Entscheidungsdatum
07.06.2022Norm
AZHG §25Spruch
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W136 2247342-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine C.M. DEUTSCH, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 18.08.2021, GZ P1019014/100-HPA/2021 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2021, GZ P1019014/109-HPA/2021 (1), auf Grund des Vorlageantrags vom 11.10.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine C.M. DEUTSCH, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 18.08.2021, GZ P1019014/100-HPA/2021 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2021, GZ P1019014/109-HPA/2021 (1), auf Grund des Vorlageantrags vom 11.10.2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 25 AZHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, AZHG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen.
Aufgrund freiwilliger Meldung vom 09.01.2020, angenommen am 01.09.2020, war er im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. Der derzeitige Verpflichtungszeitraum begann daher am 01.09.2020, das Ende wäre für 31.08.2023 vorgesehen.
Mit Personalmeldung vom 10.08.2021 erklärte der BF, dass er nicht bereit sei, sich einer Impfung gegen COVID-19 zu unterziehen.
2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 10.08.2021 vorzeitig ende.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der BF habe mit Schreiben vom 10.08.2021 bekanntgegeben, dass er die Vornahme einer für den Auslandeinsatz erforderliche Impfung, nämlich die Impfung gegen COVID-19, ablehne. Mit VBl. I Nr. 63/2021 sei der „Impfplan des österreichischen Bundesheeres: Ausgabe 2021/22“ bekanntgegeben worden. Darin sei unter Abschnitt B Z 2 lit. d das Impfprogramm für KIOP-KPE Soldaten festgelegt (u.a. auch die Impfung gegen COVID-19 mit dem jeweils verfügbaren Impfstoff nach den aktuellen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums). Die Impfung gegen COVID-19 reduziere die Gefahr einer Ansteckung bzw. im Falle der Ansteckung die Gefahr eines schweren Verlaufes deutlich. Teilweise sei in den Einsatzräumen die Möglichkeit der medizinischen Betreuung insbesondere im Bereich der Intensivmedizin nicht ausreichend sichergestellt, es fehle daher mangels Impfung gegen COVID-19 an der notwendigen Eignung zu militärischen Auslandseinsätzen. Bei Auslandsentsendungen käme einer gesicherten Immunität gegen möglichst viele Infektionskrankheiten große Bedeutung zu. Zur Erfüllung des militärischen Auftrages seien gesunde Soldaten erforderlich, ein ausreichend sicherer Gesundheitsstatus könne nur durch präventive Impfmaßnahmen längerfristig sichergestellt werden. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der BF habe mit Schreiben vom 10.08.2021 bekanntgegeben, dass er die Vornahme einer für den Auslandeinsatz erforderliche Impfung, nämlich die Impfung gegen COVID-19, ablehne. Mit VBl. römisch eins Nr. 63 aus 2021, sei der „Impfplan des österreichischen Bundesheeres: Ausgabe 2021/22“ bekanntgegeben worden. Darin sei unter Abschnitt B Ziffer 2, Litera d, das Impfprogramm für KIOP-KPE Soldaten festgelegt (u.a. auch die Impfung gegen COVID-19 mit dem jeweils verfügbaren Impfstoff nach den aktuellen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums). Die Impfung gegen COVID-19 reduziere die Gefahr einer Ansteckung bzw. im Falle der Ansteckung die Gefahr eines schweren Verlaufes deutlich. Teilweise sei in den Einsatzräumen die Möglichkeit der medizinischen Betreuung insbesondere im Bereich der Intensivmedizin nicht ausreichend sichergestellt, es fehle daher mangels Impfung gegen COVID-19 an der notwendigen Eignung zu militärischen Auslandseinsätzen. Bei Auslandsentsendungen käme einer gesicherten Immunität gegen möglichst viele Infektionskrankheiten große Bedeutung zu. Zur Erfüllung des militärischen Auftrages seien gesunde Soldaten erforderlich, ein ausreichend sicherer Gesundheitsstatus könne nur durch präventive Impfmaßnahmen längerfristig sichergestellt werden.
3. Dagegen erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es seien keine Studien zu mittel- oder längerfristigen Nebenwirkungen vorhanden, die Entgegennahme der Impfung stelle daher vielmehr eine Teilnahme an einer breit angelegten medizinisch-pharmazeutischen Studie zur Erprobung der Wirkungen und Nebenwirkungen dar. Eine solche Teilnahme lehne der BF ab. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass sich der BF zu einem Zeitpunkt verpflichtet habe, zu dem von einer Impfung noch nicht die Rede gewesen sei. Gleichzeitig wurden mehre Seiten umfassende „Expert Statements“ über die Impfstoffe von Pfizer, Astra Zeneca, Moderna und Johnson & Johnson der Beschwerde als „Gutachten“ bezeichnet beigelegt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2022 wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte in teilweiser Wiederholung der Ausführungen des angefochtenen Bescheides aus, dass für den Fall, dass eine in Auslandseinsatzbereitschaft befindliche Person festgelegte bzw. erforderliche Impfungen verweigere, dies zur Folge habe, dass keine militärmedizinische Auslandseignung gegeben sei. Daher sei mit 10.08.2021 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandeinsatzeinsätzen festgestellt worden und die Auslandseinsatzbereitschaft ende mit Ablauf dieses Datums vorzeitig.
5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2022 stellte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht am 11.10.2022 einen Vorlageantrag unter Verweis auf die entsprechenden bereits vorgelegten Gutachten.
6. Mit Schreiben vom 11.10.2021 (hg. eingelangt am 14.10.2021) wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oa. Verfahrensgang steht fest.
1.2. Impfstoffe unterliegen in Österreich den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und dürfen – wie alle anderen Medikamente – erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)/AGES Medizinmarktaufsicht zugelassen oder es sich um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zugelassene Arzneispezialitäten handelt. 1.2. Impfstoffe unterliegen in Österreich den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und dürfen – wie alle anderen Medikamente – erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)/AGES Medizinmarktaufsicht zugelassen oder es sich um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004,, der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901 aus 2006,, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394 aus 2007, zugelassene Arzneispezialitäten handelt.
Die derzeit durch die Europäische Arzneimittelagentur und dadurch auch in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoffe sind Comirnaty der Firma BioNTech Manufacturing GmbH (seit 21.12.2020), Spikevax (COVID-19 vaccine Moderna) der Firma Moderna Biotech Spaon, S.L. (seit 06.01.2021), Vaxzevria (COVID-19 vaccine AstraZeneca) der Firma AstraZeneca AB (seit 29.01.2021), COVID-19 vaccina Janssen der Firma Janssen-Cilag International NV (seit 11.03.2021) und Nuvaxovid (Protein-Impfstoff, Novavax) der Firma Novavax (seit 20.12.2021).Die derzeit durch die Europäische Arzneimittelagentur und dadurch auch in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoffe sind Comirnaty der Firma BioNTech Manufacturing GmbH (seit 21.12.2020), Spikevax (COVID-19 vaccine Moderna) der Firma Moderna Biotech Spaon, S.L. (seit 06.01.2021), Vaxzevria (COVID-19 vaccine AstraZeneca) der Firma AstraZeneca Ausschussbericht (seit 29.01.2021), COVID-19 vaccina Janssen der Firma Janssen-Cilag International NV (seit 11.03.2021) und Nuvaxovid (Protein-Impfstoff, Novavax) der Firma Novavax (seit 20.12.2021).
Gemäß § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Impfungen gegen COVID-19 finden sich in § 1 Z 1 der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen).Gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Impfungen gegen COVID-19 finden sich in Paragraph eins, Ziffer eins, der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen).
Mit BGBl. I Nr. 4/2022 vom 04.02.2022 wurde das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz - COVID-19-IG) beschlossen und mit BGBl. II Nr. 52/2022 vom 07.02.2022 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV) erlassen, deren § 1 Abs. 2 besagt, dass für die Erfüllung der Impfpflicht anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 gleichgestellt sind. Diese zur Erfüllung der Impflicht anerkannten Impfstoffe sind in Abs. 3 leg. cit. wie folgt angeführt: 1. SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products, 2. COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac, 3. BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech, 4. SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVX-CoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India und 5. ChAdOx1_nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, vom 04.02.2022 wurde das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz - COVID-19-IG) beschlossen und mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022, vom 07.02.2022 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV) erlassen, deren Paragraph eins, Absatz 2, besagt, dass für die Erfüllung der Impfpflicht anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 gleichgestellt sind. Diese zur Erfüllung der Impflicht anerkannten Impfstoffe sind in Absatz 3, leg. cit. wie folgt angeführt: 1. SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products, 2. COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac, 3. BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech, 4. SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVX-CoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India und 5. ChAdOx1_nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India.
1.3. Seit März 2020 besteht eine weltweite COVID-19 Pandemie, eine Erkrankung an COVID-19 kann zur Notwendigkeit intensivmedizinischer Betreuung führen.
