TE Bvwg Beschluss 2022/6/9 W164 2237182-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2022
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Entscheidungsdatum

09.06.2022

Norm

ASVG §18a
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W164 2237182-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lang, Salzburg, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien vom 07.09.2020, GZ HVBA XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lang, Salzburg, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien vom 07.09.2020, GZ HVBA römisch 40 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit 04.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im folgenden BF) bei der Pensionsversicherungsanstalt (im folgenden PVA) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.01.1991 für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX XXXX , geb. XXXX . Mit 04.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im folgenden BF) bei der Pensionsversicherungsanstalt (im folgenden PVA) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.01.1991 für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 .

Mit 13.11.2019 beantwortete die BF einen von der PVA an sie gerichteten Fragebogen. Und schloss diesem eine Stellungnahme an, in der sie ihren täglich anfallenden Arbeitsaufwand schilderte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die PVA diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die BF keine erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen und ferner nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die PVA diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die BF keine erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen und ferner nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht habe.

Die BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, für ihre behinderte Tochter sei sehr wohl erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden, und zwar zumindest von September 1994 bis Dezember 2002. Die BF legte eine entsprechende Mitteilung des Finanzamtes Salzburg zum Bezug von erhöhter Familienbeihilfe vom 03.12.2003 vor. Die BF sei durch die Pflege des behinderten Kindes ferner sehr wohl überwiegend in ihrer Arbeitskraft in Anspruch genommen worden. Die Tochter sei 1991, im Alter von sechs Jahren an schwerer Diabetes erkrankt. Sie sei dann lange Zeit stationär im Krankenhaus gewesen und sei danach in ambulante Pflege zur BF entlassen worden. Die Tochter habe von nun an intensive tägliche Pflege rund um die Uhr benötigt. Die BF sei den ganzen Tag von früh bis spät damit beschäftigt gewesen, ihrem Kind die notwendige, sehr aufwendige und anspruchsvolle medizinische Betreuung zu widmen: Die BF nannte erneut im Besonderen ihre Tätigkeiten wie im Antrag ausgeführt. Das Kind habe den ganzen Tag über aufmerksam beobachtet werden müssen. Die BF habe ständig bereit sein müssen. Die BF sei als Einzige befugt gewesen, dem Kind Spritzen zu verabreichen. Bis spät in die Pubertät hinein habe sich das Kind selbst keine Spritzen verabreichen können oder wollen.

Die BF sei von früh bis spät damit beschäftigt gewesen, ihrem Kind die notwendige, sehr aufwändige und anspruchsvolle medizinische Betreuung zu widmen. Sie sei ganz überwiegend bis gänzlich in ihrer Arbeitskraft beansprucht worden. Die Tochter der BF sei während des zu betrachtenden Zeitraumes schulpflichtig gewesen.

Mit Vorlageschreiben vom 18.11.2020 bestätigte die PVA den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind XXXX vom für den Zeitraum 09/1994 bis 12/2002. Jedoch sei die BF ab Februar 1992 mit 30 Wochenstunden als selbständige Betriebsführerin einer Landwirtschaft erwerbstätig gewesen. Aus den von der BF mit 13.11.2019 unterfertigten Fragebögen würde sich unter Berücksichtigung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz ferner ergeben, dass diese 196 Minuten am Tag (98 Stunden im Monat) an notwendigen Pflegeleistungen für ihre Tochter aufzuwenden gehabt habe. Daraus sei zu schließen, dass das zu betreuende Kind keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege benötigt habe und dass die Arbeitskraft der BF dadurch nicht überwiegend beansprucht worden sei. Der durchschnittliche Pflegeaufwand sei zu gering gewesen. Die BF sei ferner mit einem erheblichen zeitlichen Ausmaß erwerbstätig gewesen. Eine rückwirkende Selbstversicherung nach § 18a ASVG sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht begründbar.Mit Vorlageschreiben vom 18.11.2020 bestätigte die PVA den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind römisch 40 vom für den Zeitraum 09 aus 1994, bis 12 aus 2002,. Jedoch sei die BF ab Februar 1992 mit 30 Wochenstunden als selbständige Betriebsführerin einer Landwirtschaft erwerbstätig gewesen. Aus den von der BF mit 13.11.2019 unterfertigten Fragebögen würde sich unter Berücksichtigung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz ferner ergeben, dass diese 196 Minuten am Tag (98 Stunden im Monat) an notwendigen Pflegeleistungen für ihre Tochter aufzuwenden gehabt habe. Daraus sei zu schließen, dass das zu betreuende Kind keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege benötigt habe und dass die Arbeitskraft der BF dadurch nicht überwiegend beansprucht worden sei. Der durchschnittliche Pflegeaufwand sei zu gering gewesen. Die BF sei ferner mit einem erheblichen zeitlichen Ausmaß erwerbstätig gewesen. Eine rückwirkende Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht begründbar.

