Entscheidungsdatum
08.06.2022Norm
BDG 1979 §10Spruch
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W246 2241705-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mathias PRÜCKLER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, Zl. W246 2241705-1/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mathias PRÜCKLER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, Zl. W246 2241705-1/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Verfahrensgang:
1. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 26.02.2021, Zl. XXXX ausgesprochen, dass das mit dem Beschwerdeführer am 01.03.2016 begründete provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 29.02.2021 gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 2 BDG 1979 gekündigt werde (erster Spruchteil) und dass das Dienstverhältnis unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 10 Abs. 2 BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2021 ende (zweiter Spruchteil).1. Die Landespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 26.02.2021, Zl. römisch 40 ausgesprochen, dass das mit dem Beschwerdeführer am 01.03.2016 begründete provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 29.02.2021 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 4 Ziffer 2, BDG 1979 gekündigt werde (erster Spruchteil) und dass das Dienstverhältnis unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2021 ende (zweiter Spruchteil).
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022, Zl. W246 2241705-1/17E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen und der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß § 10 Abs. 2 BDG 1979 endet Ihr Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.06.2021.“„Unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BDG 1979 endet Ihr Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.06.2021.“
Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3. Mit Schriftsatz vom 03.06.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei aus wie folgt:
„Durch den angefochtenen Bescheid verliert der Revisionswerber sein Dienstverhältnis und seinen Beamtenstatus, was für ihn naturgemäß mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Solange keine endgültige Entscheidung in dieser Sache erfolgt ist, befindet er sich außerdem in einem Schwebezustand, in welchem er kein anderes Dienstverhältnis eingehen kann. Zwingende öffentliche Interessen, welche eine sofortige Umsetzung des Bescheides notwendig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.“
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“1. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter zu treffen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter zu treffen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
2. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0069, mwN). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0069, mwN). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 30.08.2019, Ra 2019/10/0134, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche VwGH 30.08.2019, Ra 2019/10/0134, mwN).
Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen (vgl. VwGH 20.04.2015, Ra 2015/03/0020; 01.12.2015, Ra 2015/08/0072).Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen vergleiche VwGH 20.04.2015, Ra 2015/03/0020; 01.12.2015, Ra 2015/08/0072).
3. Der Revisionswerber legte mit seinen in der Revision zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung getroffenen Ausführungen nicht konkret dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0134, mwN).3. Der Revisionswerber legte mit seinen in der Revision zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung getroffenen Ausführungen nicht konkret dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0134, mwN).
3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2241705.1.01Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022