1.4. Der BF gab mit der im Verfahrensgang angeführten Personalmeldung vom 10.08.2021 bekannt, dass er nicht bereit ist sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum BF und dessen Auslandeinsatzbereitschaft beruhen auf den Feststellungen des Bescheides, die unbestritten blieben. Die das Verfahren betreffenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass die genannten Impfstoffe derzeit in Österreich zugelassen sind geht aus der durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlichten Liste der zugelassenen Impfstoffe hervor (sowie auch aus der Website der Europäischen Arzneimittelagentur) und ist daher notorisch. Es handelt sich, entgegen dem Vorbringen des BF, nicht um eine bloß provisorische Zulassung und haben die zugelassenen Impfstoffe das gesetzlich vorgesehene Zulassungsverfahren allesamt durchlaufen.
Sofern hier Impfstoffe angeführt sind, die erst nach Personalmeldung vom 10.08.2021 zugelassen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass auch zum Zeitpunkt der Meldung bereits ausreichend zugelassene Impfstoffe zur Verfügung standen. Selbst für den Fall, dass der BF unter einen der Ausnahmetatbestände des § 2 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV) fallen würde, ändert dies nichts daran, dass er auch dann nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Auslandseinsatzbereitschaft erfüllen würde. Sofern hier Impfstoffe angeführt sind, die erst nach Personalmeldung vom 10.08.2021 zugelassen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass auch zum Zeitpunkt der Meldung bereits ausreichend zugelassene Impfstoffe zur Verfügung standen. Selbst für den Fall, dass der BF unter einen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 2, der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV) fallen würde, ändert dies nichts daran, dass er auch dann nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Auslandseinsatzbereitschaft erfüllen würde.
Es ist auf die vorgelegten „Expert Statements“ der Experten nicht näher einzugehen, weil die Impfung mit einem zugelassenen und von der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen empfohlenen Wirkstoff, solange diese potentiell notwendig sein kann, verlangt werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die vom BF genannten „Experten“ in Österreich nicht als allgemein beeidigte und gerichtlich zertifizierte Sachverständige anerkannt sind (was für die Erstellung eines Gutachtens nicht unbedingt erforderlich ist) und darüber hinaus mangels eines Wohnsitzes in Österreich auch nicht im Sinne des § 288 Abs. 1 StGB verantwortlich gemacht werden können. Auch nehmen diese Statements keinen direkten Bezug auf den Gesundheitszustand des BF. Es ist auf die vorgelegten „Expert Statements“ der Experten nicht näher einzugehen, weil die Impfung mit einem zugelassenen und von der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen empfohlenen Wirkstoff, solange diese potentiell notwendig sein kann, verlangt werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die vom BF genannten „Experten“ in Österreich nicht als allgemein beeidigte und gerichtlich zertifizierte Sachverständige anerkannt sind (was für die Erstellung eines Gutachtens nicht unbedingt erforderlich ist) und darüber hinaus mangels eines Wohnsitzes in Österreich auch nicht im Sinne des Paragraph 288, Absatz eins, StGB verantwortlich gemacht werden können. Auch nehmen diese Statements keinen direkten Bezug auf den Gesundheitszustand des BF.
Das Vorliegen der COVID-19 Pandemie sowie auch die möglichen schweren Krankheitsverläufe, welche intensivmedizinische Betreuung notwendig machen, sind notorisch.
Die mangelnde Impfbereitschaft des BF ergibt sich eindeutig aus der genannten Personalmeldung vom 10.08.2021 sowie aus der Beschwerde des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Zu A)
3.2. Der im gegenständlichen Fall maßgebliche § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, lautet wie folgt:3.2. Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Paragraph 25, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, lautet wie folgt:
„§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft)., „§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“
3.3. Im vorliegenden Fall wurde die mangelnde Eignung des BF aufgrund seiner fehlenden Impfbereitschaft festgestellt. Der Behörde kann aus nachfolgenden Gründen nicht entgegengetreten werden:
Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid gemäß § 25 Abs. 5 AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).
Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 1 AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 25 Abs. 2). Gemäß § 26 AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR. XXII. GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123).Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz eins, AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Paragraph 25, Absatz 2,). Gemäß Paragraph 26, AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR. römisch 22 . GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123).
