Entscheidungsdatum
03.06.2022Norm
AKG §10Spruch
,
W228 2248155-1/6E
W228 2248155-1/6E,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von DI Mag. DDr. XXXX , geboren am XXXX 1964, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit vom 25.10.2021, GZ: XXXX , in der Beschwerdesache betreffend Abweisung des Feststellungsantrags auf Nichtzugehörigkeit zur AK und des Rückzahlungsantrags hinsichtlich der AK Beiträge der letzten 3 Jahre in der Höhe von € 1.115,10 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von DI Mag. DDr. römisch 40 , geboren am römisch 40 1964, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit vom 25.10.2021, GZ: römisch 40 , in der Beschwerdesache betreffend Abweisung des Feststellungsantrags auf Nichtzugehörigkeit zur AK und des Rückzahlungsantrags hinsichtlich der AK Beiträge der letzten 3 Jahre in der Höhe von € 1.115,10 zu Recht erkannt:,
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Bundesminister für Arbeit (im Folgenden: BMA oder belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 25.10.2021, GZ: XXXX , den Antrag von DI Mag. DDr. XXXX , geboren am XXXX 1964, auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zurückgewiesen. Er gehöre als Angestellter der XXXX GmbH, 1220 Wien, gem. § 10 Abs. 1 AKG der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien an (Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 AKG). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 AKG vom Antragsteller nicht behauptet wurde bzw. ersichtlich sei. Die Behörde habe, soweit der BF vermeint es lägen aus verfassungsrechtlicher bzw. europarechtlicher Sicht bedenkliche Bestimmungen vor, diese Bestimmungen dennoch anzuwenden, es sei ausschließlich § 10 AKG maßgebend.Der Bundesminister für Arbeit (im Folgenden: BMA oder belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 25.10.2021, GZ: römisch 40 , den Antrag von DI Mag. DDr. römisch 40 , geboren am römisch 40 1964, auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zurückgewiesen. Er gehöre als Angestellter der römisch 40 GmbH, 1220 Wien, gem. Paragraph 10, Absatz eins, AKG der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien an (Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AKG). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausnahme nach Paragraph 10, Absatz 2, AKG vom Antragsteller nicht behauptet wurde bzw. ersichtlich sei. Die Behörde habe, soweit der BF vermeint es lägen aus verfassungsrechtlicher bzw. europarechtlicher Sicht bedenkliche Bestimmungen vor, diese Bestimmungen dennoch anzuwenden, es sei ausschließlich Paragraph 10, AKG maßgebend.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wird ausgeführt, dass beantragt werde den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass für den BF keine Zugehörigkeit zur AK bestehe. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass die AK systematisch Positionen vertrete, die den beruflichen, persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des BF als leistungsorientiertem Angestellten, Landwirt und Vermieter entgegenstünden. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied in der Gewerkschaft (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - GÖD) und in 2 weiteren Berufsverbänden (Verband der Gerichtssachverständigen, Verband der Agrarjournalisten), die die Interessen ihrer Mitglieder in ähnlich effizienter Weise wie und sogar fachlich fundierter (insbes. GÖD in Hinblick auf den Dienstgeber des Beschwerdeführers) als die AK vertreten würden. Kammern würden in der Lehre der gesellschaftlichen = beruflichen Selbstverwaltung zugeordnet. Die Tätigkeiten der AK seien weder Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, noch im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der Mitglieder gelegen, noch bei Mehrfachkammermitgliedschaften geeignet gemeinsam besorgt zu werden (Art 120a B-VG). Die Tätigkeiten der AK könnten in selber Weise durch Vereinigungen auf freiwilliger Basis oder Sozialpartnern ohne Pflichtmitgliedschaft erbracht werden und würden auch üblicherweise in gleicher Form von Interessensvertretungen ohne Pflichtmitgliedschaft angeboten. Artikel 120a Abs. 1 B-VG ermächtige den Gesetzgeber Pflichtmitgliedschaften im Bereich der sonstigen Selbstverwaltung zu normieren. Für die gesellschaftliche/berufliche Selbstverwaltung stehe diese Ermächtigung im Widerspruch zur EMRK und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und gegebenenfalls auch im Widerspruch zum leitenden Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtsordnung. Der Kammer- und Verbändestaat (Pernthaler, Staatslehre, S 97) beruhe am ständestaatlichen Prinzip. Die grundlegende Voraussetzung für berufsständische Organisationsformen seien Pflichtmitgliedschaften. Die Pflichtmitgliedschaft der AK sei sowohl im Wortsinne als auch der Funktion nach ein Relikt der ständestaatlichen Ordnung (Verfassungen 1929 und 1934) und widerspreche damit den Grundprinzipen der gegenwärtigen Bundesverfassung. Die Pflichtmitgliedschaft der AK widerspreche dem bundesstaatlichen und dem republikanischen Prinzip. Die Beschwerde richte sich nicht gegen Personenkörperschaften an sich. Solche seien auch ohne Pflichtmitgliedschaft möglich (z.B. Freiwillige Feuerwehr). Die (negative) Vereinigungsfreiheit dürfe folgend Art. 11 Abs. 2 EMRK nur dann per Gesetz beschränkt werden, wenn dies im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Diese Anwendungsfälle seien für die „Vereinigung“ AK nicht treffend. Eine Nichtmitgliedschaft von Arbeitnehmern in der AK würde in einem Rechtsstaat wie Österreich weder die äußere oder innere Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder den Schutz der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer untergraben. Die Pflichtmitgliedschaft in der AK sei folglich nicht durch die Ausnahmen des Art. 11 Abs. 2 EMRK gedeckt. Die AK verfolge im eigenen Wirkungsbereich ausschließlich Aufgaben, die jede Gewerkschaft mit freiwilliger Mitgliedschaft oder jede NGO in vergleichbarer Weise verfolge. Um die Aufgaben der AK als im öffentlichen Interesse zu bezeichnen, müsse man den Begriff des öffentlichen Interesses sehr weit spannen. Damit wäre aber wieder jede zivilgesellschaftliche Betätigung von diesem Begriff umfasst. Die AK besitze im Gegensatz zu der Ärztekammer kein Disziplinarrecht über ihre Mitglieder und auch kein Ausschlussrecht für Mitglieder! Die Rechte der AK nach § 4 AKG seien Begutachtungsrechte, die im Prinzip für das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren allen Interessenvertretungen offen stünden und seit 1.8.2021 im Rahmen des Parlamentarischen Begutachtungsverfahrens jeder Bürgerin/jedem Bürger zustünden. Die in § 5 geregelten Rechte der AK gingen nicht über die Rechte von einfachen Staatsbürger oder Gewerkschaften/NGOs hinaus. Eine Pflichtmitgliedschaft sei aus sachlicher Sicht keine Voraussetzung für das Tätigwerden der AK. Die Pflichtmitgliedschaft umfasse zudem nicht alle Arbeitnehmer und sei deswegen ohnehin nicht universell. § 10 Abs. 2 AKG normiere zahlreiche Ausnahmen. Diese Tätigkeiten der AK seien zudem folgend der Lehre (Korinek, Pernthaler siehe oben) und auch nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Die Tätigkeiten der AK im eigenen Wirkungsbereich seien auch nicht im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der Mitglieder gelegen und geeignet gemeinsam besorgt zu werden (vgl. Art 120a B-VG). Die Tätigkeiten der AK könnten in selber Weise durch Vereinigungen auf freiwilliger Basis erbracht werden und würden auch üblicherweise in gleicher Form von Interessensvertretungen ohne Pflichtmitgliedschaft angeboten werden. Die Person des Beschwerdeführers zeige, dass ob der Interessensgegensätze nicht einmal überwiegend eine gemeinsame Besorgung (wohl Interessensvertretung) möglich sei. Die Rechte der AK nach § 4 AKG seien - wie schon ausgeführt - Begutachtungsrechte, die im Prinzip für das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren allen Interessenvertretungen offen stünden und seit 1.8.2021 im Rahmen des Parlamentarischen Begutachtungsverfahrens jedem Bürger zustünden. Die in § 5 AKG geregelten Rechte der