TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/19 2013/15/0207

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E6J;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

62010CJ0617 Aklagaren / Fransson VORAB;
EStG 1988 §10 idF 2007/I/024;
EURallg;
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 23.12.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  22. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde

  1. 1.Ziffer eins
    der S Anwaltssozietät, 2. des K S, 3. des K D, 4. des M B,
  2. 5.Ziffer 5
    des K R, alle in L, alle vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, und 6. des W S in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 19. Februar 2013, Zl. RV/0933-L/10, RV/0561- L/11, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2008 und 2009, zu Recht erkannt:des K R, alle in L, alle vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, und 6. des W S in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 19. Februar 2013, Zl. RV/0933-L/10, RV/0561- L/11, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für 2008 und 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides geht hervor:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Jänner 2000 wurde die erstbeschwerdeführende Partei als offene (Erwerbs-)Gesellschaft gegründet; die zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien sind unbeschränkt haftende Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Partei.

Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 5. Mai 2010 die Einkünfte der Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2008 fest. Der Freibetrag für investierte Gewinne von höchstens 100.000 EUR wurde für die Gesellschafter mit einem der Gewinnbeteiligung an der genannten Gesellschaft entsprechenden Teilbetrag festgesetzt. Ebenso wurden mit Bescheid des Finanzamtes vom 16. März 2011 (laut Beschwerde: "10. April 2001") die Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2009 festgestellt.Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 5. Mai 2010 die Einkünfte der Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 188, BAO für das Kalenderjahr 2008 fest. Der Freibetrag für investierte Gewinne von höchstens 100.000 EUR wurde für die Gesellschafter mit einem der Gewinnbeteiligung an der genannten Gesellschaft entsprechenden Teilbetrag festgesetzt. Ebenso wurden mit Bescheid des Finanzamtes vom 16. März 2011 (laut Beschwerde: "10. April 2001") die Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für das Kalenderjahr 2009 festgestellt.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufungen. Sie machten geltend, dass durch die Limitierung des Freibetrages gemäß § 10 EStG 1988 auf den mit einem der Gewinnbeteiligung der Gesellschafter und Mitunternehmer entsprechenden Teilbetrag von 100.000 EUR der Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot verletzt würden; eine andere einkommensteuerliche Behandlung eines Rechtsanwalts als Einzelperson einerseits und eines Anwalts als Mitglied einer Gesellschaft anderseits sei nicht gerechtfertigt.Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufungen. Sie machten geltend, dass durch die Limitierung des Freibetrages gemäß Paragraph 10, EStG 1988 auf den mit einem der Gewinnbeteiligung der Gesellschafter und Mitunternehmer entsprechenden Teilbetrag von 100.000 EUR der Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot verletzt würden; eine andere einkommensteuerliche Behandlung eines Rechtsanwalts als Einzelperson einerseits und eines Anwalts als Mitglied einer Gesellschaft anderseits sei nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Gewinn der erstbeschwerdeführenden Partei werde gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. In den erstinstanzlichen Bescheiden sei der Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von 100.000 EUR den Gesellschaftern mit dem ihrer Mitbeteiligung entsprechenden Teilbetrag angesetzt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Gewinn der erstbeschwerdeführenden Partei werde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt. In den erstinstanzlichen Bescheiden sei der Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von 100.000 EUR den Gesellschaftern mit dem ihrer Mitbeteiligung entsprechenden Teilbetrag angesetzt worden.

Gemäß § 10 Abs. 2 EStG 1988 könnten bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten, nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Betrag von 100.000 EUR sei bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, EStG 1988 könnten bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien und die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelten, nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Betrag von 100.000 EUR sei bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Die Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Parteien seien unbestritten als Mitunternehmer anzusehen; der Gewinn werde gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Der Freibetrag sei daher bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.Die Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Parteien seien unbestritten als Mitunternehmer anzusehen; der Gewinn werde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt. Der Freibetrag sei daher bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Der belangten Behörde stehe eine Prüfung auf Verfassungskonformität der Bestimmung des § 10 Abs. 2 EStG 1988 nicht zu.Der belangten Behörde stehe eine Prüfung auf Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, EStG 1988 nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 391/2013-4, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde behaupte die Gleichheitswidrigkeit des § 10 Abs. 2 EStG 1988 bzw. dessen gleichheitswidrige Anwendung durch die belangte Behörde auf Mitunternehmerschaften. Dem sei zu erwidern, dass dem Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht entgegenzutreten sei, wenn er bei Mitunternehmerschaften (etwa im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten) den maximalen Gewinnfreibetrag auf die Mitunternehmerschaft und nicht auf den einzelnen Gesellschafter beziehe. Das Beschwerdevorbringen lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 391/2013-4, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerde behaupte die Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 10, Absatz 2, EStG 1988 bzw. dessen gleichheitswidrige Anwendung durch die belangte Behörde auf Mitunternehmerschaften. Dem sei zu erwidern, dass dem Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht entgegenzutreten sei, wenn er bei Mitunternehmerschaften (etwa im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten) den maximalen Gewinnfreibetrag auf die Mitunternehmerschaft und nicht auf den einzelnen Gesellschafter beziehe. Das Beschwerdevorbringen lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 24/2007) können natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. ermitteln, bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 leg.cit. einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, höchstens jedoch 100.000 EUR gewinnmindernd geltend machen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,) können natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. ermitteln, bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, leg.cit. einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, höchstens jedoch 100.000 EUR gewinnmindernd geltend machen.