Die mangelnde COVID-19 Impfung bzw. Bereitschaft sich einer solchen zu unterziehen sind konkret festgestellte Umstände, die eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 darstellen. Aufgrund der herrschenden Pandemie und der in Anbetracht der mangelnden Impfung erheblich erhöhten Gefahr einer COVID-19 Infektion bzw. im Infektionsfall eines schweren Verlaufes der Krankheit ist dem BF die Erbringung der Leistungen zu denen er sich gemäß § 25 Abs. 1 AZHG verpflichtet hat, nicht möglich. Die Gesundheit der verpflichteten Soldaten ist für die Erfüllung des militärischen Auftrags essentiell. Zur Sicherstellung des Gesundheitszustandes gehört in der derzeitigen Situation einer weltweiten Pandemie jedenfalls auch die Prävention einer COVID-19 Infektion, soweit dies möglich und zumutbar ist, und die Vorsorge, schwere Verläufe möglichst hintanzuhalten. Die mangelnde COVID-19 Impfung bzw. Bereitschaft sich einer solchen zu unterziehen sind konkret festgestellte Umstände, die eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, darstellen. Aufgrund der herrschenden Pandemie und der in Anbetracht der mangelnden Impfung erheblich erhöhten Gefahr einer COVID-19 Infektion bzw. im Infektionsfall eines schweren Verlaufes der Krankheit ist dem BF die Erbringung der Leistungen zu denen er sich gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AZHG verpflichtet hat, nicht möglich. Die Gesundheit der verpflichteten Soldaten ist für die Erfüllung des militärischen Auftrags essentiell. Zur Sicherstellung des Gesundheitszustandes gehört in der derzeitigen Situation einer weltweiten Pandemie jedenfalls auch die Prävention einer COVID-19 Infektion, soweit dies möglich und zumutbar ist, und die Vorsorge, schwere Verläufe möglichst hintanzuhalten.
Wie festgestellt, sind derzeit mehrere Impfstoffe zugelassen und wird die Impfung auch im Sinne der Volksgesundheit nicht nur empfohlen, sondern mittlerweile sogar gesetzlich angeordnet (vgl. „Covid-19-Impfpflichtgesetz“, idF BGBl. I Nr. 22/2022 und „Covid-19-Impfpflichtverordnung“, StF. BGBl. II Nr. 52/2022), wenngleich derzeit ausgesetzt (vgl. „Verordnung betreffend die Vorübergehende Nichtanwendung des Covid-19 Impfpflichtgesetzes“ und der „Covid-19-Impfpflichtverordnung“, idF BGBl. II Nr. 198/2022). Es konnte und kann daher zur Aufrechterhaltung der für die Auslandseinsatzbereitschaft erforderlichen Eignung verlangt werden sich einer COVID-19 Impfung zu unterziehen. Wie festgestellt, sind derzeit mehrere Impfstoffe zugelassen und wird die Impfung auch im Sinne der Volksgesundheit nicht nur empfohlen, sondern mittlerweile sogar gesetzlich angeordnet vergleiche „Covid-19-Impfpflichtgesetz“, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022, und „Covid-19-Impfpflichtverordnung“, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022,), wenngleich derzeit ausgesetzt vergleiche „Verordnung betreffend die Vorübergehende Nichtanwendung des Covid-19 Impfpflichtgesetzes“ und der „Covid-19-Impfpflichtverordnung“, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2022,). Es konnte und kann daher zur Aufrechterhaltung der für die Auslandseinsatzbereitschaft erforderlichen Eignung verlangt werden sich einer COVID-19 Impfung zu unterziehen.
3.4. Darüber hinaus stellt die Mitteilung des BF vom 10.08.2021 eine nachträgliche Bedingung bzw. einen nachträglichen Vorbehalt gemäß § 25 Abs. 2 AZHG dar, sodass die ursprünglich ordnungsgemäße schriftliche Meldung seit diesem Zeitpunkt an einem Mangel leidet und daher ab diesem Zeitpunkt im Sinne des § 25 Abs. 2 AZHG ungültig geworden ist.3.4. Darüber hinaus stellt die Mitteilung des BF vom 10.08.2021 eine nachträgliche Bedingung bzw. einen nachträglichen Vorbehalt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AZHG dar, sodass die ursprünglich ordnungsgemäße schriftliche Meldung seit diesem Zeitpunkt an einem Mangel leidet und daher ab diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, AZHG ungültig geworden ist.
3.5. Es wurde daher von der Behörde zu Recht festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF mit Ablauf jenes Tages an dem die Nichtbereitschaft zur Impfung bekannt wurde, vorzeitig endete, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VfGH hat in seinem Beschluss vom 01.03.2022, E 133/2022-7, die Behandlung einer Beschwerde zu einem vergleichbaren Erkenntnis des BVwG (W116 2247907 vom 01.12.2021) abgelehnt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VfGH hat in seinem Beschluss vom 01.03.2022, E 133/2022-7, die Behandlung einer Beschwerde zu einem vergleichbaren Erkenntnis des BVwG (W116 2247907 vom 01.12.2021) abgelehnt.
Schlagworte
Auslandseinsatz Auslandseinsatzbereitschaft Bundesheer Eignung - Auslandseinsatz gesundheitliche Gründe Pandemie vorzeitige BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2247342.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022