Entscheidungsdatum
08.06.2022Norm
ASVG §410Spruch
G308 2241479-1/13E, G308 2241479-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 12.04.2021 vorgelegte Beschwerde der ehemaligen XXXX KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter KRASSNIG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, vom 23.02.2021, Zahl: XXXX , sowie die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, vom 25.03.2021, Zahl: XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 12.04.2021 vorgelegte Beschwerde der ehemaligen römisch 40 KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter KRASSNIG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, vom 23.02.2021, Zahl: römisch 40 , sowie die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten, vom 25.03.2021, Zahl: römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2021:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit als „Bescheid“ bezeichneten der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.02.2021 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG ausgesprochen, dass die im Anhang 1 zum Bescheid angeführten Personen, und zwar XXXX , SVNR XXXX , (nachfolgend: S.P.) im Zeitraum von 25.10.2020 bis 12.01.2021 als Kellnerin, sowie XXXX , SVNR XXXX , (nachfolgend: E.R.) im Zeitraum von 25.10.2020 bis laufend als Pizzalieferant für den Dienstgeber XXXX (nachfolgend: Komplementär) jeweils der Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (geringfügige Beschäftigung) unterlegen sind.1. Mit als „Bescheid“ bezeichneten der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.02.2021 wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ausgesprochen, dass die im Anhang 1 zum Bescheid angeführten Personen, und zwar römisch 40 , SVNR römisch 40 , (nachfolgend: S.P.) im Zeitraum von 25.10.2020 bis 12.01.2021 als Kellnerin, sowie römisch 40 , SVNR römisch 40 , (nachfolgend: E.R.) im Zeitraum von 25.10.2020 bis laufend als Pizzalieferant für den Dienstgeber römisch 40 (nachfolgend: Komplementär) jeweils der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (geringfügige Beschäftigung) unterlegen sind.
Am Bescheid selbst ist kein Adressat angeführt, jedoch ergibt sich aus der Zustellverfügung eine Zustellung an die „ XXXX KG“ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu Handen ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters sowie an die beiden verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer.Am Bescheid selbst ist kein Adressat angeführt, jedoch ergibt sich aus der Zustellverfügung eine Zustellung an die „ römisch 40 KG“ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu Handen ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters sowie an die beiden verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer.
Laut aktenkundigem Rückschein wurde das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom 23.02.2021 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26.02.2021 zugestellt.
2. Gegen diesen „Bescheid“ erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 18.03.2021, bei der belangten Behörde am 19.03.2021 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde zusammengefasst geltend gemacht, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid den Komplementär der Beschwerdeführerin als Dienstgeber bezeichnet, dies sei jedoch nicht richtig. Weiters wurde ein mangelhaftes Verfahren der belangten Behörde und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
3. Mit der gegenständlichen „Beschwerdevorentscheidung“ der belangten Behörde vom 25.03.2021 wiederholte diese ihre Aussprüche im „Bescheid“ vom 23.01.2021 betreffend die Pflichtversicherung von S.P. und E.R., führte im Spruch nunmehr jedoch die gegenständliche Bescheidadressatin (und nicht deren Komplementär) als Dienstgeber an. Die Beschwerde wurde damit – abgesehen vom korrigierten Spruch hinsichtlich der Dienstgeberin – erkennbar abgewiesen.
Auf der „Beschwerdevorentscheidung“ selbst ist abermals kein Adressat angeführt, jedoch ergibt sich aus der Zustellverfügung wieder eine Zustellung an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters sowie an die beiden verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer.
Laut aktenkundigem Rückschein wurde das als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Schreiben vom 25.03.2021 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29.03.2021 zugestellt.
4. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021, bei der belangten Behörde am 12.04.2021 einlangend, beantragte diese ohne weitere Begründung die Vorlage ihrer „Beschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und langten am 15.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständlichen Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung G308 zur Entscheidung neu zugewiesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
8. Aus dem am 01.12.2021 eingeholten Firmenbuchauszug mit historischen Daten zur Beschwerdeführerin (FN XXXX ) ergibt sich, dass die Gesellschaft aufgelöst und bereits am 02.02.2021 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.8. Aus dem am 01.12.2021 eingeholten Firmenbuchauszug mit historischen Daten zur Beschwerdeführerin (FN römisch 40 ) ergibt sich, dass die Gesellschaft aufgelöst und bereits am 02.02.2021 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Weder zur Beschwerdeführerin noch zu deren ehemaligen Komplementär und Kommanditist finden sich weitere Eintragungen im Firmenbuch oder dem Gewerbeinformationssystem.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung des ursprünglichen Bescheides der belangten Behörde vom 23.02.2021 im Firmenbuch gelöscht und daher rechtlich nicht mehr existent gewesen ist. Es wurde ersucht bekannt zu geben, ob ein Rechtsnachfolger besteht bzw. wer die Pizzeria nunmehr weiterführt.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin, einer ehemaligen Kommanditgesellschaft (KG), wurde aufgelöst und die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Rechtsnachfolger am 02.02.2021 aus dem Firmenbuch gelöscht, die Pizzeria jedoch weiterhin betrieben.
Weder dem als „Bescheid“ noch dem als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde ist ein Bescheidadressat zu entnehmen, jedoch ergibt sich jeweils aus der Zustellverfügung eine Zustellung an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zur Löschung aus dem Firmenbuch ergibt sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 01.12.2021.
Der Umstand, dass ein Rechtsnachfolger nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus den erfolglosen Abfragen im Firmenbuch, im Gewerbeinformationssystem, der Internetrecherche (kein Impressum auf der Website der gegenständlichen Pizzeria) sowie daraus, dass auf entsprechenden Vorhalt seitens des Rechtsvertreters bisher keine Stellungnahme erfolgte. Darüber hinaus finden sich keine sonstigen Hinweise oder Angaben im Gerichtsakt, die auf eine Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin schließen lassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z°2 und Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Z°2 und Ziffer 7, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.)Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG).
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Bescheide richten sich wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen, auf deren „konkrete“ subjektive Rechte oder Rechtsverhältnisse sich der Abspruch bezieht. Dabei handelt es sich gemäß § 8 AVG um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rn. 34 mwN (Stand 01.07.2005, rdb.at)).Bescheide richten sich wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen, auf deren „konkrete“ subjektive Rechte oder Rechtsverhältnisse sich der Abspruch bezieht. Dabei handelt es sich gemäß Paragraph 8, AVG um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rn. 34 mwN (Stand 01.07.2005, rdb.at)).
Es muss aus dem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss (VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0261; vom 16.09.2003, 2003/05/0143; VfSlg 6490/1971; Thienel 3 205; Walter/Mayer Rz 411/1). Die mit der „Personsumschreibung“ getroffene Wahl des Normadressaten ist notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides (VwGH 19.05.1994, 92/07/0040; 30.01.2001, 2000/05/0246; 20.11.2003, 2001/09/0199; vgl. auch VwSlg 6675 F/1992 verst. Sen; 6737 F/1992). Anders gewendet zählt auch die Benennung (zumindest) einer (tauglichen [Rz 55]) Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will (VwGH 19.05.1994, 92/07/0040; 30.01.2001, 2000/05/0246) bzw. die Träger der bescheidförmig begründeten Rechte und Pflichten sein soll (VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170), zu jenen – damit konstitutiven – Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt, also absolut nichtig macht (VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 16.09.2003, 2003/05/0142; vgl. auch VwGH 10.03.1992, 92/07/0047; Raschauer, Namensrecht 277f). Teilweise nimmt der VwGH aber problematischerweise auch an, dass die unklare Bezeichnung des Adressaten den Bescheid nur inhaltlich rechtswidrig macht (VwGH 26.02.1998, 97/07/0189; kritisch auch Thienel 3 205 FN 753) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rn. 41).Es muss aus dem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss (VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0261; vom 16.09.2003, 2003/05/0143; VfSlg 6490 aus 1971,; Thienel 3 205; Walter/Mayer Rz 411/1). Die mit der „Personsumschreibung“ getroffene Wahl des Normadressaten ist notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides (VwGH 19.05.1994, 92/07/0040; 30.01.2001, 2000/05/0246; 20.11.2003, 2001/09/0199; vergleiche auch VwSlg 6675 F/1992 verst. Sen; 6737 F/1992). Anders gewendet zählt auch die Benennung (zumindest) einer (tauglichen [Rz 55]) Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will (VwGH 19.05.1994, 92/07/0040; 30.01.2001, 2000/05/0246) bzw. die Träger der bescheidförmig begründeten Rechte und Pflichten sein soll (VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170), zu jenen – damit konstitutiven – Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt, also absolut nichtig macht (VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 16.09.2003, 2003/05/0142; vergleiche auch VwGH 10.03.1992, 92/07/0047; Raschauer, Namensrecht 277f). Teilweise nimmt der VwGH aber problematischerweise auch an, dass die unklare Bezeichnung des Adressaten den Bescheid nur inhaltlich rechtswidrig macht (VwGH 26.02.1998, 97/07/0189; kritisch auch Thienel 3 205 FN 753) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rn. 41).
