Entscheidungsdatum
02.06.2022Norm
AlVG §10Spruch
W228 2254198-1/7E, , W228 2254198-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 15.10.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 15.10.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2022, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2022 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2022 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2021 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2021 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Bei der am 13.10.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS) wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zu Protokoll, dass er nicht bereit sei an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da die 3G-Regel den Menschenrechten widerspreche und er sich daher nicht auf Covid19 testen lasse. Er könne auch nicht länger eine FFP2 Maske tragen, da er nach einer Lungenentzündung Atemprobleme habe. Eine ärztliche Maskenbefreiung habe er nicht. Bei der am 13.10.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS) wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zu Protokoll, dass er nicht bereit sei an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da die 3G-Regel den Menschenrechten widerspreche und er sich daher nicht auf Covid19 testen lasse. Er könne auch nicht länger eine FFP2 Maske tragen, da er nach einer Lungenentzündung Atemprobleme habe. Eine ärztliche Maskenbefreiung habe er nicht.
Mit Bescheid des AMS vom 15.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 11.10.2021 bis 21.11.2021 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Schritt für Schritt“ teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 15.10.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 11.10.2021 bis 21.11.2021 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Schritt für Schritt“ teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die 3G-Regel unzulässig, diskriminierend und weder erforderlich noch angemessen sei. Seitens des Arbeitgebers bestehe keine Verpflichtung und auch keine Berechtigung sensible Daten zu überprüfen. Dies werde in beiliegendem Schreiben der Anwaltskanzlei Aschauer & Aschauer ausführlich dargelegt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.02.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung, keine Maske tragen und keinen 3G-Nachweis erbringen zu wollen, nicht an der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme ab 11.10.2021 teilgenommen habe. Dies stelle eindeutig eine Vereitelungshandlung dar. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 14.02.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung, keine Maske tragen und keinen 3G-Nachweis erbringen zu wollen, nicht an der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme ab 11.10.2021 teilgenommen habe. Dies stelle eindeutig eine Vereitelungshandlung dar.
Am 03.03.2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein mit 01.03.2022 datiertes, als „Zurückweisung“ bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Als Reaktion auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2022 langte am 27.05.2022 ein als „Zurückweisung“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 31.05.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 01.11.2020 mit einer kurzen Unterbrechung im Notstandshilfebezug.
Am 29.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Schritt für Schritt in den neuen Job für Männer in Neusiedl“ mit Beginn am 11.10.2021 teilzunehmen. Im Zuge eines an diesem Tag stattgefundenen telefonischen Beratungstermins wurden dem Beschwerdeführer seine Defizite in Bezug auf die Erlangung einer Arbeitsstelle dargelegt. Weiters wurde ihm die Maßnahme inhaltlich sowie der Zweck bzw. das Ziel der Maßnahme erläutert.
Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 29.09.2021 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer am vereinbarten Kurs „Schritt für Schritt in den neuen Job für Männer in Neusiedl“ teilnimmt. Die Betreuungsvereinbarung enthielt auch den ausdrücklichen Hinweis auf den Verlust des Leistungsanspruchs für zumindest sechs Wochen im Falle der Weigerung der Teilnahme an der Veranstaltung.
Am 04.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer das diesbezügliche Einladungsschreiben per eAMS übermittelt, in welchem ihm erneut der Veranstalter, der Veranstaltungsort, Datum und Uhrzeit sowie Kursinhalte und Kursziele zur Kenntnis gebracht wurden. Im Einladungsschreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Kurs eine FFP2 Maske zu tragen ist und er einen 3G-Nachweis bereithalten müsse.
Der Beschwerdeführer hat mit der Begründung, keine Maske tragen und keinen 3G-Nachweis erbringen zu wollen, nicht an der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme ab 11.10.2021 teilgenommen.
Im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 13.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Einstieg in den Kurs ab 18.10.2021 angeboten. Er lehnte dies ab, mit der Begründung, dass eine Teilnahme an der Maßnahme unter diesen Vorrausetzungen (Maskenpflicht und verpflichtender 3G-Nachweis), welche gegen die Menschenrechte und gegen die Nürnberger Konvention verstoßen würden, für ihn nicht in Frage komme.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein ärztliches Attest für eine Maskenbefreiung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und zum Einladungsschreiben ergeben sich aus denselbigen Dokumenten im Akt und sind seitens des Beschwerdeführers unstrittig.
Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Kursbeginn ist ebenso unstrittig. Er hat selbst angegeben, dass der Besuch der Maßnahme aufgrund der geltenden Regelungen betreffend die COVID19-Pandemie (Maskenflicht, Vorlage eines 3G-Nachweises) für ihn nicht in Frage komme.
Die Feststellungen zur Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 13.10.2021 ergeben sich aus einem diesbezüglichen Aktenvermerk des AMS.
Dass der Beschwerdeführer kein ärztliches Attest für eine Maskenbefreiung hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Neusiedl am See.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Neusiedl am See.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zu Spruchteil I.: Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2022:Zu A) Zu Spruchteil römisch eins.: Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2022:
Der Beschwerdeführer erhob binnen offener Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 15.10.2021 Beschwerde, welche am 11.11.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen. Ausgehend von der Beschwerdeeinbringung am 11.11.2021 lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 20.01.2022 ab. Da die Beschwerdevorentscheidung erst mit Zustellung an die Partei (den Beschwerdeführer) als erlassen gilt und somit die Zustellung innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgen muss, erweist sich die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung als verspätet, da diese erst am 16.02.2022 zugestellt wurde.Der Beschwerdeführer erhob binnen offener Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 15.10.2021 Beschwerde, welche am 11.11.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen. Ausgehend von der Beschwerdeeinbringung am 11.11.2021 lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 20.01.2022 ab. Da die Beschwerdevorentscheidung erst mit Zustellung an die Partei (den Beschwerdeführer) als erlassen gilt und somit die Zustellung innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgen muss, erweist sich die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung als verspätet, da diese erst am 16.02.2022 zugestellt wurde.
Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 56 AlVG Rz 856).Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden vergleiche Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) Paragraph 14, VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 56, AlVG Rz 856).
Dementsprechend war die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und hatte der erkennende Senat über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.10.2021 zu entscheiden.
Zu Spruchteil II.: Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil römisch zwei.: Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2021 die gegenständliche Kursmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist in der Betreuungsvereinbarung vom selben Tag enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2021 die gegenständliche Kursmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG ist in der Betreuungsvereinbarung vom selben Tag enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.
Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)
Der Beschwerdeführer ist zum Kursbeginn nicht erschienen, da er keine Maske tragen und keinen 3G-Nachweis erbringen wollte.
Er hat durch seine Nichtteilnahme an der Maßnahme eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, welche auch kausal war. Er hat durch seine Nichtteilnahme an der Maßnahme eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, welche auch kausal war.
Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Der Beschwerdeführer begründete die Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme mit dem Verweis auf einen Verstoß gegen die Menschenrechte, einen Verstoß gegen den Nürnberger Kodex und damit, dass ein Arbeitgeber keine Berechtigung habe, sensible gesundheitsbezogene Daten zu überprüfen. Die Weigerung ist jedoch nicht durch einen Verstoß gegen die Menschenrechte gerechtfertigt, ebenso wenig durch einen Verstoß gegen den Nürnberger Kodex. Ein Abstrich oder ein Gurgeltest stellt keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Es konnten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die COVID19-Regelungen des Maskentragens und des 3G-Nachweises im verfahrensrelevanten Zeitraum festgestellt werden. Bisherige Prüfverfahren des Verfassungsgerichtshofes bezüglich dieser Maßnahmen waren mangels Verfassungswidrigkeit erfolglos. Somit hat der Beschwerdeführer jedoch durch das Nichterscheinen bei der Wiedereingliederungsmaßnahme in Kauf genommen, dass ein Vereitelungserfolg eintritt und hat er sich mit der Sperre abgefunden. Damit ist auch der erforderliche bedingte Vorsatz gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer im Vorlageantrag und im Schreiben, welches als Reaktion auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung erging, sich selbst als „der Souverän“ bezeichnete, ist generell davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers der Vorsatz besteht, den Regelungen des AlVG nicht nachzukommen, soweit dieses Verpflichtungen für ihn anordnet.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden, zumal die Abneigung gegen die geltenden Regelungen betreffend die COVID19-Pandemie keinen wichtigen Grund darstellt. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist.Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden, zumal die Abneigung gegen die geltenden Regelungen betreffend die COVID19-Pandemie keinen wichtigen Grund darstellt. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung einer Maßnahme Einzelfallfragen zu den Themen Vereitelungshandlung und –vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Schlagworte
Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Pandemie Sperrfrist Vereitelung Verhalten WiedereingliederungsmaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2254198.1.00Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022