AK gingen - wie ausgeführt - nicht über die Rechte von einfachen Staatsbürgern oder Gewerkschaften und NGOs hinaus. Als Vorfrage wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers zu klären, ob Kammern überhaupt den Kriterien für Selbstverwaltungskörper nach Artikel 120a Abs. 1 B-VG entsprechen. Artikel 120a Abs. 1 B-VG, bestimme dass Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet seien, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden, könnten. Diese Tätigkeiten der AK im eigenen Wirkungsbereich seien keine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der Mitglieder gelegen seien (Art 120a B-VG), da sie in selber Weise durch Vereinigungen auf freiwilliger Basis erbracht werden könnten und auch üblicherweise in gleicher Form von Interessensvertretungen ohne Pflichtmitgliedschaft angeboten würden. Die Tätigkeiten und Positionierungen der AK stünden sogar im diametralen Widerspruch zu den Interessen des Beschwerdeführers. Die Situation des Beschwerdeführers sei kein Einzelfall. Es gebe zahlreiche Landwirte oder Vermieter mit vergleichbarer Interessenslage, die die für sie avers agierende AK finanzieren müssten. Die Tätigkeiten der AK seien daher auch, wie schon unter Punkt 3 ausgeführt, nicht geeignet gemeinsam besorgt zu werden. Die AK hebe auch die AK-Beiträge nicht selbst ein. Die AK erfülle damit ein als - in der gegenwärtigen Reformdiskussion der Sozialversicherungen - für die Selbstverwaltung postuliertes maßgebliches Kriterium selbst nicht. § 10 AKG stehe damit im Widerspruch zu Art. 11 EMRK und hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen des § 10 AKG aufgrund der Bedeutung der EMRK im Stufensystem des Rechts im Widerspruch zum leitenden Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtsordnung. Sollte die EMRK im Sinne eines liberalen Prinzips zudem als weiteres leitendes Verfassungsprinzip gewertet werden, widerspreche § 10 AKG auch diesem. Sollte das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit im Stufenbau gleichwertig mit der Kammerpflichtmitgliedschaft oder sollte Art. 120 a B-VG der EMRK widersprechende Regelungen ermöglichen, bestehe ein nicht auflösbarer Verfassungskonflikt der jedenfalls dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche. Bei Aufnahme einer, dem AKG unterworfenen, Tätigkeit werde für EU-Bürger die Pflichtmitgliedschaft in der AK unmittelbar geltend. Damit wirke § 10 AKG unmittelbar in die Personenfreizügigkeit (Art 45 AEUV). Es sei ein europarechtlicher Bezug im Sinne des Art. 6 und Art. 51 EUV gegeben. Der EU Grundrechtscharta komme jedoch keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (VfGH G46/98). Da § 10 AKG der in Art. 12 EU Grundrechtscharta garantierten negativen Vereinigungsfreiheit iVm Art. 6 und Art. 51 EUV widerspreche, sei § 10 AKG EU-rechtswidrig. Die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft bedeute nicht, dass die AK nicht weiter als Interessensvertretung tätig sein könnte. Es könnten ihr auch weiterhin Aufgaben übertragen werden. Der ÖGB als Teil der Sozialpartnerschaft (Art. 120b B-VG) vertrete Interessen und nehme seine Aufgaben ohne Pflichtmitgliedschaft wahr. Die Entsendung von Vertretern in Gremien von Sozialpartnern erfordere per se keine Pflichtmitgliedschaften. Die Entsendeberechtigung in sozialpartnerschaftliche Gremien sei ein autonomer Akt des Gesetzgebers. Im Gegenteil: § 1 UVP-G 2000 gewähre beispielsweise gemeinnützigen als Verein oder Stiftung organsierten Umweltorganisationen Parteistellung (bestätigt in EuGH C-664/15). Eine Verankerung oder Legitimation einer NGO in der Bevölkerung müsse dazu nicht einmal gegeben sein. Im Prinzip reichten 3 Personen um eine NGO zu betreiben. Die mediale Diskussion zeige, dass ÖKO- und Tierschutz-NGOs auch ohne Pflichtmitgliedschaft ihre politische Agenda oft besser durchsetzen würden als etablierte Kammern. Die Rechte der AK nach §§ 4 und 5 AKG gingen — wie schon ausgeführt – nicht über die Rechte von einfachen Staatsbürgern oder Gewerkschaften und NGOs hinaus. Für die Übertragung von Aufgaben folgend § 8 AKG sei keine Pflichtmitgliedschaft in der AK nötig. Für Selbstverwaltungskörper, bei denen die Einbeziehung aller Betroffenen, aufgrund spezifischer dezentral organsierter vor allem territorialer Verwaltungsaufgaben Voraussetzung für deren Funktionsfähigkeit ist (z.B.: Jagdgenossenschaft), möge die Pflichtmitgliedschaft sachlich begründbar sein. Die Ausdehnung von Duldungspflichten auf Nichtmitglieder wäre aber selbst hier eine zu prüfende Alternative (vgl. § 74f WRG, hier besteht aber ggw. Beitrittszwang). Die freiwilligen Feuerwehren, die gleichfalls Körperschaften öffentlichen Rechts seien und wesentliche Funktionen der Daseinsvorsorge ausüben würden, kämen ohne Pflichtmitgliedschaft zurecht. Die grundlegende Voraussetzung für berufsständische Organisationsformen seien Pflichtmitgliedschaften und Pflichtbeiträge. Die Pflichtmitgliedschaft der AK sei ein Relikt der ständestaatlichen Ordnung und widerspreche damit den Grundprinzipen der gegenwärtigen Bundesverfassung. Sozialpartnerschaft mit Pflichtmitgliedschaften sei die Weiterführung des ständestaatlichen Prinzips der Verfassungen 1929 und 1934 und widerspreche dem republikanischem und bundesstaatlichen Prinzip.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wird ausgeführt, dass beantragt werde den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass für den BF keine Zugehörigkeit zur AK bestehe. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass die AK systematisch Positionen vertrete, die den beruflichen, persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des BF als leistungsorientiertem Angestellten, Landwirt und Vermieter entgegenstünden. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied in der Gewerkschaft (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst - GÖD) und in 2 weiteren Berufsverbänden (Verband der Gerichtssachverständigen, Verband der Agrarjournalisten), die die Interessen ihrer Mitglieder in ähnlich effizienter Weise wie und sogar fachlich fundierter (insbes. GÖD in Hinblick auf den Dienstgeber des Beschwerdeführers) als die AK vertreten würden. Kammern würden in der Lehre der gesellschaftlichen = beruflichen Selbstverwaltung zugeordnet. Die Tätigkeiten der AK seien weder Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, noch im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der Mitglieder gelegen, noch bei Mehrfachkammermitgliedschaften geeignet gemeinsam besorgt zu werden (Artikel 120 a, B-VG). Die Tätigkeiten der AK könnten in selber Weise durch Vereinigungen auf freiwilliger Basis oder Sozialpartnern ohne Pflichtmitgliedschaft erbracht werden und würden auch üblicherweise in gleicher Form von Interessensvertretungen ohne Pflichtmitgliedschaft angeboten. Artikel 120a Absatz eins, B-VG ermächtige den Gesetzgeber Pflichtmitgliedschaften im Bereich der sonstigen Selbstverwaltung zu normieren. Für die gesellschaftliche/berufliche Selbstverwaltung stehe diese Ermächtigung im Widerspruch zur EMRK und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und gegebenenfalls auch im Widerspruch zum leitenden Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtsordnung. Der Kammer- und Verbändestaat (Pernthaler, Staatslehre, S 97) beruhe am ständestaatlichen Prinzip. Die grundlegende Voraussetzung für berufsständische Organisationsformen seien Pflichtmitgliedschaften. Die Pflichtmitgliedschaft der AK sei sowohl im Wortsinne als auch der Funktion nach ein Relikt der ständestaatlichen Ordnung (Verfassungen 1929 und 1934) und widerspreche damit den Grundprinzipen der gegenwärtigen Bundesverfassung. Die Pflichtmitgliedschaft der AK widerspreche dem bundesstaatlichen und dem republikanischen Prinzip. Die Beschwerde richte sich nicht gegen Personenkörperschaften an sich. Solche seien auch ohne Pflichtmitgliedschaft möglich (z.B. Freiwillige Feuerwehr). Die (negative) Vereinigungsfreiheit dürfe folgend Artikel 11, Absatz 2, EMRK nur dann per Gesetz beschränkt werden, wenn dies im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Diese Anwendungsfälle seien für die „Vereinigung“ AK nicht treffend. Eine Nichtmitgliedschaft