Entscheidungsdatum
09.06.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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W171 2255584-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, alias Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, alias Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.05.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022, Zl. XXXX aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.05.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022, Zl. römisch 40 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.05.2022 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Zi. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 30,-- (Barauslagen, Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Zi. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 30,-- (Barauslagen, Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.05.2022 tauchte der BF unter und entzog sein sohin seinem laufenden Asylverfahren.
Am 19.05.2022 wurde sein Verfahren negativ entschieden und gegen ihn sogleich eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem BF am 22.05.2022 im Zuge seiner Festnahme zugestellt. Der BF wurde beim Ausreiseversuch unter Verwendung gefälschter rumänischer Reisepapiere am Flughafen festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 23.05.2022 ordnete das BFA nach Einvernahme des BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Im Wesentlichen führte die Behörde aus, der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, hielt sich nicht an eine Gebietsbeschränkung und sei untergetaucht. Er habe mit gefälschten Dokumenten versucht, nach Spanien auszureisen und besitze kein gültiges Reisedokument. Er habe keine Barmittel und keine legale Beschäftigung in Österreich. Sozial sei der BF in keiner Weise in Österreich integriert und habe er weder berufliche, noch familiäre Anknüpfungspunkte im Inland. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung gestellt habe, bedürfe es zur Anwendung des § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG keiner Prüfung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF. Dieser habe durch sein Vorverhalten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3, 8 u. 9 FPG erfüllt und sei Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Mit Mandatsbescheid vom 23.05.2022 ordnete das BFA nach Einvernahme des BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Im Wesentlichen führte die Behörde aus, der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, hielt sich nicht an eine Gebietsbeschränkung und sei untergetaucht. Er habe mit gefälschten Dokumenten versucht, nach Spanien auszureisen und besitze kein gültiges Reisedokument. Er habe keine Barmittel und keine legale Beschäftigung in Österreich. Sozial sei der BF in keiner Weise in Österreich integriert und habe er weder berufliche, noch familiäre Anknüpfungspunkte im Inland. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung gestellt habe, bedürfe es zur Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG keiner Prüfung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF. Dieser habe durch sein Vorverhalten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3, 8 u. 9 FPG erfüllt und sei Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.05.2022. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass vom BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG ausgehe und dies im Mandatsverfahren auch gar nicht geprüft worden sei. Auch seien im angefochtenen Bescheid aktenwidrige Feststellungen hinsichtlich der Asylantragstellung enthalten und sohin zu Unrecht die Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF unterlassen worden. Der Ausschluss gelinderer Mittel sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Für den BF bestehe kein Sicherungsbedarf und sei die laufende Haft nicht verhältnismäßig, da sich die Behörde nicht mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens auseinandergesetzt habe. Der BF beantragte die Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides und der darauf beruhenden Anhaltung sowie Kostenersatz in Form von Ersatz der Barauslagen. Mit Schriftsatz vom 03.06.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.05.2022. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass vom BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ausgehe und dies im Mandatsverfahren auch gar nicht geprüft worden sei. Auch seien im angefochtenen Bescheid aktenwidrige Feststellungen hinsichtlich der Asylantragstellung enthalten und sohin zu Unrecht die Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF unterlassen worden. Der Ausschluss gelinderer Mittel sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Für den BF bestehe kein Sicherungsbedarf und sei die laufende Haft nicht verhältnismäßig, da sich die Behörde nicht mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens auseinandergesetzt habe. Der BF beantragte die Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides und der darauf beruhenden Anhaltung sowie Kostenersatz in Form von Ersatz der Barauslagen.
Das BFA erstattete am 04.06.2022 eine Stellungnahme in welcher im Wesentlichen auf die Ausführungen im Schubhaftbescheid verwiesen wurde. Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF reiste vor dem 08.05.2022 illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Indiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF reiste vor dem 08.05.2022 illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Indiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Er stellte am 08.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz der mit Bescheid des BFA vom 19.05.2022 nicht rechtskräftig abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde ebenso eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ausgesprochen.
1.3. Der BF wurde am 22.05.2022 festgenommen und es wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 23.05.2022 über ihn die Schubhaft verhängt. Im Schubhaftbescheid finden sich keinerlei Ausführungen über eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF.
