TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/15 W208 2249313-1

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Veröffentlicht am 15.06.2022
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Entscheidungsdatum

15.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
GEG §9 Abs4
GEG §9 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
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  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
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  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
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  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
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  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
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  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
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  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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W208 2249313-1/2E

W208 2249313-1/2E, ,

IM NAMEN DER REPUBLIK!


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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 18.11.2021, Zl Jv 54298-33a/21, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 18.11.2021, Zl Jv 54298-33a/21, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

I. Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , geb. XXXX , die unter XXXX XXXX geführten und aufgrund des Zahlungsauftrages vom 12.10.2020 zu XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) iHv € 390,00 (€ 382,00 Dolmetschergebühren und € 8,00 Einhebungsgebühr) gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird nicht stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , die unter römisch 40 römisch 40 geführten und aufgrund des Zahlungsauftrages vom 12.10.2020 zu römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) iHv € 390,00 (€ 382,00 Dolmetschergebühren und € 8,00 Einhebungsgebühr) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird nicht stattgegeben.

Hingegen wird dem weiteren Antrag des BF auf Stundung dieser Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) iHv € 390,00 gemäß 9 Abs 1 GEG stattgegeben und die Entrichtung der Gebühren bis 20.02.2022 gestundet. Bei Fortdauer der Haft verlängert sich die Stundung bis zum 01.11.2022. Sollte die Haft auch danach aufrecht sein, kann ein neues Stundungsgesuch eingebracht werden. Hingegen wird dem weiteren Antrag des BF auf Stundung dieser Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) iHv € 390,00 gemäß 9 Absatz eins, GEG stattgegeben und die Entrichtung der Gebühren bis 20.02.2022 gestundet. Bei Fortdauer der Haft verlängert sich die Stundung bis zum 01.11.2022. Sollte die Haft auch danach aufrecht sein, kann ein neues Stundungsgesuch eingebracht werden.

II. Die Anträge, den unter XXXX geführten und aufgrund des Zahlungsauftrages vom 11.02.2019 zu XXXX geschuldeten Verfallsbetrag iHv € 900,00, sowie eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 9 Abs 1 und 2 GEG zu stunden bzw nachzulassen, werden gemäß § 9 Abs 5 GEG als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Die Anträge, den unter römisch 40 geführten und aufgrund des Zahlungsauftrages vom 11.02.2019 zu römisch 40 geschuldeten Verfallsbetrag iHv € 900,00, sowie eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG zu stunden bzw nachzulassen, werden gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Zahlungsauftrag vom 11.02.2019, XXXX , zur Zahlung eines Verfallsbetrages iHv € 900,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 908,00 verpflichtet (ON 2).1. Im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Zahlungsauftrag vom 11.02.2019, römisch 40 , zur Zahlung eines Verfallsbetrages iHv € 900,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 908,00 verpflichtet (ON 2).

2. In dem beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) geführten Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) zu XXXX wurde der BF mit Zahlungsauftrag vom 12.10.2020 zur Zahlung von Dolmetschergebühren iHv € 382,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 390,00 verpflichtet (AS 15). 2. In dem beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) geführten Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) zu römisch 40 wurde der BF mit Zahlungsauftrag vom 12.10.2020 zur Zahlung von Dolmetschergebühren iHv € 382,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 390,00 verpflichtet (AS 15).

3. Am 05.11.2021 langte bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes XXXX ein Stundungs- und Nachlassantrag des BF gemäß § 9 Abs 1 und 2 GEG hinsichtlich der unter 1. und 2. genannten Gerichtsgebühren ein (ON 1). 3. Am 05.11.2021 langte bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes römisch 40 ein Stundungs- und Nachlassantrag des BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG hinsichtlich der unter 1. und 2. genannten Gerichtsgebühren ein (ON 1).

Begründet wurde darin im Wesentlichen vom BF ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner Inhaftierung derzeit nicht möglich sei den geforderten Betrag zu begleichen. Der Stichtag für seine Entlassung sei der beigelegten Haftbestätigung zu entnehmen. Er sei grundsätzlich zahlungswillig, jedoch erscheine ihm die Zahlung eines solch hohen Betrages als unwahrscheinlich. Daher ersuche er um Erlass der Gebühren. Gleichzeitig legte der BF eine Haftbestätigung vor, aus der die Inhaftierung bis 26.04.2023 entnehmen ist.

4. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, bei der sie die Vollzugsinformationen (ON 4) einholte, aus denen hervorgeht, dass sich der BF seit 12.05.2020 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl (§§ 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB) in Haft befinde und mit 26.04.2023 entlassen werden soll. Als mögliche Termine für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB wird der 16.02.2022 und schließlich der 27.10.2022 angegeben (ON 4). Gleichzeitig wurde ein Depositenbericht (AS 27) und ein GGV-Kontoauszug (AS 29), aus dem hervorgeht, dass der BF am Stichtag 08.11.2021 ein Gesamtguthaben iHv € 835,00 (davon Rücklage € 620,03 und Hausgeld € 95,07) aufweist, angefordert. Weiters wurde ein Buchstandsbericht vom 09.11.2021 beigelegt (ON 3), welcher zwei offene Forderungen des BF, nämlich einmal zu GZ XXXX XXXX (Zeichen der Einbringungsstelle) iHv insgesamt € 908,00 und einmal zu GZ XXXX (Zeichen der Einbringungsstelle) iHv € 390,00 ausweist. 4. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, bei der sie die Vollzugsinformationen (ON 4) einholte, aus denen hervorgeht, dass sich der BF seit 12.05.2020 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB) in Haft befinde und mit 26.04.2023 entlassen werden soll. Als mögliche Termine für eine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, StGB wird der 16.02.2022 und schließlich der 27.10.2022 angegeben (ON 4). Gleichzeitig wurde ein Depositenbericht (AS 27) und ein GGV-Kontoauszug (AS 29), aus dem hervorgeht, dass der BF am Stichtag 08.11.2021 ein Gesamtguthaben iHv € 835,00 (davon Rücklage € 620,03 und Hausgeld € 95,07) aufweist, angefordert. Weiters wurde ein Buchstandsbericht vom 09.11.2021 beigelegt (ON 3), welcher zwei offene Forderungen des BF, nämlich einmal zu GZ römisch 40 römisch 40 (Zeichen der Einbringungsstelle) iHv insgesamt € 908,00 und einmal zu GZ römisch 40 (Zeichen der Einbringungsstelle) iHv € 390,00 ausweist.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde (ON 5) wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu GZ XXXX iHv insgesamt € 908,00 und zu GZ XXXX iHv € 398,00 nicht stattgegeben. Hingegen wurde dem Antrag des BF, die Gebühren im Betrag von € 398,00, zu stunden, stattgegeben. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich bei Fortdauer der Haft die Stundung bis zum 01.11.2022 verlängern würde, danach sei ein neues Stundungsansuchen einzubringen. 5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde (ON 5) wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu GZ römisch 40 iHv insgesamt € 908,00 und zu GZ römisch 40 iHv € 398,00 nicht stattgegeben. Hingegen wurde dem Antrag des BF, die Gebühren im Betrag von € 398,00, zu stunden, stattgegeben. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich bei Fortdauer der Haft die Stundung bis zum 01.11.2022 verlängern würde, danach sei ein neues Stundungsansuchen einzubringen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte für den Zahlungspflichtigen setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern, dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsaufnahme nach seiner Haftentlassung, keinesfalls mehr verändern könnten (als vorläufiger Entlassungstermin sei der 26.04.2023 vorgemerkt und als möglicher Termin für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB scheine in der von hieramts eingeholten Haftanfrage der 16.02.2022 auf), weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei. Eine Entscheidung erfolge von hieramts nur hinsichtlich der Einhebungsgebühr von € 8,00 und der Dolmetschergebühren im Betrag von € 390,00. Hinsichtlich des Verfallsbetrages iHv € 900,00 werde der BF an das Landesgericht für Strafsachen XXXX zum Aktenzeichen XXXX verwiesen. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte für den Zahlungspflichtigen setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen, sondern, dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am römisch 40 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsaufnahme nach seiner Haftentlassung, keinesfalls mehr verändern könnten (als vorläufiger Entlassungstermin sei der 26.04.2023 vorgemerkt und als möglicher Termin für eine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, StGB scheine in der von hieramts eingeholten Haftanfrage der 16.02.2022 auf), weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei. Eine Entscheidung erfolge von hieramts nur hinsichtlich der Einhebungsgebühr von € 8,00 und der Dolmetschergebühren im Betrag von € 390,00. Hinsichtlich des Verfallsbetrages iHv € 900,00 werde der BF an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zum Aktenzeichen römisch 40 verwiesen.

6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 24.11.2021) erhob der BF am 01.12.2021 (Datum des Einlangens) Beschwerde (ON 6).