von Arbeitnehmern in der AK würde in einem Rechtsstaat wie Österreich weder die äußere oder innere Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder den Schutz der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer untergraben. Die Pflichtmitgliedschaft in der AK sei folglich nicht durch die Ausnahmen des Artikel 11, Absatz 2, EMRK gedeckt. Die AK verfolge im eigenen Wirkungsbereich ausschließlich Aufgaben, die jede Gewerkschaft mit freiwilliger Mitgliedschaft oder jede NGO in vergleichbarer Weise verfolge. Um die Aufgaben der AK als im öffentlichen Interesse zu bezeichnen, müsse man den Begriff des öffentlichen Interesses sehr weit spannen. Damit wäre aber wieder jede zivilgesellschaftliche Betätigung von diesem Begriff umfasst. Die AK besitze im Gegensatz zu der Ärztekammer kein Disziplinarrecht über ihre Mitglieder und auch kein Ausschlussrecht für Mitglieder! Die Rechte der AK nach Paragraph 4, AKG seien Begutachtungsrechte, die im Prinzip für das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren allen Interessenvertretungen offen stünden und seit 1.8.2021 im Rahmen des Parlamentarischen Begutachtungsverfahrens jeder Bürgerin/jedem Bürger zustünden. Die in Paragraph 5, geregelten Rechte der AK gingen nicht über die Rechte von einfachen Staatsbürger oder Gewerkschaften/NGOs hinaus. Eine Pflichtmitgliedschaft sei aus sachlicher Sicht keine Voraussetzung für das Tätigwerden der AK. Die Pflichtmitgliedschaft umfasse zudem nicht alle Arbeitnehmer und sei deswegen ohnehin nicht universell. Paragraph 10, Absatz 2, AKG normiere zahlreiche Ausnahmen. Diese Tätigkeiten der AK seien zudem folgend der Lehre (Korinek, Pernthaler siehe oben) und auch nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Die Tätigkeiten der AK im eigenen Wirkungsbereich seien auch nicht im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der Mitglieder gelegen und geeignet gemeinsam besorgt zu werden vergleiche Artikel 120 a, B-VG). Die Tätigkeiten der AK könnten in selber Weise durch Vereinigungen auf freiwilliger Basis erbracht werden und würden auch üblicherweise in gleicher Form von Interessensvertretungen ohne Pflichtmitgliedschaft angeboten werden. Die Person des Beschwerdeführers zeige, dass ob der Interessensgegensätze nicht einmal überwiegend eine gemeinsame Besorgung (wohl Interessensvertretung) möglich sei. Die Rechte der AK nach Paragraph 4, AKG seien - wie schon ausgeführt - Begutachtungsrechte, die im Prinzip für das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren allen Interessenvertretungen offen stünden und seit 1.8.2021 im Rahmen des Parlamentarischen Begutachtungsverfahrens jedem Bürger zustünden. Die in Paragraph 5, AKG geregelten Rechte der AK gingen - wie ausgeführt - nicht über die Rechte von einfachen Staatsbürgern oder Gewerkschaften und NGOs hinaus. Als Vorfrage wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers zu klären, ob Kammern überhaupt den Kriterien für Selbstverwaltungskörper nach Artikel 120a Absatz eins, B-VG entsprechen. Artikel 120a Absatz eins, B-VG, bestimme dass Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet seien, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden, könnten. Diese Tätigkeiten der AK im eigenen Wirkungsbereich seien keine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der Mitglieder gelegen seien (Artikel 120 a, B-VG), da sie in selber Weise durch Vereinigungen auf freiwilliger Basis erbracht werden könnten und auch üblicherweise in gleicher Form von Interessensvertretungen ohne Pflichtmitgliedschaft angeboten würden. Die Tätigkeiten und Positionierungen der AK stünden sogar im diametralen Widerspruch zu den Interessen des Beschwerdeführers. Die Situation des Beschwerdeführers sei kein Einzelfall. Es gebe zahlreiche Landwirte oder Vermieter mit vergleichbarer Interessenslage, die die für sie avers agierende AK finanzieren müssten. Die Tätigkeiten der AK seien daher auch, wie schon unter Punkt 3 ausgeführt, nicht geeignet gemeinsam besorgt zu werden. Die AK hebe auch die AK-Beiträge nicht selbst ein. Die AK erfülle damit ein als - in der gegenwärtigen Reformdiskussion der Sozialversicherungen - für die Selbstverwaltung postuliertes maßgebliches Kriterium selbst nicht. Paragraph 10, AKG stehe damit im Widerspruch zu Artikel 11, EMRK und hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen des Paragraph 10, AKG aufgrund der Bedeutung der EMRK im Stufensystem des Rechts im Widerspruch zum leitenden Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtsordnung. Sollte die EMRK im Sinne eines liberalen Prinzips zudem als weiteres leitendes Verfassungsprinzip gewertet werden, widerspreche Paragraph 10, AKG auch diesem. Sollte das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit im Stufenbau gleichwertig mit der Kammerpflichtmitgliedschaft oder sollte Artikel 120, a B-VG der EMRK widersprechende Regelungen ermöglichen, bestehe ein nicht auflösbarer Verfassungskonflikt der jedenfalls dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche. Bei Aufnahme einer, dem AKG unterworfenen, Tätigkeit werde für EU-Bürger die Pflichtmitgliedschaft in der AK unmittelbar geltend. Damit wirke Paragraph 10, AKG unmittelbar in die Personenfreizügigkeit (Artikel 45, AEUV). Es sei ein europarechtlicher Bezug im Sinne des Artikel 6 und Artikel 51, EUV gegeben. Der EU Grundrechtscharta komme jedoch keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (VfGH G46/98). Da Paragraph 10, AKG der in Artikel 12, EU Grundrechtscharta garantierten negativen Vereinigungsfreiheit in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 51, EUV widerspreche, sei Paragraph 10, AKG EU-rechtswidrig. Die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft bedeute nicht, dass die AK nicht weiter als Interessensvertretung tätig sein könnte. Es könnten ihr auch weiterhin Aufgaben übertragen werden. Der ÖGB als Teil der Sozialpartnerschaft (Artikel 120 b, B-VG) vertrete Interessen und nehme seine Aufgaben ohne Pflichtmitgliedschaft wahr. Die Entsendung von Vertretern in Gremien von Sozialpartnern erfordere per se keine Pflichtmitgliedschaften. Die Entsendeberechtigung in sozialpartnerschaftliche Gremien sei ein autonomer Akt des Gesetzgebers. Im Gegenteil: Paragraph eins, UVP-G 2000 gewähre beispielsweise gemeinnützigen als Verein oder Stiftung organsierten Umweltorganisationen Parteistellung (bestätigt in EuGH C-664/15). Eine Verankerung oder Legitimation einer NGO in der Bevölkerung müsse dazu nicht einmal gegeben sein. Im Prinzip reichten 3 Personen um eine NGO zu betreiben. Die mediale Diskussion zeige, dass ÖKO- und Tierschutz-NGOs auch ohne Pflichtmitgliedschaft ihre politische Agenda oft besser durchsetzen würden als etablierte Kammern. Die Rechte der AK nach Paragraphen 4 und 5 AKG gingen — wie schon ausgeführt – nicht über die Rechte von einfachen Staatsbürgern oder Gewerkschaften und NGOs hinaus. Für die Übertragung von Aufgaben folgend Paragraph 8, AKG sei keine Pflichtmitgliedschaft in der AK nötig. Für Selbstverwaltungskörper, bei denen die Einbeziehung aller Betroffenen, aufgrund spezifischer dezentral organsierter vor allem territorialer Verwaltungsaufgaben Voraussetzung für deren Funktionsfähigkeit ist (z.B.: Jagdgenossenschaft), möge die Pflichtmitgliedschaft sachlich begründbar sein. Die Ausdehnung von Duldungspflichten auf Nichtmitglieder wäre aber selbst hier eine zu prüfende Alternative vergleiche Paragraph 74 f, WRG, hier besteht aber ggw. Beitrittszwang). Die freiwilligen Feuerwehren, die gleichfalls Körperschaften öffentlichen Rechts seien und wesentliche Funktionen der Daseinsvorsorge ausüben würden, kämen ohne Pflichtmitgliedschaft zurecht. Die grundlegende Voraussetzung für berufsständische Organisationsformen seien Pflichtmitgliedschaften und Pflichtbeiträge. Die Pflichtmitgliedschaft der AK sei ein Relikt der ständestaatlichen Ordnung und widerspreche damit den Grundprinzipen der gegenwärtigen Bundesverfassung. Sozialpartnerschaft mit Pflichtmitgliedschaften sei die Weiterführung des ständestaatlichen Prinzips der Verfassungen 1929 und 1934 und widerspreche dem republikanischem und bundesstaatlichen Prinzip.
