Entscheidungsdatum
15.06.2022Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
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I422 2255516-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 17.05.2011 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 29.02.2012 wurde ihr seitens eines Stadtmagistrats auf Antrag eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt.
Mit Schreiben eines Stadtmagistrats vom 21.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin und zugleich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits ab April 2015 und bis zuletzt regelmäßig bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen habe, sodass ein besonderer Anlass zur Überprüfung des Fortbestands ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorliege und daher das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.03.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen sie gerichteten Ausweisung geprüft werde und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.
Am 05.04.2022 langte eine handschriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie sei von ihrem Mann in der Slowakei geschieden und lebe seit 2012 in Österreich. Sie habe in der Slowakei die Volks- und Hauptschule absolviert, jedoch keinen Beruf erlernt. Ihre vier erwachsenen Töchter würden ebenfalls in Österreich leben. Sie beziehe mittlerweile eine Alterspension in Höhe von 870 Euro und sei krankenversichert. Sie lebe in einer Mietwohnung. Sie werde in ihrer Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, wolle jedoch in Österreich bleiben, da hier ihre „komplette Familie“ lebe. Der Stellungnahme angeschlossen waren ihr Meldezettel, ihr Mietvertrag, ihre Anmeldebescheinigung, ihr Versicherungsdatenauszug, sowie ihr Kontoauszug.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 erstattete die Pensionsversicherungsanstalt eine Anfragebeantwortung an die belangte Behörde, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich eine Alterspension in Höhe von 109,50 Euro beziehe, zuzüglich der Ausgleichszulage in Höhe von 800 Euro und abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von 46,38 Euro, was einen monatlichen Anweisungsbetrag von 863,12 Euro ergebe.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihr komme kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu, da sie angesichts ihres Bezugs der Ausgleichszulage nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Auch erweise sich der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in ihr schützenswertes Familienleben zu ihren vier erwachsenen, in Österreich lebenden Töchtern mangels des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses als gerechtfertigt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihr komme kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu, da sie angesichts ihres Bezugs der Ausgleichszulage nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Auch erweise sich der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in ihr schützenswertes Familienleben zu ihren vier erwachsenen, in Österreich lebenden Töchtern mangels des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses als gerechtfertigt.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.05.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Insbesondere wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nur unzureichend ermittelt. Diese beziehe seit Februar 2022 eine Alterspension in Höhe von 863,12 Euro und verfüge somit über eigene, ausreichende Existenzmittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Auch leide sie unter psychischen Problemen, wofür sie Antidepressiva und Schlaftabletten einnehme, Bluthochdruck, sowie Knochen- und Gelenkserkrankungen. Insbesondere aufgrund ihres psychischen Zustandes könne sie nicht alleine in der Slowakei leben und sei auf emotionale Unterstützung angewiesen, wobei sie ihre in Österreich lebenden Töchter täglich sehe, wogegen in der Slowakei nur ihr Ex-Mann sowie entferntere Verwandte leben würden, zu welchen sie seit etwa zehn Jahren keinen Kontakt mehr habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin angesichts ihres mehr als fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt erworben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und geschieden. Ihre Identität steht fest.
Seit 17.05.2011 ist die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich hauptgemeldet, wobei ihr am 29.02.2012 seitens eines Stadtmagistrats auf Antrag eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin lebt alleine in einer von ihr angemieteten Wohnung einer gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft. Ihre vier erwachsenen Töchter, allesamt slowakische Staatsangehörige, leben auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen rechtmäßig in Österreich, in derselben Ortschaft und in unmittelbarer Nähe zur Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin steht nahezu täglich in persönlichem Kontakt zu ihren Töchtern, ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin ging in Österreich jeweils von 01.02.2012 bis 29.02.2012, von 15.06.2012 bis 20.06.2012 (geringfügig), von 28.07.2012 bis 25.08.2012 (geringfügig), von 24.09.2012 bis 18.11.2013, von 26.11.2013 bis 31.03.2015, von 11.06.2015 bis 30.06.2015 (geringfügig), sowie zuletzt von 01.07.2015 bis 29.02.2016 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nach. Überdies bezog sie von 04.04.2015 bis 30.06.2015, von 10.03.2016 bis 12.05.2016, von 25.06.2016 bis 20.10.2016, von 03.01.2017 bis 04.01.2017 und zuletzt von 01.06.2017 bis 26.06.2017 Arbeitslosengeld. Seit 01.09.2021 bezieht sie laufend eine Alterspension seitens der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 109,50 Euro, zuzüglich der Ausgleichszulage in Höhe von 800 Euro und abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von 46,38 Euro, was einen monatlichen Anweisungsbetrag von 863,12 Euro ergibt. Aufgrund ihres Pensionsbezuges ist sie in Österreich auch krankenversichert.
