TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/15 W208 2247049-1

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Veröffentlicht am 15.06.2022
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Entscheidungsdatum

15.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch



W208 2247049-1/2E
, , W208 2247049-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard OGRIS, Fabrikstraße 4-6, 8530 DEUTSCHLANDSBERG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 30.08.2021, Zl Jv 53249-33a/21, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard OGRIS, Fabrikstraße 4-6, 8530 DEUTSCHLANDSBERG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 30.08.2021, Zl Jv 53249-33a/21, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In dem beim Bezirksgericht XXXX (BG) geführten Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) zu XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Beschluss vom 24.06.2021 zur Zahlung von Sachverständigengebühren iHv € 2.450,00 verpflichtet (ON 3) und ihm die Entrichtung dieser Gebühren mit Zahlungsauftrag vom 20.07.2021 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00, sohin Gerichtskosten im Gesamtbetrag von € 2.458,00, vorgeschrieben (ON 2).1. In dem beim Bezirksgericht römisch 40 (BG) geführten Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Beschluss vom 24.06.2021 zur Zahlung von Sachverständigengebühren iHv € 2.450,00 verpflichtet (ON 3) und ihm die Entrichtung dieser Gebühren mit Zahlungsauftrag vom 20.07.2021 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00, sohin Gerichtskosten im Gesamtbetrag von € 2.458,00, vorgeschrieben (ON 2).

2. Am 06.08.2021 langte beim BG ein Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet wurde.2. Am 06.08.2021 langte beim BG ein Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet wurde.

Begründet wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF in einer finanziellen Schieflage befinde, wobei die Informationen darüber (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Schuldschein für die Mietkaufwohnung, derzeitige Privatschulden, Leasingvertrag etc. …) dem BG vorliegen würden und eine Zahlung in der verlangten Höhe nicht möglich sei. Er habe bereits vor mehreren Wochen die zugestellten Anträge auf Kostenunterstützung ausgefüllt an das BG übermittelt, diese müssten jedoch verlorenen gegangen sein. Bereits im Jahr 2018 als er ebenfalls die Anträge auf Kostenunterstützung beim zuständigen BG eingereicht habe, sei der gesamte Zahlungsbetrag übernommen worden. Somit hoffe er, dass auch dieses Mal auf seine finanzielle Situation Rücksicht genommen werde und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch. Unter anderem wurde am 23.08.2021 ein Versicherungsdatenauszug eingeholt, aus dem hervorgeht, dass sich der BF seit dem 01.03.2019 in einem aufrechten Angestelltenverhältnis befindet (ON 4).

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben.

