Entscheidungsdatum
31.05.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L524 2156610-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1085179207/200168257, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022, Zl. 1085179207/200168257, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2022, zu Recht:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verständigte den Beschwerdeführer am 17.08.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer gab hierzu am 27.08.2021 und am 07.12.201 eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2022, Zl. 1085179207/200168257, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß 3 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG werde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2022, Zl. 1085179207/200168257, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß 3 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2022, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien, wurde mit dessen rechtsfreundlicher Vertretung das Beschwerdevorbringen erörtert.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, reiste im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2019, I421 2156610-1/24E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 14.10.2019 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2022, Zl. 1085179207/200168257, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß 3 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG werde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2022, Zl. 1085179207/200168257, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß 3 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Am 18.05.2022 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2019, dem angefochtenen Bescheid des BFA und dem Protokoll der Erstbefragung vom 18.05.2022.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. Bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (vgl. VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 und 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. Bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren vergleiche VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 und 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 unter Hinweis auf 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 unter Hinweis auf 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Im vorliegenden Fall erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde wurde mit dessen rechtsfreundlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung die vorrangige Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 erörtert. Am 18.05.2022 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde vom BFA bislang nicht abgesprochen.Im vorliegenden Fall erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde wurde mit dessen rechtsfreundlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung die vorrangige Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 erörtert. Am 18.05.2022 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde vom BFA bislang nicht abgesprochen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.,
Schlagworte
Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2156610.2.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022