TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/26 97/07/0189

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in Pernegg, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. September 1997, Zl. 3-30.40-235/97-1, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft B. (BH) erließ unter dem Datum des 16. Juli 1997 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß §§ 98, 112, und 138, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.g.F., wird die K GesmbH. (K G sen.), Gemeinde P, als Eigentümer des Grst Nr 154/2, KG Z, verpflichtet, folgende Maßnahme sofort bzw. (Bauvollendungsfrist) bis 30. 9. 1997 zu erfüllen:

1.)

Die Holzlagerung darf entlang der Bachböschung im Bereich des eingangs erwähnten Grundstückes nicht näher als höchstens 2 m an die Oberkante der Bachböschung herangetragen werden.

2.)

Sämtliche Bereiche, wo Lockermaterial und Schüttungen jüngeren und neuesten Datums vorhanden sind, sind diese Schüttkegel bzw. Materiallagerungen abzutragen und ist dabei eine Böschungsneigung von höchstens 45 Grad - ausgehend vom derzeitigen linken Sohlrand des Baches - herzustellen. Dieses abgehobene Material darf nicht in den Gewässerbereich eingebracht werden, keinesfalls so gelagert werden, daß neuerdings ein ähnliches Gefahrenpotential, wie beschrieben, entsteht. Diese neu geschaffenen Böschungen sind sofort standortgerecht zu bepflanzen und vegetabil zu befestigen (z.B. Weidenstecklinge und Besämung mit Böschungsrasen).

3. )

Diese Maßnahmen sind insgesamt so durchzuführen, daß durchgehend entlang des angeführten Grundstückes eine einheitliche befestigte Böschung entsteht, welche sich homogen aus bleibendem Bestand und neugeschaffenen, rekultivierten Böschungen zusammenfügt."

In der Begründung heißt es, am 10. Juli 1997 sei eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Dabei habe der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung folgende Stellungnahme abgegeben:

Am bachaufwärtigen Ende der gegenständlichen Grundparzelle (Sägewerk G) weise der Z-Bach eine markante Verengung des Abflußprofiles im unmittelbaren Anschluß an eine Regulierungsstrecke auf. Nach Auffassung des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung sei die Verengung auf sukzessive Schüttungen an beiden Ufern (seit dem Krieg) zur Erweiterung sowohl der Sägewerksfläche als auch der Gemeindestraße zurückzuführen. Das unzureichende Abflußprofil setze sich entlang des gesamten Sägewerksbereiches fort. Die Uferböschung sei auf Grund ihrer Höhe und Steilheit als wesentlich erosionsanfälliger anzusehen, sodaß bei einem Hochwasser die Entstehung von großen Ufereinrissen und das Abdriften größerer Holzmengen aus dem Sägewerksbereich zu befürchten sei. Das Risiko werde als vergleichsweise hoch eingestuft; die Folgen von Holzdrift für die Unterlieger und im Bereich von Brücken bei Verklausung seien allgemein bekannt. Der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung schließe sich der Auffassung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen betreffend die Sicherungsmaßnahmen für die frischen Schüttungen im Bereich des Sägewerkes an, weise jedoch gleichzeitig auf die hohe Dringlichkeit von Uferschutzmaßnahmen und einer Anpassung des Abflußprofiles im gesamten Sägewerksbereich hin, da ein Hochwasser im gegenständlichen Bereich jederzeit mit schweren Schäden verbunden sein könne. Vorbehaltlich einer allfälligen Förderungswürdigkeit von Uferschutzmaßnahmen werde festgestellt, daß ein Uferschutz keinesfalls die bestehende Uferlinie stabilisieren dürfe, sondern mindestens an das Abflußvermögen der bachaufwärtigen Regulierung angepaßt werden müsse.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe auf Grund der örtlichen Besichtigung nachstehende gutächtliche Äußerung erstattet:

