Entscheidungsdatum
17.06.2022Norm
AVG §38Spruch
W140 2255886-1/3E, , W140 2255886-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022, römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Magistrat XXXX über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach § 54 NAG, XXXX , ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Magistrat römisch 40 über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach Paragraph 54, NAG, römisch 40 , ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der ungarischen Polizei am 04.12.2014 nach Österreich überstellt, da aufgrund seines österreichischen Visums die Dublin-Zuständigkeit Österreichs festgestellt wurde. Er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2017, XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 22.08.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Behörde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, XXXX , zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 05.02.2018 (richtig: 05.02.2019), wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der ungarischen Polizei am 04.12.2014 nach Österreich überstellt, da aufgrund seines österreichischen Visums die Dublin-Zuständigkeit Österreichs festgestellt wurde. Er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2017, römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 22.08.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Behörde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, römisch 40 , zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 05.02.2018 (richtig: 05.02.2019), wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 02.05.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (19.05.2022) und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, muss er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Dagegen erhob der BF Beschwerde. In dieser wurde u. a. ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF zur Ausreise aus Österreich verpflichtet wäre. Der BF habe am 13.10.2017 Frau XXXX geheiratet. Seine Gattin besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie wäre in Spanien als selbstständige Arbeiterin beschäftigt gewesen und sei somit freizügigkeitsberechtigt, weshalb dem BF nach § 54 Abs. 1 NAG das Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Die Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019 sei sohin untergegangen.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 02.05.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (19.05.2022) und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, muss er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Dagegen erhob der BF Beschwerde. In dieser wurde u. a. ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF zur Ausreise aus Österreich verpflichtet wäre. Der BF habe am 13.10.2017 Frau römisch 40 geheiratet. Seine Gattin besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie wäre in Spanien als selbstständige Arbeiterin beschäftigt gewesen und sei somit freizügigkeitsberechtigt, weshalb dem BF nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG das Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Die Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019 sei sohin untergegangen.
Das BFA teilte am 15.06.2022 mit, dass beim Magistrat XXXX seit 16.09.2021 ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach § 54 NAG anhängig ist.Das BFA teilte am 15.06.2022 mit, dass beim Magistrat römisch 40 seit 16.09.2021 ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach Paragraph 54, NAG anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A), Zu A)
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 02.05.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (19.05.2022) und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, muss er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Beim Magistrat XXXX ist seit 16.09.2021 ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach § 54 NAG anhängig.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 02.05.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (19.05.2022) und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, muss er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Beim Magistrat römisch 40 ist seit 16.09.2021 ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach Paragraph 54, NAG anhängig.
Da im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach § 54 NAG von Bedeutung ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Magistrat XXXX auszusetzen.Da im gegenständlichen Verfahren die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach Paragraph 54, NAG von Bedeutung ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Magistrat römisch 40 auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W140.2255886.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022