Bereits ab April 2015 bezog die Beschwerdeführerin in Österreich auch regelmäßig Sozialleistungen, und zwar konkret von 29.04.2015 bis 07.07.2017, von 20.09.2017 bis 20.12.2017, von 07.03.2018 bis 31.08.2018, von 01.09.2018 bis 30.08.2019, von 01.09.2019 bis 31.08.2020 sowie von 01.09.2020 bis 31.08.2021 bedarfsorientierte Mindestsicherung, überdies von 06.07.2017 bis 29.07.2018, von 31.08.2018 bis 05.12.2018, von 28.12.2018 bis 15.03.2019, von 11.04.2019 bis 05.05.2019, von 25.05.2019 bis 14.06.2019, von 06.07.2019 bis 28.07.2019, von 19.08.2019 bis 20.10.2019, von 29.10.2019 bis 17.11.2019, von 28.11.2019 bis 20.12.2019, von 31.12.2019 bis 09.09.2020, von 08.10.2020 bis 29.10.2020, von 19.12.2020 bis 07.02.2021, sowie zuletzt von 16.07.2021 bis 13.08.2021 Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.06.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – slowakischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – slowakischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest.
Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen und Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dass sie geschieden ist, ergibt sich überdies aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass zwischen ihr und ihren vier in Österreich lebenden, erwachsenen Töchtern kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleine in einer Mietwohnung lebt und andererseits, dass sie bereits seit April 2015 regelmäßig Sozialleistungen in Österreich bezog, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 17.05.2011 auf Grundlage einer ihr am 29.02.2012 seitens eines Stadtmagistrats auf Antrag ausgestellten Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich in einer Zusammenschau mit dem seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Mietvertrag überdies, dass sie alleine in einer von ihr angemieteten Wohnung einer gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft lebt.
Die Feststellungen bezüglich der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin als (teils geringfügig beschäftigte) Arbeitern sowie die Zeiten ihres Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie ihr laufender Bezug einer Alterspension seit 01.09.2021 und ihr damit einhergehender Krankenversicherungsschutz. Dass sich ihre Alterspension lediglich auf eine Höhe von 109,50 Euro beläuft, was zuzüglich der Ausgleichszulage in Höhe von 800 Euro und abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von 46,38 Euro einen monatlichen Anweisungsbetrag von 863,12 Euro ergibt, geht aus einer sich diesbezüglich im Verwaltungsakt befindlichen Anfragebeantwortung der Pensionsversicherungsanstalt an die belangte Behörde vom 07.04.2022 hervor. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bezugs einer Alterspension in Höhe von 863,12 Euro über eigene, ausreichende Existenzmittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge, erweist sich somit in Ansehung des Umstandes, dass der weit überwiegende Teil des monatlichen Anweisungsbetrages von der Ausgleichszulage in Höhe von 800 Euro herrührt, als tatsachenwidrig.
Die Zeiten des Bezugs der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben eines Stadtmagistrats vom 21.10.2021, mit welchem zugleich das BFA mit der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG lautet:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
3.2. Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und damit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und damit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG.
Die sich bereits in Alterspension befindliche Beschwerdeführerin geht in Österreich allseits unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, und erfüllt sie in Anbetracht ihres Bezugs der Ausgleichszulage in Höhe von 800 Euro monatlich auch nicht den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, wonach EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate im Bundesgebiet berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.Die sich bereits in Alterspension befindliche Beschwerdeführerin geht in Österreich allseits unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch sie auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, und erfüllt sie in Anbetracht ihres Bezugs der Ausgleichszulage in Höhe von 800 Euro monatlich auch nicht den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wonach EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate im Bundesgebiet berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch kein von ihren in Österreich lebenden Töchtern abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. d iVm Art. 7 Abs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ist, von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN und Verweis auf EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11). In Anbetracht ihres Bezugs der Ausgleichszulage steht fest, dass der Beschwerdeführerin auch nicht tatsächlich von einer oder mehrerer ihrer in Österreich lebenden Töchter Unterhalt gewährt wird. Vielmehr ist sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes offenkundig auf staatliche Transferleistungen angewiesen und wurde eine etwaige materielle Unterstützung ihrerseits durch ihre Töchter auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch kein von ihren in Österreich lebenden Töchtern abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Artikel 2, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera d, der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ist, von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN und Verweis auf EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11). In Anbetracht ihres Bezugs der Ausgleichszulage steht fest, dass der Beschwerdeführerin auch nicht tatsächlich von einer oder mehrerer ihrer in Österreich lebenden Töchter Unterhalt gewährt wird. Vielmehr ist sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes offenkundig auf staatliche Transferleistungen angewiesen und wurde eine etwaige materielle Unterstützung ihrerseits durch ihre Töchter auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.