In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 24.06.2021 zu XXXX sei der BF zur Nachzahlung des Betrags, von deren Berichtigung er im Rahmen der gewährten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei, verpflichtet worden, da er der gerichtlichen Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels eines Formblatts mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Laut Auskunft des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.08.2021 sei der BF seit 01.03.2019 Angestellter bei einer GmbH und habe laut den im Unterhaltsverfahren zu XXXX vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen von Jänner 2021 bis Juni 2021 ein Nettoeinkommen von mindestens € 2.119,54 mit Sonderzahlungen bezogen. Er sei für seine Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX sorgepflichtig. Die Gewährung eines Nachlasses setze voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur würden zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass rechtfertigen (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse der BF in der Erbringung eines einmaligen Betrages von € 2.458,00 – allenfalls in kleinen Ratenzahlungen – keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG erblickt werden könne; daran ändere auch die im Nachlassantrag angeführten nicht näher bezifferten Schulden für eine Mietkaufwohnung und private Kosten für Leasing sowie die drei Sorgepflichten nichts. Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen/Leasing sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der Nachlasswerber Kreditwürdigkeit für ein Darlehen/Leasing aufweise, dann müsse sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von € 2.458,00 zu erfüllen, ohne dass dadurch seine Existenz gefährdet werde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Rückzahlungen von Privatschulden und Kreditraten bzw Aufwendungen für Privatvermögen würden keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten haben. Das Nachlassverfahren habe nicht den Zweck, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen und sei daher nicht geeignet – im vorliegenden Fall die Unterlassung der (rechtzeitigen) Vorlage des Vermögensverzeichnisses – wieder wettzumachen (VwGH 98/16/0149). Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des BF aufgrund seiner laufenden Ausgaben und der Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder werde nicht verkannt, jedoch würden wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur seien zwar nach § 9 Abs 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen rechtfertigen, jedoch keine besondere Härte darstellen, die einen Nachlass der Kosten nach sich ziehen könnten (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 24.06.2021 zu römisch 40 sei der BF zur Nachzahlung des Betrags, von deren Berichtigung er im Rahmen der gewährten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei, verpflichtet worden, da er der gerichtlichen Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels eines Formblatts mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Laut Auskunft des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.08.2021 sei der BF seit 01.03.2019 Angestellter bei einer GmbH und habe laut den im Unterhaltsverfahren zu römisch 40 vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen von Jänner 2021 bis Juni 2021 ein Nettoeinkommen von mindestens € 2.119,54 mit Sonderzahlungen bezogen. Er sei für seine Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 sorgepflichtig. Die Gewährung eines Nachlasses setze voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur würden zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass rechtfertigen (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse der BF in der Erbringung eines einmaligen Betrages von € 2.458,00 – allenfalls in kleinen Ratenzahlungen – keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne; daran ändere auch die im Nachlassantrag angeführten nicht näher bezifferten Schulden für eine Mietkaufwohnung und private Kosten für Leasing sowie die drei Sorgepflichten nichts. Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen/Leasing sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der Nachlasswerber Kreditwürdigkeit für ein Darlehen/Leasing aufweise, dann müsse sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von € 2.458,00 zu erfüllen, ohne dass dadurch seine Existenz gefährdet werde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Rückzahlungen von Privatschulden und Kreditraten bzw Aufwendungen für Privatvermögen würden keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten haben. Das Nachlassverfahren habe nicht den Zweck, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen und sei daher nicht geeignet – im vorliegenden Fall die Unterlassung der (rechtzeitigen) Vorlage des Vermögensverzeichnisses – wieder wettzumachen (VwGH 98/16/0149). Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des BF aufgrund seiner laufenden Ausgaben und der Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder werde nicht verkannt, jedoch würden wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur seien zwar nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen rechtfertigen, jedoch keine besondere Härte darstellen, die einen Nachlass der Kosten nach sich ziehen könnten (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 03.09.2021) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 09.10.2019 (Postaufgabedatum) Beschwerde, in welcher beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF eine monatliche Ratenzahlung gewährt werde. Schließlich wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der BF sei wirtschaftlich und finanziell nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren und Einhebungsgebühren iHv € 2.458,00 zu bezahlen. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des BF seien als derart angespannt anzusehen, dass ihm die Bezahlung unbillig hart treffen und der Unterhalt für ihn als auch für seine Familie hierdurch gefährdet werden würde. Durch die angespannte finanzielle Situation des BF (Privatschulden, Leasingschulden, Schuldschein für Mietkaufwohnung) werde diese unbillige Härte jedenfalls bescheinigt. Hinzu trete, dass der BF für 3 mj. Kinder sorge- und unterhaltspflichtig sei. Hinzu trete eine weitere Sorgepflicht für die Ehegattin, welche aufgrund der Kinderversorgung und der Covid-19 Pandemie nicht in der Lage sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass zu XXXX am BG ein Unterhaltsverfahren betreffend zwei seiner mj. Kinder anhängig sei. Derzeit bezahle der BF einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je € 280,00, sohin insgesamt € 560,00, zuzüglich Naturalunterhaltsleistungen. Im gegenständlichen Verfahren würden die Minderjährigen bzw deren gesetzliche Vertretung die beschlussmäßige Entscheidung verlangen, dass Gesamtunterhaltsrückstände von € 5.055,00 bzw € 3.580,00 je samt 4 % Zinsen und ein laufender Unterhalt von je € 437,00 bestünde. Hieraus resultiere, dass der BF nebst den laufend bestehenden Verbindlichkeiten und Rückzahlungsverpflichtungen auch einen zu erwartenden Unterhaltsrückstand zu bedienen habe und sich der monatliche Unterhaltsbetrag weiters erhöhe. Weiters sei er auch für sein drittes mj. Kind sowie seine Gattin unterhaltspflichtig. Unter Bedachtnahme obiger Ausführungen sei die wirtschaftliche und finanzielle Situation des BF als mehr als nur prekär anzusehen und würde er sich dazu gedrängt sehen, für den Fall, dass ihm ein Nachlass nicht gewährt werden würde, ein Schuldenregulierungsverfahren anzustreben, um wieder einen wirtschaftlichen Ausgleich zu erzielen (dies unter Bedachtnahme der zu erwartenden Unterhaltsrückstände). Die wirtschaftliche und finanzielle Situation sei daher jedenfalls nicht nur von vorübergehender Natur, sondern werde der BF für eine weiter lange Zeit mit den Verbindlichkeiten zu tun haben, um einen Ausgleich zu erzielen. Von einer Gegenwärtigkeit oder einer vorübergehenden Schwierigkeit könne daher keine Rede sein und würde eine unbillige Härte jedenfalls vorliegen, weshalb dem Nachlassantrag des BF Folge zu geben sei. Der BF sei wirtschaftlich und finanziell nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren und Einhebungsgebühren iHv € 2.458,00 zu bezahlen. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des BF seien als derart angespannt anzusehen, dass ihm die Bezahlung unbillig hart treffen und der Unterhalt für ihn als auch für seine Familie hierdurch gefährdet werden würde. Durch die angespannte finanzielle Situation des BF (Privatschulden, Leasingschulden, Schuldschein für Mietkaufwohnung) werde diese unbillige Härte jedenfalls bescheinigt. Hinzu trete, dass der BF für 3 mj. Kinder sorge- und unterhaltspflichtig sei. Hinzu trete eine weitere Sorgepflicht für die Ehegattin, welche aufgrund der Kinderversorgung und der Covid-19 Pandemie nicht in der Lage sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass zu römisch 40 am BG ein Unterhaltsverfahren betreffend zwei seiner mj. Kinder anhängig sei. Derzeit bezahle der BF einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je € 280,00, sohin insgesamt € 560,00, zuzüglich Naturalunterhaltsleistungen. Im gegenständlichen Verfahren würden die Minderjährigen bzw deren gesetzliche Vertretung die beschlussmäßige Entscheidung verlangen, dass Gesamtunterhaltsrückstände von € 5.055,00 bzw € 3.580,00 je samt 4 % Zinsen und ein laufender Unterhalt von je € 437,00 bestünde. Hieraus resultiere, dass der BF nebst den laufend bestehenden Verbindlichkeiten und Rückzahlungsverpflichtungen auch einen zu erwartenden Unterhaltsrückstand zu bedienen habe und sich der monatliche Unterhaltsbetrag weiters erhöhe. Weiters sei er auch für sein drittes mj. Kind sowie seine Gattin unterhaltspflichtig. Unter Bedachtnahme obiger Ausführungen sei die wirtschaftliche und finanzielle Situation des BF als mehr als nur prekär anzusehen und würde er sich dazu gedrängt sehen, für den Fall, dass ihm ein Nachlass nicht gewährt werden würde, ein Schuldenregulierungsverfahren anzustreben, um wieder einen wirtschaftlichen Ausgleich zu erzielen (dies unter Bedachtnahme der zu erwartenden Unterhaltsrückstände). Die wirtschaftliche und finanzielle Situation sei daher jedenfalls nicht nur von vorübergehender Natur, sondern werde der BF für eine weiter lange Zeit mit den Verbindlichkeiten zu tun haben, um einen Ausgleich zu erzielen. Von einer Gegenwärtigkeit oder einer vorübergehenden Schwierigkeit könne daher keine Rede sein und würde eine unbillige Härte jedenfalls vorliegen, weshalb dem Nachlassantrag des BF Folge zu geben sei.

