Entscheidungsdatum
14.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W265 2255215-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.04.2022, betreffend die Abweisung des Antrags auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.04.2022, betreffend die Abweisung des Antrags auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 14.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (im Folgenden auch VOG). Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Tochter XXXX am 26.03.2018 ermordet worden sei. Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.10.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer beziehe derzeit Notstandshilfe. Mit dem Antrag legte er einen Kurzbefund des XXXX vom 24.08.2021 vor.1. Mit Eingabe vom 14.09.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (im Folgenden auch VOG). Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Tochter römisch 40 am 26.03.2018 ermordet worden sei. Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.10.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer beziehe derzeit Notstandshilfe. Mit dem Antrag legte er einen Kurzbefund des römisch 40 vom 24.08.2021 vor.
2. Am 21.09.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde auf telefonische Nachfrage, welche Leistungen nach dem VOG er beantragen wolle, mit, dass er um Kostenersatz einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung ansuche.
3. Mit Schreiben vom 22.09.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag in Bearbeitung genommen worden sei. Aus dem vorgelegen Befund vom 24.08.2021 gehe hervor, dass er eine Kur absolviert habe. Er werde daher um Auskunft, wo er seine Kur verbracht habe, sowie gegebenenfalls um Übermittlung des Entlassungsberichts ersucht. Zudem werde um Bekanntgabe ersucht, ob er derzeit Psychotherapie beanspruche, und gegebenenfalls um Mitteilung des Psychotherapeuten.
4. Mit Eingabe vom 08.10.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des XXXX vom 06.10.2021, einen Entlassungsbericht des Kurzentrums XXXX vom 08.07.2021 und das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.10.2018, Zl. XXXX , vor.4. Mit Eingabe vom 08.10.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des römisch 40 vom 06.10.2021, einen Entlassungsbericht des Kurzentrums römisch 40 vom 08.07.2021 und das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.10.2018, Zl. römisch 40 , vor.
5. Mit Schreiben vom 19.10.2021 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens. Es sei insbesondere zu klären, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer in nervenfachärztlicher Hinsicht vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen vom 26.03.2018 zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache sei, werde um Beurteilung ersucht, ob es als wesentliche Ursache zum derzeitigen nervenfachärztlichen Leidenszustand beigetragen habe. Weiters sei zu beantworten, ob der Beschwerdeführer wegen einer kausalen Gesundheitsschädigung eine psychotherapeutische Krankenbehandlung benötige, gegebenenfalls im welchem Ausmaß.
6. Mit Schreiben vom 11.11.2021 ersuchte die belangte Behörde die den Beschwerdeführer behandelnde Psychotherapeutin um Übermittlung einer Stellungnahme zum Grund der Therapie, zur Art seiner psychischen Probleme und deren Auswirkungen, zur Diagnose, zur Therapieform sowie zur voraussichtlichen Dauer. Zudem werde um Auskunft ersucht, seit wann sich der Beschwerdeführer bei ihr in Psychotherapie befinde und wie viele Stunden bereits absolviert worden seien.
7. Mit Eingabe vom 01.12.2021 legte die behandelnde Psychotherapeutin einen Bericht vom 22.11.2021 zur Therapie des Beschwerdeführers vor.
8. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2021 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 26.01.2022, chefärztlich vidiert am 06.02.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):8. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2021 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 26.01.2022, chefärztlich vidiert am 06.02.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
„NERVENÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Antrag: Übernahme der Psychotherapiekosten
Sachverhalt: Seine Tochter, XXXX , ist 2018 von ihrem Lebensgefährten und Kindsvater ihrer zwei Kinder ermordet worden.Sachverhalt: Seine Tochter, römisch 40 , ist 2018 von ihrem Lebensgefährten und Kindsvater ihrer zwei Kinder ermordet worden.
Alle im Akt befindlichen Schriftstücke wurden eingesehen.
24.08.2021 Kurzbefund XXXX 24.08.2021 Kurzbefund römisch 40
Erstmalige Vorstellung 15.05.2018
Der AW gab an, nach Ermordung seiner Tochter die hinterbliebenen Enkelkinder zu sich genommen zu haben. Jedoch seien die Kinder im Rahmen eines Obsorgestreits den Eltern des Vaters übergeben worden.
Bei der absolvierten Kur hätten sich posttraumatische Symptome gezeigt. Zudem seien seine gut eingestellte Zuckerkrankheit und hoher Blutdruck, exazerbiert.
Als Beschwerden hatte der AW Flashbacks (Blutlache), Vermeidungsverhalten, Gereiztheit, Albträume und depressive Symptomatik angegeben.
Aufgrund vieler körperlichen Leiden sei eine psychopharmakologische Behandlung nahezu unmöglich gewesen.
Es wurden therapeutische Gespräche geführt sowie eine ambulante psychotherapeutische Unterstützung gesucht.
Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben.
8.07.2021 Entlassungsbericht, Kuraufenthalt vom 16.06.2021 bis 7.07.2021 Kurzentrum XXXX 8.07.2021 Entlassungsbericht, Kuraufenthalt vom 16.06.2021 bis 7.07.2021 Kurzentrum römisch 40
Aufnahme wegen Kreuz-, Schulter- und Knieschmerzen
Allgemeine Anamnese: Vorerkrankungen: Schilddrüsenunterfunktion, Krampfadern, Dia-betes Typ n (Insulin pflichtig, Hyperlipidämie, Depression, Schulter- und Kreuzschmerzen.
Es wurden weder eine psychiatrische Anamnese noch ein psychopathologischer Status er-hoben.
Im Gesundheitsbogen wurden depressive Stresssymptome nach traumatischem Verlust an-gegeben.
Dem Bericht sind keine Diagnosen zu entnehmen.
6.10.2021 Bestätigung über ambulante Wirbelsäulenrehabilitation.
23.11.2021 Befund XXXX Psychotherapeutin Fr. XXXX 23.11.2021 Befund römisch 40 Psychotherapeutin Fr. römisch 40
Behandlung wegen zahlreicher chronischer körperlicher Leiden und Diagnose einer post-traumatischen Belastungsstörung.
Anamnestisch psychische Belastung durch unregelmäßigen Kontakt zu seinen Enkeln, er- leide unter Flashbacks, massiven Schlafschwierigkeiten, extremer Antriebslosigkeit, Moti-vationsschwäche und depressive Symptomatik.
Medizinischer Fragebogen zur Vorlage bei PVA, undatiert
Angegebene Beschwerden: Nacken -und Rückenschmerz, beidseitige Schulterschmerzen, Knieschmerzen, Ein- und Durchschlafstörung, Abgeschlagenheit, Vergesslichkeit Gereizt- heit
Erkrankungen: Schilddrüsenerkrankung, Vorhofflimmern, Diabetes, Bluthochdruck
Gutachterliche Untersuchung am 13.12.2021
Legitimation: Führerschein
Anamnese erhoben in Rahmen der Exploration:
Befindlichkeit
Er leide unter Ein- und Durchschlafstörung. Das verschriebene Medikament Trittico würde immer weniger helfen.
Er fühle sich wütend und gekränkt, habe Gedankenkreisen, denke viel an seine Tochter und die Enkelkinder.
Er habe Seroquel nach Bedarf verschrieben bekommen, wenn er traurig oder wütend sei, helfe es ein wenig.
Im XXXX habe er bestätigt bekommen, dass er wegen psychischer Befindlichkeit nicht arbeitsfähig sei. Er habe einen Antrag auf eine Invaliditätspension gestellt.Im römisch 40 habe er bestätigt bekommen, dass er wegen psychischer Befindlichkeit nicht arbeitsfähig sei. Er habe einen Antrag auf eine Invaliditätspension gestellt.
Er sei auf Kur gewesen, das habe ihm gutgetan und ihn abgelenkt.
Er habe sich schlecht konzentrieren können und daher er nicht allen Übungen folgen können. Er sei wegen Schmerzen Woche bis April 2022 in ambulanter Reha.
Er leide seit 2008 an Diabetes und habe einen hohen Blutdruck, dieser sei aufgrund seiner psychischen Situation schlecht einstellbar.
Er habe Kreuz - und Knieschmerzen.
