TE Bvwg Beschluss 2022/6/1 W201 2157412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2022
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Entscheidungsdatum

01.06.2022

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W201 2157412-1/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerden der XXXX bevollmächtigt vertreten durch die RÄ Fink, Bernhart, Haslinglehner, Peck und Kaltenhauser (Beschwerdeführer I.) und XXXX , bevollmächtigt vertreten durch
RA Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalts GmbH (Beschwerdeführer II.) gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für XXXX vom 30.03.2017, Zahl: PSK 1/16, betreffend
1) die Verpflichtung von Beschwerdeführer II. zur Rückzahlung von erhaltenen Honoraren an Beschwerdeführer I. und 2) die Abweisung des Mehrbegehrens von Beschwerdeführer I., beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerden der römisch 40 bevollmächtigt vertreten durch die RÄ Fink, Bernhart, Haslinglehner, Peck und Kaltenhauser (Beschwerdeführer römisch eins.) und römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch , RA Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalts GmbH (Beschwerdeführer römisch zwei.) gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für römisch 40 vom 30.03.2017, Zahl: PSK 1/16, betreffend , 1) die Verpflichtung von Beschwerdeführer römisch zwei. zur Rückzahlung von erhaltenen Honoraren an Beschwerdeführer römisch eins. und 2) die Abweisung des Mehrbegehrens von Beschwerdeführer römisch eins., beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zum anhängigen Strafverfahrens 8 St 18/18g gegen Beschwerdeführer II. ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zum anhängigen Strafverfahrens 8 St 18/18g gegen Beschwerdeführer römisch zwei. ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 21.06.2016 beantragte die XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin I genannt) unter nachträglicher Vorlage eines Beweismittelkonvolutes, bei der Paritätischen Schiedskommission für XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) die Einberufung der belangten Behörde und die Verpflichtung von
XXXX , FA für Zahnheilkunde (in der Folge Beschwerdeführer II genannt) auf Rückzahlung eines Betrages von € 704.427,05. Der Beschwerdeführer II habe seit 2010 wiederholt nicht erbrachte Leistungen und mangelhafte Leistungen verrechnet, was zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt habe.
1. Am 21.06.2016 beantragte die römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin römisch eins genannt) unter nachträglicher Vorlage eines Beweismittelkonvolutes, bei der Paritätischen Schiedskommission für römisch 40 (in der Folge belangte Behörde genannt) die Einberufung der belangten Behörde und die Verpflichtung von , römisch 40 , FA für Zahnheilkunde (in der Folge Beschwerdeführer römisch zwei genannt) auf Rückzahlung eines Betrages von € 704.427,05. Der Beschwerdeführer römisch zwei habe seit 2010 wiederholt nicht erbrachte Leistungen und mangelhafte Leistungen verrechnet, was zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt habe.

2.       Mit Schreiben vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführer II von der belangten Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin I. in Kenntnis gesetzt.2. Mit Schreiben vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführer römisch zwei von der belangten Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin römisch eins. in Kenntnis gesetzt.

3.       Mit Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreter von Beschwerdeführer II., eingelangt bei der belangten Behörde am 26.08.2016, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das gesamte Vorbringen von Beschwerdeführer I. bestritten und die Abweisung des Antrages beantragt werde. Der Antrag sei unschlüssig und eine völlig willkürliche und verfehlte Berechnung des Rückforderungsbetrages aufgeschlüsselt. 3. Mit Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreter von Beschwerdeführer römisch zwei., eingelangt bei der belangten Behörde am 26.08.2016, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das gesamte Vorbringen von Beschwerdeführer römisch eins. bestritten und die Abweisung des Antrages beantragt werde. Der Antrag sei unschlüssig und eine völlig willkürliche und verfehlte Berechnung des Rückforderungsbetrages aufgeschlüsselt.