Die gegenständliche Böschung entlang des Grundstückes Nr. 154/2, KG Z, bilde das linke Ufer des Z-Baches. Sie stelle sich auf die gesamte Länge des genannten Grundstückes (ca. 170 lfm) als übersteile hohe Böschung dar. Abschnittsweise sei sie mit Baum- und Strauchbewuchs bestockt und weise Rasen auf. Jedoch sei immer dazwischen - und dies an mehreren Stellen - Schüttungstätigkeit in Form von nicht unbeträchtlichen Erdmaterialkegeln erkennbar. Diese seien offensichtlich durch Abschieben von Erdmaterial über die Böschungsoberkante entstanden und reichten mehrfach bis zur Bachsohle. Dort seien bereits abgeschwemmte Zonen vorhanden. Der Fuß des beschriebenen linken Bachufers sei punktuell mit altstämmigem Fichtenbewuchs bestockt, stellenweise seien Uferverbaue aus alten Holzschlachten und aus Brucksteinblockwerk erkennbar. Weite Bereiche seien jedoch ungesichert und zeigten deutliche Erosionswunden. Aus technischer Sicht sei dazu festzustellen, daß dieses linke Ufer gegenüber dem massiv erosionssicher ausgestalteten rechten Ufer (Straßenstützmauer) deutlich benachteiligt sei. Aus diesem Grund sei ein Uferschutz zumindest des Flußbereiches dieser linken Bachböschung dringend zu empfehlen. Ungeachtet dessen stellten die oben erwähnten weitgehend vorhandenen Einschüttungen über die Steilböschung aus mehreren Gründen ein Gefahrenpotential dar. Dies ergebe sich einmal aus der Tatsache, daß es sich dabei um in keiner Weise verdichtetes oder verfestigtes Material handle, daß deshalb das Eigengewicht zu Abrutschungen führen könne. Insbesondere werde dabei auf die Tauperiode nach Zeiten eines Bodenfrostes hingewiesen, wo durch Bodenfrost eine zusätzliche Auflockerung eintrete, welche nach Aufgehen des Bodenfrostes eine Rutschgefahr wesentlich aktiviere. Zum anderen setzten diese Schüttkegel - wie sich auch bei der Besichtigung gezeigt habe - den Erosionskräften des abrinnenden Oberflächenwassers keinerlei wirksamen Widerstand entgegen. Zum dritten werde bei weiteren Ausschwemmungen des Böschungsfußes ein erhöhter Anfall von Abdriftmaterial durch das dann aktivierte Rutschverhalten der Lockermaterialkegel zu befürchten sein. Dabei sei zu bedenken, daß dieses abgedriftete Material im Unterlauf des Baches nach Maßgabe des Gewässerverhaltens angelandet werde und so eine Verminderung des Abflußvermögens des Bachquerschnittes verursache. Dadurch seien deutlich Nachteile für das öffentliche Interesse des ungestörten Hochwasserabflusses und für fremde Rechte durch erhöhte Ausuferungsgefahr abzusehen. Dazu komme erschwerend, daß voluminöse Stapel aus Schnittholz bis an die Oberkante der derzeitigen Böschung herangerückt seien und lagerten. Dies bedeute eine erhöhte Belastung der Uferzone und damit Erhöhung einer Rutschgefahr des Uferbereiches. Dies werde insbesondere deutlich, wenn die Lastverteilung im Untergrund betrachtet werde. Dort erfolge die Spannungsumlagerung in einer Zone, die durch Spannungsgrenzlinien markiert werde. Die beschriebenen Grenzlinien verliefen nach unten etwa in einem Winkel von 45 Grad gegen die Lotrechte. Dabei werde aber zunächst der natürliche Reibungswinkel eines festgelagerten Bodenmaterials außer acht gelassen. Dies deshalb, weil eine begünstigende Wirkung bei Berücksichtigung der Bodenreibung mit Hinweis auf die oben geschilderten Zustände sicherheitshalber nicht zu berücksichtigen sei. Jedenfalls beeinträchtigten diese Holzlagerungen deutlich die Stabilität der Böschungszonen.

Zur weitgehenden Verminderung des beschriebenen Gefahrenpotentials seien die im Spruch aufgeführten Maßnahmen erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie führte darin aus, in diesem Bescheid werde die Einengung des Z-Baches auf Höhe ihres Grundstückes Nr. 154/2 durch die Planierung des Rundholzplatzes dargestellt. Da der Großteil des linken Bachufers aber - wie im Bescheid festgestellt - Baumbewuchs im Alter von ca. 40 Jahren aufweise, sei offensichtlich in diesem Bereich linksufrig keine Veränderung vorgenommen worden. Es werde darauf hingewiesen, daß rechtsufrig des Z-Baches in der Höhe des Grundstückes der beschwerdeführenden Partei die Gemeindestraße verlaufe. Dieser ursprüngliche Karrenweg sei in den letzten Jahren lage- und höhenmäßig verändert worden. Durch den Ausbau dieser Straße sei "das ursprünglich vorhandene Bachprofil stark eingeengt worden, jedoch im Grundkataster nicht durchgeführt". Die Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 154/2 zum Z-Bach hin sei nicht verändert worden.

Die beschwerdeführende Partei sei selbstverständlich gerne bereit, die im Bescheid erwähnten jüngst erfolgten Schüttungen, welche keineswegs das Bachbett einengten, wegzuräumen.

Da der Behörde die Sicherung der Gewässer und die damit verbundene Gesetzeslage sowie deren Durchführung anheimliege, ersuche die beschwerdeführende Partei um Prüfung, ob ein Ausbau des Z-Bachgerinnes seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung auf das notwendige Durchflußprofil nicht sinnvoller wäre. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, daß die Einengung des Durchflußprofiles rechtsufrig, also auf der Seite der Gemeindestraße, liege.