Zwar begründen §§ 58 ff (iVm § 18 Abs. 4) AVG nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen (vgl. hingegen § 93 Abs. 2 BAO), sie ergibt sich nach Ansicht des VwGH aber schon aus den sachlichen Gegebenheiten, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (VwSlg 7703 A/1970; VwGH 11.04.1991, 90/06/0199; 12.11.2002, 2002/05/0758). Nach VwGH 25.02.1993, 92/04/0231, gehört die Bezeichnung des Normadressaten überdies zum normativen Spruchinhalt iSd § 59 Abs. 1 AVG (zur „Sache“ [vgl. Thienel, ÖJZ 1996, 209; ferner § 5 Rz 1]), sodass der Bescheid die (natürliche oder juristische) Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat (so im Hinblick auf die Rechtsnatur des Bescheides auch VwGH 24.05.1991, 91/16/0014; 03.12.2002, 2000/01/0340; Thienel, ÖJZ 1996, 209; vgl. auch VwGH 03.09.1998, 97/06/0217). Gleichzeitig stellt es nach seiner ständigen Rechtsprechung keinen (gemeint wohl: keinen wesentlichen) Verstoß gegen § 59 AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt (zB als Eigentümer einer Liegenschaft [vgl. auch § 8 Rz 26]) bezeichnet, dann aber erst in der Zustellverfügung (vgl. auch Rz 48) diejenige physische oder juristische Person benennt (vgl. Rz 43ff), auf welche sich der Spruch bezieht (so etwa auch VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170; 12.11.2002, 2002/05/0758). Man könne nämlich nicht sagen, dass „durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis (Leistungspflicht) nicht klar zum Ausdruck kommen würde und somit die in Verhandlung stehende Angelegenheit unerledigt geblieben wäre“ (VwSlg 3390 A/1954; VwGH 17. 4. 1980, 2261/78). In einem solchen Fall kommt der Zustellverfügung wesentliche Bedeutung zu, weil erst dadurch die notwendige Individualisierung bewirkt wird (VwSlg 14.048 A/1994), der Spruch also seinen vollen Inhalt erhält (VwSlg 7703 A/1970; vgl. auch VwGH 11.04.1991, 90/06/0199). Es mangelt also der Erledigung an der Bescheidqualität, wenn die deutliche (vgl. auch VwGH 03.09. 1998, 97/06/0217 [Rz 58]) Konkretisierung des Bescheidadressaten auch in der Zustellverfügung unterbleibt (VwGH 19.12.1996, 95/06/0177; 23.05.2002, 2001/05/1170). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die (zB für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gedachte) Erledigung „zu Handen“ eines Vertreters ergeht, weil auch bei einer Zustellung an diesen der Adressat dem Bescheid zu entnehmen sein muss (VwGH 19. 12. 1996, 95/06/0177; vgl. auch VwGH 8. 5. 2002, 2000/04/0186; 23. 5. 2002, 2001/05/1170) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rn. 42).Zwar begründen Paragraphen 58, ff in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4,) AVG nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen vergleiche hingegen Paragraph 93, Absatz 2, BAO), sie ergibt sich nach Ansicht des VwGH aber schon aus den sachlichen Gegebenheiten, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (VwSlg 7703 A/1970; VwGH 11.04.1991, 90/06/0199; 12.11.2002, 2002/05/0758). Nach VwGH 25.02.1993, 92/04/0231, gehört die Bezeichnung des Normadressaten überdies zum normativen Spruchinhalt iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG (zur „Sache“ [vgl. Thienel, ÖJZ 1996, 209; ferner Paragraph 5, Rz 1]), sodass der Bescheid die (natürliche oder juristische) Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat (so im Hinblick auf die Rechtsnatur des Bescheides auch VwGH 24.05.1991, 91/16/0014; 03.12.2002, 2000/01/0340; Thienel, ÖJZ 1996, 209; vergleiche auch VwGH 03.09.1998, 97/06/0217). Gleichzeitig stellt es nach seiner ständigen Rechtsprechung keinen (gemeint wohl: keinen wesentlichen) Verstoß gegen Paragraph 59, AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt (zB als Eigentümer einer Liegenschaft [vgl. auch Paragraph 8, Rz 26]) bezeichnet, dann aber erst in der Zustellverfügung vergleiche auch Rz 48) diejenige physische oder juristische Person benennt vergleiche Rz 43ff), auf welche sich der Spruch bezieht (so etwa auch VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170; 12.11.2002, 2002/05/0758). Man könne nämlich nicht sagen, dass „durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis (Leistungspflicht) nicht klar zum Ausdruck kommen würde und somit die in Verhandlung stehende Angelegenheit unerledigt geblieben wäre“ (VwSlg 3390 A/1954; VwGH 17. 4. 