4.       Am 20.10.2016 langte eine Rüge und Stellungnahme von Beschwerdeführerin I. bei der belangten Behörde ein. Gerügt wurde, dass die Note zur Anberaumung der Verhandlung von XXXX als Vorsitzender der belangten Behörde unterzeichnet worden sei, dieser sich aber im Verfahren LSK 1/2016 in sämtlichen Verfahren betreffend Beschwerdeführer II. für befangen erklärt habe. Diese Befangenheit würde ein vor der belangten Behörde geführtes Verfahren und deren Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaften. Das Vorbringen von Beschwerdeführer II. werde zur Gänze bestritten.4. Am 20.10.2016 langte eine Rüge und Stellungnahme von Beschwerdeführerin römisch eins. bei der belangten Behörde ein. Gerügt wurde, dass die Note zur Anberaumung der Verhandlung von römisch 40 als Vorsitzender der belangten Behörde unterzeichnet worden sei, dieser sich aber im Verfahren LSK 1 aus 2016, in sämtlichen Verfahren betreffend Beschwerdeführer römisch zwei. für befangen erklärt habe. Diese Befangenheit würde ein vor der belangten Behörde geführtes Verfahren und deren Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaften. Das Vorbringen von Beschwerdeführer römisch zwei. werde zur Gänze bestritten.

5.       Mit Schreiben vom 21.12.2016 wurde von Beschwerdeführer II. unter Zitierung von Judikatur vorgebracht, dass der Vorsitzende der Schiedskommission nicht befangen sei, da berufliche Kontakte von Richtern für sich alleine noch keine Befangenheit begründen würden. Zusätzlich sei von Beschwerdeführerin I. das VfGH Erkenntnis B384/93 vom 28.09.1994 fehlinterpretiert worden. Von der gesamten Rückforderung seien € 454.233,47 jedenfalls präkludiert. 5. Mit Schreiben vom 21.12.2016 wurde von Beschwerdeführer römisch zwei. unter Zitierung von Judikatur vorgebracht, dass der Vorsitzende der Schiedskommission nicht befangen sei, da berufliche Kontakte von Richtern für sich alleine noch keine Befangenheit begründen würden. Zusätzlich sei von Beschwerdeführerin römisch eins. das VfGH Erkenntnis B384/93 vom 28.09.1994 fehlinterpretiert worden. Von der gesamten Rückforderung seien € 454.233,47 jedenfalls präkludiert.

6.       In der Folge wurden von Beschwerdeführerin I. weitere Beweismittel in Vorlage gebracht durch welche dokumentiert werden sollte, dass Beschwerdeführer II. sein Abrechnungsfehlverhalten fortgesetzt und Leistungen verrechnet habe, welche nicht erbracht worden seien.6. In der Folge wurden von Beschwerdeführerin römisch eins. weitere Beweismittel in Vorlage gebracht durch welche dokumentiert werden sollte, dass Beschwerdeführer römisch zwei. sein Abrechnungsfehlverhalten fortgesetzt und Leistungen verrechnet habe, welche nicht erbracht worden seien.

7.       Mit Replik vom 28.02.2017 und ergänzender Urkundenvorlage am 02.03.2017 brachte Beschwerdeführer II. vor, dass entgegen der Darstellung von Beschwerdeführerin I. die behaupteten Unrichtigkeiten bei der Abrechnung der Leistungsposition 10 nicht vorliegen würden. Entgegen den Angaben von Beschwerdeführerin I. seien die Abrechnungen für das 3. Quartal 2014 spätestens am 21.10.2014 eingelangt und seien die Einwendungen vom 27.04.2015 daher jedenfalls verfristet. Die angestellte Schadensberechnung sei völlig verfehlt.7. Mit Replik vom 28.02.2017 und ergänzender Urkundenvorlage am 02.03.2017 brachte Beschwerdeführer römisch zwei. vor, dass entgegen der Darstellung von Beschwerdeführerin römisch eins. die behaupteten Unrichtigkeiten bei der Abrechnung der Leistungsposition 10 nicht vorliegen würden. Entgegen den Angaben von Beschwerdeführerin römisch eins. seien die Abrechnungen für das 3. Quartal 2014 spätestens am 21.10.2014 eingelangt und seien die Einwendungen vom 27.04.2015 daher jedenfalls verfristet. Die angestellte Schadensberechnung sei völlig verfehlt.