In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der BF sitze derzeit noch bis voraussichtlich 26.04.2023 in der JA- XXXX seine Haft ab. Er habe weder Geld noch irgendeine Art von Vermögen oder Wertbesitz. Dazu komme, dass er für seine Familie (Frau und zwei Kinder im Alter von 17 und 5 Jahren) aufkommen und diese versorgen müsse. Da er nach seiner Haft beim Magistrat XXXX ( XXXX ) als Straßenreiniger nur Teilzeit (drei Tage) angestellt sein und einen Tageslohn von € 26,00 netto bekommen werde, sei er nicht in der Lage die Kosten iHv insgesamt € 1.298,00 zu bezahlen. Da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Chancen am Arbeitsmarkt für ihn nach dem Gefängnis nicht verbessern würden und er zum jetzigen Zeitpunkt bereits 51 Jahre und körperlich nicht mehr für Schwerarbeiten zu gebrauchen sei, bitte er um Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 900,00 und der Dolmetschgebühren iHv € 390,00. Der BF sitze derzeit noch bis voraussichtlich 26.04.2023 in der JA- römisch 40 seine Haft ab. Er habe weder Geld noch irgendeine Art von Vermögen oder Wertbesitz. Dazu komme, dass er für seine Familie (Frau und zwei Kinder im Alter von 17 und 5 Jahren) aufkommen und diese versorgen müsse. Da er nach seiner Haft beim Magistrat römisch 40 ( römisch 40 ) als Straßenreiniger nur Teilzeit (drei Tage) angestellt sein und einen Tageslohn von € 26,00 netto bekommen werde, sei er nicht in der Lage die Kosten iHv insgesamt € 1.298,00 zu bezahlen. Da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Chancen am Arbeitsmarkt für ihn nach dem Gefängnis nicht verbessern würden und er zum jetzigen Zeitpunkt bereits 51 Jahre und körperlich nicht mehr für Schwerarbeiten zu gebrauchen sei, bitte er um Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 900,00 und der Dolmetschgebühren iHv € 390,00.

7. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 (eingelangt am 15.12.2021) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass sich der BF seit 12.05.2020 in Haft befindet und mit 26.04.2023 entlassen werden soll. Als mögliche Termine für eine frühere bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB werden der 16.02.2022 und der 27.10.2022 angegeben (ON 4).Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass sich der BF seit 12.05.2020 in Haft befindet und mit 26.04.2023 entlassen werden soll. Als mögliche Termine für eine frühere bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, StGB werden der 16.02.2022 und der 27.10.2022 angegeben (ON 4).

Der BF ist gesund und voll arbeitsfähig, dass er keine Schwerarbeit mehr machen könne, hat er nicht nachgewiesen. Er beabsichtigt nach Haftentlassung als Straßenreiniger bei der XXXX Teilzeit zu arbeiten und wird damit sein Einkommen erwirtschaften. Er hat Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und zwei mj. Kinder (17 und 5 Jahre). Der BF ist gesund und voll arbeitsfähig, dass er keine Schwerarbeit mehr machen könne, hat er nicht nachgewiesen. Er beabsichtigt nach Haftentlassung als Straßenreiniger bei der römisch 40 Teilzeit zu arbeiten und wird damit sein Einkommen erwirtschaften. Er hat Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und zwei mj. Kinder (17 und 5 Jahre).

Der BF bezieht derzeit kein Einkommen. Festgestellt wird, dass er zum Stichtag 08.11.2021 in der Haft über eine Rücklage von € 620,03 plus Hausgeld iHv € 95,07 verfügt.

Der Zahlungsauftrag über € 390,00 vom 12.10.2020 (AS 15) ist rechtskräftig.

Der BF hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unzureichend dargestellt.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF sind nicht dauerhaft und können sich nach der Entlassung verbessern.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF in seinem Antrag und in der Beschwerde, den im Akt einliegenden Zahlungsauftrag vom 20.07.2021 (AS 15) und den Vollzugsinformationen (ON 4).

Die Feststellungen hinsichtlich der Rechtskraft des Zahlungsauftrages gründen sich darauf, dass sich kein Hinweis darauf findet, dass der BF diesen bekämpft habe und dies auch selbst nicht vorbringt. Auf dem Zahlungsauftrag befindet sich überdies die entsprechende Rechtskraftbestätigung vom 14.04.2021 (AS 15).

Der BF hat in seinem Nachlassantrag angegeben, dass er keinerlei Vermögen hat. In der Beschwerde gibt er weiters an, dass er beabsichtigt, nach der Haftentlassung als Straßenreiniger bei der XXXX Teilzeit zu arbeiten und für drei Tage je € 26,00 netto am Tag verdienen werde, sowie dass er Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und zwei mj. Kinder (17 und 5 Jahre) habe. Der BF hat in seinem Nachlassantrag angegeben, dass er keinerlei Vermögen hat. In der Beschwerde gibt er weiters an, dass er beabsichtigt, nach der Haftentlassung als Straßenreiniger bei der römisch 40 Teilzeit zu arbeiten und für drei Tage je € 26,00 netto am Tag verdienen werde, sowie dass er Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und zwei mj. Kinder (17 und 5 Jahre) habe.

Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des BF bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt.