1.4. Er ist im österreichischen Bundesgebiet bisher strafrechtlich unbescholten.
1.5. Es sind den BF betreffend keine Verwaltungs- bzw. Finanzstrafverurteilungen bekannt.
1.6. Der BF hat gegenüber der Behörde unrichtige Angaben über seine Person gemacht.
1.7. Er ist mittellos.
1.8. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass der BF einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung angehört, oder angehört hat, oder durch hetzerische Aufforderungen die nationale Sicherheit gefährden würde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen (1.1 bis 1.8) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Insbesondere die Asylantragstellung mit 08.05.2022 ließ sich dem Schubhaftbescheid und auch der nachgereichten Stellungnahme des BFA entnehmen. Die bisherige Unbescholtenheit konnte einem Auszug aus dem Strafregister (Abfragedatum 03.06.2022) entnommen werden. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5. und 1.8. darf darauf verwiesen werden, dass es diesbezüglich keinerlei Anhaltpunkte dafür gab, dass der BF in derartige rechtswidrige Aktionen auch nur verwickelt sein könnte.
Der BF besitzt nach eigenen Angaben in der Einvernahme am 22.05.2022 und nach dem Ergebnis einer Abfrage in der Anhaltedatei (03.06.2022) keine wesentlichen Geldmittel (1.7.). Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich aus der aktenkundigen Tatsache, dass der BF der Behörde gegenüber in der Vergangenheit zumindest zwei verschiedene Namen und Nationalitäten angegeben hat (siehe auch den Aliasnamen im Kopf des Erkenntnisses).
3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen., Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) […]“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) […]“
Der mit „Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot“ betitelte § 60 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der (historischen) Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot“ betitelte Paragraph 60, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der (historischen) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, lautet auszugsweise:
„§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.„§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt, 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder, 2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;
10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;
12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;
13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder, 1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, oder gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;, 6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;, 7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;, 8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;, 9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt hat;, 10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;, 11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach Paragraph 73, wieder eingereist ist;, 12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat;, 13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) […]“
3.1.2. Judikatur:
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0131, Rn. 8, mwN). [So zuletzt in VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360]Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0131, Rn. 8, mwN). [So zuletzt in VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360]
Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, 2006/18/0440).Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des Paragraph 87, FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.01.2007, 2006/18/0440).
3.1.3 Rechtlich folgt daraus:
3.1.4. Zu Spruchpunkt I.:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG, ist für die Verhängung der Schubhaft nach Ziffer 1 bei sich in einem Asylverfahren befindlichen Fremden neben eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit auch noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Grundvoraussetzung. Eine derartige Auseinandersetzung findet sich im Verfahren und im Bescheid des BFA vom 23.05.2022 nicht. Das „Privileg“ des § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da der BF seinen Asylantrag bereits am 08.05.2022 stellte und sohin nicht während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Zi. 1 oder 3 BFA-VG (i.S.d. § 40 Abs. 5 BFA-VG). Es war daher diesbezüglich der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die bisherige Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.Gemäß der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 76, FPG, ist für die Verhängung der Schubhaft nach Ziffer 1 bei sich in einem Asylverfahren befindlichen Fremden neben eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit auch noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Grundvoraussetzung. Eine derartige Auseinandersetzung findet sich im Verfahren und im Bescheid des BFA vom 23.05.2022 nicht. Das „Privileg“ des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da der BF seinen Asylantrag bereits am 08.05.2022 stellte und sohin nicht während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Zi. 1 oder 3 BFA-VG (i.S.d. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG). Es war daher diesbezüglich der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die bisherige Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
3.1.5. Zu Spruchpunkt II – Fortsetzungsausspruch:
3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei – Fortsetzungsausspruch:,
Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG. Dieser Tatbestand setzt für die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdung iSd § 67 FPG voraus. Prüft man die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG so zeigt sich, dass die geltende Bestimmung des § 67 FPG exakt der Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG (alt) entspricht und die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher weiterhin Anwendung finden kann. Dabei kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG idF des BGBL I Nr. 99/2006 als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden. Hierbei hat eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zu erfolgen. Es muss von der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 60 FPG (alt) bietet einen Katalog an Beurteilungskriterien, die nunmehr auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles als Orientierungshilfe herangezogen werden.Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Dieser Tatbestand setzt für die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG voraus. Prüft man die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG so zeigt sich, dass die geltende Bestimmung des Paragraph 67, FPG exakt der Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG (alt) entspricht und die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher weiterhin Anwendung finden kann. Dabei kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG in der Fassung des BGBL römisch eins Nr. 99 aus 2006, als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden. Hierbei hat eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zu erfolgen. Es muss von der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 60, FPG (alt) bietet einen Katalog an Beurteilungskriterien, die nunmehr auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles als Orientierungshilfe herangezogen werden.