8.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2017, Zl. PSK 1/16 hat die belangte Behörde nach Abhaltung einer Sitzung Beschwerdeführer II. verpflichtet binnen 14 Tagen nach Rechtskraft den Betrag von € 440.014,46 an Beschwerdeführerin I. zu erstatten. Das Mehrbegehren in Höhe von € 264.412,59 wurde abgewiesen. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2017, Zl. PSK 1/16 hat die belangte Behörde nach Abhaltung einer Sitzung Beschwerdeführer römisch zwei. verpflichtet binnen 14 Tagen nach Rechtskraft den Betrag von € 440.014,46 an Beschwerdeführerin römisch eins. zu erstatten. Das Mehrbegehren in Höhe von € 264.412,59 wurde abgewiesen.

9.       Mit Schriftsatz vom 18.04.2017 wurde von Beschwerdeführer II. unter Vorlage eines Urkundenkonvoluts hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von € 440.014,46 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde nach Darstellung des vorbekannten Sachverhaltes vorgebracht, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, kein externes Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, es keine Konfrontation der Parteien mit dem Beweisergebnis gegeben habe und somit keinem der gestellten Beweisanträge entsprochen worden sei. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich. Ein Drittel der von der belangten Behörde herangezogenen Stichproben stamme nicht aus dem verfahrensrelevanten Zeitraum, die Anzahl der Stichproben sei zu gering, und hätte diese von der belangten Behörde zusammengestellt werden müssen. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die vorliegende Verfristung nicht berücksichtigt.9. Mit Schriftsatz vom 18.04.2017 wurde von Beschwerdeführer römisch zwei. unter Vorlage eines Urkundenkonvoluts hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von € 440.014,46 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde nach Darstellung des vorbekannten Sachverhaltes vorgebracht, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, kein externes Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, es keine Konfrontation der Parteien mit dem Beweisergebnis gegeben habe und somit keinem der gestellten Beweisanträge entsprochen worden sei. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich. Ein Drittel der von der belangten Behörde herangezogenen Stichproben stamme nicht aus dem verfahrensrelevanten Zeitraum, die Anzahl der Stichproben sei zu gering, und hätte diese von der belangten Behörde zusammengestellt werden müssen. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die vorliegende Verfristung nicht berücksichtigt.

10.      Mit Schriftsatz vom 27.04.2017 hat Beschwerdeführerin I. Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von € 264.412,59 erhoben. Unter Darstellung der Vorgeschichte und des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vorsitzende der belangten Behörde als befangen betrachtet werde. Die Berechnungen der belangten Behörde seien auf Grundlage der maßgeblichen Judikatur (VfGH B 348/93) des Verfassungsgerichtshofes überschießend und entbehrlich. Da im Hinblick auf die wesentlichsten Tatsachenfeststellungen keine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, sei der Bescheid hinsichtlich der Stichprobe und der Berechnung der zugesprochenen Forderung jedenfalls mit schweren Begründungsmängeln behaftet. Über das Zinsbegehren sei im Bescheid gar nicht abgesprochen worden. In der Beilage wurden weitere Beweismittel vorgelegt.10. Mit Schriftsatz vom 27.04.2017 hat Beschwerdeführerin römisch eins. Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von € 264.412,59 erhoben. Unter Darstellung der Vorgeschichte und des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vorsitzende der belangten Behörde als befangen betrachtet werde. Die Berechnungen der belangten Behörde seien auf Grundlage der maßgeblichen Judikatur (VfGH B 348/93) des Verfassungsgerichtshofes überschießend und entbehrlich. Da im Hinblick auf die wesentlichsten Tatsachenfeststellungen keine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, sei der Bescheid hinsichtlich der Stichprobe und der Berechnung der zugesprochenen Forderung jedenfalls mit schweren Begründungsmängeln behaftet. Über das Zinsbegehren sei im Bescheid gar nicht abgesprochen worden. In der Beilage wurden weitere Beweismittel vorgelegt.