Der BF hat nicht angeführt, wie seine Wohnverhältnisse vor der Verhaftung waren (Miete, Eigentum etc.), dass er auf seinem GGV-Kontoauszug zum Stichtag 08.11.2021 über eine Rücklage von € 620,03 plus Hausgeld iHv € 95,07 verfügt und welche Gründe einer Vollzeitbeschäftigung (als Hilfsarbeiter) nach der Entlassung aus der Haft entgegenstünden. Vielmehr hat er selbst dargelegt, dass er bereits beabsichtigt, zumindest eine Teilzeitbeschäftigung als Straßenreiniger nach seiner Entlassung aufzunehmen. Dass er keine Schwerarbeit mehr leisten könne, hat der BF zwar behauptet aber nicht (etwa durch ärztliche Atteste) belegt, sodass dies nicht festgestellt werden konnte.

Weder im Antrag noch in der Beschwerde hat der BF nähere Informationen über die konkrete wirtschaftliche Situation gemacht. Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF nicht dauerhaft sein werden, ergibt sich aus der Arbeitsfähigkeit des XXXX geborenen BF. Auch wenn – wie vom BF vorgebracht – der Umstand, dass der BF eine Haftstrafe verbüßt hat, am Arbeitsmarkt zu erschwerten Bedingungen führen kann, hindert das den BF nicht eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter aufzunehmen, zumal er selbst angibt, dass er nach Haftentlassung bereits beabsichtigt als Straßenreiniger bei der XXXX Teilzeit zu arbeiten und damit sein Einkommen zu erwirtschaften. In diesem Zusammenhang werden auch die Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und der 2 mj. Kinder nicht verkannt, wobei hinsichtlich des bereits 17-jährigen Kindes ein Ende der Unterhaltspflicht absehbar ist. Die Unterhaltspflichten vermögen jedenfalls vor dem Hintergrund des gesunden und arbeitsfähigen BF keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie zu begründen.Weder im Antrag noch in der Beschwerde hat der BF nähere Informationen über die konkrete wirtschaftliche Situation gemacht. Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF nicht dauerhaft sein werden, ergibt sich aus der Arbeitsfähigkeit des römisch 40 geborenen BF. Auch wenn – wie vom BF vorgebracht – der Umstand, dass der BF eine Haftstrafe verbüßt hat, am Arbeitsmarkt zu erschwerten Bedingungen führen kann, hindert das den BF nicht eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter aufzunehmen, zumal er selbst angibt, dass er nach Haftentlassung bereits beabsichtigt als Straßenreiniger bei der römisch 40 Teilzeit zu arbeiten und damit sein Einkommen zu erwirtschaften. In diesem Zusammenhang werden auch die Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und der 2 mj. Kinder nicht verkannt, wobei hinsichtlich des bereits 17-jährigen Kindes ein Ende der Unterhaltspflicht absehbar ist. Die Unterhaltspflichten vermögen jedenfalls vor dem Hintergrund des gesunden und arbeitsfähigen BF keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie zu begründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gesetzliche Grundlagen und deren Auslegung

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

Gemäß § 1 GEG steht unter der Überschrift „Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg“ auszugsweise (Hervorhebung durch BVwG):Gemäß Paragraph eins, GEG steht unter der Überschrift „Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg“ auszugsweise (Hervorhebung durch BVwG):

„Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

[...]

2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);

3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist;

[...]

6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere

[…]

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,

[...]“

In § 9 GEG steht unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“:In Paragraph 9, GEG steht unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“:

„ (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

[…]
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
[…], (4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).“(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Absatz 4, genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (Paragraph 156 b, Absatz 3 b, StVG).“

Die parlamentarischen Materialien zur Gerichtsgebührennovelle - GGN 2014 führen zur Neufassung des § 1 Z 2 und des § 9 Abs 5 GEG ua aus (ErläutRV, 366 BlgNR 25. GP, 7, 11), es solle:Die parlamentarischen Materialien zur Gerichtsgebührennovelle - GGN 2014 führen zur Neufassung des Paragraph eins, Ziffer 2 und des Paragraph 9, Absatz 5, GEG ua aus (ErläutRV, 366 BlgNR 25. GP, 7, 11), es solle:

„der Begriff der ‚Geldstrafe' erweitert werden, um - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [...] - klarzustellen, dass unter ‚Geldstrafen aller Art' auch in anderen als in Strafverfahren verhängte Geldstrafen zu verstehen sind, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder § 283 UGB, [...]. [...]„der Begriff der ‚Geldstrafe' erweitert werden, um - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [...] - klarzustellen, dass unter ‚Geldstrafen aller Art' auch in anderen als in Strafverfahren verhängte Geldstrafen zu verstehen sind, etwa Beugestrafen nach Paragraph 355, EO, Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG oder Paragraph 283, UGB, [...]. [...]

