TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/2 L524 2252763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2022
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Entscheidungsdatum

02.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
StPO §195
StPO §196
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. StPO § 195 heute
  2. StPO § 195 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 195 gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 195 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  5. StPO § 195 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 195 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 195 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  8. StPO § 195 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993
  1. StPO § 196 heute
  2. StPO § 196 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 196 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 196 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StPO § 196 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 196 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 196 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Spruch


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L524 2252763-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2022, Zl. 323 Jv 1/22z (458 Rev 40/22f), betreffend Einbringung von Pauschalkosten, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2022, Zl. 323 Jv 1/22z (458 Rev 40/22f), betreffend Einbringung von Pauschalkosten, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Zahlungsauftrag vom 27.12.2021, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 90,? sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,?, somit insgesamt ein Betrag von € 98,? vorgeschrieben. Mit Zahlungsauftrag vom 27.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 90, sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,, somit insgesamt ein Betrag von € 98, vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Damit trat der Zahlungsauftrag ex lege außer Kraft.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2022, Zl. 323 Jv 1/22z (458 Rev 40/22f), wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 90,? sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,?, somit insgesamt ein Betrag von € 98,? vorgeschrieben. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2022, Zl. 323 Jv 1/22z (458 Rev 40/22f), wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 90, sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,, somit insgesamt ein Betrag von € 98, vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.02.2022 Beschwerde. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf das dem Einbringungsverfahren zugrundeliegende Verfahren.

Mit Schreiben vom 07.03.2022, eingelangt am 11.03.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erstattete eine Sachverhaltsdarstellung an die WKStA, welche zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Linz weitergeleitet wurde. Am 24.08.2021 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Linz eingestellt. Mit Schreiben vom 09.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Fortführung des Verfahrens XXXX . Der Beschwerdeführer erstattete eine Sachverhaltsdarstellung an die WKStA, welche zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Linz weitergeleitet wurde. Am 24.08.2021 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Linz eingestellt. Mit Schreiben vom 09.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Fortführung des Verfahrens römisch 40 .

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24.11.2021, XXXX , wurde der Antrag auf Fortführung des Verfahrens 16 St 52/21y zurückgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalkosten für das Fortführungsverfahren in Höhe von € 90,? gemäß § 196 Abs. 2 StPO verpflichtet. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24.11.2021, römisch 40 , wurde der Antrag auf Fortführung des Verfahrens 16 St 52/21y zurückgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalkosten für das Fortführungsverfahren in Höhe von € 90, gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO verpflichtet.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Sachverhaltsdarstellung und zur Einstellung des Verfahrens ergeben sich aus der diesbezüglichen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 23.06.2021 und der Begründung vom 24.06.2021. Die Feststellung zur beantragten Fortführung des Verfahrens ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.09.2021.

Die Feststellungen zur Zurückweisung des Antrags auf Fortführung des Verfahrens und zur Vorschreibung von Pauschalkosten ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24.11.2021, XXXX . Die Feststellung, dass dieser Beschluss rechtskräftig ist, ergibt sich aus der Rechtskraftbestätigung vom 13.05.2022 (OZ 5). Die Feststellungen zur Zurückweisung des Antrags auf Fortführung des Verfahrens und zur Vorschreibung von Pauschalkosten ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24.11.2021, römisch 40 . Die Feststellung, dass dieser Beschluss rechtskräftig ist, ergibt sich aus der Rechtskraftbestätigung vom 13.05.2022 (OZ 5).

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 lauten:

Antrag auf Fortführung

§ 195. (1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn
1.         das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,
2.         erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder
3.         neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.
Paragraph 195, (1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den Paragraphen 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn, 1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,, 2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder, 3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.

(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (Paragraph 194,) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach Paragraph 194, Absatz 2, nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt Paragraph 55, Absatz eins, sinngemäß.

(2a) In den in § 194 Abs. 3 genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.(2a) In den in Paragraph 194, Absatz 3, genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.

(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Z 1 oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.

§ 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.Paragraph 196, (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach Paragraph 107, Absatz 2, vorgehen.

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Minderjährigen Opfern und dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des Paragraph 195, nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Minderjährigen Opfern und dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. Paragraph 391, gilt sinngemäß.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten auszugsweise:

„Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1.         -3. […-] 
4.         Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;
5.         - 7. […]
Paragraph eins, Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:, 1. -3. […-] , 4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist;, 5. - 7. […]

[…]

Verfahren

§ 6b. (1) – (3) […]Paragraph 6 b, (1) – (3) […]

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

[…]

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Paragraph 7, (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.

(3) - (7) […].“

3. Die Kosten des Strafverfahrens, worunter auch ein Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO fällt (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG, Bemerkung 7), sind gemäß § 1 Z 4 GEG von Amts wegen einzubringen. Die Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags sowie die Beschlussfassung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens obliegen dem Gericht. Die Einbringung von Kosten des Strafverfahrens kommt nur nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Beträge in Betracht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG, E3). Die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die darüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Dabei sind die Justizverwaltungsorgane an die Entscheidung des Gerichts gebunden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG, E 4).3. Die Kosten des Strafverfahrens, worunter auch ein Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO fällt (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG, Bemerkung 7), sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, GEG von Amts wegen einzubringen. Die Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags sowie die Beschlussfassung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens obliegen dem Gericht. Die Einbringung von Kosten des Strafverfahrens kommt nur nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Beträge in Betracht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG, E3). Die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die darüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Dabei sind die Justizverwaltungsorgane an die Entscheidung des Gerichts gebunden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG, E 4).

Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24.11.2021, 23 Bl 27/21s, der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalkosten für das Fortführungsverfahren in Höhe von € 90,? gemäß § 196 Abs. 2 StPO verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24.11.2021, 23 Bl 27/21s, der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalkosten für das Fortführungsverfahren in Höhe von € 90, gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO verpflichtet.

In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass der Beschluss über die Bestimmung des vom Beschwerdeführer zu tragenden Pauschalkostenbeitrags nicht rechtskräftig geworden sei. Weiters bringt er auch nicht vor, den Pauschalkostenbeitrag bereits bezahlt zu haben. Der Präsident des Landesgerichts Linz als Justizverwaltungsbehörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid den Pauschalkostenbeitrag zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.

Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, welche rechtswidrig erfolgt sei und die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Linz. Diesbezüglich besteht jedoch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).

Schlagworte

Einbringung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalkostenbeitrag Sachverhaltsdarstellung Staatsanwaltschaft Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2252763.1.00

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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