11.      Am 16.05.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Befangenheit des Vorsitzenden werde auf die Berichte in den Vorlageberichten zu LSK 01 und 03/2015 und auf die Zurückziehung der dortigen Beschwerden verwiesen. Es sei der Kommission leider entgangen, dass der Vertreter von Beschwerdeführerin I., nachdem er im ursprünglichen Antrag vom 21.06.2016 keine Zinsen begehrt habe, in seinem Schriftsatz vom 08.02.2017 dann doch gestaffelte Zinsen angesprochen habe.11. Am 16.05.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Befangenheit des Vorsitzenden werde auf die Berichte in den Vorlageberichten zu LSK 01 und 03 aus 2015, und auf die Zurückziehung der dortigen Beschwerden verwiesen. Es sei der Kommission leider entgangen, dass der Vertreter von Beschwerdeführerin römisch eins., nachdem er im ursprünglichen Antrag vom 21.06.2016 keine Zinsen begehrt habe, in seinem Schriftsatz vom 08.02.2017 dann doch gestaffelte Zinsen angesprochen habe.

12.      Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurde von Beschwerdeführerin I. mitgeteilt, dass Beschwerdeführer II. mittlerweile die Berufsausübung sowohl als FA für Zahn-, Mund-. Kiefer- und Gesichtschirurgie als auch als Facharzt für Zahnheilkunde mit vorläufigem Bescheid untersagt worden sei. Zudem würden Unterlagen zur vermeintlichen Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde in Vorlage gebracht. Weiters werde beantragt, die Akten LSK 1/2015, LSK 3/2015 und LSK 1/2016 der Landesschiedskommission für XXXX sowie den Akt PSK 2/2016 der belangten Behörde beizuschaffen.12. Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurde von Beschwerdeführerin römisch eins. mitgeteilt, dass Beschwerdeführer römisch zwei. mittlerweile die Berufsausübung sowohl als FA für Zahn-, Mund-. Kiefer- und Gesichtschirurgie als auch als Facharzt für Zahnheilkunde mit vorläufigem Bescheid untersagt worden sei. Zudem würden Unterlagen zur vermeintlichen Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde in Vorlage gebracht. Weiters werde beantragt, die Akten LSK 1 aus 2015,, LSK 3 aus 2015, und LSK 1 aus 2016, der Landesschiedskommission für römisch 40 sowie den Akt PSK 2 aus 2016, der belangten Behörde beizuschaffen.

13.      Mit Äußerung vom 09.01.2018 brachte Beschwerdeführer II. vor, dass er sich dagegen ausspreche, die von Beschwerdeführerin I. vorgelegten Unterlagen zum Akt zu nehmen, bzw. die beantragten Akten beizuschaffen. Es sei für die gegenständliche Entscheidung des BVwG nicht relevant, ob der Vorsitzende der belangten Behörde befangen sei oder nicht. 13. Mit Äußerung vom 09.01.2018 brachte Beschwerdeführer römisch zwei. vor, dass er sich dagegen ausspreche, die von Beschwerdeführerin römisch eins. vorgelegten Unterlagen zum Akt zu nehmen, bzw. die beantragten Akten beizuschaffen. Es sei für die gegenständliche Entscheidung des BVwG nicht relevant, ob der Vorsitzende der belangten Behörde befangen sei oder nicht.

