Entscheidungsdatum
14.06.2022Norm
AlVG §24Spruch
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W255 2255412-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2021, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.07.2021, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen: ,
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte jeweils am 06.02.2019, am 11.02.2020 und am 14.12.2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 01.07.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da er im Betrieb seiner Ehepartnerin ohne Anmeldung mitgearbeitet habe. Dem BF seien Monatsraten in Höhe von jeweils EUR 512,03 gewährt worden.1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 01.07.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da er im Betrieb seiner Ehepartnerin ohne Anmeldung mitgearbeitet habe. Dem BF seien Monatsraten in Höhe von jeweils EUR 512,03 gewährt worden.
1.3. Am 26.07.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, er habe seiner Frau im Zuge der ehelichen Beistandspflicht unentgeltlich fallweise geholfen. Da die gemeinsame Wohnung klein sei, habe er sich gemeinsam mit den Kindern nach der Schule oft in den Geschäftsräumlichkeiten aufgehalten. Er habe keine Arbeitsleistungen getätigt, aufgrund des Lockdowns im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen sei das Geschäft geschlossen gewesen.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid vom 01.07.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF mindestens 65 Stunden im Betrieb seine Ehegattin mitgearbeitet habe. Es liege somit eine Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 3 lit. d AlVG vor, der BF sei von den Organen der Finanzpolizei betreten worden und habe diese Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Zudem habe der BF durch die Verneinung der Frage nach einer Beschäftigung auf den Anträgen unwahre Angaben gemacht. 1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid vom 01.07.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF mindestens 65 Stunden im Betrieb seine Ehegattin mitgearbeitet habe. Es liege somit eine Tätigkeit iSd. Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG vor, der BF sei von den Organen der Finanzpolizei betreten worden und habe diese Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Zudem habe der BF durch die Verneinung der Frage nach einer Beschäftigung auf den Anträgen unwahre Angaben gemacht.
1.5. Der BF beantragte am 05.04.2022 die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht.
1.6. Am 30.05.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 24.08.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 24.08.2011 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet.
2.1.2. Der BF beantragte am 06.02.2019, am 11.02.2020 sowie am 14.12.2020 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
2.1.3. Mit Bescheid des AMS von 01.07.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet wird. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS von 01.07.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet wird.
2.1.4. Der BF brachte am 26.07.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid ein.
2.1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der unter Punkt 2.1.4. genannten Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid von 01.07.2021, VN: XXXX , bestätigt. Dieser wurde dem BF am 18.03.2022 per RSb-Brief zugestellt.2.1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der unter Punkt 2.1.4. genannten Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid von 01.07.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Dieser wurde dem BF am 18.03.2022 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.6. Gegen die unter Punkt 2.1.5 genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 05.04.2022 einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein, welcher am 06.04.2022 beim AMS einlangte.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen gründen sich auf den Verfahrensakt und sind unstrittig.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (2.1.3.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.) und der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere ist das Datum, an dem der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, aus dem Verwaltungsakt ersichtlich.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (2.1.3.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.) und der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere ist das Datum, an dem der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. ,
2.2.5. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.
2.2.6. Dass der BF am 05.04.2022 einen Vorlageantrag einbrachte und dieser am 06.04.2022 beim AMS einlangte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
2.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 2.3.1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, Paragraph 15, VwGVG K 13).
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF – den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.03.2022 per RSb-Brief am 18.03.2022 zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags daher am Freitag, den 18.03.2022, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, den 01.04.2022. Der Vorlageantrag ist jedoch auf 05.04.2022 datiert, langte am 06.04.2022 beim AMS an und wurde sohin eindeutig vom BF verspätet eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF – den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.03.2022 per RSb-Brief am 18.03.2022 zugestellt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags daher am Freitag, den 18.03.2022, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Freitag, den 01.04.2022. Der Vorlageantrag ist jedoch auf 05.04.2022 datiert, langte am 06.04.2022 beim AMS an und wurde sohin eindeutig vom BF verspätet eingebracht.
2.3.2. Rechtlich unerheblich ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdevorentscheidung am 15.03.2022, dh. mehr als sieben Monate nach der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde durch den BF, erlassen wurde. Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht nach Ablauf der Frist auf das Verwaltungsgericht über (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 1037 unter Verweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Folglich stammt die Beschwerdevorentscheidung von einer im Zeitpunkt des Erlasses unzuständigen Behörde.
Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, erwachsen in Rechtskraft, sofern der Bescheid von einer unzuständigen, aber bescheidfähigen Behörde stammt (vgl. VwGH 27.09.1990, 90/12/0215). Dass die Beschwerdevorentscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall verspätet erlassen wurde und demnach von einer unzuständigen Behörde stammt, ist insofern nicht maßgebend, als der Vorlageantrag des BF verspätet erfolgte und die Beschwerde schon aufgrund dessen zurückzuweisen war. Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, erwachsen in Rechtskraft, sofern der Bescheid von einer unzuständigen, aber bescheidfähigen Behörde stammt vergleiche VwGH 27.09.1990, 90/12/0215). Dass die Beschwerdevorentscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall verspätet erlassen wurde und demnach von einer unzuständigen Behörde stammt, ist insofern nicht maßgebend, als der Vorlageantrag des BF verspätet erfolgte und die Beschwerde schon aufgrund dessen zurückzuweisen war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2255412.1.00Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022