1980, 2261/78). In einem solchen Fall kommt der Zustellverfügung wesentliche Bedeutung zu, weil erst dadurch die notwendige Individualisierung bewirkt wird (VwSlg 14.048 A/1994), der Spruch also seinen vollen Inhalt erhält (VwSlg 7703 A/1970; vergleiche auch VwGH 11.04.1991, 90/06/0199). Es mangelt also der Erledigung an der Bescheidqualität, wenn die deutliche vergleiche auch VwGH 03.09. 1998, 97/06/0217 [Rz 58]) Konkretisierung des Bescheidadressaten auch in der Zustellverfügung unterbleibt (VwGH 19.12.1996, 95/06/0177; 23.05.2002, 2001/05/1170). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die (zB für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gedachte) Erledigung „zu Handen“ eines Vertreters ergeht, weil auch bei einer Zustellung an diesen der Adressat dem Bescheid zu entnehmen sein muss (VwGH 19. 12. 1996, 95/06/0177; vergleiche auch VwGH 8. 5. 2002, 2000/04/0186; 23. 5. 2002, 2001/05/1170) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rn. 42).
Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19.05.1994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22.03.1999, 96/17/0070) von Adressierung (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; 21.10.1994, 94/11/0192; 16.09.2003, 2003/05/0142) bzw. Bescheidkopf (VwGH 18.05.1994, 93/09/0261), Spruch (vgl. auch VwGH 30.01.2001, 2000/05/0246), Begründung (vgl. auch VwGH 25.02.1993, 92/04/0231; 22.03.1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11.04.1991, 90/06/0199; 08.05.2002, 2000/04/0186; Rz 42) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. auch Rz 59) eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (vgl. insbesondere VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst. Sen). Demgemäß kann aus dem Unterbleiben eines Hinweises auf eine bestimmte Person (aus der Anführung lediglich einer anderen Person) im „Betreff“ (zur geringen Bedeutung siehe auch VwGH 28.01.1993, 90/04/0294; ferner Rz 58) nicht der Schluss gezogen werden, die darin nicht genannte Person sei nicht Adressat des (Vollstreckungs-)Bescheides, wenn sie in der Zustellverfügung genannt ist und sich auch der in der Begründung genannte Titelbescheid auf sie bezieht (VwGH 18.02.1992, 92/07/0028). Hingegen wirkt, wenn über das Rechtsmittel zweier Personen unter Nennung nur einer der beiden Personen (auch in der Zustellverfügung) abgesprochen wird (vgl. hingegen VwGH 15.11.1994, 91/07/0030), die Zustellung des Bescheides an den von beiden namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten (vgl. § 9 Abs. 4 ZustG) nicht gegenüber der nicht genannten Partei. Auch kann das tatsächliche Zukommen des Bescheides an diese nicht genannte Person eine Heilung nicht bewirken (VwGH 21.10.1994, 94/11/0192) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rn. 48).Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19.05.1994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22.03.1999, 96/17/0070) von Adressierung (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; 21.10.1994, 94/11/0192; 16.09.2003, 2003/05/0142) bzw. Bescheidkopf (VwGH 18.05.1994, 93/09/0261), Spruch vergleiche auch VwGH 30.01.2001, 2000/05/0246), Begründung vergleiche auch VwGH 25.02.1993, 92/04/0231; 22.03.1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11.04.1991, 90/06/0199; 08.05.2002, 2000/04/0186; Rz 42) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften vergleiche auch Rz 59) eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte vergleiche insbesondere VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst. Sen). Demgemäß kann aus dem Unterbleiben eines Hinweises auf eine bestimmte Person (aus der Anführung lediglich einer anderen Person) im „Betreff“ (zur geringen Bedeutung siehe auch VwGH 28.01.1993, 90/04/0294; ferner Rz 58) nicht der Schluss gezogen werden, die darin nicht genannte Person sei nicht Adressat des (Vollstreckungs-)Bescheides, wenn sie in der Zustellverfügung genannt ist und sich auch der in der Begründung genannte Titelbescheid auf sie bezieht (VwGH 18.02.1992, 92/07/0028). Hingegen wirkt, wenn über das Rechtsmittel zweier Personen unter Nennung nur einer der beiden Personen (auch in der Zustellverfügung) abgesprochen wird vergleiche hingegen VwGH 15.11.1994, 91/07/0030), die Zustellung des Bescheides an den von beiden namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, ZustG) nicht gegenüber der nicht genannten Partei. Auch kann das tatsächliche Zukommen des Bescheides an diese nicht genannte Person eine Heilung nicht bewirken (VwGH 21.10.1994, 94/11/0192) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rn. 48).