Eine Prüfung der Kriterien des § 60 Abs. 2 FPG (alt) hat ergeben: Eine Prüfung der Kriterien des Paragraph 60, Absatz 2, FPG (alt) hat ergeben:
Im angefochtenen Bescheid wird darauf hingewiesen, dass der BF versucht hat, unter Verwendung von gefälschten Dokumenten nach Spanien weiterzureisen. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass es ein Strafverfahren im Inland geben werde. Aus dem Strafregisterauszug vom 03.06.2022 lässt sich keine Verurteilung des BF ersehen, wenngleich davon auszugehen ist, dass die Verwendung gefälschter Dokumente bei der Ausreise zu einem Strafverfahren führen könnte. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt jedoch keine Verurteilung, weder bedingt, noch unbedingt vor. Daher kann auch kein Richtwert am Tatbestand der Z. 1 genommen werden.Im angefochtenen Bescheid wird darauf hingewiesen, dass der BF versucht hat, unter Verwendung von gefälschten Dokumenten nach Spanien weiterzureisen. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass es ein Strafverfahren im Inland geben werde. Aus dem Strafregisterauszug vom 03.06.2022 lässt sich keine Verurteilung des BF ersehen, wenngleich davon auszugehen ist, dass die Verwendung gefälschter Dokumente bei der Ausreise zu einem Strafverfahren führen könnte. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt jedoch keine Verurteilung, weder bedingt, noch unbedingt vor. Daher kann auch kein Richtwert am Tatbestand der Ziffer eins, genommen werden.
Wie festgestellt liegen hinsichtlich der Person des BF keine Hinweise dafür vor, dass der BF einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung angehört, oder angehört hat, oder durch hetzerische Aufforderungen die nationale Sicherheit gefährden würde (Zi. 12, 13 u. 14 leg. cit.)
Auch sind keine im Katalog des § 60 Abs. 2 FPG (alt) sonstigen Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen für das Gericht dokumentiert worden. Auch sind keine im Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG (alt) sonstigen Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen für das Gericht dokumentiert worden.
Fest steht allerdings, dass sich der BF bisher auch einer Aliasidentität bediente um sich eine Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen (Zi. 6).
Darüber hinaus findet sich im Kriterienkatalog des § 60 FPG (alt) lediglich eine weitere konkret anwendbare Orientierungshilfe (Z. 7) in welcher es um den Nachweis von Mitteln zum eigenen Unterhalt geht. Nach dieser Bestimmung ist es von Relevanz, ob die Person den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen vermag oder nicht. In diesem Punkt lässt sich klar erkennen, dass der BF im gegenständlichen Fall über keinerlei relevante Mittel verfügte und dieses Beurteilungskriterium daher als erfüllt anzusehen war. Darüber hinaus findet sich im Kriterienkatalog des Paragraph 60, FPG (alt) lediglich eine weitere konkret anwendbare Orientierungshilfe (Ziffer 7,) in welcher es um den Nachweis von Mitteln zum eigenen Unterhalt geht. Nach dieser Bestimmung ist es von Relevanz, ob die Person den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen vermag oder nicht. In diesem Punkt lässt sich klar erkennen, dass der BF im gegenständlichen Fall über keinerlei relevante Mittel verfügte und dieses Beurteilungskriterium daher als erfüllt anzusehen war.
Die von der Behörde ins Treffen geführten Gründe für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft bilden lediglich Argumente, welche eine Fluchtgefahr manifestieren könnten, nicht jedoch eine erhebliche, spezifische Gefährdung. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – wie von leg. cit. verlangt, ist im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren der Behörde, als auch im gerichtlichen Verfahren sohin nicht hervorgekommen.
Wie oben erörtert wurde der BF bisher nicht verurteilt und sind ihm lediglich die Mittellosigkeit und die unrichtigen Angaben seiner Identität gegenüber der Behörde zur Last zu legen, was nach Rechtsansicht des Gerichts nicht dazu hinreicht, den BF als Gefährder i.S.d. § 76 Abs. 2 Zi. 1 i.V. m. § 67 FPG anzusehen und ihn daher trotz laufendem Asylverfahren in Schubhaft zu halten. Der BF stellt keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund seines bisherigen Verhaltens dar.Wie oben erörtert wurde der BF bisher nicht verurteilt und sind ihm lediglich die Mittellosigkeit und die unrichtigen Angaben seiner Identität gegenüber der Behörde zur Last zu legen, was nach Rechtsansicht des Gerichts nicht dazu hinreicht, den BF als Gefährder i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 i.V. m. Paragraph 67, FPG anzusehen und ihn daher trotz laufendem Asylverfahren in Schubhaft zu halten. Der BF stellt keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund seines bisherigen Verhaltens dar.
Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Fortführung der Schubhaft unterbleiben. Die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen liegen daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vor. Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Fortführung der Schubhaft unterbleiben. Die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen liegen daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vor.
3.1.6. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. u. IV. – Kostenbegehren:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. u. römisch vier. – Kostenbegehren:
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Ersatz der Barauslagen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Barauslagen stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten normativen Grundlagen.
3.3. Zu Spruchpunkt B. – Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylantragstellung falsche Angaben Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Unbescholtenheit Untertauchen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W171.2255584.1.00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022