TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/13 W167 2249228-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.06.2022

Norm

AuslBG §20e Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W167 2249228-1/26E
W167 2249228-1/26E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegen.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer, XXXX , die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".1. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer, römisch 40 , die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, es sei bei Überprüfung der Unterlagen festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in den letzten 24 Monaten keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, es sei bei Überprüfung der Unterlagen festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in den letzten 24 Monaten keine 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sei.

3. Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig eine näher begründete Beschwerde.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor vor.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher eine Dolmetscherin, der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin des Unternehmens teilnahmen.5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher eine Dolmetscherin, der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin des Unternehmens teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde für den Zeitraum von XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit als Schweißer beim Unternehmen XXXX erteilt.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde für den Zeitraum von römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit als Schweißer beim Unternehmen römisch 40 erteilt.

Der Beschwerdeführer ist bei diesem Dienstgeber seit XXXX als Dienstnehmer gemeldet. Der Beschwerdeführer ist bei diesem Dienstgeber seit römisch 40 als Dienstnehmer gemeldet.

Der Beschwerdeführer war von XXXX für seine Dienstgeberin neben seiner Tätigkeit als Schweißer – wenn in diesem Bereich weniger zu tun war – auch als XXXX tätig. In dieser Angelegenheit ist ein Finanzstrafverfahren ( XXXX ) anhängig. Der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeit für seine Dienstgeberin durchgehend das kollektivvertragliche Entgelt als Schweißer erhalten.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 für seine Dienstgeberin neben seiner Tätigkeit als Schweißer – wenn in diesem Bereich weniger zu tun war – auch als römisch 40 tätig. In dieser Angelegenheit ist ein Finanzstrafverfahren ( römisch 40 ) anhängig. Der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeit für seine Dienstgeberin durchgehend das kollektivvertragliche Entgelt als Schweißer erhalten.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragt. Der Beschwerdeführer soll weiterhin im Unternehmen als Schweißer beschäftigt werden.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beantragt. Der Beschwerdeführer soll weiterhin im Unternehmen als Schweißer beschäftigt werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ entzogen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX ist noch anhängig.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ entzogen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 ist noch anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich unstrittig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis ergeben sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG):

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die AusländerinParagraph 20 e, (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin

1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder

2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3. als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

(2) […]

(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid keine eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur aufweist, ist auf die Bestimmung des § 20 Abs. 4 AuslBG zu verweisen, wonach Ausfertigungen, die - wie der angefochtene Bescheid - im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Zudem befindet sich auf der linken Seite der einzelnen Seiten eine elektronische Signatur.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid keine eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur aufweist, ist auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG zu verweisen, wonach Ausfertigungen, die - wie der angefochtene Bescheid - im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Zudem befindet sich auf der linken Seite der einzelnen Seiten eine elektronische Signatur.

Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG im Beschwerdefall vorliegen. Der Beschwerdeführer müsste als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sein, um die Voraussetzungen zu erfüllen.Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG im Beschwerdefall vorliegen. Der Beschwerdeführer müsste als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sein, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , bestätigte die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schweißer.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , bestätigte die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schweißer.

Der Beschwerdeführer ist bei dieser Dienstgeberin seit XXXX als Dienstnehmer gemeldet, war als Schweißer tätig und wurde dementsprechend kollektivvertraglich bezahlt. Der Beschwerdeführer ist bei dieser Dienstgeberin seit römisch 40 als Dienstnehmer gemeldet, war als Schweißer tätig und wurde dementsprechend kollektivvertraglich bezahlt.

Der Beschwerdeführer war daher in den letzten vierundzwanzig Monaten vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung einundzwanzig Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen als Schweißer beschäftigt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Judikatur dazu vor, ob ein allfälliger Verstoß gegen die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG zu prüfen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Judikatur dazu vor, ob ein allfälliger Verstoß gegen die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu prüfen ist.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung Beschäftigungsausmaß Revision zulässig Rot-Weiß-Rot-Karte plus Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2249228.1.00

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten