Entscheidungsdatum
20.06.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I423 2229340-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Burkina Faso, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 23.01.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Burkina Faso, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 23.01.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte nach seinem Aufgriff am 18.05.2016 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selbigen Tag fand seine Erstbefragung statt. Zum Fluchtgrund führte er aus, er gehöre der Volksgruppe der Bissa an und habe es in Burkina Faso einen Krieg zwischen den Bissa und den Peul gegeben. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, die Peul würden ihn wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bissa töten. Auch in Italien habe ein Asylverfahren stattgefunden, welches am 07.05.2016 negativ beschieden worden sei.
2. Am 09.09.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet, zumal der Beschwerdeführer dort bereits am 29.10.2015 einen Asylantrag gestellt hatte. Seiner Außerlandesbringung entzog sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge durch Untertauchen.
3. Mit 18.02.2019 stellte der Beschwerdeführer in Italien erneut einen Asylantrag und stimmte Österreich in weiterer Folge einer Rückübernahme seiner Person zu, welche am 05.09.2019 erfolgte. Zu diesem Datum stellte der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selbigen Tag erfolgten Erstbefragung vermeinte er dazu befragt, warum er einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, seine Gründe hätten sich nicht geändert und befürchte er, von einer terroristischen Vereinigung getötet zu werden.
4. Am 09.09.2019 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seiner Person statt, eine weitere am 22.10.2019, in welcher er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Hinsichtlich seines fluchtauslösenden Ereignisses führte der Beschwerdeführer an, er habe für XXXX Rinder gehütet, welcher Probleme mit den Bissa bekommen habe. Weil der Beschwerdeführer dessen Rinder gehütet habe, hätten die Bissa ihn umbringen wollen, weshalb er weggelaufen sei. 4. Am 09.09.2019 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seiner Person statt, eine weitere am 22.10.2019, in welcher er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Hinsichtlich seines fluchtauslösenden Ereignisses führte der Beschwerdeführer an, er habe für römisch 40 Rinder gehütet, welcher Probleme mit den Bissa bekommen habe. Weil der Beschwerdeführer dessen Rinder gehütet habe, hätten die Bissa ihn umbringen wollen, weshalb er weggelaufen sei.
5. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2020 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, die belangte Behörde habe das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen und halte er seine Aussagen inhaltlich aufrecht. Seines Erachtens ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund, wobei er soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet habe. Er habe nachvollziehbare und plausible Angaben zu seinen Fluchtgründen machen können und sich nicht in Widersprüche verwickelt. Daneben sei ihm ansonsten zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
7. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.03.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8. Einlangend mit 18.08.2020 brachte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen in Vorlage.
9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen.
10. Am 17.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die französische Sprache einvernommen wurde. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burkina Faso. Er ist der Volksgruppe der Bissa angehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Burkina Faso, konkret in Ponga. Dort lebt auch die nach traditionellem Recht mit dem Beschwerdeführer verheiratete Ehefrau samt dem gemeinsamen Sohn. Nach wie vor sind zudem die Mutter des Beschwerdeführers sowie weitere Geschwister in Ponga aufhältig, wobei der Beschwerdeführer jedenfalls mit seiner Gattin und seiner Mutter in telefonischem Kontakt steht. In seinem Heimatland besuchte er die Volksschule und war schließlich in der Landwirtschaft und als Viehhirte tätig. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am Arbeitsmarkt in Burkina Faso unterzukommen.
Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer über Niger und Libyen nach Italien aus, wo er am 29.10.2015 einen Asylantrag stellte, welcher mit 07.05.2016 negativ entschieden wurde. Aufgrund dessen wurde nach seiner Asylantragstellung in Österreich am 18.05.2016 der Asylantrag des Beschwerdeführers im September 2019 zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet, wobei sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge durch Untertauchen entzog und zwischen Oktober 2016 bis Februar 2019 in Italien aufhältig war. Dort stellte er am 18.02.2019 einen weiteren Asylantrag. Am 05.09.2019 wurde er von Italien nach Österreich überstellt, wo er mit selbigen Tag seinen Asylfolgeantrag einbrachte. Melderechtlich ist der Beschwerdeführer seit 23.09.2019 in Österreich erfasst.
Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist er bis dato im Bundesgebiet nicht nachgegangen. Ihm wurden im Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 im Rahmen des sozialen Projektes „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ 120 Stunden bei einer Vergütung von EUR 5,00 pro Stunde zugeteilt, wobei von seinem Aufgabengebiet die Mithilfe bei der Reinigung des Dom- und Residenzplatzes zusätzlich zur normalen Straßenreinigung im Rahmen des XXXX Christkindlmarktes umfasst war. Seit zumindest Februar 2022 erhält der Beschwerdeführer für die Reinigung seiner Flüchtlingsunterkunft monatlich EUR 100,00. Vom 24.05.2021 bis 02.06.2021 half er beim Roten Kreuz XXXX freiwillig in der Corona-Teststraße im Messezentrum mit, wobei er im Jahr 2021 insgesamt 250 Stunden freiwillig und ehrenamtlich für das Rote Kreuz XXXX tätig gewesen war. Am 30.09.2021 unterstützte er insgesamt vier Stunden lang das Rote Kreuz XXXX bei Lagerräumungsarbeiten, am 09.03.2022 arbeitete er freiwillig und ehrenamtlich für das Rote Kreuz XXXX als Helfer in der Covid-19-Teststation mit. Einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1/1 besuchte er im Zeitraum vom 20.01.2020 bis 11.03.2020 in einem Ausmaß von zumindest 80%, wobei er eine Sprachprüfung bis dato nicht abgelegt hat. Der Beschwerdeführer weist lediglich rudimentäre Kenntnisse in der deutschen Sprache auf und kann sich im Alltag nicht verständigen. Ein entsprechender Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben.Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist er bis dato im Bundesgebiet nicht nachgegangen. Ihm wurden im Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 im Rahmen des sozialen Projektes „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ 120 Stunden bei einer Vergütung von EUR 5,00 pro Stunde zugeteilt, wobei von seinem Aufgabengebiet die Mithilfe bei der Reinigung des Dom- und Residenzplatzes zusätzlich zur normalen Straßenreinigung im Rahmen des römisch 40 Christkindlmarktes umfasst war. Seit zumindest Februar 2022 erhält der Beschwerdeführer für die Reinigung seiner Flüchtlingsunterkunft monatlich EUR 100,00. Vom 24.05.2021 bis 02.06.2021 half er beim Roten Kreuz römisch 40 freiwillig in der Corona-Teststraße im Messezentrum mit, wobei er im Jahr 2021 insgesamt 250 Stunden freiwillig und ehrenamtlich für das Rote Kreuz römisch 40 tätig gewesen war. Am 30.09.2021 unterstützte er insgesamt vier Stunden lang das Rote Kreuz römisch 40 bei Lagerräumungsarbeiten, am 09.03.2022 arbeitete er freiwillig und ehrenamtlich für das Rote Kreuz römisch 40 als Helfer in der Covid-19-Teststation mit. Einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1/1 besuchte er im Zeitraum vom 20.01.2020 bis 11.03.2020 in einem Ausmaß von zumindest 80%, wobei er eine Sprachprüfung bis dato nicht abgelegt hat. Der Beschwerdeführer weist lediglich rudimentäre Kenntnisse in der deutschen Sprache auf und kann sich im Alltag nicht verständigen. Ein entsprechender Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben.
Insgesamt haben sich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Ebenso wenig leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich.
Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Burkina Faso weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung aufgrund der von ihm behaupteten Tätigkeit als Viehhüter für XXXX bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer wird auch im Fall seiner Rückkehr nach Burkina Faso mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Burkina Faso weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung aufgrund der von ihm behaupteten Tätigkeit als Viehhüter für römisch 40 bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer wird auch im Fall seiner Rückkehr nach Burkina Faso mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
Es liegen gegenständlich zudem keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Burkina Faso entgegenstünden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Burkina Faso ausgesetzt wäre. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burkina Faso die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft) und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Burkina Faso eine einfache Unterkunft zu nehmen bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Es liegen gegenständlich zudem keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Burkina Faso entgegenstünden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Burkina Faso ausgesetzt wäre. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burkina Faso die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft) und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Burkina Faso eine einfache Unterkunft zu nehmen bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
In Hinblick auf das Fluchtvorbringen stellt sich die Situation in Burkina Faso im Wesentlichen wie folgt dar:
1.3.1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.2.2022: Militärputsch (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage)
Nach Schießereien in Kasernen am 23.1.2022 verkündete ein aus dem Militär stammender Putschist am 24.1. im Fernsehen die Machtübernahme durch die Armee und die Abdankung von Präsident Kaboré. Die Putschisten agieren unter dem Namen Mouvement Patriotique pour la Sauvegarde et la Restauration (MPSR) und werden von Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba angeführt (BAMF 31.1.2022).
Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022). Nach Darstellung der Putschisten verlief die Machtübernahme unblutig. Präsident Kaboré und Premierminister Zerbo sind von der Armee festgesetzt worden (BAMF 31.1.2022), das Parlament wurde aufgelöst (DW 31.1.2022; vergleiche FAZ 26.1.2022).
Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vgl. FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022).Die Lage in Burkina Faso ist ruhig. Eine Ausgangssperre von 21:00 bis 05:00 Uhr wurde verhängt. Die anfangs gesperrten Luftgrenzen wurden wieder geöffnet (BAMF 31.1.2022). Anfang Feber 2022 wurde die Verfassung zum Teil wieder in Kraft gesetzt (FAZ 1.2.2022). Nach eigenen Angaben will die Junta „innerhalb einer angemessenen Frist“ einen Zeitplan für eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorschlagen (BAMF 31.1.2022; vergleiche FAZ 26.1.2022). Sie gibt zudem an, dass demokratische Grundsätze – Unabhängigkeit der Justiz, Presse- und Meinungsfreiheit – weiterhin gelten werden. Gleichzeitig wurde Dambia vorübergehend zum Staatsoberhaupt ernannt und die MPSR zum zentralen Organ für die Festlegung und Ausrichtung der Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik erklärt (FAZ 1.2.2022).
Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022). Burkina Faso stand zuletzt zunehmend im Zeichen der Gewalt extremistischer, teils dem IS und teils al Kaida nahestehender Gruppen. Die Zahl an IDPs hat sich von 47.000 Ende 2018 auf 1,5 Millionen Menschen Ende 2021 stark erhöht (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022). Seit 2015 sind mehr als 2.000 Menschen getötet worden (FAZ 1.2.2022; vergleiche DW 31.1.2022). Auch wenn Kaboré im November 2020 als Präsident wiedergewählt worden war, so wurde ihm die Eskalation der Angriffe durch Dschihadisten und auch die Unfähigkeit, die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, zur Last gelegt (AfA 31.1.2022). In den vergangenen Monaten hatte sich also die Unzufriedenheit über die Regierung und die katastrophale Sicherheitslage verschärft (FAZ 26.1.2022).
Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vgl. BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vgl. DW 31.1.2022).Vor dem Putsch war auch die Unzufriedenheit des Militärs angewachsen. Einerseits ist die Armee schlecht ausgerüstet bzw. wurde die fehlende Unterstützung (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022) und auch die nicht-Zahlung von Gehältern bemängelt (AfA 31.1.2022); andererseits kam es bei Zwischenfällen mit islamistischen Extremisten zu schweren Verlusten. Nicht nur Teile des Militärs und der Opposition (BAMF 31.1.2022) sondern auch Demonstranten haben in jüngerer Zeit verstärkt den Rücktritt von Präsident Kaboré gefordert (BAMF 31.1.2022; vergleiche BBC 25.1.2022). Folglich wurde der Putsch zumindest von Teilen der Bevölkerung (BAMF 31.1.2022), nach anderen Angaben sogar weitgehend von der Öffentlichkeit begrüßt (AfA 31.1.2022). EU, UN und ECOWAS verurteilten hingegen den Staatsstreich (BAMF 31.1.2022), die Mitgliedschaften Burkina Fasos bei ECOWAS (BAMF 31.1.2022) und bei der Afrikanischen Union wurde suspendiert (FAZ 1.2.2022; vergleiche DW 31.1.2022).