Kommt es während des Verfahrens (zB auf Grund eines Eigentümerwechsels) zu einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung, so hat der Bescheid gegenüber der neuen Partei zu ergehen (VwGH 21.02.1995, 94/07/0173; § 8 Rz 26). Nennt die Behörde im Bescheid hingegen noch den Rechtsvorgänger als Adressaten (und wird er diesem auch zugestellt), so geht der Bescheid (insoweit) ins Leere, entfaltet also gegenüber keinem der beiden Rechtswirkungen (VwGH 14.09.1993, 91/07/0126; 21.02.1995, 94/07/0173; 20.11.2001, 95/09/0077). Aber auch die bloße Zustellung (oder gar nur das tatsächliche Zukommen [vgl. VwGH 21.07.1993, 91/13/0162; 24.09.2002, 2002/14/0069]) des inhaltlich (also auch bezüglich des Bescheidadressaten) unveränderten Bescheides an den Rechtsnachfolger kann nach der Judikatur des VwGH jedenfalls dann keine Gestaltung der Rechtslage ihm gegenüber bewirken, wenn er von einem Kollegialorgan (vgl. Rz 41) beschlossen wurde (VwGH 10.05.1994, 94/07/0014). Das Gleiche dürfte angesichts des Charakters der Personsumschreibung als Inhaltserfordernis des Bescheides (siehe auch Rz 41) auch für Bescheide monokratischer Organe gelten (idS auch VwGH 10.05.1994, 94/07/0014) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rn. 52).Kommt es während des Verfahrens (zB auf Grund eines Eigentümerwechsels) zu einer Rechtsnachfolge in die Parteistellung, so hat der Bescheid gegenüber der neuen Partei zu ergehen (VwGH 21.02.1995, 94/07/0173; Paragraph 8, Rz 26). Nennt die Behörde im Bescheid hingegen noch den Rechtsvorgänger als Adressaten (und wird er diesem auch zugestellt), so geht der Bescheid (insoweit) ins Leere, entfaltet also gegenüber keinem der beiden Rechtswirkungen (VwGH 14.09.1993, 91/07/0126; 21.02.1995, 94/07/0173; 20.11.2001, 95/09/0077). Aber auch die bloße Zustellung (oder gar nur das tatsächliche Zukommen [vgl. VwGH 21.07.1993, 91/13/0162; 24.09.2002, 2002/14/0069]) des inhaltlich (also auch bezüglich des Bescheidadressaten) unveränderten Bescheides an den Rechtsnachfolger kann nach der Judikatur des VwGH jedenfalls dann keine Gestaltung der Rechtslage ihm gegenüber bewirken, wenn er von einem Kollegialorgan vergleiche Rz 41) beschlossen wurde (VwGH 10.05.1994, 94/07/0014). Das Gleiche dürfte angesichts des Charakters der Personsumschreibung als Inhaltserfordernis des Bescheides (siehe auch Rz 41) auch für Bescheide monokratischer Organe gelten (idS auch VwGH 10.05.1994, 94/07/0014) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rn. 52).