Die Beschwerdesache wurde am 11.11.2021 vom BMA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.04.2022 den BF um weitere Ausführungen ersucht.
Am 27.04.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers mit weiteren Ausführungen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer führt eine Abteilung mit 15 ständigen Mitarbeitern und koordiniert die F&E Tätigkeit der XXXX . Die Chefredaktion der Bodenkultur XXXX betreut der BF im Rahmen der XXXX . Er hat keine Prokura. Er ist kein Leitender Angestellter im Sinne des § 10 Abs. 2 AKG.Der Beschwerdeführer führt eine Abteilung mit 15 ständigen Mitarbeitern und koordiniert die F&E Tätigkeit der römisch 40 . Die Chefredaktion der Bodenkultur römisch 40 betreut der BF im Rahmen der römisch 40 . Er hat keine Prokura. Er ist kein Leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AKG.
Der BF hat zudem einen Lehrauftrag an der Universität für Bodenkultur (BOKU) in Form einer geringfügigen Beschäftigung. Diese impliziert auch eine Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 1 Z 7 AKG.Der BF hat zudem einen Lehrauftrag an der Universität für Bodenkultur (BOKU) in Form einer geringfügigen Beschäftigung. Diese impliziert auch eine Mitgliedschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, AKG.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen. Der Beschwerdeführer ist per Gesetz Mitglied der Landwirtschaftskammer (LK).
Die Mitgliedschaft zur LK basiert auf Basis des Landwirtschaftskammergesetzes des jeweils zuständigen Bundeslandes.
Der Beschwerdeführer ist Vermieter von 5 Wohnungen. Der BF leistet sich einen Vermieterrechtschutz. Mieter werden zudem von der AK gratis beraten und von Prozessfinanzierern risikolos gegen Beteiligung vertreten.
Der BF ist Gerichtssachverständiger und zahlt einen Verbandsbeitrag. Er ist ebenso Journalist und zahlt einen Verbandsbeitrag.
Der Beschwerdeführer ist freiwilliges Mitglied in der GÖD und Mitglied im Bauernbund.
Als XXXX -MA ist der BF regelmäßig in EU-Projekten tätig. Der AK-Beitrag ist auch für die Auslandstage fällig. Zudem verteuert er die Personalkosten des BF in den EU-Projekten.Als römisch 40 -MA ist der BF regelmäßig in EU-Projekten tätig. Der AK-Beitrag ist auch für die Auslandstage fällig. Zudem verteuert er die Personalkosten des BF in den EU-Projekten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Abteilungsleiter ist, die F&E Tätigkeit der XXXX koordiniert, die Chefredaktion der BOKU betreut, keine Prokura hat und kein Leitender Angestellter im Sinne des § 10 Abs. 2 AKG ist, ergeben sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.04.2022. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Abteilungsleiter ist, die F&E Tätigkeit der römisch 40 koordiniert, die Chefredaktion der BOKU betreut, keine Prokura hat und kein Leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AKG ist, ergeben sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.04.2022.
Auch die Angaben zu den weiteren Tätigkeiten, zur geringfügigen Beschäftigung bei der BOKU, zur Tätigkeit als Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen mit LK Mitgliedschaft, zur Vermieterstellung, zur Tätigkeit al Gerichtssachverständiger und Journalist sowie zur Mitgliedschaft bei GÖD und Bauernbund ergeben sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.04.2022. Diese Angaben sind somit ebenso unstrittig.
Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes ergibt sich aus dem jeweiligen Landesgesetz.
Die Feststellungen zu den EU Projekten, die Fälligkeit des AK Beitrages für Auslandstage und die Verteuerung der Personalkosten bei EU Projekten stammt ebenso aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.04.2022.
Den Feststellungen wurden frühere Zeiträume mit anderen Dienstorten nicht zugrunde gelegt, aus denen der Beschwerdeführer einen europarechtlichen Bezug abzuleiten versucht, da dies keine Dienstorte des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass § 10 AKG unmittelbar in die Personenfreizügigkeit (Art 45 AEUV) wirke. Es sei ein „europarechtlicher“ Bezug im Sinne des Art. 6 und Art. 51 EUV gegeben. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass es fallgegenständlich keinen solchen grenzüberschreitenden Bezug gibt, zumal sich § 10 Abs. 3 AKG auf den Ort der Beschäftigung stützt. Es wurde weder vorgebracht, dass im Arbeitsvertrag ein Dienstort außerhalb Österreichs vereinbart ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür bei einer Tätigkeit für die XXXX vor. Somit liegt kein Anwendungsfall der Personenfreizügigkeit und der Grundrechtecharta vor (vgl. dazu Rechtssatz 1 der VwGH Entscheidung vom 21.01.2019, Geschäftszahl Ro 2018/17/0007: „Die Beurteilung der Frage, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, stellt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung dar.“ sowie Rechtssatz 6 der VwGH Entscheidung vom 12.12.2013, Geschäftszahl 2013/06/0078: „Die unionsrechtlichen Grundrechte finden nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. Februar 2013, C-617/10, Akerberg Fransson, Randnr. 19). Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (Hinweis E vom 19. September 2013, 2013/15/0207).“).Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass Paragraph 10, AKG unmittelbar in die Personenfreizügigkeit (Artikel 45, AEUV) wirke. Es sei ein „europarechtlicher“ Bezug im Sinne des Artikel 6 und Artikel 51, EUV gegeben. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass es fallgegenständlich keinen solchen grenzüberschreitenden Bezug gibt, zumal sich Paragraph 10, Absatz 3, AKG auf den Ort der Beschäftigung stützt. Es wurde weder vorgebracht, dass im Arbeitsvertrag ein Dienstort außerhalb Österreichs vereinbart ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür bei einer Tätigkeit für die römisch 40 vor. Somit liegt kein Anwendungsfall der Personenfreizügigkeit und der Grundrechtecharta vor vergleiche dazu Rechtssatz 1 der VwGH Entscheidung vom 21.01.2019, Geschäftszahl Ro 2018/17/0007: „Die Beurteilung der Frage, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, stellt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung dar.“ sowie Rechtssatz 6 der VwGH Entscheidung vom 12.12.2013, Geschäftszahl 2013/06/0078: „Die unionsrechtlichen Grundrechte finden nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. Februar 2013, C-617/10, Akerberg Fransson, Randnr. 19). Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (Hinweis E vom 19. September 2013, 2013/15/0207).“).