Mit dem nummehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. September 1997 wurde die Berufung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Frist für die Erfüllung der verfügten Anordnungen mit 31. Mai 1998 neu festgelegt. In der Begründung wird ausgeführt, es sei offensichtlich unbestritten, daß die beschwerdeführende Partei als Eigentümer des Grundstückes Nr. 154/2 im relevanten Hochwasserabflußbereich des Z-Baches Maßnahmen gesetzt habe, welche einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterlägen. Eine solche ergebe sich aus § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes. Da eine solche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege, sei die Behörde erster Instanz verpflichtet gewesen, ein Verfahren nach § 138 des Wasserrechtsgesetzes zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten. Aus den gutachtlichen Ausführungen des von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welchem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, sei klar ersichtlich, aus welchen Gründen die von der beschwerdeführenden Partei konsenslos gesetzten Maßnahmen dem öffentlichen Interesse nach § 105 des Wasserrechtsgesetzes entgegenstünden und daher auch nicht als (nachträglich) genehmigungsfähig beurteilt werden könnten. Zur Vermeidung der vom Amtssachverständigen aufgezeigten Auswirkungen sei die Wasserrechtsbehörde zwingend verhalten gewesen, den in Rede stehenden wasserpolizeilichen Auftrag an die beschwerdeführende Partei als Verursacher zu erlassen. Der Hinweis in der Berufungsschrift auf die (gut gesicherte) Gemeindestraße rechtsufrig des Z-Baches sowie die Anregung auf einen Ausbau des Z-Baches zur Schaffung eines zufriedenstellenden Zustandes auf Dauer seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Beurteilungsumfang und Entscheidungsrahmen im vorliegenden Verfahren sei ausschließlich die Frage, ob - ungeachtet anderer Veränderungen - die Art der organisierten Holzlagerung sowie die vorgenommenen Schüttungen dem von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse widersprächen oder nicht. In diesem Sinn müßten die verfügten 3 Anordnungen verstanden werden und es sei der belangten Behörde nicht möglich, über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Überlegungen aufzugreifen, auch wenn das Erfordernis einer gezielten Verbauungsmaßnahme von sämtlichen Beteiligten einschließlich des technischen Amtssachverständigen dokumentiert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es lägen keine Verfahrensergebnisse vor, aus denen geschlossen werden könnte, daß die beschwerdeführende Partei eigenmächtige Neuerungen vorgenommen habe. Sie habe keine einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) unterliegenden baulichen Maßnahmen gesetzt. Ihr sei darüber hinaus unbekannt, welche konkrete Baumaßnahmen die Behörde überhaupt meine, da solche an Ort und Stelle nicht feststellbar gewesen seien und die beigezogenen Sachverständigen allgemein auf Tätigkeiten am rechten und linken Bachufer seit dem 2. Weltkrieg verwiesen hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe aber die beschwerdeführende Partei noch gar nicht bestanden. Im Bereich des linken Bachufers seien überhaupt keine Veränderungen vorgenommen worden. Diesbezüglich werde auf den anläßlich der Verhandlung an Ort und Stelle festgestellten ca. 40 Jahre alten Baumbewuchs verwiesen. Eine Bedrohung des linken Bachufers resultiere aus den Baumaßnahmen am rechten Ufer.

Um überhaupt beurteilen zu können, ob Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterlägen, müßte erst aufgeklärt werden, um welche konkreten Maßnahmen in welchem Bereich es sich tatsächlich handle.

Aus den Ausführungen in den Bescheiden beider Rechtsstufen sei auch nicht erkennbar, weshalb es sich bei der Ablagerung von Holz um eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 handeln solle. Die Bewilligungspflicht von "anderen" Anlagen bestehe nur innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses. Verfahrensergebnisse darüber, in welchem Bereich sich dieser Hochwasserabfluß befinde, fehlten aber.

Im übrigen sei der wasserpolizeiliche Auftrag, soweit er sich auf "sämtliche Bereiche, wo Lockermaterial und Schüttungen jüngeren und neuesten Datums vorhanden sind", derart unbestimmt und unbestimmbar, daß er nicht die Konkretisierungsanforderungen eines vollzugstauglichen Bescheides erfülle.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift darauf, daß die beschwerdeführende Partei in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet hat, die in Rede stehenden Schüttungen zu beseitigen. Gerade diese Schüttungen und Ablagerungen seien aber Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages. Die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erscheine daher unverständlich.

Diese Ausführungen in der Gegenschrift geben Anlaß zur Prüfung der Frage, welche Bedeutung die in der Berufung geäußerte Bereitschaft der beschwerdeführenden Partei hat, die Schüttungen zu beseitigen, insbesondere, ob ihr auf Grund dieser Äußerung die Beschwer und damit die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde fehlt.