Als Adressat eines Bescheides kommt nur eine – individuell bestimmte – Person im rechtlichen Sinn, also jemand, dessen Rechte oder Pflichten (Rz 21, 34) durch die individuelle Norm gestaltet oder festgestellt werden können, in Betracht (vgl. Winkler, Bescheid 90). Positiv formuliert ist daher Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides, dass zumindest einem Adressaten in Bezug auf den Gegenstand des Bescheides (vgl. VwGH 14.12.1989, 89/16/0164; § 9 Rz 8ff) Rechts- und damit auch Parteifähigkeit (§ 9 Rz 1, 7) zukommt, weil dieser ansonsten ins Leere ginge (§ 9 Rz 5; vgl. insbesondere auch VwSlg 7409 A/1968 verst. Senat; VwGH 29.09.1993, 93/03/0139; 29.11.1993, 93/10/0181; ferner etwa VwSlg 6675 F/1992 verst. Senat; VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088). Negativ formuliert fehlt einer als Bescheid intendierten Erledigung, die sich (ausschließlich) an eine Nichtperson richtet, der normative Gehalt (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217; vgl. auch VwSlg 11.226 A/1983), sie ist also mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (VwGH 29.11.1993, 93/10/0181; 20.11.2003, 2001/09/0199; 30.06.2004, 2001/09/0092), sondern „ein rechtliches Nichts“ (VfSlg 11.841/1988 [Hervorhebung von den Verfassern]) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rn. 55).Als Adressat eines Bescheides kommt nur eine – individuell bestimmte – Person im rechtlichen Sinn, also jemand, dessen Rechte oder Pflichten (Rz 21, 34) durch die individuelle Norm gestaltet oder festgestellt werden können, in Betracht vergleiche Winkler, Bescheid 90). Positiv formuliert ist daher Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides, dass zumindest einem Adressaten in Bezug auf den Gegenstand des Bescheides vergleiche VwGH 14.12.1989, 89/16/0164; Paragraph 9, Rz 8ff) Rechts- und damit auch Parteifähigkeit (Paragraph 9, Rz 1, 7) zukommt, weil dieser ansonsten ins Leere ginge (Paragraph 9, Rz 5; vergleiche insbesondere auch VwSlg 7409 A/1968 verst. Senat; VwGH 29.09.1993, 93/03/0139; 29.11.1993, 93/10/0181; ferner etwa VwSlg 6675 F/1992 verst. Senat; VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088). Negativ formuliert fehlt einer als Bescheid intendierten Erledigung, die sich (ausschließlich) an eine Nichtperson richtet, der normative Gehalt (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217; vergleiche auch VwSlg 11.226 A/1983), sie ist also mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (VwGH 29.11.1993, 93/10/0181; 20.11.2003, 2001/09/0199; 30.06.2004, 2001/09/0092), sondern „ein rechtliches Nichts“ (VfSlg 11.841 aus 1988, [Hervorhebung von den Verfassern]) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rn. 55).
Die Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist gemäß § 9 AVG nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (§ 9 Rz 7ff; vgl. auch VwGH 29.11.1993, 93/10/0181; 20.11.2003, 2001/09/0199; 30.06.2004, 2001/09/0092). Für die Beurteilung der Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung bzw. Ausfolgung oder mündliche Verkündung) des Bescheides (idS auch VwGH 07.09.1990, 90/14/0109; 24.05.1991, 91/16/0014; 21.06.1994, 94/07/0064), nicht hingegen etwa der durch das Bescheiddatum angegebene Zeitpunkt (vgl. Rz 9) oder der Zeitpunkt der kollegialen Beschlussfassung (vgl. hingegen § 39 Rz 42, § 59 Rz 80) maßgeblich (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037). Die Qualifikation als Bescheid setzt also voraus, dass sein Adressat in diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist (existiert hat [vgl. VwGH 10.06.2002, 2001/17/0065]) und noch nicht (gleichgültig, ob mit oder ohne Rechtsnachfolger [Rz 52f; vgl. auch VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; 20.11.2001, 95/09/0077]) untergegangen (vgl. auch § 9 Rz 5, 9ff; VwGH 07.09.1990, 90/14/0109), also etwa eine natürliche Person noch nicht verstorben (VwGH 21.06.1994, 94/07/0064) oder eine GmbH noch nicht aufgelöst worden ist (VwGH 19.06.1989, 88/15/0160; 12.06.1991, 90/13/0027; zur Umwandlung in eine GmbH und Co KG vgl. VwGH 24. 9. 2002, 2002/14/0069; ferner VwGH 21. 7. 