Entscheidungsdatum
20.06.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W142 2207318-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER in der Beschwerdesache des XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2022, Zl. 1147724205-221329199:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER in der Beschwerdesache des römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2022, Zl. 1147724205-221329199:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 04.04.2017 beim Bundesamt einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 1147724205 - 170412381 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 und § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde; ein Aufenthaltstitel wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Guinea zulässig ist. Gegen die Entscheidung des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2021, Zl. I412 2207318-1/12E wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren ist mit 30.06.2021 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des VfGH vom 11.08.2021, Zl. E 2971/2021-4, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben. Mit Beschluss des VfGH vom 22.09.2021, Zl. E 2971/2021-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des VfGH vom 22.10.2021, Zl. E 2971/2021-9, wurde der Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, Zl. Ra 2021/01/0387-6, wurde mit Beschluss, Zl. E 4016/2020-15 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.01.2022, Zl. Ra 2021/01/0387-8, wurde seitens des VwGH der Beschluss gefasst, dass die Revision zurückgewiesen wird. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 04.04.2017 beim Bundesamt einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. 1147724205 - 170412381 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 und Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde; ein Aufenthaltstitel wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist. Gegen die Entscheidung des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2021, Zl. I412 2207318-1/12E wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren ist mit 30.06.2021 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des VfGH vom 11.08.2021, Zl. E 2971/2021-4, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben. Mit Beschluss des VfGH vom 22.09.2021, Zl. E 2971/2021-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des VfGH vom 22.10.2021, Zl. E 2971/2021-9, wurde der Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2021, Zl. Ra 2021/01/0387-6, wurde mit Beschluss, Zl. E 4016/2020-15 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.01.2022, Zl. Ra 2021/01/0387-8, wurde seitens des VwGH der Beschluss gefasst, dass die Revision zurückgewiesen wird.
2. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid vom 18.05.2022 wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 15.04.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz vom 15.04.2022 wurde gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Das Bundesamt wies darauf hin, dass hinsichtlich Art. 8 EMRK keinerlei maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021 zu Zl. I 412 2207318-1/12E eingetreten seien und sei diese Entscheidung bindend. 2. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid vom 18.05.2022 wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 15.04.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz vom 15.04.2022 wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt wies darauf hin, dass hinsichtlich Artikel 8, EMRK keinerlei maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021 zu Zl. römisch eins 412 2207318-1/12E eingetreten seien und sei diese Entscheidung bindend.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, die Rückkehrentscheidung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, da er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. So lebe er seit 2018 mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen, in einer Beziehung. Die Einvernahme der Lebensgefährtin als Zeugin sei beantragt worden. Weiters wurde auf die bereits vorgelegte Wiedereinstellungszusage von Ikea und dem absolvierten Pflichtschulabschluss hingewiesen. Der BF lebe seit 2017 in Österreich.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, die Rückkehrentscheidung stelle eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, da er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. So lebe er seit 2018 mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen, in einer Beziehung. Die Einvernahme der Lebensgefährtin als Zeugin sei beantragt worden. Weiters wurde auf die bereits vorgelegte Wiedereinstellungszusage von Ikea und dem absolvierten Pflichtschulabschluss hingewiesen. Der BF lebe seit 2017 in Österreich.
4. Sowohl am 13.04.2022 als auch am 13.05.2022 wurde seitens der rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten ein Antrag auf Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin des BF gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt.Festgestellt wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer lebt seit 2017 durchgehend im Bundesgebiet und hat eine Lebensgefährtin.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Anträge auf Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin unberücksichtigt gelassen. Eine Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin fand nicht statt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Bundesamt die Anträge auf Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, kann im vorliegenden Fall nach derzeitiger Aktenlage - nach Durchführung einer Grobprüfung - innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, ob Umstände vorliegen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen können. Folglich bedarf es einer eingehenden Prüfung, insbesondere unter Einbeziehung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Asylantrag vom 04.04.2017. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Bundesamt die Anträge auf Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, kann im vorliegenden Fall nach derzeitiger Aktenlage - nach Durchführung einer Grobprüfung - innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, ob Umstände vorliegen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen können. Folglich bedarf es einer eingehenden Prüfung, insbesondere unter Einbeziehung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Asylantrag vom 04.04.2017.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Einvernahme Lebensgefährten Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W142.2207318.2.00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022