Die psychologische Hilfe bei der Reha habe ihm ein wenig geholfen. Er wolle Psychothera- pie machen, habe einige Einheiten erhalten, man habe für ihn eine externe Psychothera-peutin gefunden, diese könne er sich aber nicht leisten. Er sei nur einmal bei ihr gewesen,
Arbeit
Er habe Tischler gelernt, den Beruf dennoch nie ausgeübt.
Er habe 25 Jahre in einer Bewachungsfirma gearbeitet, zuletzt wegen seiner Erkrankungen nur mehr im Tagdienst. Der neue Chef habe gemeint, er sei überqualifiziert und habe von ihm Wochenend- und Nachtdienste verlangt. Aufgrund seiner Erkrankungen könne er nur am Tag arbeiten. Er sei gekündigt worden.
Zuletzt sei er im Kindergarten seiner Schwester vom April 2016 bis Jänner 2017 als Kindergartenhelfer angestellt gewesen. Aufgrund der veränderten Anstellungssituation hätte er eine Aufschulung machen müssen, diese sei aufgrund seines Alters abgelehnt worden.
Er sei bei AMS arbeitssuchend gemeldet gewesen, habe Kurse: PC, Englisch, Bewerbung.
Wegen der Pandemie sei jetzt alles stillgelegt worden.
Den Tag verbringe er Tag je nach Schmerzen. Er gehe mit dem Hund spazieren, lese, Aus- gehen sei ja wegen Coronamaßnahmen nicht möglich.
Familie
Er sei seit März 2020 in zweiter Ehe verheiratet. Seine Frau kenne er sei 2002.
Die erste Ehe habe mit einem Rosenkrieg geendet. Seine Frau habe die gemeinsame Tochter gegen ihn eingestellt. Diese habe die Kontakte zu ihm abgebrochen, dann doch kurz bei ihm und seiner Frau gewohnt. Nach der Geburt des Sohnes habe sie mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen, nach der Geburt der Tochter hat man sich auch getroffen.
Gegenständlicher Vorfall
Er habe von der Richterin erfahren, dass man ihn gesucht hätte und nicht wusste, dass seine ermordete Tochter einen Vater hätte.
Man habe die Kinder den Großeltern väterlicherseits zugesprochen.
Er habe seine Tochter des Öfteren besucht. Einer der Streitpunkte zwischen seiner Tochter und ihrem Lebensgefährten sei es gewesen, dass die Kinder zu viel Zeit bei seinen Eltern bringen würden.
Seine Tochter habe sich von ihrem Lebensgefährten getrennt. Er habe sie besucht, sie „fette Sau" genannt und gemeint sie solle endlich „hackeln" gehen.
Die Tochter sei dadurch psychisch angeschlagen gewesen.
Die Beleidigungen seiner Tochter werde er dem Täter nie verzeihen können.
Er habe seiner Tochter geholfen neue Wohnung einzurichten.
Es stimme nicht, dass seine Enkelkinder bei ihm gewohnt hätten.
Es sei geplant, dass seine Enkelkinder bald ihren Vater, der 18 Jahre Strafe bekommen habe, im Gefängnis besuchen dürften.
Die Großeltern würden die Kinder instrumentalisieren und gegen ihn einstellen. Den Enkel-sohn habe er regelmäßig bis Mai 2020 gesehen. Der Bub wolle ihn aber nicht mehr sehen.
Dabei habe er dem Enkelsohn das Fußballspielen beigebracht. Er sei lange Fußballtrainer in einem privaten Verein gewesen.
Psychopathologischer Status
Der Untersuchte ist allseits orientiert, im Kontakt verhalten und misstrauisch.
Die Stimmung ist gereizt, die affektive Schwingungsfähigkeit herabgesetzt.
Die Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentration sind klinisch unauffällig.
Der Antrieb und die Psychomotorik sind im Normbereich.
Es sind keine produktiven Symptome eruierbar.
Das Denken ist zielführend und kohärent, die Sprache weist keine Auffälligkeiten auf.
Es lassen sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erheben.
Beantwortung der Fragestellungen:
1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim AW in nervenärztlicher Hinsicht vor?
Ad 1. Aus fachpsychiatrischer Sicht lassen sich keine Gesundheitsschädigungen erhe- ben.