Nach § 10 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 24/2007) können bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. ermitteln, nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100.000 EUR, ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.Nach Paragraph 10, Absatz 2, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,) können bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. ermitteln, nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100.000 EUR, ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, dass der Freibetrag nach § 10 EStG 1988 entsprechend diesen Bestimmungen berücksichtigt wurde. Sie führen aber aus, dass diese Regelung - Aufteilung des Höchstbetrages auf mehrere Mitunternehmer - den Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot sowie den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Die Limitierung des Freibetrages behandle Einzelunternehmer anders als Mitunternehmer, da einer als Einzelunternehmer tätigen natürlichen Person ein Freibetrag von 100.000 EUR uneingeschränkt zugebilligt werde, während ein Mitunternehmer den Freibetrag von 100.000 EUR nur mit einem der Gewinnbeteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Teilbetrag geltend machen könne. Für eine solche unterschiedliche Behandlung, durch die die beschwerdeführenden Parteien als Mitunternehmer gegenüber einem Einzelunternehmer ungleich behandelt und benachteiligt würden, fehle es an sachlichen Gründen. Eine solche Differenzierung sei objektiv nicht gerechtfertigt.Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, dass der Freibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 entsprechend diesen Bestimmungen berücksichtigt wurde. Sie führen aber aus, dass diese Regelung - Aufteilung des Höchstbetrages auf mehrere Mitunternehmer - den Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot sowie den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Die Limitierung des Freibetrages behandle Einzelunternehmer anders als Mitunternehmer, da einer als Einzelunternehmer tätigen natürlichen Person ein Freibetrag von 100.000 EUR uneingeschränkt zugebilligt werde, während ein Mitunternehmer den Freibetrag von 100.000 EUR nur mit einem der Gewinnbeteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Teilbetrag geltend machen könne. Für eine solche unterschiedliche Behandlung, durch die die beschwerdeführenden Parteien als Mitunternehmer gegenüber einem Einzelunternehmer ungleich behandelt und benachteiligt würden, fehle es an sachlichen Gründen. Eine solche Differenzierung sei objektiv nicht gerechtfertigt.

Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden:

Zur Frage des behaupteten Verstoßes gegen das innerstaatliche Sachlichkeitsgebot (Gleichheitssatz) genügt es, auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss zu verweisen: Im Hinblick auf die gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten bei Mitunternehmerschaften ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den maximalen Gewinnfreibetrag auf die Mitunternehmerschaft und nicht auf den einzelnen Gesellschafter bezieht.

Was den behaupteten Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichheitssatz betrifft (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2009/15/0172, mwN), so ist zu bemerken, dass die unionsrechtlichen Grundrechte nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Februar 2013, C-617/10, Fransson, Randnr. 19). Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (vgl. Zorn, ÖStZ 2013/572, 342, mwN).Was den behaupteten Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichheitssatz betrifft vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2009/15/0172, mwN), so ist zu bemerken, dass die unionsrechtlichen Grundrechte nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden vergleiche , das Urteil des EuGH vom 26. Februar 2013, C-617/10, Fransson, Randnr. 19). Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte vergleiche , Zorn, ÖStZ 2013/572, 342, mwN).

Der hier zu beurteilende Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG 1988 fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Es handelt sich dabei weder um einen Bereich, der von Richtlinien betroffen wäre, noch liegt etwa ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Bestimmung des § 10 EStG 1988 kann sohin nicht am unionsrechtlichen Gleichheitssatz gemessen werden.Der hier zu beurteilende Gewinnfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Es handelt sich dabei weder um einen Bereich, der von Richtlinien betroffen wäre, noch liegt etwa ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Bestimmung des Paragraph 10, EStG 1988 kann sohin nicht am unionsrechtlichen Gleichheitssatz gemessen werden.

Die Beschwerde war daher, da bereits deren Inhalt erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher, da bereits deren Inhalt erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. September 2013

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0617 Aklagaren / Fransson VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150207.X00

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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