Bisher waren nur ‚Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge' von der Anwendung des § 9 Abs. 1 bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (§ 1 Z 3) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. § 391 StPO über die Kosten des Strafverfahrens, § 409a StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach § 1 Z 3 des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des § 9 ausgenommen werden können. In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge gemäß § 9 Abs. 5 GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...].“Bisher waren nur ‚Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge' von der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (Paragraph eins, Ziffer 3,) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. Paragraph 391, StPO über die Kosten des Strafverfahrens, Paragraph 409 a, StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 3, des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des Paragraph 9, ausgenommen werden können. In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des Paragraph 9, Absatz 5,, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des Paragraph 409 a, StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...].“

Im Kommentar Dokalik, Gerichtsgebühren (2017, S. 519, FN 8 zu § 9 Abs 5 GEG, ist dazu angeführt: „Die Stundung von Geldstrafen oder von Geldbeträgen nach § 20 StGB (§ 1 Z 3 GEG) richtet sich nach § 409a StPO. […] Stundung und Nachlass von Beträgen, die für dritte Personen oder Stellen einzubringen sind, können nur von diesen Personen oder Stellen bewilligt werden.“ Im Kommentar Dokalik, Gerichtsgebühren (2017, S. 519, FN 8 zu Paragraph 9, Absatz 5, GEG, ist dazu angeführt: „Die Stundung von Geldstrafen oder von Geldbeträgen nach Paragraph 20, StGB (Paragraph eins, Ziffer 3, GEG) richtet sich nach Paragraph 409 a, StPO. […] Stundung und Nachlass von Beträgen, die für dritte Personen oder Stellen einzubringen sind, können nur von diesen Personen oder Stellen bewilligt werden.“

Zu § 9 GEG hat der VwGH ua folgende Rechtssätze gefasst: Zu Paragraph 9, GEG hat der VwGH ua folgende Rechtssätze gefasst:

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall

3.3.1. Der BF führt in seiner Beschwerde zusammengefasst an, er habe weder Geld noch irgendeine Art von Vermögen oder Wertbesitz und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Chancen am Arbeitsmarkt würden sich für ihn nach dem Gefängnis nicht verbessern da, er zum jetzigen Zeitpunkt bereits 51 Jahre alt sei. Dazu komme, dass er für seine Familie (Frau und zwei Kinder im Alter von 17 und 5 Jahren) aufkommen und diese versorgen müsse. Da er nach seiner Haft beim Magistrat XXXX ( XXXX ) als Straßenreiniger nur Teilzeit (drei Tage) angestellt sein und einen Tageslohn von € 26,00 netto bekommen würde, sei er nicht in der Lage die Kosten iHv insgesamt € 1.298,00 (Verfallsbetrag im Strafverfahrens zu XXXX bzw XXXX und Dolmetschergebühren zu XXXX bzw XXXX ) zu bezahlen.3.3.1. Der BF führt in seiner Beschwerde zusammengefasst an, er habe weder Geld noch irgendeine Art von Vermögen oder Wertbesitz und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Chancen am Arbeitsmarkt würden sich für ihn nach dem Gefängnis nicht verbessern da, er zum jetzigen Zeitpunkt bereits 51 Jahre alt sei. Dazu komme, dass er für seine Familie (Frau und zwei Kinder im Alter von 17 und 5 Jahren) aufkommen und diese versorgen müsse. Da er nach seiner Haft beim Magistrat römisch 40 ( römisch 40 ) als Straßenreiniger nur Teilzeit (drei Tage) angestellt sein und einen Tageslohn von € 26,00 netto bekommen würde, sei er nicht in der Lage die Kosten iHv insgesamt € 1.298,00 (Verfallsbetrag im Strafverfahrens zu römisch 40 bzw römisch 40 und Dolmetschergebühren zu römisch 40 bzw römisch 40 ) zu bezahlen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF ausdrücklich den Nachlass bzw die Stundung der Gebühren sowohl für den im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX vorgeschriebenen Verfallsbetrag iHv € 900,00 zzgl Einhebungsgebühr iHv € 8,00 als auch für die im Pflegschaftsverfahren vor dem BF entstandenen Dolmetschergebühren iHv € 382,00 ebenfalls zzgl Einhebungsgebühr iHv € 8,00 beantragt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der BF ausdrücklich den Nachlass bzw die Stundung der Gebühren sowohl für den im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vorgeschriebenen Verfallsbetrag iHv € 900,00 zzgl Einhebungsgebühr iHv € 8,00 als auch für die im Pflegschaftsverfahren vor dem BF entstandenen Dolmetschergebühren iHv € 382,00 ebenfalls zzgl Einhebungsgebühr iHv € 8,00 beantragt hat.

