TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/14 W255 2255412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2022
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Entscheidungsdatum

14.06.2022

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W255 2255412-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2021, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.07.2021, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen: ,

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

1.       Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte jeweils am 06.02.2019, am 11.02.2020 und am 14.12.2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.2.    Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 01.07.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da er im Betrieb seiner Ehepartnerin ohne Anmeldung mitgearbeitet habe. Dem BF seien Monatsraten in Höhe von jeweils EUR 512,03 gewährt worden.1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 01.07.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da er im Betrieb seiner Ehepartnerin ohne Anmeldung mitgearbeitet habe. Dem BF seien Monatsraten in Höhe von jeweils EUR 512,03 gewährt worden.

1.3.    Am 26.07.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, er habe seiner Frau im Zuge der ehelichen Beistandspflicht unentgeltlich fallweise geholfen. Da die gemeinsame Wohnung klein sei, habe er sich gemeinsam mit den Kindern nach der Schule oft in den Geschäftsräumlichkeiten aufgehalten. Er habe keine Arbeitsleistungen getätigt, aufgrund des Lockdowns im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen sei das Geschäft geschlossen gewesen.

1.4.     Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid vom 01.07.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF mindestens 65 Stunden im Betrieb seine Ehegattin mitgearbeitet habe. Es liege somit eine Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 3 lit. d AlVG vor, der BF sei von den Organen der Finanzpolizei betreten worden und habe diese Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Zudem habe der BF durch die Verneinung der Frage nach einer Beschäftigung auf den Anträgen unwahre Angaben gemacht. 1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid vom 01.07.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF mindestens 65 Stunden im Betrieb seine Ehegattin mitgearbeitet habe. Es liege somit eine Tätigkeit iSd. Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG vor, der BF sei von den Organen der Finanzpolizei betreten worden und habe diese Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Zudem habe der BF durch die Verneinung der Frage nach einer Beschäftigung auf den Anträgen unwahre Angaben gemacht.

1.5.    Der BF beantragte am 05.04.2022 die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6.    Am 30.05.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF ist am XXXX geboren und seit 24.08.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 24.08.2011 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet.

2.1.2.  Der BF beantragte am 06.02.2019, am 11.02.2020 sowie am 14.12.2020 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

2.1.3.  Mit Bescheid des AMS von 01.07.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet wird. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS von 01.07.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet wird.

2.1.4.  Der BF brachte am 26.07.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid ein.

2.1.5.  Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der unter Punkt 2.1.4. genannten Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid von 01.07.2021, VN: XXXX , bestätigt. Dieser wurde dem BF am 18.03.2022 per RSb-Brief zugestellt.2.1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der unter Punkt 2.1.4. genannten Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid von 01.07.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Dieser wurde dem BF am 18.03.2022 per RSb-Brief zugestellt.

2.1.6.  Gegen die unter Punkt 2.1.5 genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 05.04.2022 einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein, welcher am 06.04.2022 beim AMS einlangte.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3.  Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen gründen sich auf den Verfahrensakt und sind unstrittig.

2.2.4.  Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (2.1.3.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.) und der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere ist das Datum, an dem der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, aus dem Verwaltungsakt ersichtlich.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (2.1.3.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.) und der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere ist das Datum, an dem der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. ,

2.2.5.  Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.

2.2.6.  Dass der BF am 05.04.2022 einen Vorlageantrag einbrachte und dieser am 06.04.2022 beim AMS einlangte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

2.3.1.  Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 2.3.1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, Paragraph 15, VwGVG K 13).

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF – den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.03.2022 per RSb-Brief am 18.03.2022 zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags daher am Freitag, den 18.03.2022, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, den 01.04.2022. Der Vorlageantrag ist jedoch auf 05.04.2022 datiert, langte am 06.04.2022 beim AMS an und wurde sohin eindeutig vom BF verspätet eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF – den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.03.2022 per RSb-Brief am 18.03.2022 zugestellt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags daher am Freitag, den 18.03.2022, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Freitag, den 01.04.2022. Der Vorlageantrag ist jedoch auf 05.04.2022 datiert, langte am 06.04.2022 beim AMS an und wurde sohin eindeutig vom BF verspätet eingebracht.

2.3.2. Rechtlich unerheblich ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdevorentscheidung am 15.03.2022, dh. mehr als sieben Monate nach der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde durch den BF, erlassen wurde. Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht nach Ablauf der Frist auf das Verwaltungsgericht über (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 1037 unter Verweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Folglich stammt die Beschwerdevorentscheidung von einer im Zeitpunkt des Erlasses unzuständigen Behörde.

Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, erwachsen in Rechtskraft, sofern der Bescheid von einer unzuständigen, aber bescheidfähigen Behörde stammt (vgl. VwGH 27.09.1990, 90/12/0215). Dass die Beschwerdevorentscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall verspätet erlassen wurde und demnach von einer unzuständigen Behörde stammt, ist insofern nicht maßgebend, als der Vorlageantrag des BF verspätet erfolgte und die Beschwerde schon aufgrund dessen zurückzuweisen war. Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, erwachsen in Rechtskraft, sofern der Bescheid von einer unzuständigen, aber bescheidfähigen Behörde stammt vergleiche VwGH 27.09.1990, 90/12/0215). Dass die Beschwerdevorentscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall verspätet erlassen wurde und demnach von einer unzuständigen Behörde stammt, ist insofern nicht maßgebend, als der Vorlageantrag des BF verspätet erfolgte und die Beschwerde schon aufgrund dessen zurückzuweisen war.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2255412.1.00

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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