1993, 91/13/0162; siehe aber auch Rz 53) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rn. 56).Die Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist gemäß Paragraph 9, AVG nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (Paragraph 9, Rz 7ff; vergleiche auch VwGH 29.11.1993, 93/10/0181; 20.11.2003, 2001/09/0199; 30.06.2004, 2001/09/0092). Für die Beurteilung der Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung bzw. Ausfolgung oder mündliche Verkündung) des Bescheides (idS auch VwGH 07.09.1990, 90/14/0109; 24.05.1991, 91/16/0014; 21.06.1994, 94/07/0064), nicht hingegen etwa der durch das Bescheiddatum angegebene Zeitpunkt vergleiche Rz 9) oder der Zeitpunkt der kollegialen Beschlussfassung vergleiche hingegen Paragraph 39, Rz 42, Paragraph 59, Rz 80) maßgeblich (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037). Die Qualifikation als Bescheid setzt also voraus, dass sein Adressat in diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist (existiert hat [vgl. VwGH 10.06.2002, 2001/17/0065]) und noch nicht (gleichgültig, ob mit oder ohne Rechtsnachfolger [Rz 52f; vergleiche auch VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; 20.11.2001, 95/09/0077]) untergegangen vergleiche auch Paragraph 9, Rz 5, 9ff; VwGH 07.09.1990, 90/14/0109), also etwa eine natürliche Person noch nicht verstorben (VwGH 21.06.1994, 94/07/0064) oder eine GmbH noch nicht aufgelöst worden ist (VwGH 19.06.1989, 88/15/0160; 12.06.1991, 90/13/0027; zur Umwandlung in eine GmbH und Co KG vergleiche VwGH 24. 9. 2002, 2002/14/0069; ferner VwGH 21. 7. 1993, 91/13/0162; siehe aber auch Rz 53) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rn. 56).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Sowohl der „Bescheid“ der belangten Behörde vom 23.02.2021 als auch die folgende „Beschwerdevorentscheidung“ vom 25.03.2021 weisen in ihrer Zustellverfügung jeweils die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter auf, obwohl sie – zumindest den aktenkundigen Abschriften im Verwaltungsakt nach – dort nicht als Bescheidadressat angeführt ist. Aus dem „Bescheid“ vom 23.02.2021 ergibt sich aus dem Spruch, dass die belangte Behörde dort den (ehemaligen) Komplementär der Beschwerdeführerin persönlich als Dienstgeber bezeichnete, was – auch aufgrund eines entsprechenden Beschwerdevorbringens – in der „Beschwerdevorentscheidung“ vom 25.03.2021 auf die Beschwerdeführerführerin korrigiert wurde.
Erkennbarer Bescheidadressat iSd oben angeführten Rechtsprechung war somit jedenfalls die Beschwerdeführerin als Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (KG).
Der „Bescheid“ vom 23.02.2021 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nachweislich am 26.02.2021, die „Beschwerdevorentscheidung“ vom 25.03.2021 am 29.03.2021 zugestellt.
Bereits am 02.02.2021, somit vor Zustellung und damit Erlassung des „Bescheides“ vom 23.02.2021, war die Gesellschaft der gegenständlichen Beschwerdeführerin jedoch bereits aufgelöst und aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Die gegenständliche Beschwerdeführerin war daher schon zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten „Bescheides“ vom 23.02.2021 rechtlich nicht mehr existent. Dennoch war sie deutlich als (einzige) rechtlich und faktisch in Frage kommende Bescheidadressatin genannt. Eine Rechtsnachfolge konnte nicht festgestellt werden und wäre eine solche in der gegenständlichen Fallkonstellation auch unerheblich, da die Beschwerdeführerin nicht während des anhängigen Beschwerdeverfahrens untergegangen ist, sondern schon vor Bescheiderlassung.
Die von der (nicht existierenden) Beschwerdeführerin gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit tauglichem Bescheidadressaten gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).Die von der (nicht existierenden) Beschwerdeführerin gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit tauglichem Bescheidadressaten gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat vergleiche auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen, dies unabhängig davon, dass keine inhaltlichen Bedenken entstanden sind.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidadressat Firmenbuch - Löschung Gesellschaft Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2241479.1.00Im RIS seit
11.07.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022