14.      Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde der Rückforderungsanspruch durch Beschwerdeführerin I. um die Quartale 1/2016 bis 03/2017 auf insgesamt € 1.062.916,73 ausgedehnt. Beschwerdeführer II. sei mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 11.09.2017 die vorläufige Ausübung des zahnärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (alt: 30St 98/16f, neu: 8 St 18/18 g) untersagt worden. Es werde beantragt, das im Rahmen des Kündigungsverfahrens (LSK 3/2015) eingeholte Gutachten Dris. XXXX im gegenständlichen Fall als Ermittlungsergebnis heranzuziehen und der Entscheidung über den ausgedehnten Rückforderungsanspruch zu Grunde zu legen.14. Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde der Rückforderungsanspruch durch Beschwerdeführerin römisch eins. um die Quartale 1 aus 2016, bis 03 aus 2017, auf insgesamt € 1.062.916,73 ausgedehnt. Beschwerdeführer römisch zwei. sei mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 vom 11.09.2017 die vorläufige Ausübung des zahnärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (alt: 30St 98/16f, neu: 8 St 18/18 g) untersagt worden. Es werde beantragt, das im Rahmen des Kündigungsverfahrens (LSK 3 aus 2015,) eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 im gegenständlichen Fall als Ermittlungsergebnis heranzuziehen und der Entscheidung über den ausgedehnten Rückforderungsanspruch zu Grunde zu legen.

15.      Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 wurde von Beschwerdeführer II. eine Äußerung zum Schreiben von Beschwerdeführerin I. vom 22.03.2018 eingebracht und ein Aussetzungsantrag gestellt. Die behaupteten zusätzlichen Beträge stünden Beschwerdeführerin I. ebenso wenig zu wie die bereits gegenständliche Forderung. Das Vorbringen sei unschlüssig. Er spreche sich ausdrücklich gegen die Heranziehung des Gutachtens Dr. XXXX aus, da dieser befangen sei. Wenn Beschwerdeführerin I. behaupte, das Kündigungsverfahren und das dort erstattete Gutachten sei für das gegenständliche Verfahren bedeutsam, läge automatisch ein Aussetzungsgrund vor und werde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Verfahrens LSK 3/2015 beantragt.15. Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 wurde von Beschwerdeführer römisch zwei. eine Äußerung zum Schreiben von Beschwerdeführerin römisch eins. vom 22.03.2018 eingebracht und ein Aussetzungsantrag gestellt. Die behaupteten zusätzlichen Beträge stünden Beschwerdeführerin römisch eins. ebenso wenig zu wie die bereits gegenständliche Forderung. Das Vorbringen sei unschlüssig. Er spreche sich ausdrücklich gegen die Heranziehung des Gutachtens Dr. römisch 40 aus, da dieser befangen sei. Wenn Beschwerdeführerin römisch eins. behaupte, das Kündigungsverfahren und das dort erstattete Gutachten sei für das gegenständliche Verfahren bedeutsam, läge automatisch ein Aussetzungsgrund vor und werde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Verfahrens LSK 3 aus 2015, beantragt.

16.      Mit Schreiben vom 28.05.2019 und nachträglicher Vorlage eines Beweismittelkonvolutes wurde von Beschwerdeführerin I. ein Aussetzungsantrag gem. § 38 AVG eingebracht. Dem Beschwerdeführer II. sei die Berufsausübung des zahnärztlichen und ärztlichen Berufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu 8 St 17/18g vorläufig untersagt. Die beiden vorläufig verhängten Berufsverbote seien aufgrund der Entscheidungen des VwGH vom 13.03.2019, Ra 2018/11/0244 und Ra 2018/11/0245 rechtskräftig. Das Landesverwaltungsgericht XXXX habe beide vorläufigen Berufsverbote mit Erkenntnissen vom 29.03.2018 bestätigt. Dem bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahren gegen den Antragsgegner 8 St 18/18g komme nach Ansicht von Beschwerdeführerin I. präjudizielle Wirkung für das gegenständliche Verfahren zu, weshalb die Aussetzung gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens 8 St 18/18g beantragt werde.16. Mit Schreiben vom 28.05.2019 und nachträglicher Vorlage eines Beweismittelkonvolutes wurde von Beschwerdeführerin römisch eins. ein Aussetzungsantrag gem. Paragraph 38, AVG eingebracht. Dem Beschwerdeführer römisch zwei. sei die Berufsausübung des zahnärztlichen und ärztlichen Berufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu 8 St 17/18g vorläufig untersagt. Die beiden vorläufig verhängten Berufsverbote seien aufgrund der Entscheidungen des VwGH vom 13.03.2019, Ra 2018/11/0244 und Ra 2018/11/0245 rechtskräftig. Das Landesverwaltungsgericht römisch 40 habe beide vorläufigen Berufsverbote mit Erkenntnissen vom 29.03.2018 bestätigt. Dem bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahren gegen den Antragsgegner 8 St 18/18g komme nach Ansicht von Beschwerdeführerin römisch eins. präjudizielle Wirkung für das gegenständliche Verfahren zu, weshalb die Aussetzung gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens 8 St 18/18g beantragt werde.

