Entscheidungsdatum
09.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W101 2239022-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RAe Steflitsch OG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 03.01.2021, Zl. 400 Jv 1031/20g-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch RAe Steflitsch OG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 03.01.2021, Zl. 400 Jv 1031/20g-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6b Abs. 4 GEG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vor dem Handelsgericht Wien (in der Folge: HG) war zu 18 Cg 19/11z ein Verfahren mit der Beschwerdeführerin als Klägerin geführt worden.
2. Mit Beschluss vom 21.02.2012 bestellte das HG einen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens. Mit Beschluss des HG vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133, waren die Gebühren des Sachverständigen mit € 14.609,00 bestimmt worden. Diese Sachverständigengebühren waren zum Teil aus bereits erliegenden Kostenvorschüssen der Verfahrensparteien iHv € 4.500,00 beglichen worden, die restlichen Gebühren iHv € 10.109,00 vorschussweise aus Amtsgeldern. Dieser Betrag war der klagenden (= Beschwerdeführerin) sowie der beklagten Partei zur Gänze überantwortet worden. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin einen Rekurs. Mit Beschluss vom 22.04.2020, Zl. 30 R 28/20p, gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs der Beschwerdeführerin nicht Folge. Der Beschluss vom 28.11.2019 erwuchs dadurch in Rechtskraft.
3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG am 21.10.2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 18 Cg 19/11z – 133 – VNR 6, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00 verpflichtet worden war.3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG am 21.10.2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 18 Cg 19/11z – 133 – VNR 6, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00 verpflichtet worden war.
4. Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit Vorstellung vom 22.10.2020.
5. Mit Bescheid vom 03.01.2021, Zl. 400 Jv 1031/20g-33, verpflichtete die Präsidentin des HG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00. 5. Mit Bescheid vom 03.01.2021, Zl. 400 Jv 1031/20g-33, verpflichtete die Präsidentin des HG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 sei die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren der Höhe nach bestimmt worden, was in jedem Fall dem Gericht obliege. Wenn eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig sei und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt worden sei, sei die rechtskräftig festgestellte Gebühr im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei bestehe gemäß § 6b Abs. 4 GEG und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entspreche der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes. Wenn sie im vorliegenden Einbringungsverfahren ihre Zahlungspflicht (dem Grunde und der Höhe) nach in Zweifel ziehe und einwende, vom Prozessgericht sei die rechtskräftige Kostenentscheidung im Urteil des OLG vom 22.04.2020 bzw. Ersturteil des HG vom 28.11.2019 zugrunde zu legen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich ihre Zahlungspflicht, zur ungeteilten Hand mit dem Prozessgegner die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren iHv € 10.109,00 zahlen zu müssen – unmittelbar und bindend aus dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 gemäß § 2 Abs. 2 GEG ergebe, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt werde. Dies bedeute im konkreten Fall, dass zufolge auf den rechtskräftigen Grundsatzbeschluss vom 28.11.2019 abzustellen sei. Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 sei die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren der Höhe nach bestimmt worden, was in jedem Fall dem Gericht obliege. Wenn eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig sei und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt worden sei, sei die rechtskräftig festgestellte Gebühr im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei bestehe gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entspreche der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes. Wenn sie im vorliegenden Einbringungsverfahren ihre Zahlungspflicht (dem Grunde und der Höhe) nach in Zweifel ziehe und einwende, vom Prozessgericht sei die rechtskräftige Kostenentscheidung im Urteil des OLG vom 22.04.2020 bzw. Ersturteil des HG vom 28.11.2019 zugrunde zu legen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich ihre Zahlungspflicht, zur ungeteilten Hand mit dem Prozessgegner die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren iHv € 10.109,00 zahlen zu müssen – unmittelbar und bindend aus dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG ergebe, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt werde. Dies bedeute im konkreten Fall, dass zufolge auf den rechtskräftigen Grundsatzbeschluss vom 28.11.2019 abzustellen sei.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11.01.