Entscheidungsdatum
07.06.2022Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
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I414 1304971-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian Egger über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian Egger über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 06.10.2021 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.10.2018, Zahl XXXX , gegen Sie erlassenen, auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes wird gemäß § 60 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zurückgewiesen.“ Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 06.10.2021 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.10.2018, Zahl römisch 40 , gegen Sie erlassenen, auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes wird gemäß Paragraph 60, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 13.06.2006 einen Asylantrag und gab dabei einen anderen Namen und andere Nationalität (Algerien) an.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (heute: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.08.2006, Zl. 06 06.203, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und seine Ausweisung nach Algerien angeordnet (Spruchpunkt III.).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (heute: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 24.08.2006, Zl. 06 06.203, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und seine Ausweisung nach Algerien angeordnet (Spruchpunkt römisch drei.).
Die hiergegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.03.2007, Zl. 304.971-C1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010 abgelehnt.
Am 28.03.2014 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rückübernahme aus Norwegen einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, ebenfalls unter seiner behaupteten algerischen Identität.
Auch sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde Bescheid des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamtes (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.04.2016, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung am 08.04.2016 in Rechtskraft.Auch sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde Bescheid des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bundesasylamtes (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.04.2016, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung am 08.04.2016 in Rechtskraft.
Am 17.02.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die marokkanische Botschaft als Marokkaner identifiziert.
Am 12.08.2017 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er an, dass er am 11.08.2017 ins Bundesgebiet eingereist sei, um Autoteile zu kaufen. Er sei mit dem Zug über Ungarn in Österreich eingereist. Er habe am gleichen Tag ausreisen wollen. Auf Nachfrage gab er an, dass er keine Familienangehörige im Bundesgebiet habe. In Ungarn hingegen lebe seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Sohn. In Marokko leben seine Eltern und seine drei Brüder. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 6 FPG die freiwillige Ausreise nach Ungarn gewährt.Am 12.08.2017 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er an, dass er am 11.08.2017 ins Bundesgebiet eingereist sei, um Autoteile zu kaufen. Er sei mit dem Zug über Ungarn in Österreich eingereist. Er habe am gleichen Tag ausreisen wollen. Auf Nachfrage gab er an, dass er keine Familienangehörige im Bundesgebiet habe. In Ungarn hingegen lebe seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Sohn. In Marokko leben seine Eltern und seine drei Brüder. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG die freiwillige Ausreise nach Ungarn gewährt.
Am 27.08.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in Strafhaft genommen, aus welcher am 26.11.2018 entlassen wurde.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 12.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Verhängung der Schubhaft eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
Mit Bescheid vom 10.10.2018, Zl. XXXX , erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt IV.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 10.10.2018, Zl. römisch 40 , erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
Am 01.12.2018 wurde der BF nach Marokko abgeschoben.
Mit Erkenntnis vom 23.04.2019, Zl. I405 1304971-4/7E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018 ab.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin den Antrag, das gegen ihn bestehende, auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn verheiratet sei und er seit seiner Abschiebung aus Österreich auch nicht mehr in Österreich aufhältig sei. Er habe sich seit 2016 keinerlei strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Er führe ein aufrechtes Familienleben dort und verhalte sich vollständig rechtskonform. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers sei eingetreten. Der Zweck des Einreiseverbotes sei bereits erreicht.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den „Antrag vom 06.10.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zahl: I405 1304771-4/7E“ gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt I. legte das Bundesamt im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht aus Eigenem nachgekommen sei. Eine Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei das fristgerechte Verlassen Österreichs. Sofern die fristgerechte Ausreise nicht stattgefunden habe bzw. nicht nachgewiesen worden sei, bleibe es dem Bundesamt verwehrt über einen Antrag auf Aufhebung inhaltlich abzusprechen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den „Antrag vom 06.10.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zahl: I405 1304771-4/7E“ gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. legte das Bundesamt im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht aus Eigenem nachgekommen sei. Eine Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei das fristgerechte Verlassen Österreichs. Sofern die fristgerechte Ausreise nicht stattgefunden habe bzw. nicht nachgewiesen worden sei, bleibe es dem Bundesamt verwehrt über einen Antrag auf Aufhebung inhaltlich abzusprechen.