Hinsichtlich der monierten Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AKG ist auf folgende Entscheidungen zu verweisen (Hervorhebung durch das BVwG):Hinsichtlich der monierten Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AKG ist auf folgende Entscheidungen zu verweisen (Hervorhebung durch das BVwG):
1.) VfGH vom 31.01.1979, G109,111,112/78: „[…] Der VfGH geht davon aus, daß der Kompetenztatbestand „Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" (Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG i. d. F. der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974; vorher seit dem Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen „Kammern für Arbeiter und Angestellte" ) den Gesetzgeber nicht zwingt, für alle darunter fallenden Dienstnehmer Kammern einzurichten, sondern ihm die Freiheit der Entscheidung einräumt, für welche Dienstnehmer er eine solche berufliche Vertretung schaffen will. Es ist hiebei auf die (zu beruflichen Vertretungen auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft ergangenen) Erk. Slg. 2835/1955 und 3978/1961 hinzuweisen, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, daß es dem Gesetzgeber überlassen ist, den Wirkungsbereich der Kammern auch in persönlicher Hinsicht festzulegen, wobei allerdings — wie im Erk. Slg. 3753/1960 betont ist — der Personenkreis, für welchen der Gesetzgeber eine berufliche Vertretung schaffen will, durch objektive und sachlich gerechtfertigte Momente bestimmt sein muß. bb) Während die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des ArbVG und des LAG die Stellung der Arbeitnehmer im einzelnen Betrieb regeln, enthält das AKG eine Regelung der Interessenvertretung der von dem Gesetz erfaßten Arbeitnehmer durch die überbetriebliche Einrichtung der Kammern; die Regelung der Kammerzugehörigkeit im AKG wirkt sich vorwiegend im Bereich überbetrieblicher Interessenvertretung aus. Der Aufgabenbereich der Arbeiterkammern, der (in § 1 AKG) allgemein dahin umschrieben ist, daß diese berufen sind, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern, ist im AKG selbst im einzelnen dahin klargestellt (in § 2), daß den Kammern in erster Linie die Wahrnehmung von die Dienstnehmer in ihrer Gesamtheit berührenden Interessen (lit. a bis h) übertragen ist. Den Arbeiterkammern sind aber auch Aufgaben übertragen, die sich auf die Wahrnehmung von Dienstnehmerinteressen im einzelnen Betrieb beziehen; dies gilt für die in g 2 lit. i bis k geregelten Überwachungs-, Antrags- und Beistandsbefugnisse. Dazu kommen die den Arbeiterkammern in anderen Gesetzen übertragenen Rechte und Pflichten, wie: Vertretung der Kammerangehörigen vor den Arbeitsgerichten und im Rechtsmittelverfahren (§ 18 Abs. 1 und 24 Abs. 1 ArbeitsgerichtsG, BGBl. 170/1946, sowie g 23 und 28 ArbGerG in Verbindung mit § 520 ZPO); Vertretung der Kammerangehörigen vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (§ 386 Abs. 1 Z. 3 Allgemeines SozialversicherungsG, BGBl. 189/1955, i. d. F. BGBl. 13/1962 und 31/1973) und im Rechtsmittelverfahren (§§ 401, 402 und 403 ASVG i. d. F. BGBl. 704/1976 in Verbindung mit § 520 ZPO); Anhörung der Jugendschutzstellen der Arbeiterkammern (§ 28 Bundesgesetz BGBl. 146/1948 über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen); Anhörungs- und Entscheidungsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Verwendung von Lehrlingen (§ 4 Abs. 3 und 4, g 18 Abs. 3, $ 23 Abs. 5 BerufsausbildungsG, BGBl. 142/1969). […]“1.) VfGH vom 31.01.1979, G109,111,112/78: „[…] Der VfGH geht davon aus, daß der Kompetenztatbestand „Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG i. d. F. der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974; vorher seit dem Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen „Kammern für Arbeiter und Angestellte" ) den Gesetzgeber nicht zwingt, für alle darunter fallenden Dienstnehmer Kammern einzurichten, sondern ihm die Freiheit der Entscheidung einräumt, für welche Dienstnehmer er eine solche berufliche Vertretung schaffen will. Es ist hiebei auf die (zu beruflichen Vertretungen auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft ergangenen) Erk. Slg. 2835 aus 1955, und 3978 aus 1961, hinzuweisen, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, daß es dem Gesetzgeber überlassen ist, den Wirkungsbereich der Kammern auch in persönlicher Hinsicht festzulegen, wobei allerdings — wie im Erk. Slg. 3753 aus 1960, betont ist — der Personenkreis, für welchen der Gesetzgeber eine berufliche Vertretung schaffen will, durch objektive und sachlich gerechtfertigte Momente bestimmt sein muß. bb) Während die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des ArbVG und des LAG die Stellung der Arbeitnehmer im einzelnen Betrieb regeln, enthält das AKG eine Regelung der Interessenvertretung der von dem Gesetz erfaßten Arbeitnehmer durch die überbetriebliche Einrichtung der Kammern; die Regelung der Kammerzugehörigkeit im AKG wirkt sich vorwiegend im Bereich überbetrieblicher Interessenvertretung aus. Der Aufgabenbereich der Arbeiterkammern, der (in Paragraph eins, AKG) allgemein dahin umschrieben ist, daß diese berufen sind, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern, ist im AKG selbst im einzelnen dahin klargestellt (in Paragraph 2,), daß den Kammern in erster Linie die Wahrnehmung von die Dienstnehmer in ihrer Gesamtheit berührenden Interessen (Litera a bis h) übertragen ist. Den Arbeiterkammern sind aber auch Aufgaben übertragen, die sich auf die Wahrnehmung von Dienstnehmerinteressen im einzelnen Betrieb beziehen; dies gilt für die in g 2 Litera i bis k geregelten Überwachungs-, Antrags- und Beistandsbefugnisse. Dazu kommen die den Arbeiterkammern in anderen Gesetzen übertragenen Rechte und Pflichten, wie: Vertretung der Kammerangehörigen vor den Arbeitsgerichten und im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 18, Absatz eins und 24 Absatz eins, ArbeitsgerichtsG, Bundesgesetzblatt 170 aus 1946,, sowie g 23 und 28 ArbGerG in Verbindung mit Paragraph 520, ZPO); Vertretung der Kammerangehörigen vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Paragraph 386, Absatz eins, Ziffer 3, Allgemeines SozialversicherungsG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, i. d. F. Bundesgesetzblatt 13 aus 1962, und 31 aus 1973,) und im Rechtsmittelverfahren (Paragraphen 401, 402 und 403 ASVG i. d. F. Bundesgesetzblatt 704 aus 1976, in Verbindung mit Paragraph 520, ZPO); Anhörung der Jugendschutzstellen der Arbeiterkammern (Paragraph 28, Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 146 aus 1948, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen); Anhörungs- und Entscheidungsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Verwendung von Lehrlingen (Paragraph 4, Absatz 3 und 4, g 18 Absatz 3,, $ 23 Absatz 5, BerufsausbildungsG, Bundesgesetzblatt 142 aus 1969,). […]“