In der Beschwerde wurde allerdings vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht zukäme, wodurch eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG nur zulässig wäre, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.In der Beschwerde wurde allerdings vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht zukäme, wodurch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG nur zulässig wäre, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Nach § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.
Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin seit 17.05.2011 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet und ging sie erstmalig ab 01.02.2012 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Wenngleich ihre ersten drei Beschäftigungsverhältnisse zumeist nur wenige Tage oder Wochen überdauerten, so ging sie schließlich von 24.09.2012 bis 29.02.2016 nahezu durchgehend Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiterin nach und blieb ihr die Eigenschaft als "Arbeitnehmerin" iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auch während kurzzeitiger Unterbrechungen ihrer Beschäftigungsverhältnisse, die längste hierbei von 01.04.2015 bis 10.06.2015, erhalten, da auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN) und ihr Bemühen in Anbetracht ihrer neuerlichen Arbeitsaufnahmen offenkundig nicht objektiv aussichtslos war. Sofern man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 17.05.2011 auf Arbeitssuche war und damit bereits ab diesem Zeitpunkt unter die Bestimmung des § 51 Abs.1 Z 1 NAG fiel (vgl. VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328, mwN), hatte sie sich per 29.02.2016 somit bereits für etwa vier Jahre und neuneinhalb Monate rechtmäßig auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG im Bundesgebiete aufgehalten. Nach ihrer letzten Erwerbsausübung mit Ablauf des Februars 2016 stellte sie sich in weiterer Folge der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung, was sich unstreitig bereits aus ihrem Bezug von Arbeitslosengeld ab 10.03.2016 und zuletzt bis 26.06.2017 ergibt. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054, mwN). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes steht somit fest, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest von 17.05.2011 bis 26.06.2017 und demnach für mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG im Bundesgebiet aufhielt und daher gemäß § 53a Abs. 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben hat.Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin seit 17.05.2011 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet und ging sie erstmalig ab 01.02.2012 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Wenngleich ihre ersten drei Beschäftigungsverhältnisse zumeist nur wenige Tage oder Wochen überdauerten, so ging sie schließlich von 24.09.2012 bis 29.02.2016 nahezu durchgehend Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiterin nach und blieb ihr die Eigenschaft als "Arbeitnehmerin" iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auch während kurzzeitiger Unterbrechungen ihrer Beschäftigungsverhältnisse, die längste hierbei von 01.04.2015 bis 10.06.2015, erhalten, da auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN) und ihr Bemühen in Anbetracht ihrer neuerlichen Arbeitsaufnahmen offenkundig nicht objektiv aussichtslos war. Sofern man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 17.05.2011 auf Arbeitssuche war und damit bereits ab diesem Zeitpunkt unter die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG fiel vergleiche VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328, mwN), hatte sie sich per 29.02.2016 somit bereits für etwa vier Jahre und neuneinhalb Monate rechtmäßig auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG im Bundesgebiete aufgehalten. Nach ihrer letzten Erwerbsausübung mit Ablauf des Februars 2016 stellte sie sich in weiterer Folge der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung, was sich unstreitig bereits aus ihrem Bezug von Arbeitslosengeld ab 10.03.2016 und zuletzt bis 26.06.2017 ergibt. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht vergleiche VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054, mwN). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes steht somit fest, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest von 17.05.2011 bis 26.06.2017 und demnach für mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG im Bundesgebiet aufhielt und daher gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben hat.
Die Ausweisung eines im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers setzt gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG voraus, dass dessen (weiterer) Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis); dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127).Die Ausweisung eines im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers setzt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG voraus, dass dessen (weiterer) Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie vergleiche EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis); dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127).
Der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG ist im Falle der strafgerichtlich unbescholten gebliebenen Beschwerdeführerin offenkundig nicht erfüllt.Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG ist im Falle der strafgerichtlich unbescholten gebliebenen Beschwerdeführerin offenkundig nicht erfüllt.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihr mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihr mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.
In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Arbeitnehmer aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Ausweisungsverfahren Behebung der Entscheidung Beschäftigung Durchsetzungsaufschub Einkommen Einkünfte ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Existenzminimum Fürsorgepflicht geringfügige Beschäftigung Interessenabwägung Kassation Lebensunterhalt öffentliche Interessen Pension Pensionshöhe Privat- und Familienleben private Interessen UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I422.2255516.1.00Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022