Auf neurologischem Gebiet ergeben sich Schmerzen aufgrund Aufbrauchssymptomatik des Bewegungsapparates.
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen vom 26.03.2009 zurückzuführen?
Ad 2. Keine
Die Antworten auf Fragen 3. - 5. entfallen.“
9. Mit Schreiben vom 15.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Behörde den Ausführungen der Sachverständigen folge. Diese habe bei ihm aus fachpsychiatrischer Sicht keine Gesundheitsschädigung ausmachen können. Auf dem neurologischen Gebiet würden sich Schmerzen aufgrund einer Aufbrauchssymptomatik des Bewegungsapparates ergeben. Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen habe mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch nicht festgestellt werden können. Sein Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer in Form der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem VOG könne demnach nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen vier Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.9. Mit Schreiben vom 15.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Behörde den Ausführungen der Sachverständigen folge. Diese habe bei ihm aus fachpsychiatrischer Sicht keine Gesundheitsschädigung ausmachen können. Auf dem neurologischen Gebiet würden sich Schmerzen aufgrund einer Aufbrauchssymptomatik des Bewegungsapparates ergeben. Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen habe mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch nicht festgestellt werden können. Sein Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer in Form der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem VOG könne demnach nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen vier Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 VOG ab.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei. Seine Tochter, XXXX , sei am 26.03.2018 getötet worden. Aus fachpsychiatrischer Sicht könne bei ihm keine Gesundheitsschädigung ausgemacht werden. Auf dem neurologischen Gebiet würden sich Schmerzen aufgrund einer Aufbrauchssymptomatik des Bewegungsapparates ergeben. Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen könne mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen würden sich insbesondere aus dem eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.01.2022 ergeben. Dieses Gutachten stehe mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die übrigen im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen (Kurzbefund vom 24.08.2021, Entlassungsbericht vom 08.07.2021 und therapeutische Stellungnahme vom 22.11.2021) seien nicht geeignet, etwaige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen. So würden der Kurzbefund und der Entlassungsbericht keine psychiatrischen Diagnosen enthalten. Als Aufnahme-Hauptdiagnose werde im Entlassungsbericht ein Bandscheibenschaden angeführt. Die von der Psychotherapeutin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung habe von der Sachverständigen nicht ausgemacht werden können. Ohne die fachliche Qualifikation der Verfasserin in Frage stellen zu wollen, handle es sich hierbei um eine psychotherapeutische Einschätzung und nicht um ein Gutachten, das sich mit der Ermittlung einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung befasse. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit, ihres Erachtens bestehende Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Gutachten sei nicht eingelangt, weshalb die Behörde keinen Grund gesehen habe, an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln.Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei. Seine Tochter, römisch 40 , sei am 26.03.2018 getötet worden. Aus fachpsychiatrischer Sicht könne bei ihm keine Gesundheitsschädigung ausgemacht werden. Auf dem neurologischen Gebiet würden sich Schmerzen aufgrund einer Aufbrauchssymptomatik des Bewegungsapparates ergeben. Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen könne mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen würden sich insbesondere aus dem eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.01.2022 ergeben. Dieses Gutachten stehe mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die übrigen im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen (Kurzbefund vom 24.08.2021, Entlassungsbericht vom 08.07.2021 und therapeutische Stellungnahme vom 22.11.2021) seien nicht geeignet, etwaige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen. So würden der Kurzbefund und der Entlassungsbericht keine psychiatrischen Diagnosen enthalten. Als Aufnahme-Hauptdiagnose werde im Entlassungsbericht ein Bandscheibenschaden angeführt. Die von der Psychotherapeutin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung habe von der Sachverständigen nicht ausgemacht werden können. Ohne die fachliche Qualifikation der Verfasserin in Frage stellen zu wollen, handle es sich hierbei um eine psychotherapeutische Einschätzung und nicht um ein Gutachten, das sich mit der Ermittlung einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung befasse. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit, ihres Erachtens bestehende Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Gutachten sei nicht eingelangt, weshalb die Behörde keinen Grund gesehen habe, an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln.