Gegen diesen am 22.03.2022 der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 22.03.2022 eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass in Abs. 3 des Art 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments vom 16.12.2008 bestimmt sei, dass die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbotes prüfen würden, wenn nachgewiesen worden sei, dass das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen worden sei. Die Einschränkung auf das „fristgerechte“ Verlassen des Mitgliedstaates stehe in Widerspruch zur genannten Richtlinie und sei daher zu ignorieren. Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Ungarin bedeute, dass ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege, da sich der Status des Beschwerdeführers in einen des „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ gewandelt habe. Gegen diesen am 22.03.2022 der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 22.03.2022 eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass in Absatz 3, des Artikel 11, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments vom 16.12.2008 bestimmt sei, dass die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbotes prüfen würden, wenn nachgewiesen worden sei, dass das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen worden sei. Die Einschränkung auf das „fristgerechte“ Verlassen des Mitgliedstaates stehe in Widerspruch zur genannten Richtlinie und sei daher zu ignorieren. Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Ungarin bedeute, dass ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege, da sich der Status des Beschwerdeführers in einen des „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ gewandelt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Seine Identität steht fest.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018, Zl. XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zl. I405 1304971-4/7E bestätigt wurde.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018, Zl. römisch 40 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zl. I405 1304971-4/7E bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2018 in seinen Herkunftsstaat Marokko abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), der Sozialversicherungsdatenbank und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von dem Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von dem Bundesamt vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die Feststellungen zu seiner Identität gründen auf seinen marokkanischen Reisepass.
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018, Zl. XXXX , sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zl. I405 1304971-4/7E. Die Feststellung zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018, Zl. römisch 40 , sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zl. I405 1304971-4/7E. Die Feststellung zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Die Abschiebungen des Beschwerdeführers am 01.12.2018 wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und vom Beschwerdeführer auch im Zuge der Beschwerdeerhebung nicht bestritten. Zudem gründet die Feststellung über seine Abschiebung am 01.12.2018 auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 110/2019, lautet:3.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 110 aus 2019,, lautet:
"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018, Zl. XXXX , ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zl. I405 1304971-4/7E, in Rechtskraft erwuchs.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018, Zl. römisch 40 , ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zl. I405 1304971-4/7E, in Rechtskraft erwuchs.
Die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG – setzt voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR 24. GP) sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.Die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG – setzt voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 60, FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.
Diese zwingende Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es bestand gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise, sodass der Beschwerdeführer verpflichtet war, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer von 17.09.2018 bis 26.11.2018 in Strafhaft sowie gleich anschließend von 26.11.2018 bis 01.12.2018 in Schubhaft verbracht hat und somit gar nicht freiwillig ausreisen konnte, da dieses Hindernis von ihm zu vertreten ist.Diese zwingende Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es bestand gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise, sodass der Beschwerdeführer verpflichtet war, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer von 17.09.2018 bis 26.11.2018 in Strafhaft sowie gleich anschließend von 26.11.2018 bis 01.12.2018 in Schubhaft verbracht hat und somit gar nicht freiwillig ausreisen konnte, da dieses Hindernis von ihm zu vertreten ist.
Zur Frage einer möglichen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die in § 60 Abs. 1 FPG festgelegte zwingende Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise selbst in Fällen, in denen eine fristgerechte Ausreise aus vom Drittstaatsangehörigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015-14, wie folgt geäußert:Zur Frage einer möglichen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG festgelegte zwingende Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise selbst in Fällen, in denen eine fristgerechte Ausreise aus vom Drittstaatsangehörigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015-14, wie folgt geäußert:
„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als § 60 Abs 1 FPG in einem Spannungsverhältnis zu Art 8 EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als Paragraph 60, Absatz eins, FPG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der Paragraph 54, ff AsylG 2005 zu stellen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst § 60 Abs1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst Paragraph 60, Abs1 Ziffer eins, AsylG 2005 - auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713 aus 2012, - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrunde liegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen können.
Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§60 Abs3 Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§60 Abs3 Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.
Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art 8 EMRK treffen daher nicht zu.“Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Artikel 8, EMRK treffen daher nicht zu.“
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11.
Somit wäre für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann nichts gewonnen, wenn ihn an der nicht fristgerechten Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung keine Schuld träfe.
Unbeschadet dessen wurde der Beschwerdeführer erst am 01.12.2018 nach Marokko abgeschoben und die Frist des gegen ihn verhängten zehnjährigen Einreiseverbotes würde ex lege mit Ablauf des Tages seiner Ausreise zu laufen beginnen (vgl. § 53 Abs. 4 FPG 2005). Daher hätte der Beschwerdeführer selbst bei der Annahme, dass er fristgerecht ausgereist ist, seit seiner Abschiebung noch nicht einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren im Ausland verbracht. Das Verstreichen dieses gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes ab der Ausreise stellt allerdings – ebenso wie eine fristgerechte Ausreise – eine zwingende Voraussetzung für eine etwaige Stattgabe des Antrages auf Verkürzung bzw. Aufhebung eines Einreiseverbotes dar.Unbeschadet dessen wurde der Beschwerdeführer erst am 01.12.2018 nach Marokko abgeschoben und die Frist des gegen ihn verhängten zehnjährigen Einreiseverbotes würde ex lege mit Ablauf des Tages seiner Ausreise zu laufen beginnen vergleiche Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005). Daher hätte der Beschwerdeführer selbst bei der Annahme, dass er fristgerecht ausgereist ist, seit seiner Abschiebung noch nicht einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren im Ausland verbracht. Das Verstreichen dieses gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes ab der Ausreise stellt allerdings – ebenso wie eine fristgerechte Ausreise – eine zwingende Voraussetzung für eine etwaige Stattgabe des Antrages auf Verkürzung bzw. Aufhebung eines Einreiseverbotes dar.
Aus diesem Grund erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer über ein Schützenswertes Privat- und Familienleben in Ungarn verfüge (AS 701), beim Beschwerdeführer ein „Gesinnungswandel“ eingetreten sei und sich der Status des Beschwerdeführers vom „Drittstaatsangehörigen“ in einen des „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ gewandelt habe, geht damit ins Leere.
Insoweit der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ausdrücklich die „Antrag Aufhebung des Einreiseverbots“ in seinem Schriftsatz vom 06.10.2021 beantragt hat, ist dies insofern verfehlt, als das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich keiner Aufhebung zugänglich ist, zumal sich § 60 Abs. 1 FPG und die darin erwähnte Aufhebung bloß auf Einreiseverbote nach § 53 Abs. 2 FPG bezieht. Aber auch, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers seinen Antrag dahingehend deutet, dass er auch auf die Verkürzung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes gerichtet ist (das Bundesamt ging seiner Begründung im angefochtenen Bescheid zufolge von einer solchen Interpretation aus), vermag dies seinen Antrag nicht zum Erfolg führen.Insoweit der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ausdrücklich die „Antrag Aufhebung des Einreiseverbots“ in seinem Schriftsatz vom 06.10.2021 beantragt hat, ist dies insofern verfehlt, als das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG grundsätzlich keiner Aufhebung zugänglich ist, zumal sich Paragraph 60, Absatz eins, FPG und die darin erwähnte Aufhebung bloß auf Einreiseverbote nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bezieht. Aber auch, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers seinen Antrag dahingehend deutet, dass er auch auf die Verkürzung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes gerichtet ist (das Bundesamt ging seiner Begründung im angefochtenen Bescheid zufolge von einer solchen Interpretation aus), vermag dies seinen Antrag nicht zum Erfolg führen.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Gegenständlich war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Gegenständlich war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zudem erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor.Zudem erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufhebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot illegaler Aufenthalt strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Verkürzung des Einreiseverbotes Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I414.1304971.5.00Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022