2.) VfGH vom 10.10.2003, Geschäftszahl G222/02 ua: „[…] Die Schaffung von Selbstverwaltungskörpern mit Organen, die gegenüber staatlichen Organen nicht weisungsgebunden sind, entspricht auch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durchaus dem "Organisationsplan der Bundesverfassung" (VfSlg. 8215/1977, S 488; ebenso schon Werner, Selbstverwaltung und Bundesverfassung, ÖJZ 1950, 437 [442]). 2.2. Dem Bundes- und Landesgesetzgeber steht es somit - auch ohne besondere verfassungsgesetzliche Grundlage - im Prinzip frei, staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung besorgen zu lassen und in den damit betrauten Selbstverwaltungskörpern Organe einzurichten, die gegenüber staatlichen Organen weisungsungebunden sind. […] 2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 8215/1977, S 488) entschieden, dass der Gesetzgeber bei Schaffung eines Selbstverwaltungskörpers dem sich aus Art7 Abs1 B-VG ergebenden Sachlichkeitsgebot Rechnung zu tragen hat; darüber hinaus ist eine staatliche Aufsicht über die Organe des Selbstverwaltungskörpers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns vorzusehen. 2.2.2. Eine weitere Grenze zulässiger Selbstverwaltung besteht darin, dass der eigene (dh. eigenverantwortlich und ohne Bindung an Weisungen zu besorgende) Wirkungsbereich jedes Selbstverwaltungskörpers auf Angelegenheiten beschränkt bleiben muss, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden (s. auch dazu VfSlg. 8215/1977, S 488). 2.2.3. Mit den soeben genannten Maßgaben liegt es allerdings […] im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch "objektive und sachlich gerechtfertigte Momente" abgegrenzt sein (zB VfSlg. 3753/1960, 8485/1979, 8539/1979, 12.021/1989, 12.417/1990). […] Dieser Wirkungskreis der Selbstverwaltungskörper ist unterschiedlich: Er liegt zB bei den Selbstverwaltungseinrichtungen der freien Berufe typischerweise auch in der Normierung der Rahmenbedingungen für die berufliche Tätigkeit, wie zB in der Erlassung verbindlicher Berufsausübungsregeln, bei den beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber hingegen vornehmlich in der Vertretung der beruflichen Interessen der Kammermitglieder gegenüber den Staatsorganen und gegenüber dem sozialen Gegenspieler. Aufgabe der sozialen Selbstverwaltung schließlich ist die autonome Organisation der Vollziehung der gesetzlich geregelten Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung von der Beitragseinhebung bis zur Leistungserbringung, wobei eher Elemente einer Anstalt als jene einer Körperschaft im Vordergrund stehen. […] 4.1.2. Wenn die Bundesregierung hervorhebt, dass der Hauptverband die Versicherten und ihre Dienstgeber "repräsentiere", so ist ihr somit entgegenzuhalten, dass sich die demokratische Legitimation der Organe eines Selbstverwaltungskörpers auf seine Angehörigen, hier also in erster Linie auf die Sozialversicherungsträger, zu beziehen hat: a) Anders als die - territoriale - Gemeindeselbstverwaltung ist nämlich die nicht territoriale Selbstverwaltung jeweils auf den bestimmten Personenkreis beschränkt, dessen Angelegenheit durch den Selbstverwaltungskörper verwaltet wird. […]“2.) VfGH vom 10.10.2003, Geschäftszahl G222/02 ua: „[…] Die Schaffung von Selbstverwaltungskörpern mit Organen, die gegenüber staatlichen Organen nicht weisungsgebunden sind, entspricht auch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durchaus dem "Organisationsplan der Bundesverfassung" (VfSlg. 8215 aus 1977,, S 488; ebenso schon Werner, Selbstverwaltung und Bundesverfassung, ÖJZ 1950, 437 [442]). 2.2. Dem Bundes- und Landesgesetzgeber steht es somit - auch ohne besondere verfassungsgesetzliche Grundlage - im Prinzip frei, staatliche Aufgaben in Selbstverwaltung besorgen zu lassen und in den damit betrauten Selbstverwaltungskörpern Organe einzurichten, die gegenüber staatlichen Organen weisungsungebunden sind. […] 2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 8215 aus 1977,, S 488) entschieden, dass der Gesetzgeber bei Schaffung eines Selbstverwaltungskörpers dem sich aus Art7 Abs1 B-VG ergebenden Sachlichkeitsgebot Rechnung zu tragen hat; darüber hinaus ist eine staatliche Aufsicht über die Organe des Selbstverwaltungskörpers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns vorzusehen. 2.2.2. Eine weitere Grenze zulässiger Selbstverwaltung besteht darin, dass der eigene (dh. eigenverantwortlich und ohne Bindung an Weisungen zu besorgende) Wirkungsbereich jedes Selbstverwaltungskörpers auf Angelegenheiten beschränkt bleiben muss, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden (s. auch dazu VfSlg. 8215 aus 1977,, S 488). 2.2.3. Mit den soeben genannten Maßgaben liegt es allerdings […] im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch "objektive und sachlich gerechtfertigte Momente" abgegrenzt sein (zB VfSlg. 3753 aus 1960,, 8485 aus 1979,, 8539 aus 1979,, 12.021 aus 1989,, 12.417 aus 1990,). […] Dieser Wirkungskreis der Selbstverwaltungskörper ist unterschiedlich: Er liegt zB bei den Selbstverwaltungseinrichtungen der freien Berufe typischerweise auch in der Normierung der Rahmenbedingungen für die berufliche Tätigkeit, wie zB in der Erlassung verbindlicher Berufsausübungsregeln, bei den beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber hingegen vornehmlich in der Vertretung der beruflichen Interessen der Kammermitglieder gegenüber den Staatsorganen und gegenüber dem sozialen Gegenspieler. Aufgabe der sozialen Selbstverwaltung schließlich ist die autonome Organisation der Vollziehung der gesetzlich geregelten Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung von der Beitragseinhebung bis zur Leistungserbringung, wobei eher Elemente einer Anstalt als jene einer Körperschaft im Vordergrund stehen. […] 4.1.2. Wenn die Bundesregierung hervorhebt, dass der Hauptverband die Versicherten und ihre Dienstgeber "repräsentiere", so ist ihr somit entgegenzuhalten, dass sich die demokratische Legitimation der Organe eines Selbstverwaltungskörpers auf seine Angehörigen, hier also in erster Linie auf die Sozialversicherungsträger, zu beziehen hat: a) Anders als die - territoriale - Gemeindeselbstverwaltung ist nämlich die nicht territoriale Selbstverwaltung jeweils auf den bestimmten Personenkreis beschränkt, dessen Angelegenheit durch den Selbstverwaltungskörper verwaltet wird. […]“
3.) VfGH vom 06.03.2009, Geschäftszahl B616/08: „[…] Die Materialien zur B-VG-Novelle BGBl I 2/2008 bestätigen den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises eines Selbstverwaltungskörpers (s VfSlg 17023/2003 mwN) auch für die neue Rechtslage nach Art120a Abs1 B-VG. […]“3.) VfGH vom 06.03.2009, Geschäftszahl B616/08: „[…] Die Materialien zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, bestätigen den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises eines Selbstverwaltungskörpers (s VfSlg 17023 aus 2003, mwN) auch für die neue Rechtslage nach Art120a Abs1 B-VG. […]“
4.) Leitsatz VfGH vom 29.09.1994, Geschäftszahl B1565/93: „Abweisung einer gegen die doppelte Kammerzugehörigkeit eines Angestellten einer Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft mbH gerichteten Beschwerde; […] keine Bedenken gegen die aufgrund ein und derselben Berufstätigkeit eintretende Mitgliedschaft zu zwei Interessenvertretungen.“
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die AK systematisch Positionen vertrete, die den beruflichen, persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des BF als leistungsorientiertem Angestellten, Landwirt und Vermieter entgegenstünden. Der BF scheint somit in seiner Argumentation einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot bei der Abgrenzung der Mitglieder der AK anzudeuten. Darauf ist zu erwidern, dass durch die Kumulation vieler verschiedener Tätigkeitsfelder des Beschwerdeführers, dieser vielschichtig gelagerte Interessen verfolgt. Es ist Sache des Beschwerdeführers, welchen dieser Interessen er mehr Gewicht beimisst, dies hat jedoch per se keinen Einfluss auf die Sachlichkeit der Regelung. Dem Gesetzgeber ist, nach der zuvor zitierten Judikatur, ein weiter Spielraum bei der Regelung des Mitgliederkreises eingeräumt. Wenn der BF nun aufgrund seiner Funktion als Angestellter von der Regelung des AKG erfasst wird, so ist keine Unsachlichkeit darin zu erkennen, da der Bestimmung vornehmlich die Vertretung der beruflichen Interessen der Kammermitglieder gegenüber den Staatsorganen und gegenüber dem sozialen Gegenspieler als Regelungszweck inne wohnt. Da der VfGH sogar keine Bedenken gegen die aufgrund ein und derselben Berufstätigkeit eintretende Mitgliedschaft zu zwei Interessenvertretungen hegte, ist auch nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten unzulässigerweise beschränkt sein soll, wenn dieser vielschichtige Interessen auf Grundlage mehrerer Tätigkeiten in sich vereint, zumal er aufgrund der Eigentümerschaft landwirtschaftlicher Nutzflächen auch bei einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung, der LK, Mitglied ist.