Mit Schreiben vom 12.03.2021 brachte die nunmehr von RA Dr. Wolfgang Lang vertretene BF ergänzend vor, die Krankheit der Tochter habe über die bereits genannten täglich notwendigen Aufwendungen eine übermäßig hohe Flexibilität und die dauernde Beobachtung des Kindes erfordert. Ferner sei der Erziehungsaufwand erheblich gewesen (dauerndes in den Fingerstechen) was zu einem weit höheren Zeitaufwand geführt habe, als vordergründig erkennbar sei.

Die BF legte u.a. vor: ein Schreiben der ehemaligen Volksschullehrerin des Kindes, die bestätigte, dass die BF sowohl im Schulalltag als auch bei schulischen Aktivitäten immer erreichbar sein musste und als Begleitperson an schulischen Aktivitäten teilzunehmen hatte, damit die Tochter neben weiteren 25 bis 30 Kindern betreut werden konnte. Die Klassenvorständin der von der Tochter besuchten Hauptschule gab schriftlich bekannt, die BF habe sie über die Krankheit der Tochter instruiert, sei stets verfügbar gewesen und habe das Kind abgeholt, wann immer dies medizinisch notwendig war. Ferner ein Schreiben der Universitätsklinik für Kinder und Jugendheilkunde und des Hausarztes, welche die Betreuung der Tochter durch die BF bestätigten.

Am 22.04.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF in Begleitung ihrer Rechtsvertretung und ein Vertreter der PVA als Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen, ferner der Ehemann der BF und Vater des behinderten Kindes als Zeuge befragt wurde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde mit der BF und ihrem Rechtsvertreter erörtert, dass zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Antragstellung, im Jahr 2016, die Übergangsbestimmung § 669 Abs 3 ASVG in einem für die BF entscheidenden Punkt anders gelautet habe als heute und dass ein neuer Antrag gem. § 18a iVm 669 Abs 3 ASVG für die BF voraussichtlich bessere Erfolgschancen mit sich bringen würde. Die BF wurde in dieser Verhandlung auch zum Sachverhalt befragt, damit der so ermittelte Sachverhalt in jeglichem (Folge-)Verfahren verwertet werden könne – sei es, dass ein neuer Antrag gestellt werden würde oder auch nicht.Am 22.04.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF in Begleitung ihrer Rechtsvertretung und ein Vertreter der PVA als Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen, ferner der Ehemann der BF und Vater des behinderten Kindes als Zeuge befragt wurde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde mit der BF und ihrem Rechtsvertreter erörtert, dass zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Antragstellung, im Jahr 2016, die Übergangsbestimmung Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in einem für die BF entscheidenden Punkt anders gelautet habe als heute und dass ein neuer Antrag gem. Paragraph 18 a, in Verbindung mit 669 Absatz 3, ASVG für die BF voraussichtlich bessere Erfolgschancen mit sich bringen würde. Die BF wurde in dieser Verhandlung auch zum Sachverhalt befragt, damit der so ermittelte Sachverhalt in jeglichem (Folge-)Verfahren verwertet werden könne – sei es, dass ein neuer Antrag gestellt werden würde oder auch nicht.

Mit Schreiben vom 31.05.22 gab die BF durch ihren der Rechtsvertreter bekannt, dass für die BF ein neuer Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 28a ASVG iVm § 669 Abs 2 ASVG an die Pensionsversicherungsanstalt gestellt wurde. Mit Schreiben vom 31.05.22 gab die BF durch ihren der Rechtsvertreter bekannt, dass für die BF ein neuer Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Selbstversicherung gem. Paragraph 28 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 2, ASVG an die Pensionsversicherungsanstalt gestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 38, zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn eine Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde/beim zuständigen Gericht bildet. Gemäß Paragraph 38,, zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn eine Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde/beim zuständigen Gericht bildet.

Im vorliegenden Verfahren hat die BF durch ihren Rechtsvertreter bekannt gegeben, dass sie einen neuen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG iVm § 669 Abs 3 ASVG gestellt habe. Der Ausgang dieses neuen Verfahrens ist für das hier gegenständliche Verfahren insoweit präjudiziell, als sich etwa bei positivem Abschluss des neuen Verfahrens eine Entscheidung über den im Jahr 2016 gestellten Antrag mangels Beschwer erübrigen würde. Auch eine negative Entscheidung der PVA im neu angestrengten Verfahren würde voraussichtlich zu einer Beschwerde und damit zu einem weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen, dessen Ausgang für die Entscheidung über den hier gegenständlichen Antrag aus dem Jahr 2016 präjudiziell wäre. Somit ist eine Vorfrage iSd § 38 AVG gegeben.Im vorliegenden Verfahren hat die BF durch ihren Rechtsvertreter bekannt gegeben, dass sie einen neuen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG gestellt habe. Der Ausgang dieses neuen Verfahrens ist für das hier gegenständliche Verfahren insoweit präjudiziell, als sich etwa bei positivem Abschluss des neuen Verfahrens eine Entscheidung über den im Jahr 2016 gestellten Antrag mangels Beschwer erübrigen würde. Auch eine negative Entscheidung der PVA im neu angestrengten Verfahren würde voraussichtlich zu einer Beschwerde und damit zu einem weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen, dessen Ausgang für die Entscheidung über den hier gegenständlichen Antrag aus dem Jahr 2016 präjudiziell wäre. Somit ist eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG gegeben.

Zur Ermessenausübung iSd § 38 AVG:Zur Ermessenausübung iSd Paragraph 38, AVG:

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Rahmen des gem. § 38 AVG zu übenden Ermessens auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie Bedacht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.7.2005, rdb.at) mit Judikaturhinweisen).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Rahmen des gem. Paragraph 38, AVG zu übenden Ermessens auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie Bedacht zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, (Stand 1.7.2005, rdb.at) mit Judikaturhinweisen).

Gemäß § 39 Abs 1, letzter Satz AVG iVm § 17 VwGVG hat sich das Verwaltungsgericht bei der Durchführung seiner Ermittlungen vom Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins,, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat sich das Verwaltungsgericht bei der Durchführung seiner Ermittlungen vom Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Das hier gegenständliche Verfahren erscheint ein Abwarten einer rechtskräftigen Sachentscheidung über den nun von der BF gestellten neuen Antrag gem. § 18a ASVG im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten. Denn wie oben dargelegt wurde, würde ein positiver Ausgang des Folgeverfahrens eine Sachentscheidung im hier abhängigen Verfahren obsolet machen. Eine negative Entscheidung im Folgeverfahren würde dazu führen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht und allenfalls der Verwaltungsgerichtshof insgesamt nur einmal mit der strittigen Rechtssache befassen müssen.Das hier gegenständliche Verfahren erscheint ein Abwarten einer rechtskräftigen Sachentscheidung über den nun von der BF gestellten neuen Antrag gem. Paragraph 18 a, ASVG im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten. Denn wie oben dargelegt wurde, würde ein positiver Ausgang des Folgeverfahrens eine Sachentscheidung im hier abhängigen Verfahren obsolet machen. Eine negative Entscheidung im Folgeverfahren würde dazu führen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht und allenfalls der Verwaltungsgerichtshof insgesamt nur einmal mit der strittigen Rechtssache befassen müssen.

Zusammenfassend ist daher der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens über den von der BF im Jahr 2022 durch ihre Rechtsvertretung gestellten neuen Antrag auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18a ASVG iVm 669 Abs 3 ASVG abzuwarten. Sodann wird die Aussetzung beendet werden und das Verfahren unter Berücksichtigung des Ausgangs des Folgeverfahrens abgeschlossen werden.Zusammenfassend ist daher der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens über den von der BF im Jahr 2022 durch ihre Rechtsvertretung gestellten neuen Antrag auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Selbstversicherung gem. Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit 669 Absatz 3, ASVG abzuwarten. Sodann wird die Aussetzung beendet werden und das Verfahren unter Berücksichtigung des Ausgangs des Folgeverfahrens abgeschlossen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung Aussetzung Selbstversicherung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W164.2237182.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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