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Das HG als erkennendes Gericht habe in seinem Beschluss vom 28.11.2019 verabsäumt, eine konkrete Bestimmung vorzunehmen, welche Partei in welchem Umfang gegenüber dem Bund ersatzpflichtig sei. Das Fehlen einer konkreten Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflichten der Verfahrensparteien im Grundsatzbeschluss führe keineswegs dazu, dass dadurch eine Solidarverpflichtung der Parteien („zur ungeteilten Hand“) hinsichtlich des dem Bund zu ersetzenden Gesamtbetrages von € 10.109,00 unterstellt werden dürfe. Ebenso wenig führe die vom erkennenden Gericht verabsäumte konkrete Umfangsbestimmung dazu, dass an Stelle des erkennenden Gerichtes nunmehr die Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren die Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht nachtragen und vornehmen könne, weil ein derartiges Vorgehen der unzuständigen Justizverwaltungsbehörde das Grundrecht auf den „gesetzlichen Richter“ verletzen würde. Nachdem das erkennende Gericht im Beschluss vom 28.11.2019 die konkrete Bestimmung der Ersatzpflicht der Parteien nach § 2 Abs. 2 GEG verabsäumt habe, habe der unvollständig gebliebene Beschluss keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin begründet. Ferner handle es sich im vorliegenden Fall keineswegs um Gerichtsgebühren, die nach § 4 GGG zu entrichten wären, weshalb die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG unzulässig sei. Das HG als erkennendes Gericht habe in seinem Beschluss vom 28.11.2019 verabsäumt, eine konkrete Bestimmung vorzunehmen, welche Partei in welchem Umfang gegenüber dem Bund ersatzpflichtig sei. Das Fehlen einer konkreten Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflichten der Verfahrensparteien im Grundsatzbeschluss führe keineswegs dazu, dass dadurch eine Solidarverpflichtung der Parteien („zur ungeteilten Hand“) hinsichtlich des dem Bund zu ersetzenden Gesamtbetrages von € 10.109,00 unterstellt werden dürfe. Ebenso wenig führe die vom erkennenden Gericht verabsäumte konkrete Umfangsbestimmung dazu, dass an Stelle des erkennenden Gerichtes nunmehr die Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren die Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht nachtragen und vornehmen könne, weil ein derartiges Vorgehen der unzuständigen Justizverwaltungsbehörde das Grundrecht auf den „gesetzlichen Richter“ verletzen würde. Nachdem das erkennende Gericht im Beschluss vom 28.11.2019 die konkrete Bestimmung der Ersatzpflicht der Parteien nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG verabsäumt habe, habe der unvollständig gebliebene Beschluss keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin begründet. Ferner handle es sich im vorliegenden Fall keineswegs um Gerichtsgebühren, die nach Paragraph 4, GGG zu entrichten wären, weshalb die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG unzulässig sei.
7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.01.2021 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde im April und Mai 2022 den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22.04.2020, Zl. 30 R 28/20p, und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25.05. 2020, Zl. 30 R 28/20s, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass im betreffenden Verfahren zu 18 Cg 19/11z Sachverständigengebühren iHv € 14.609,00 entstanden sind, die mit rechtskräftigen Beschluss vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133, festgesetzt wurden. Davon sind aus bereits erliegenden Kostenvorschüssen der Verfahrensparteien € 4.500,00 entrichtet worden.
Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 18 Cg 19/11z für die vorschussweise aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv € 10.109,00 mit der beklagten Partei zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Festsetzung der Sachverständigengebühren gründet sich auf den Beschluss vom 28.11.2019, Zl. 18 Cg 19/11z-133. Mit Beschluss vom 22.04.2020, Zl. 30 R 28/20p, hat das Oberlandesgericht Wien dem dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben, sodass der Beschluss vom 28.11.2019 dadurch in Rechtskraft erwachsen ist.
Dass die in Rede stehenden Gebühren bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Ziffer eins,) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Ziffer 5, Litera c,), von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins,, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1 leg.cit., aus Verfahren, die zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht. Daraus ergibt sich ganz klar, dass die belangte Behörde für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren im vorliegenden Fall zuständig ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit., aus Verfahren, die zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht. Daraus ergibt sich ganz klar, dass die belangte Behörde für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren im vorliegenden Fall zuständig ist.
Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Weiters können nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (hier: rechtskräftige Entscheidung im Verfahren zu 18 Cg 19/11z-133, in welchem die Beschwerdeführerin als Gebührenpflichtige geführt wird) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann.
In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227).In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227).
Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entsprechen, wurden von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, sind sie aber nicht ersichtlich.
Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, sodass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 10.109,00,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, sodass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 10.109,00,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 10.117,00 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6b Abs. 4 GEG als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung der Beschwerdeführerin – gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Bindungswirkung Einbringung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2239022.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022