Entscheidungsdatum
08.06.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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I403 2255633-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 04.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, vom Amt der XXXX Landesregierung eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, gültig bis zum 04.09.2020, ausgestellt. Am 04.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, vom Amt der römisch 40 Landesregierung eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, gültig bis zum 04.09.2020, ausgestellt.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.06.2018, Gz. XXXX im Einvernehmen geschieden. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.06.2018, Gz. römisch 40 im Einvernehmen geschieden.
Am 19.08.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Am 17.06.2021 legte die Niederlassungsbehörde die in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht XXXX vor. Mit Schreiben vom 18.11.2021 („Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG“) wies das Verwaltungsgericht XXXX die belangte Behörde darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Oktober 2016 zurück nach Ungarn gezogen sei und dass darüber hinaus der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe.Am 19.08.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Am 17.06.2021 legte die Niederlassungsbehörde die in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht römisch 40 vor. Mit Schreiben vom 18.11.2021 („Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG“) wies das Verwaltungsgericht römisch 40 die belangte Behörde darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Oktober 2016 zurück nach Ungarn gezogen sei und dass darüber hinaus der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn geplant sei, da er sein früheres Aufenthaltsrecht durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe. In einer Stellungnahme vom 15.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn geplant sei, da er sein früheres Aufenthaltsrecht durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe. In einer Stellungnahme vom 15.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2022, Gz. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 19.08.2020 bzw. die am 23.03.2021 erhobene Säumnisbeschwerde durch das Verwaltungsgericht XXXX noch nicht entschieden wurde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2022, Gz. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 19.08.2020 bzw. die am 23.03.2021 erhobene Säumnisbeschwerde durch das Verwaltungsgericht römisch 40 noch nicht entschieden wurde.
Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Unabhängig von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht komme dem Beschwerdeführer aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes auch ein humanitäres Bleiberecht zu.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2022 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 19.08.2020 bzw. über die am 23.03.2021 erhobene Säumnisbeschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht XXXX noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer befindet sich daher in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zugleich stellte er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 19.08.2020 bzw. über die am 23.03.2021 erhobene Säumnisbeschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht römisch 40 noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer befindet sich daher in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zugleich stellte er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 20.04.2022 feststellt, dass über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 19.08.2020 bzw. über die am 23.03.2021 erhobene Säumnisbeschwerde durch das Verwaltungsgericht XXXX noch nicht entschieden wurde, wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 20.04.2022 feststellt, dass über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 19.08.2020 bzw. über die am 23.03.2021 erhobene Säumnisbeschwerde durch das Verwaltungsgericht römisch 40 noch nicht entschieden wurde, wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
A)
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2022, Gz. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 19.08.2020 bzw. über die am 23.03.2021 erhobene Säumnisbeschwerde durch das Verwaltungsgericht XXXX noch nicht entschieden wurde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2022, Gz. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 19.08.2020 bzw. über die am 23.03.2021 erhobene Säumnisbeschwerde durch das Verwaltungsgericht römisch 40 noch nicht entschieden wurde.
§ 58 Abs. 9 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 lautet:
„Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“
Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist daher gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. GP 49) soll mit der Anordnung in der Z 1 klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist daher gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) soll mit der Anordnung in der Ziffer eins, klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist.
Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FPG entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ sei. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Drittstaatsangehörige in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FPG seinen Niederschlag finden müssen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 Rn. 9).Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FPG entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ sei. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Drittstaatsangehörige in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FPG seinen Niederschlag finden müssen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 Rn. 9).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass bislang noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vorliegt. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag auch nicht zurückgezogen und wurde das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde demzufolge auch nicht eingestellt. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer gegenständlich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, das noch nicht rechtskräftig erledigt wurde.
Gegenständlich liegt somit der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 vor.Gegenständlich liegt somit der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 vor.
Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, dem Beschwerdeführer ein „EU-Aufenthaltsrecht“ nach dem NAG zuzuerkennen, verkennt sie die Zuständigkeit bzw. die Sache des gegenständlichen Verfahrens. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur zu beurteilen, ob der Antrag zurecht zurückgewiesen wurde.
Letztlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen und war die Beschwerde entsprechend als unbegründet abzuweisen.Letztlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 daher von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen und war die Beschwerde entsprechend als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vor.Bei diesem Ergebnis kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung Säumnisbeschwerde unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I403.2255633.2.00Im RIS seit
08.09.2022Zuletzt aktualisiert am
08.09.2022