11. Mit Schreiben vom 17.05.2022, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er vor, dass sich seine Beschwerde gegen die Unvollständigkeit des Gutachtens von Dr. XXXX richte. Zum Beweis verweise er auf das Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX . Mit der Beschwerde legte er einen Kurzbefund des genannten Arztes vom 02.05.2022 vor.11. Mit Schreiben vom 17.05.2022, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er vor, dass sich seine Beschwerde gegen die Unvollständigkeit des Gutachtens von Dr. römisch 40 richte. Zum Beweis verweise er auf das Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 . Mit der Beschwerde legte er einen Kurzbefund des genannten Arztes vom 02.05.2022 vor.
12. Mit Schreiben vom 19.05.2022 legte die belangte Behörde den die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 24.05.2022 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Am 26.03.2018 wurde seine Tochter, XXXX , vorsätzlich getötet. Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.10.2018, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB verurteilt.Am 26.03.2018 wurde seine Tochter, römisch 40 , vorsätzlich getötet. Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.10.2018, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB verurteilt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen Gesundheitsschädigungen mit Krankheitswert.
Im neurologischen Bereich leidet der Beschwerdeführer an Schmerzen aufgrund einer Aufbrauchssymptomatik des Bewegungsapparates. Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen besteht dabei nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem am 24.05.2022 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem am 24.05.2022 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2).
Die Feststellungen zur vorsätzlichen Tötung der Tochter des Beschwerdeführers und zur Verurteilung des Täters ergeben sich jeweils aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.10.2018, Zl. XXXX (vgl. AS 14-15) und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.Die Feststellungen zur vorsätzlichen Tötung der Tochter des Beschwerdeführers und zur Verurteilung des Täters ergeben sich jeweils aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.10.2018, Zl. römisch 40 vergleiche AS 14-15) und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer (nicht) vorliegenden psychischen und neurologischen Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 26.01.2022 (vgl. AS 27-29), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2021 sowie den von diesem vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin geht die medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und setzt sich mit allen vorgelegten medizinischen Befunden den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auseinander.Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer (nicht) vorliegenden psychischen und neurologischen Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 26.01.2022 vergleiche AS 27-29), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2021 sowie den von diesem vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin geht die medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und setzt sich mit allen vorgelegten medizinischen Befunden den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auseinander.
Insbesondere hält die Sachverständige darin fest, dass sich beim Beschwerdeführer aus fachpsychiatrischer Sicht keine Gesundheitsschädigungen erheben lassen. Sie konnte sich bei dieser Einschätzung unter anderem auf den von ihr im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen psychopathologischen Status stützen. Demnach erschien der Beschwerdeführer allseits orientiert, im Kontakt verhalten und misstrauisch. Seine Stimmung war gereizt, die affektive Schwingungsfähigkeit herabgesetzt. Die Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentration warten klinisch unauffällig. Der Antrieb und die Psychomotorik befanden sich im Normbereich. Es waren keine produktiven Symptome eruierbar. Das Denken war zielführend und kohärent, die Sprache wies keine Auffälligkeiten auf. Es ließen sich beim Beschwerdeführer keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erheben (vgl. AS 27).Insbesondere hält die Sachverständige darin fest, dass sich beim Beschwerdeführer aus fachpsychiatrischer Sicht keine Gesundheitsschädigungen erheben lassen. Sie konnte sich bei dieser Einschätzung unter anderem auf den von ihr im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen psychopathologischen Status stützen. Demnach erschien der Beschwerdeführer allseits orientiert, im Kontakt verhalten und misstrauisch. Seine Stimmung war gereizt, die affektive Schwingungsfähigkeit herabgesetzt. Die Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentration warten klinisch unauffällig. Der Antrieb und die Psychomotorik befanden sich im Normbereich. Es waren keine produktiven Symptome eruierbar. Das Denken war zielführend und kohärent, die Sprache wies keine Auffälligkeiten auf. Es ließen sich beim Beschwerdeführer keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erheben vergleiche AS 27).
Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.02.2022 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, und er wurde auch darauf hingewiesen, dass die Behörde, sollte eine Stellungnahme nicht einlangen, aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse entscheiden werde. Dennoch erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme und erhob damit im Verwaltungsverfahren keine Einwände gegen das Sachverständigengutachten.