Bezüglich der wiederholt geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Tätigkeiten der AK in gleicher Weise durch Vereinigungen mit Mitgliedschaften auf freiwilliger Basis erbracht werden könnten, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass das Gegenteil sogar aufgrund der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes der Fall ist.
BVwG vom 23.07.2021, W228 2240213-1/11Z: „[…] Einerseits ist die Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gem. § 14 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des § 7 AKG und der auf Grund des § 7 AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs. 1 AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8a, K2). Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihm bescheidmäßig abgelehnt hat. Soweit in der Literatur (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 56 AlVG) Kritik geäußert wird, dass dem Bundesverwaltungsgericht „nicht zuzustimmen [ist], da es sich beim Arbeiterkammergesetz nicht um ein „Materiengesetz“ handelt“ ist darauf zu verweisen, dass das Arbeiterkammergesetz kein Gesetz ist, dass ausschließlich verfahrensrechtliche Normen enthält. Aufgrund materiellrechtlicher Regelungen in diesem Gesetz wird daher seitens des erkennenden Richters aufgrund des allgemein gehaltenen Wortlautes der Bestimmung des ersten Halbsatzes des § 8a VwGVG und im Sinne der Ausführungen in den EB zur RV zu BGBl I 2017/24 (1255 der Beilagen XXV. GP) vom Vorliegen eines Materiengesetzes ausgegangen. Ein Grund für eine teleologische Reduktion des Wortlautes des ersten Halbsatzes des § 8a VwGVG im Sinne der Kommentarstelle, dass mit Bundesgesetz nur das AlVG gemeint sei, wird aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfebestimmung, die auch in den EB zur RV betont wird, seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt. […]“BVwG vom 23.07.2021, W228 2240213-1/11Z: „[…] Einerseits ist die Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gem. Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des Paragraph 7, AKG und der auf Grund des Paragraph 7, AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 8 a,, K2). Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihm bescheidmäßig abgelehnt hat. Soweit in der Literatur (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 56, AlVG) Kritik geäußert wird, dass dem Bundesverwaltungsgericht „nicht zuzustimmen [ist], da es sich beim Arbeiterkammergesetz nicht um ein „Materiengesetz“ handelt“ ist darauf zu verweisen, dass das Arbeiterkammergesetz kein Gesetz ist, dass ausschließlich verfahrensrechtliche Normen enthält. Aufgrund materiellrechtlicher Regelungen in diesem Gesetz wird daher seitens des erkennenden Richters aufgrund des allgemein gehaltenen Wortlautes der Bestimmung des ersten Halbsatzes des Paragraph 8 a, VwGVG und im Sinne der Ausführungen in den EB zur Regierungsvorlage zu BGBl römisch eins 2017/24 (1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode vom Vorliegen eines Materiengesetzes ausgegangen. Ein Grund für eine teleologische Reduktion des Wortlautes des ersten Halbsatzes des Paragraph 8 a, VwGVG im Sinne der Kommentarstelle, dass mit Bundesgesetz nur das AlVG gemeint sei, wird aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfebestimmung, die auch in den EB zur Regierungsvorlage betont wird, seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt. […]“
Keine andere (freiwillige) Interessenvertretung hat eine gleichlautende Regelung wie im AKG vorzuweisen, die der Verfahrenshilferegelung im VwGVG vorgeht. Das öffentliche Interesse bei der Durchführung dieser Bestimmungen des AKG liegt somit ebenso auf der Hand, wie die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch hoheitliches Handeln, da im Falle der Verweigerung des Rechtsschutzes seitens der AK ein ablehnender Bescheid zu ergehen hat. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben liegt aufgrund der Sonderreglung im AKG im ausschließlichen oder zumindest überwiegenden gemeinsamen Interesse der Mitglieder.
Soweit der Beschwerdeführer von einem Verstoß des § 10 Abs. 1 AKG gegen Art. 11 EMRK ausgeht, ist auf folgende Entscheidung des EGMR, vom 20.01.2011, Beschwerde Nr. 9300/07, Herrmann gg. Deutschland, (Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen, Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin) zu verweisen: „[…] 76. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Begriff „Vereinigung” von dem Gerichtshof autonom zu definieren ist; die rechtliche Einordnung durch den Vertragsstaat dient lediglich als Ausgangspunkt (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnr. 69). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Fragen, ob eine Vereinigung von Personen oder dem Gesetzgeber gegründet wurde, sie in staatliche Strukturen eingebettet und mit Verwaltungs-, Normsetzungs- und Disziplinarbefugnissen ausgestattet war und ein Ziel verfolgte, das im Einklang mit dem Allgemeininteresse steht, maßgeblich für die Feststellung, ob sie als privat oder öffentlich anzusehen ist (siehe, sinngemäß Rechtssachen Le Compte, Van Leuven und De Meyere ./. Belgien, 23. Juni 1981, Randnr. 64, Serie A Bd. 43). 77. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof eingangs darauf hin, dass die Jagdgenossenschaften des Landes Rheinland-Pfalz auf dem Gesetz beruhende Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie unterstehen der Aufsicht der Jagdbehörde, und ihre Satzung bedarf deren Genehmigung. Die Jagdbehörden sind berechtigt, durch Verwaltungsakt Umlagen zu erheben, die von der Staatskasse eingetrieben werden. 78. Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung dieser Faktoren fest, dass die Jagdgenossenschaften unter staatlicher Aufsicht stehen, die über die üblicherweise gegenüber privaten Vereinigungen ausgeübte Aufsicht eindeutig hinausgeht. Überdies sind sie nicht nur verpflichtet, sich eine eigene Satzung zu geben, sondern auch berechtigt, durch von staatlichen Behörden vollstreckten Verwaltungsakt Umlagen zu erheben. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Jagdgenossenschaften hinreichend in staatliche Strukturen integriert, um sie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzustufen. Überdies verfolgen sie das Ziel, die Ausübung der Jagdrechte zu regeln und damit die Hege sicherzustellen; dies liegt im Allgemeininteresse. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Jagdgenossenschaft mit dem ausschließlichen Ziel, sie dem Anwendungsbereich von Artikel 11 zu entziehen, als „öffentlich“ oder „quasi-öffentlich“ eingestuft hat (vgl. im Gegensatz dazu Rechtssache Schneider, a. a. O., Randnr. 100). 79. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die auf dem Jagdgesetz des Landes Rheinland-Pfalz beruhenden Jagdgenossenschaften als Einrichtungen des öffentlichen Rechts anzusehen sind. Folglich ist Artikel 11 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Daraus folgt, dass diese Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. […]“Soweit der Beschwerdeführer von einem Verstoß des Paragraph 10, Absatz eins, AKG gegen Artikel 11, EMRK ausgeht, ist auf folgende Entscheidung des EGMR, vom 20.01.2011, Beschwerde Nr. 9300/07, Herrmann gg. Deutschland, (Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen, Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin) zu verweisen: „[…] 76. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Begriff „Vereinigung” von dem Gerichtshof autonom zu definieren ist; die rechtliche Einordnung durch den Vertragsstaat dient lediglich als Ausgangspunkt (siehe Rechtssache Schneider, a. a. O. Randnr. 69). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Fragen, ob eine Vereinigung von Personen oder dem Gesetzgeber gegründet wurde, sie in staatliche Strukturen eingebettet und mit Verwaltungs-, Normsetzungs- und Disziplinarbefugnissen ausgestattet war und ein Ziel verfolgte, das im Einklang mit dem Allgemeininteresse steht, maßgeblich für die Feststellung, ob sie als privat oder öffentlich anzusehen ist (siehe, sinngemäß Rechtssachen Le Compte, Van Leuven und De Meyere ./. Belgien, 23. Juni 1981, Randnr. 64, Serie A Bd. 43). 77. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof eingangs darauf hin, dass die Jagdgenossenschaften des Landes Rheinland-Pfalz auf dem Gesetz beruhende Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie unterstehen der Aufsicht der Jagdbehörde, und ihre Satzung bedarf deren Genehmigung. Die Jagdbehörden sind berechtigt, durch Verwaltungsakt Umlagen zu erheben, die von der Staatskasse eingetrieben werden. 78. Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung dieser Faktoren fest, dass die Jagdgenossenschaften unter staatlicher Aufsicht stehen, die über die üblicherweise gegenüber privaten Vereinigungen ausgeübte Aufsicht eindeutig hinausgeht. Überdies sind sie nicht nur verpflichtet, sich eine eigene Satzung zu geben, sondern auch berechtigt, durch von staatlichen Behörden vollstreckten Verwaltungsakt Umlagen zu erheben. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Jagdgenossenschaften hinreichend in staatliche Strukturen integriert, um sie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzustufen. Überdies verfolgen sie das Ziel, die Ausübung der Jagdrechte zu regeln und damit die Hege sicherzustellen; dies liegt im Allgemeininteresse. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Jagdgenossenschaft mit dem ausschließlichen Ziel, sie dem Anwendungsbereich von Artikel 11 zu entziehen, als „öffentlich“ oder „quasi-öffentlich“ eingestuft hat vergleiche im Gegensatz dazu Rechtssache Schneider, a. a. O., Randnr. 100). 79. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die auf dem Jagdgesetz des Landes Rheinland-Pfalz beruhenden Jagdgenossenschaften als Einrichtungen des öffentlichen Rechts anzusehen sind. Folglich ist Artikel 11 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Daraus folgt, dass diese Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. […]“
Die „Vereinigung“ im Sinne der EGMR Judikatur, hier die AK, ist fallgegenständlich durch Gesetz, nämlich das AKG, eingerichtet. Die Integration in staatliche Strukturen ist durch die Aufsicht des BMA in § 91 AKG und durch die damit einhergehenden Aufsichtsrechte sichergestellt. Hervorhebenswert ist hier das Recht des BMA, die Vollversammlung auflösen zu können! Diese Aufsichtsrechte gehen über jene bei privaten „Vereinigungen“ jedenfalls hinaus. Auch die erlassenen Vorschriften nach § 91 Abs. 1 Z 4 AKG bedürfen der Genehmigung durch den BMA. Die Gewährung von Rechtsschutz und die Bescheiderlassung im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzantrages erfolgt im öffentlichen Interesse, genauso wie der Hauptzweck der Vertretung der beruflichen Interessen der Kammermitglieder gegenüber den Staatsorganen und gegenüber dem sozialen Gegenspieler. Es kann auf Basis des Regelungszecks des AKG auch keine Umgehungsabsicht des Gesetzgebers erkannt werden, um die AK als öffentlich-rechtliche „Vereinigung“ im Sinne des Art. 11 EMRK einzuordnen, nur zum Zweck diese somit dem Anwendungsbereich des Art. 11 EMRK zu entziehen.Die „Vereinigung“ im Sinne der EGMR Judikatur, hier die AK, ist fallgegenständlich durch Gesetz, nämlich das AKG, eingerichtet. Die Integration in staatliche Strukturen ist durch die Aufsicht des BMA in Paragraph 91, AKG und durch die damit einhergehenden Aufsichtsrechte sichergestellt. Hervorhebenswert ist hier das Recht des BMA, die Vollversammlung auflösen zu können! Diese Aufsichtsrechte gehen über jene bei privaten „Vereinigungen“ jedenfalls hinaus. Auch die erlassenen Vorschriften nach Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4, AKG bedürfen der Genehmigung durch den BMA. Die Gewährung von Rechtsschutz und die Bescheiderlassung im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzantrages erfolgt im öffentlichen Interesse, genauso wie der Hauptzweck der Vertretung der beruflichen Interessen der Kammermitglieder gegenüber den Staatsorganen und gegenüber dem sozialen Gegenspieler. Es kann auf Basis des Regelungszecks des AKG auch keine Umgehungsabsicht des Gesetzgebers erkannt werden, um die AK als öffentlich-rechtliche „Vereinigung“ im Sinne des Artikel 11, EMRK einzuordnen, nur zum Zweck diese somit dem Anwendungsbereich des Artikel 11, EMRK zu entziehen.
Der Beschwerdeführer argumentiert einen Verstoß gegen das bundesstaatliche und republikanische Prinzip, da die Pflichtmitgliedschaft ein Relikt der ständestaatlichen Ordnung sei. Diesbezüglich ist auf die Erläuterungen zum Initiativantrag des AKG GP XVIII IA 229/A zu verweisen, in denen ausgeführt wird: „[…] Die Arbeiterkammern zählen zu jenen Selbstverwaltungseinrichtungen, die der Bundesverfassungsgesetzgeber im Jahre 1920 vorgefunden hat und in die Kompetenzartikel aufgenommen hat, wobei die vorgefundene Organisationsform als Selbstverwaltungsträger weiter bestehen sollte. […]“ Der Beschwerdeführer argumentiert einen Verstoß gegen das bundesstaatliche und republikanische Prinzip, da die Pflichtmitgliedschaft ein Relikt der ständestaatlichen Ordnung sei. Diesbezüglich ist auf die Erläuterungen zum Initiativantrag des AKG Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn IA 229/A zu verweisen, in denen ausgeführt wird: „[…] Die Arbeiterkammern zählen zu jenen Selbstverwaltungseinrichtungen, die der Bundesverfassungsgesetzgeber im Jahre 1920 vorgefunden hat und in die Kompetenzartikel aufgenommen hat, wobei die vorgefundene Organisationsform als Selbstverwaltungsträger weiter bestehen sollte. […]“
Die Regelungen zu den Selbstverwaltungskörpern in der Verfassung spiegeln somit den „Antwortcharakter“ der Verfassung wieder. Wurden diese Strukturen jedoch zum Zeitpunkt der Schaffung der Verfassung schon vorgefunden, so ist nicht ersichtlich, wieso diese Strukturen den Grundprinzipien der Verfassung widersprechen sollen, da diese Strukturen ja Teil der Gründung der Republik und der Schaffung der Verfassung und somit dieser Grundprinzipien waren.
Daher ist die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Zudem betreffen beinahe alle zu klärenden Rechtsfragen die Verfassungssphäre und fallen daher grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des VwGH.
Schlagworte
Angestellte Aufsichtsrecht Ausnahmebestimmung Feststellungsantrag Interessenvertretung öffentliche Interessen Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2248155.1.00Im RIS seit
15.07.2022Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022