um "Schulbehörden". Auch bei näherer Betrachtung der Systematik des in Paragraph 71, SchUG geregelten "Provisorialverfahrens" gelangt man zum selben Ergebnis: In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, Regierungsvorlage 2212 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff „Widerspruch“ klargestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen." Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109).
Die Leiterin der gegenständlichen Schule ist demnach nicht „Behörde“ im Sinne des eben Gesagten.
Da somit jedenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides - nämlich die Behördenqualität der Schulleiterin - fehlt, liegt verfahrensgegenständlich kein anfechtbarer Bescheid vor. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, dass es sich beim Scheiben der Schulleitung jedenfalls um einen Bescheid handelt, insofern nicht zutreffend ist, als das darin Angeordnete bzw. Festgestellte eben nicht von einer Behörde stammt.
Da kein anfechtbarerer Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, mangelt es auch an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde. Vielmehr reicht dessen Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).Da kein anfechtbarerer Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, mangelt es auch an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde. Vielmehr reicht dessen Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Strichpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Behördeneigenschaft Nichtbescheid Schulleiter ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2255095.1.00Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022