In der gegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass sich diese gegen die Unvollständigkeit des Sachverständigengutachtens richte. Zum Beweis verweise er auf das „Gutachten“ von Dr. XXXX vom XXXX . Zugleich legte er einen Kurzbefund des genannten Arztes vom 02.05.2022 vor. In der gegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass sich diese gegen die Unvollständigkeit des Sachverständigengutachtens richte. Zum Beweis verweise er auf das „Gutachten“ von Dr. römisch 40 vom römisch 40 . Zugleich legte er einen Kurzbefund des genannten Arztes vom 02.05.2022 vor.
Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zu entkräften. Im mit der Beschwerde vorgelegten Kurzbefund von Dr. XXXX , eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 02.05.2022 wird als Diagnose des Beschwerdeführers unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt. Es wird ausgeführt, dass dieser nach der Ermordung seiner Tochter die Obsorge der zwei hinterbliebenen Enkelkinder übernommen habe. Im Rahmen eines Obsorgestreits seien die Kinder nun doch den Eltern des Kindesvaters zugesprochen worden. Daraufhin sei die posttraumatische Symptomatik beim Patienten exazerbiert, mit Symptomen wie Flashbacks (Bild der Blutlache), Vermeidungsverhalten, Gereiztheit, Albträumen und einer depressiven Symptomatik. Weiters sei es zu einer metabolischen Entgleisung seines Diabetes und einer hypertensiven Entgleisung gekommen, welche bis heute nicht stabilisiert und vermutlich durch die vegetative Übererregtheit bedingt seien. Dem Patienten sei dringend eine traumatherapeutische Psychotherapie empfohlen worden. Aus fachärztlich-psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht sei vorläufig und bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Finanzierung der Psychotherapie würde eine große Entlastung für die Hinterbliebenen darstellen (vgl. AS 37).Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zu entkräften. Im mit der Beschwerde vorgelegten Kurzbefund von Dr. römisch 40 , eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 02.05.2022 wird als Diagnose des Beschwerdeführers unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt. Es wird ausgeführt, dass dieser nach der Ermordung seiner Tochter die Obsorge der zwei hinterbliebenen Enkelkinder übernommen habe. Im Rahmen eines Obsorgestreits seien die Kinder nun doch den Eltern des Kindesvaters zugesprochen worden. Daraufhin sei die posttraumatische Symptomatik beim Patienten exazerbiert, mit Symptomen wie Flashbacks (Bild der Blutlache), Vermeidungsverhalten, Gereiztheit, Albträumen und einer depressiven Symptomatik. Weiters sei es zu einer metabolischen Entgleisung seines Diabetes und einer hypertensiven Entgleisung gekommen, welche bis heute nicht stabilisiert und vermutlich durch die vegetative Übererregtheit bedingt seien. Dem Patienten sei dringend eine traumatherapeutische Psychotherapie empfohlen worden. Aus fachärztlich-psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht sei vorläufig und bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Finanzierung der Psychotherapie würde eine große Entlastung für die Hinterbliebenen darstellen vergleiche AS 37).