6. Mit Schriftsatz vom 01.10.2021 (eingelangt am 05.10.2021) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF seit 01.03.2019 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis bei einer GmbH steht und dort als Angestellter von Jänner 2021 bis Juni 2021 ein Nettoeinkommen von mindestens € 2.119,54 mit Sonderzahlungen verdient hat.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF seit 01.03.2019 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis bei einer GmbH steht und dort als Angestellter von Jänner 2021 bis Juni 2021 ein Nettoeinkommen von mindestens € 2.119,54 mit Sonderzahlungen verdient hat.

Der BF ist gesund und voll arbeitsfähig. Er lebt in einer Mietkaufwohnung und hat die im Punkt I.5. dargestellten Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und drei mj. Kinder, geb. XXXX , geb. XXXX und geb. XXXX .Der BF ist gesund und voll arbeitsfähig. Er lebt in einer Mietkaufwohnung und hat die im Punkt römisch eins.5. dargestellten Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und drei mj. Kinder, geb. römisch 40 , geb. römisch 40 und geb. römisch 40 .

Der Beschluss des BG vom 24.06.2021 (ON 3) ist rechtskräftig. Im Beschluss wurde dem BF die Bezahlung der Gebühr iHv € 2.450,00 auferlegt.

Der Zahlungsauftrag über € 2.458,00 vom 20.07.2021 (ON 2) ist ebenfalls rechtskräftig.

Der BF hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unzureichend dargestellt.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF sind nicht dauerhaft und können sich in Zukunft verbessern.

Der BF hat in der Beschwerde für den Fall, dass kein Erlass möglich sei, um eine Ratenzahlung ersucht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF in seinem Antrag und der Beschwerde, den im Akt einliegenden Beschluss des BG (ON 3), dem Zahlungsauftrag vom 20.07.2021 (ON 2) und dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse (ON 4).

Die Feststellungen hinsichtlich der Rechtskraft des Beschlusses und des Zahlungsauftrages gründen sich darauf, dass sich kein Hinweis darauf findet, dass der BF diese bekämpft habe und er dies auch selbst nicht vorbringt. Auf dem Zahlungsauftrag befindet sich überdies die entsprechende Rechtskraftbestätigung vom 20.09.2021 (ON 3).

Der BF hat in seinem Nachlassantrag angegeben, dass er einen Antrag auf Verfahrenshilfe („Anträge auf Kostenunterstützung“) für die Übernahme der Gerichtsgebühren beim BG gestellt habe, und diesen bereits vor mehreren Wochen ausgefüllt an das BG übermittelt hätte, dieser müssten jedoch verlorenen gegangen sein. Bereits im Jahr 2018 als er ebenfalls diese „Anträge auf Kostenunterstützung“ beim zuständigen BG eingereicht habe, sei der gesamte Zahlungsbetrag übernommen worden. Somit hoffe er, dass auch dieses Mal auf seine finanzielle Situation Rücksicht genommen werde. Mit diesen vom BF vorgebrachten Problemen bei der Zustellung von Unterlagen betreffend seinen Verfahrenshilfeantrag ist für ihn nichts gewonnen, zumal diese lediglich unsubstantiiert behauptet werden und für das gegenständliche Nachlassverfahren keine Relevanz haben.

Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des BF bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. So wurden keine näheren Informationen über die in Antrag und Beschwerde angeführten derzeitigen Privatschulden, den Leasingvertrag oder die Mietkaufwohnung vorgelegt.

Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF nicht dauerhaft sein werden, ergibt sich aus der Arbeitsfähigkeit des XXXX geborenen BF. Dieser ist nach Auskunft der Gebietskrankenkasse derzeit als Angestellter bei einer GmbH beschäftigt, wo er von Jänner 2021 bis Juni 2021 ein Nettoeinkommen von mindestens € 2.119,54 mit Sonderzahlungen ins Verdienen gebracht hat. Er ist gesund und wird zukünftig weiter ein entsprechendes Einkommen erwirtschaften können (ON 4). In diesem Zusammenhang werden die Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und der 3 mj. Kindern nicht verkannt. Hinsichtlich der Ehefrau ist jedoch auszuführen, dass auch diese in absehbarer Zeit – spätestens, wenn der 2017 geborene Sohn in die Schule kommt – zumindest wieder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können wird und ein Ende – zumindest eines Teiles – dieser Unterhaltspflicht ihr gegenüber absehbar ist. Die übrigen Unterhaltspflichten gegenüber der drei mj. Kinder vermögen vor dem Hintergrund des jungen und arbeitsfähigen BF keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie zu begründen, zumal diese auch auf die jeweilige Einkommenshöhe des BF angepasst werden können.Dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF nicht dauerhaft sein werden, ergibt sich aus der Arbeitsfähigkeit des römisch 40 geborenen BF. Dieser ist nach Auskunft der Gebietskrankenkasse derzeit als Angestellter bei einer GmbH beschäftigt, wo er von Jänner 2021 bis Juni 2021 ein Nettoeinkommen von mindestens € 2.119,54 mit Sonderzahlungen ins Verdienen gebracht hat. Er ist gesund und wird zukünftig weiter ein entsprechendes Einkommen erwirtschaften können (ON 4). In diesem Zusammenhang werden die Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und der 3 mj. Kindern nicht verkannt. Hinsichtlich der Ehefrau ist jedoch auszuführen, dass auch diese in absehbarer Zeit – spätestens, wenn der 2017 geborene Sohn in die Schule kommt – zumindest wieder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können wird und ein Ende – zumindest eines Teiles – dieser Unterhaltspflicht ihr gegenüber absehbar ist. Die übrigen Unterhaltspflichten gegenüber der drei mj. Kinder vermögen vor dem Hintergrund des jungen und arbeitsfähigen BF keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für ihn und seine Familie zu begründen, zumal diese auch auf die jeweilige Einkommenshöhe des BF angepasst werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, dem BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).

Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306).

Das Nachlassverfahren hat nicht den Zweck, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen und etwa die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wieder wettzumachen. (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).

Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).

Über die Höhe des Gebührenanspruches hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).Über die Höhe des Gebührenanspruches hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu Paragraph 2, GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall

Der BF führt in seiner Beschwerde zusammengefasst an, seine schwierige wirtschaftliche und finanzielle Situation sei nicht nur von vorübergehender Natur, sondern er werde für eine lange Zeit mit den Verbindlichkeiten zu tun haben, um einen Ausgleich zu erzielen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF zwar Unterhaltszahlungen leisten muss, jedoch als gesunder und arbeitender Mann ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet. Etwaige Privatschulden, Leasingraten und dergleichen wurden nur unsubstantiiert geltend gemacht und haben als freiwillig eingegangene Verpflichtungen iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Nachlassverfahren bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben. Mit seinem Vorbringen erfüllt der BF daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.

Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die in einem Gerichtsverfahren Sachverständigenleistungen in Anspruch nimmt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengebühren nach Auferlegung der Kosten durch das Gericht. Fehler oder Kommunikationsprobleme die bei der Beantragung der Verfahrenshilfe gemacht wurden, können im Vorschreibungsverfahren nicht mehr erfolgreich vorgebracht werden. Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die in einem Gerichtsverfahren Sachverständigenleistungen in Anspruch nimmt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Sachverständigengebühren nach Auferlegung der Kosten durch das Gericht. Fehler oder Kommunikationsprobleme die bei der Beantragung der Verfahrenshilfe gemacht wurden, können im Vorschreibungsverfahren nicht mehr erfolgreich vorgebracht werden.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Mit dem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte der BF keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 2.458,00 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.

So ist der BF arbeitsfähig und derzeit bei einer GmBH als Angestellter beschäftigt, wo er von Jänner 2021 bis Juni 2021 ein Nettoeinkommen von mindestens € 2.119,54 mit Sonderzahlungen verdient hat. Der BF mit Geburtsjahrgang XXXX kann dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit noch länger nachgehen und aufgrund seines Alters noch langfristig sein Einkommen durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften.So ist der BF arbeitsfähig und derzeit bei einer GmBH als Angestellter beschäftigt, wo er von Jänner 2021 bis Juni 2021 ein Nettoeinkommen von mindestens € 2.119,54 mit Sonderzahlungen verdient hat. Der BF mit Geburtsjahrgang römisch 40 kann dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit noch länger nachgehen und aufgrund seines Alters noch langfristig sein Einkommen durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften.

Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Ehegattin wegen der aktuellen Kinderbetreuung ist ebenfalls absehbar. Aufgrund staatlicher Sozialleistungen und des Einkommens des BF ist weder deren Existenz noch jene des BF oder seiner drei mj. Kinder gefährdet.

Es handelt sich – schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen – um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der BF die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und ihm schon bei einer geringen Einschränkung seiner Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Der BF hat das erkannt und auch selbst vorgeschlagen, doch hat er diesen Antrag auf Ratenzahlung ebenfalls näher zu begründen, seine gesamten Vermögensverhältnisse (Wohnverhältnisse, Erspartes, sonstigen Vermögenswerte, Unterhaltspflichten) offen zu legen und eine Ratenhöhe anzubieten. Es handelt sich – schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen – um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der BF die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und ihm schon bei einer geringen Einschränkung seiner Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Der BF hat das erkannt und auch selbst vorgeschlagen, doch hat er diesen Antrag auf Ratenzahlung ebenfalls näher zu begründen, seine gesamten Vermögensverhältnisse (Wohnverhältnisse, Erspartes, sonstigen Vermögenswerte, Unterhaltspflichten) offen zu legen und eine Ratenhöhe anzubieten.

Der Antrag ist bei der belangten Behörde einzubringen und nicht beim BVwG.

Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:

„§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

[…]

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“

Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.

Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von dem BF angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von dem BF angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, musste sie der Beschwerde vom BVwG auch nicht zuerkannt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, musste sie der Beschwerde vom BVwG auch nicht zuerkannt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag öffentliches Interesse sachliche Unbilligkeit Sachverständigengebühr Stundung Unterhaltspflicht Vermögensverhältnisse wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2247049.1.00

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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