3.3.2. Diesbezüglich stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde in ihrem Spruch eine Entscheidung über den Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 1.298,00 (Verfallsbetrag im Strafverfahrens zu XXXX bzw XXXX und Dolmetschergebühren zu XXXX bzw XXXX ).Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde in ihrem Spruch eine Entscheidung über den Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 1.298,00 (Verfallsbetrag im Strafverfahrens zu römisch 40 bzw römisch 40 und Dolmetschergebühren zu römisch 40 bzw römisch 40 ).

Bei den im Betrag von € 900,00 geschuldeten Gebühren handelt es sich um für verfallen erklärte Geldbeträge iSd § 1 Z 3 letzter Fall GEG, über deren Nachlass bzw Stundung das Strafgericht selbst zu entscheiden hat (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Auflage, dargestellte Judikatur unter E 115 [auch zur analogen Anwendung von § 409a Abs 1 StPO bei der Entscheidung über Kosten des Strafverfahrens betreffende Ratenzahlungsgesuche] sowie unter E 116).Bei den im Betrag von € 900,00 geschuldeten Gebühren handelt es sich um für verfallen erklärte Geldbeträge iSd Paragraph eins, Ziffer 3, letzter Fall GEG, über deren Nachlass bzw Stundung das Strafgericht selbst zu entscheiden hat vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Auflage, dargestellte Judikatur unter E 115 [auch zur analogen Anwendung von Paragraph 409 a, Absatz eins, StPO bei der Entscheidung über Kosten des Strafverfahrens betreffende Ratenzahlungsgesuche] sowie unter E 116).

Dies hat die belangte Behörde inhaltlich erkannt, zumal sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides schließlich darauf hinweist, dass eine Entscheidung hieramts nur hinsichtlich der Einhebungsgebühr von € 8,00 und der Dolmetschergebühren im Betrag von € 390,00 erfolge und hinsichtlich des Verfallsbetrages iHv € 900,00 der BF an das Landesgericht für Strafsachen XXXX zum Aktenzeichen XXXX verwiesen werde. Nichtsdestotrotz hat sie – offenbar wegen der Einhebungsgebühr von € 8,00 – die Zahl XXXX (jedoch nicht den Betrag iHv € 900,00) in ihrem Spruch sowohl in der Entscheidung über den Nachlass als auch in der Entscheidung über die Stundung angeführt. Dies hat die belangte Behörde inhaltlich erkannt, zumal sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides schließlich darauf hinweist, dass eine Entscheidung hieramts nur hinsichtlich der Einhebungsgebühr von € 8,00 und der Dolmetschergebühren im Betrag von € 390,00 erfolge und hinsichtlich des Verfallsbetrages iHv € 900,00 der BF an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zum Aktenzeichen römisch 40 verwiesen werde. Nichtsdestotrotz hat sie – offenbar wegen der Einhebungsgebühr von € 8,00 – die Zahl römisch 40 (jedoch nicht den Betrag iHv € 900,00) in ihrem Spruch sowohl in der Entscheidung über den Nachlass als auch in der Entscheidung über die Stundung angeführt.

Vielmehr hätte sie hinsichtlich der Gebühren (Verfallsgebühr und die dazugehörige Einhebungsgebühr) zu XXXX die Anträge auf Stundung und auf Nachlass formell zurückweisen müssen, zumal vom BF ausdrücklich die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX als Justizverwaltungsbehörde darüber begehrt wurde. Vielmehr hätte sie hinsichtlich der Gebühren (Verfallsgebühr und die dazugehörige Einhebungsgebühr) zu römisch 40 die Anträge auf Stundung und auf Nachlass formell zurückweisen müssen, zumal vom BF ausdrücklich die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Justizverwaltungsbehörde darüber begehrt wurde.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher mit Spruchpunkt II. insofern abzuändern, als das Gesuch betreffend die Gebühren zur Zahl XXXX iHv insgesamt € 908,00 (Verfallsgebühr iHv € 900,00 sowie Einhebungsgebühr iHv € 8,00) ausdrücklich zurückzuweisen und die entsprechende Zahl XXXX aus den übrigen Spruchpunkten über Stundung und Nachlass der Dolmetschergebühren zu XXXX zu streichen war.Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher mit Spruchpunkt römisch zwei. insofern abzuändern, als das Gesuch betreffend die Gebühren zur Zahl römisch 40 iHv insgesamt € 908,00 (Verfallsgebühr iHv € 900,00 sowie Einhebungsgebühr iHv € 8,00) ausdrücklich zurückzuweisen und die entsprechende Zahl römisch 40 aus den übrigen Spruchpunkten über Stundung und Nachlass der Dolmetschergebühren zu römisch 40 zu streichen war.