Dieser Befund entspricht in all seinen wesentlichen Inhalten jenem Kurzbefund ebenfalls des XXXX vom 24.08.2021, der bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegt wurde (vgl. AS 4). Insbesondere werden die Symptome und der Verlauf des Beschwerdeführers darin gleichlautend beschrieben. Die beiden Befunde unterscheiden sich nur insofern, als jener vom 02.05.2022 auch ausdrücklich Diagnosen, darunter eine posttraumatische Belastungsstörung, anführt. Allein dadurch ändert sich die Beurteilungsgrundlage des Sachverständigengutachtens aber nicht maßgeblich. Jene Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, auf die sich diese Diagnose (offenbar) stützt – Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Gereiztheit, Albträume und depressive Symptomatik, aber auch die Verschlechterung des Diabetes und der Hypertonie – sind zur Gänze bereits im früheren Befund beschrieben und wurden daher im Gutachten ausdrücklich berücksichtigt (vgl. AS 29). Die Sachverständige konnte die angeführten psychischen Symptome in ihrer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aber nicht verifizieren. Da die vorgelegten Kurzbefunde keinen psychopathologischen Status enthalten, ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, wie diese zu ihren Schlussfolgerungen gelangen, und ein Vergleich mit dem Sachverständigengutachten nicht möglich. Bei diesen Befunden handelt es sich, anders als in der Beschwerde vorgebracht, nicht um „Gutachten“, die auf derselben fachlichen Ebene wie das von der Behörde eingeholte stehen.Dieser Befund entspricht in all seinen wesentlichen Inhalten jenem Kurzbefund ebenfalls des römisch 40 vom 24.08.2021, der bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegt wurde vergleiche AS 4). Insbesondere werden die Symptome und der Verlauf des Beschwerdeführers darin gleichlautend beschrieben. Die beiden Befunde unterscheiden sich nur insofern, als jener vom 02.05.2022 auch ausdrücklich Diagnosen, darunter eine posttraumatische Belastungsstörung, anführt. Allein dadurch ändert sich die Beurteilungsgrundlage des Sachverständigengutachtens aber nicht maßgeblich. Jene Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, auf die sich diese Diagnose (offenbar) stützt – Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Gereiztheit, Albträume und depressive Symptomatik, aber auch die Verschlechterung des Diabetes und der Hypertonie – sind zur Gänze bereits im früheren Befund beschrieben und wurden daher im Gutachten ausdrücklich berücksichtigt vergleiche AS 29). Die Sachverständige konnte die angeführten psychischen Symptome in ihrer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aber nicht verifizieren. Da die vorgelegten Kurzbefunde keinen psychopathologischen Status enthalten, ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, wie diese zu ihren Schlussfolgerungen gelangen, und ein Vergleich mit dem Sachverständigengutachten nicht möglich. Bei diesen Befunden handelt es sich, anders als in der Beschwerde vorgebracht, nicht um „Gutachten“, die auf derselben fachlichen Ebene wie das von der Behörde eingeholte stehen.
Der Beschwerdeführer legte somit keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung seines Gesundheitszustands herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Er ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte somit keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung seines Gesundheitszustands herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Er ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Die Feststellung, dass betreffend die Aufbrauchssymptomatik des Bewegungsapparates kein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen (der vorsätzlichen Tötung seiner Tochter) besteht, stützt sich ebenfalls auf das Sachverständigengutachten vom 26.01.2022, zu dessen Schlüssigkeit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Einen derartigen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht behauptet, der mit der Beschwerde vorgelegte Befund befasst sich nicht mit dieser Frage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. Paragraph eins,
(1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
[…]
Heilfürsorge
§ 4. […]Paragraph 4, […]
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
[…]
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist. […]“Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. […]“
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach § 4 Abs. 5 VOG. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach Paragraph 4, Absatz 5, VOG.
Voraussetzung für sämtliche Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für sämtliche Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).
Wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert, ist unstrittig, dass die Tochter des Beschwerdeführers 26.03.2018 vorsätzlich getötet wurde und damit ein Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt.Wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert, ist unstrittig, dass die Tochter des Beschwerdeführers 26.03.2018 vorsätzlich getötet wurde und damit ein Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt.
Der Beschwerdeführer leidet jedoch nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wie ebenfalls bereits erläutert, an keinen psychischen oder neurologischen Gesundheitsschädigungen, die mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf dieses Verbrechen zurückzuführen sind. Ob der Beschwerdeführer an anderen, etwa körperlichen, Gesundheitsschädigungen leidet, kann für das gegenständliche Verfahren, das nur einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung zum Gegenstand hat, außer Betracht bleiben.
Damit liegt der für das VOG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, etwaigen Gesundheitsschädigungen und einem Therapiebedarf nicht vor.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach § 4 Abs. 5 VOG nicht gegeben.Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach Paragraph 4, Absatz 5, VOG nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zurecht abgewiesen, weshalb auch die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt und wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht für erforderlich erachtet. Eine mündliche Erörterung des schlüssigen, plausiblen und auch für einen Laien nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte auch zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Gesundheitsschädigung Kausalzusammenhang Kostenersatz Kuraufenthalt Psychotherapeut Sachverständigengutachten Voraussetzungen WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W265.2255215.1.00Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022