17.      Einem als Beweismittel vorgelegten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 29.03.2018, Zahl: KLVwG 2282-2283/6/2017 ist zu entnehmen, dass gegen Beschwerdeführer II. wegen §§ 146, 147 (1) Z1 3. Fall, 147 (3), 148 2. Fall; 84 (1) StGB ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft XXXX zu Zahl 30 St. 98/16f-1 (nunmehr 8 St 18/18g) eröffnet wurde.17. Einem als Beweismittel vorgelegten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 29.03.2018, Zahl: KLVwG 2282-2283/6/2017 ist zu entnehmen, dass gegen Beschwerdeführer römisch zwei. wegen Paragraphen 146, 147, (1) Z1 3. Fall, 147 (3), 148 2. Fall; 84 (1) StGB ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 zu Zahl 30 St. 98/16f-1 (nunmehr 8 St 18/18g) eröffnet wurde.

18.     Vom Vertreter der Beschwerdeführerin I. wurde am 04.05.2022 telefonisch mitgeteilt, dass das gegen Beschwerdeführer II. eröffnete Strafverfahren zu Zahl 8 St 18/18g noch offen ist.18. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin römisch eins. wurde am 04.05.2022 telefonisch mitgeteilt, dass das gegen Beschwerdeführer römisch zwei. eröffnete Strafverfahren zu Zahl 8 St 18/18g noch offen ist.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den vorliegenden Beweismitteln und ist unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits-und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Gemäß Paragraph 347 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Paragraph 347 b, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits-und des Sozialversicherungswesens haben müssen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Mangels abweichender Regelungen ist davon auszugehen, dass auch Entscheidungen über die Aussetzung von Verfahren (mittels Beschluss) der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen. Es liegt somit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Mangels abweichender Regelungen ist davon auszugehen, dass auch Entscheidungen über die Aussetzung von Verfahren (mittels Beschluss) der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen. Es liegt somit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011). Eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011).


Auf gegenständlichen Fall bezogen:
, Auf gegenständlichen Fall bezogen:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Seitens der Beschwerdeführerin I. an Beschwerdeführer II. gestellte Rückforderung von ausbezahlten Honoraren, zu Recht erfolgte.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Seitens der Beschwerdeführerin römisch eins. an Beschwerdeführer römisch zwei. gestellte Rückforderung von ausbezahlten Honoraren, zu Recht erfolgte.

Die von der Staatsanwaltschaft XXXX im Rahmen des Strafverfahrens zu 8 St 18/18 als Hauptfrage zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit schwerer Körperverletzung schuldig gemacht hat, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentlich für die Entscheidung der Frage ob bzw. in welcher Höhe Rückforderungsansprüche von Beschwerdeführerin I. gegenüber Beschwerdeführer II. bestehen.Die von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Rahmen des Strafverfahrens zu 8 St 18/18 als Hauptfrage zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit schwerer Körperverletzung schuldig gemacht hat, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentlich für die Entscheidung der Frage ob bzw. in welcher Höhe Rückforderungsansprüche von Beschwerdeführerin römisch eins. gegenüber Beschwerdeführer römisch zwei. bestehen.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG sind daher gegeben. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG sind daher gegeben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


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Schlagworte

Aussetzung Strafverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W201.2157412.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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