Die in der Berufung erklärte Bereitschaft der beschwerdeführenden Partei, die "im Bescheid erwähnten jüngst erfolgten Schüttungen" wegzuräumen, ist mit dem Zusatz verbunden, daß durch diese Schüttungen das Bachbett keineswegs eingeengt werde, mit einem Hinweis also, daß nach Meinung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag nicht vorlägen, eine Auffassung, die auch im vorangehenden Passus der Berufung vertreten wird. Schon daraus ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei mit der Erklärung, zur Beseitigung der Schüttungen bereit zu sein, nicht den ihr erteilten diesbezüglichen Auftrag unbekämpft lassen wollte. Vollends deutlich wird dies aus dem letzten Absatz der Berufung, wo um Prüfung ersucht wird, ob nicht ein Ausbau des Z-Bachgerinnes sinnvoller wäre, wobei sich, wie aus dem Gesamtzusammenhang in der Berufung hervorgeht, dieses Bezweifeln der Sinnhaftigkeit auf die im Bescheid vorgeschriebene Beseitigung der Schüttungen bezieht. Die Berufung ist daher so zu verstehen, daß die beschwerdeführende Partei die ihr aufgetragenen Maßnahmen für nicht rechtmäßig erachtete, trotzdem aber zur Beseitigung von Schüttungen bereit war, vor Durchführung dieser Maßnahme aber eine Prüfung durch die Behörde verlangte, ob nicht andere Maßnahmen sinnvoller seien.

Durch die in der Berufung erklärte Bereitschaft der beschwerdeführenden Partei zur Beseitigung von Schüttungen wurde weder der sich auf diese Schüttungen beziehende Teil des erstinstanzlichen Bescheides rechtskräftig, noch hat sich die beschwerdeführende Partei dadurch sonst ihres Rechtssschutzinteresses begeben.

Die belangte Behörde geht davon aus, daß die beschwerdeführende Partei eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorgenommen habe, wobei sie als jene Bestimmung des WRG 1959, die die beschwerdeführende Partei übertreten habe, § 38 leg. cit. ansieht.

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Unter einer Anlage im Sinne des WRG 1959 ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird; hierunter fallen auch Uferanschüttungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0071). Gleiches gilt für Holzablagerungen.

Bezüglich der Feststellung, daß am linken Ufer des Z-Baches im Bereich des Grundstückes der beschwerdeführenden Partei Anlagen in Form von Uferanschüttungen und Holzablagerungen errichtet wurden, konnte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung stützen. Es fehlen allerdings Feststellungen, daß diese Anlagen von der beschwerdeführenden Partei errichtet wurden.

"Andere Anlagen" im Sinne von § 38 Abs. 1 WRG 1959 sind nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses errichtet werden.

Ob die Anlagen (Schüttungen, Holzablagerungen etc.), deren Beseitigung der beschwerdeführenden Partei aufgetragen wurde, im Hochwasserabflußbereich liegen, ist weder dem angefochtenen noch dem erstinstanzlichen Bescheid mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen; dies gilt insbesondere für die Holzablagerungen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Im Recht ist die beschwerdeführende Partei auch, wenn sie Punkt 2 des mit dem angefochtenen Bescheid unverändert aufrechterhaltenen erstinstanzlichen Bescheides als zu unbestimmt ansieht.

Der erste Satz dieser Vorschreibung lautet:

"Sämtliche Bereiche, wo Lockermaterial und Schüttungen jüngeren und neuesten Datums vorhanden sind, sind diese Schüttkegel bzw. Materiallagerungen abzutragen und ist dabei eine Böschungsneigung von höchstens 45 Grad - ausgehend vom derzeitigen linken Sohlrand des Baches - herzustellen."

Die Bezugnahme auf "Lockermaterial und Schüttungen jüngeren und neuesten Datums" ist wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit der Begriffe "jüngeren und neuesten Datums" so unbestimmt, daß sie einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt wird, hat aber so präzis formuliert zu sein, daß er einen Vollstreckung zugänglich ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Punkt als inhaltlich rechtswidrig.

An einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit leidet der angefochtene Bescheid, weil der Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages nicht ausreichend klar bezeichnet ist.

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde die "K GesmbH. (K G sen.)" zur Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages verpflichtet. Der Auftrag erfaßt also die beschwerdeführende Partei, eine juristische Person; gleichzeitig wird in einem Klammerausdruck eine physische Person als Verpflichteter angeführt. Eine solche Bezeichnung des Bescheidadressaten ist unklar. Die belangte Behörde hat den diese unklare Bescheidadressatenbezeichung enthaltenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unverändert bestätigt. Eine unklare Bezeichnung des Bescheidadressaten stellt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1997, 96/07/0009).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid sowohl als inhaltlich als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. da eine Rechtswidrigkeit des Inhalts einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070189.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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