3.3.3. Zu den Dolmetschergebühren iHv € 382,00 sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,00 ( XXXX bzw XXXX )3.3.3. Zu den Dolmetschergebühren iHv € 382,00 sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,00 ( römisch 40 bzw römisch 40 )

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde durch ein offenkundiges Versehen im Spruch ihres Bescheides die Gebühr um € 8,00 zu hoch bemessen und den Gesamtbetrag mit € 398,00 beziffert hat. Die Behörde hat – wie sie selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt – die Einhebungsgebühr, die im Rahmen des Zahlungsauftrages über den Verfallsbetrag vom 11.02.2019, XXXX (ON 2) vorgeschrieben wurde, vom Verfallsbetrag losgelöst und nunmehr irrtümlich gemeinsam mit den Dolmetschergebühren darüber abgesprochen. Eine Trennung von Verfallsbetrag und entsprechender Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG ist jedoch nicht möglich, zumal die Einhebungsgebühr an den einzubringenden Betrag geknüpft ist und daher dem Verfallsbetrag und Grundverfahren zu XXXX zuzurechnen ist, über welche die Behörde nicht inhaltlich absprechen durfte.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde durch ein offenkundiges Versehen im Spruch ihres Bescheides die Gebühr um € 8,00 zu hoch bemessen und den Gesamtbetrag mit € 398,00 beziffert hat. Die Behörde hat – wie sie selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt – die Einhebungsgebühr, die im Rahmen des Zahlungsauftrages über den Verfallsbetrag vom 11.02.2019, römisch 40 (ON 2) vorgeschrieben wurde, vom Verfallsbetrag losgelöst und nunmehr irrtümlich gemeinsam mit den Dolmetschergebühren darüber abgesprochen. Eine Trennung von Verfallsbetrag und entsprechender Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist jedoch nicht möglich, zumal die Einhebungsgebühr an den einzubringenden Betrag geknüpft ist und daher dem Verfallsbetrag und Grundverfahren zu römisch 40 zuzurechnen ist, über welche die Behörde nicht inhaltlich absprechen durfte.

Da die Dolmetschergebühren laut Zahlungsauftrag vom 12.10.2020 € 382,00 betragen und sich zuzüglich der diesbezüglich vorgeschriebenen Einhebungsgebühr iHv € 8,00 lediglich ein Betrag von insgesamt € 390,00 ergibt, war der offenkundig unrichtig ausgewiesene Betrag von € 398,00 auf € 390,00 in den Spruchpunkten über Nachlass und Stundung jeweils spruchgemäß in Spruchpunkt I. zu korrigieren. Da die Dolmetschergebühren laut Zahlungsauftrag vom 12.10.2020 € 382,00 betragen und sich zuzüglich der diesbezüglich vorgeschriebenen Einhebungsgebühr iHv € 8,00 lediglich ein Betrag von insgesamt € 390,00 ergibt, war der offenkundig unrichtig ausgewiesene Betrag von € 398,00 auf € 390,00 in den Spruchpunkten über Nachlass und Stundung jeweils spruchgemäß in Spruchpunkt römisch eins. zu korrigieren.

3.3.4. Zum Nachlass gemäß 9 Abs 2 GEG3.3.4. Zum Nachlass gemäß 9 Absatz 2, GEG

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im konkreten Fall wäre daher vom BF eine besondere Härte dazulegen gewesen. Dies ist ihm jedoch weder in seinem Antrag noch in der Beschwerde vor dem BVwG gelungen.

Der BF ist XXXX geboren und hat keine gesundheitlichen Probleme. So gibt er selbst an, er würde nach Haftentlassung Teilzeit bei der XXXX als Hilfsarbeiter (Straßenreiniger) arbeiten. Es ist nicht ersichtlich wieso es dem BF nicht möglich sein wird, diese Tätigkeit Vollzeit auszuüben oder einer anderen Tätigkeit als Hilfsarbeiter nachzugehen, die nicht unter Schwerarbeit fällt. Die von ihm monierten verringerten Chancen am Arbeitsmarkt (gemeint offenbar die Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und die Haftstrafe) sind bei einem Neustart nach der Haft zwar eine Belastung, doch gibt es ausreichend Hilfsangebote der öffentlichen Hand (z.B. Bewährungshilfe, AMS etc.), um den BF wieder in ein Arbeitsverhältnis zu bringen. Der BF ist römisch 40 geboren und hat keine gesundheitlichen Probleme. So gibt er selbst an, er würde nach Haftentlassung Teilzeit bei der römisch 40 als Hilfsarbeiter (Straßenreiniger) arbeiten. Es ist nicht ersichtlich wieso es dem BF nicht möglich sein wird, diese Tätigkeit Vollzeit auszuüben oder einer anderen Tätigkeit als Hilfsarbeiter nachzugehen, die nicht unter Schwerarbeit fällt. Die von ihm monierten verringerten Chancen am Arbeitsmarkt (gemeint offenbar die Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und die Haftstrafe) sind bei einem Neustart nach der Haft zwar eine Belastung, doch gibt es ausreichend Hilfsangebote der öffentlichen Hand (z.B. Bewährungshilfe, AMS etc.), um den BF wieder in ein Arbeitsverhältnis zu bringen.

Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Gerichtsverfahren Dolmetscherleistungen in Anspruch nimmt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengebühren nach Auferlegung der Kosten durch das Gericht. Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Gerichtsverfahren Dolmetscherleistungen in Anspruch nimmt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengebühren nach Auferlegung der Kosten durch das Gericht.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Es ist, wie bereits die belangte Behörde richtig angeführt hat, nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in denen sich der BF aufgrund seiner Haft befindet, nicht nur vorübergehend sind und war daher nach der Gesetzeslage und der oa Rsp des VwGH schon aus diesem Grund der Nachlassantrag abzuweisen.

Ein vom BVwG aufzugreifender Ermessensfehler liegt nicht vor. Mit dem Vorbringen zu seiner zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte der BF daher keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 390,00 bescheinigen.

Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtkosten kann vom BVwG nicht erblickt werden, weil an der Einhebung von Gerichtskosten – wie bei der Einhebung von Abgaben – ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Zu diesen Aufgaben gehört der Strafvollzug bzw. die Haft (die der BF durch sein Verhalten verursacht hat), ebenso wie die Finanzierung der Gerichtsbarkeit.Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtkosten kann vom BVwG nicht erblickt werden, weil an der Einhebung von Gerichtskosten – wie bei der Einhebung von Abgaben – ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Zu diesen Aufgaben gehört der Strafvollzug bzw. die Haft (die der BF durch sein Verhalten verursacht hat), ebenso wie die Finanzierung der Gerichtsbarkeit.

3.3.5. Zur Stundung gemäß 9 Abs 1 GEG 3.3.5. Zur Stundung gemäß 9 Absatz eins, GEG

Dem BF wurde mit angefochtenen Bescheid eine Stundung der Dolmetschergebühren ( XXXX bzw XXXX ) iHv € 382,00, zzgl Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gewährt. Dem BF wurde mit angefochtenen Bescheid eine Stundung der Dolmetschergebühren ( römisch 40 bzw römisch 40 ) iHv € 382,00, zzgl Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gewährt.

Wie oben angeführt, können laut höchstgerichtlicher Judikatur Umstände vorübergehender Natur allenfalls eine Stundung nach § 9 Abs 1 GEG rechtfertigen (vgl VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da die Inhaftierung des BF zweifellos einen solchen vorübergehenden Umstand darstellt, zumal der BF während seiner Haft kein eigenes Einkommen erwirtschaftet und lediglich über eine Rücklage von € 620,03 plus Hausgeld iHv € 95,07 verfügt, sich seine Einkommenssituation jedoch nach Haftentlassung wieder verbessern kann (vgl. II.1.), konnte in der Entscheidung der belangten Behörde, dem BF eine Stundung der Entrichtung der Dolmetschergebühren bis zu seiner voraussichtlichen bedingten Haftentlassung am 20.02.2022 (bzw bei Fortdauer der Haft bis zum 01.11.2022) zu gewähren, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es war in Spruchpunkt I. auch hinsichtlich der Stundung lediglich die unter 3.3.3. angeführte Korrektur der Gebührensumme von € 398,00 auf € 390,00 vorzunehmen. Wie oben angeführt, können laut höchstgerichtlicher Judikatur Umstände vorübergehender Natur allenfalls eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da die Inhaftierung des BF zweifellos einen solchen vorübergehenden Umstand darstellt, zumal der BF während seiner Haft kein eigenes Einkommen erwirtschaftet und lediglich über eine Rücklage von € 620,03 plus Hausgeld iHv € 95,07 verfügt, sich seine Einkommenssituation jedoch nach Haftentlassung wieder verbessern kann vergleiche römisch zwei.1.), konnte in der Entscheidung der belangten Behörde, dem BF eine Stundung der Entrichtung der Dolmetschergebühren bis zu seiner voraussichtlichen bedingten Haftentlassung am 20.02.2022 (bzw bei Fortdauer der Haft bis zum 01.11.2022) zu gewähren, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es war in Spruchpunkt römisch eins. auch hinsichtlich der Stundung lediglich die unter 3.3.3. angeführte Korrektur der Gebührensumme von € 398,00 auf € 390,00 vorzunehmen.

3.4. Aus den oben genannten Gründen war die Beschwerde mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

besondere Härte Dolmetschgebühren Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag sachliche Unbilligkeit Spruchpunkt - Abänderung Strafhaft Stundung Unterhaltspflicht Verfallsbetrag Vermögensverhältnisse wirtschaftliche Situation Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2249313.1.00

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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