Quellen:
- AfA – African Arguments / Nick Westcott (31.1.2022): Making sense of the coup in Burkina Faso, https://africanarguments.org/2022/01/making-sense-of-the-coup-in-burkina-faso/, Zugriff 2.2.2022
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.1.2022): Briefing Notes KW05 / 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw05-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2022
- BBC (25.1.2022): Burkina Faso coup: Why soldiers have overthrown President Kaboré, https://www.bbc.com/news/world-africa-60112043, Zugriff 2.2.2022
- DS – Der Standard (31.1.2022): Junta in Burkina Faso sagt Rückkehr zur Verfassungsordnung zu, https://www.derstandard.at/story/2000132979546/au-mitgliedschaft-von-burkina-faso-nach-militaerputsch-ausgesetzt, Zugriff 2.2.2022
- DS – Der Standard (24.1.2022): Aufstand einer frustrierten Armee in Burkina Faso, https://www.derstandard.at/story/2000132799159/aufstand-einer-frustrierten-armee-in-burkino-faso, Zugriff 2.2.2022
- DW – Deutsche Welle (31.1.2022): Terroristen in Burkina Faso "ausgeschaltet", https://www.dw.com/de/terroristen-in-burkina-faso-ausgeschaltet/a-60608874, Zugriff 2.2.2022
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.2.2022): Junta in Burkina Faso setzt Teile der Verfassung wieder ein, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/junta-in-burkina-faso-setzt-teile-der-verfassung-wieder-ein-17770231.html, Zugriff 2.2.2022
- FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.1.2022): Der Putsch eines Fachmanns für Terror, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/putsch-militaer-uebernimmt-macht-in-burkina-faso-17750467.html, Zugriff 2.2.2022
KI vom 27.12.2019: Angriffe durch Dschihadistengruppierungen (Betrifft: Abschnitte 3./Sicherheitslage und 13./Religionsfreiheit)
Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vgl. AJ 25.12.2019).Bei einem Angriff am 24.12.2019 auf einen Militärstützpunkt und die Stadt Arbinda in der Provinz Soum im Norden des Landes wurden gemäß offiziellen Angaben 35 Zivilisten, fast alle davon Frauen, sowie sieben Soldaten und 80 aufständische Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, EN 25.12.2019). Zunächst bekannte sich keine Gruppe zu dem Angriff. Es ist in dem Land auch selten, dass Gruppierungen die Verantwortung für Angriffe übernehmen. In Burkina Faso sind Gruppierungen aktiv, die mit Al-Kaida und Islamischer Staat (IS) verbunden sind. Ihnen werden viele Attacken zugeschrieben. (Standard 25.12.2019; vergleiche AJ 25.12.2019).
Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vgl. ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).Am darauffolgenden Tag, dem 25.12.2019, wurden in derselben Region nahe Hallalé eine Militärpatrouille attackiert. Bei den Gefechten wurden mindestens elf Soldaten und mindestens fünf der Angreifer getötet (TS 26.12.2019; vergleiche ORF 26.12.2019, Monde 25.12.2019).
Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vgl. ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vgl. DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.1. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018).Angriffe von Dschihadisten gegen christliche Kirchen oder Geistliche haben in Burkina Faso in letzter Zeit zugenommen (JA 2.12.2019; vergleiche ACLED 31.5.2019). Am 1.12.2019, wurden bei einem Angriff auf eine protestantische Kirche in in der Provinz Komandjari mindestens 14 Menschen erschossen (JA 2.12.2019; vergleiche DW 1.12.2019). Im Zeitraum 1.1. bis 26.5.2019 wurden Angriffe auf christliche Gemeinden in Sergoussouma, Boukouma, Silgadji, Dablo, Kayon und Toulfé registriert; alle fanden im Rahmen von Militäroperationen statt, die von schweren Menschenrechtsverletzungen begleitet waren (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018).
Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vgl. AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vgl. AA 27.11.2019).Im November 2019 wurden bei einem Hinterhalt auf einen Konvoi, der Mitarbeiter eines kanadischen Bergbauunternehmens transportierte, 37 Menschen getötet (AJ 25.12.2019). In Burkina Faso wurden seit 2015 mehr als 700 Menschen getötet und etwa 560.000 sind laut UNO derzeit intern vertrieben. Die Angriffe betreffen in der Regel den Norden und Osten des Landes, wobei die Hauptstadt Ouagadougou dreimal ins Visier genommen wurde (AJ 25.12.2019). Die Angriffe haben sich im Jahr 2019 verstärkt (AJ 25.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019). Die schlecht ausgerüstete und schlecht ausgebildete Armee versucht, die Gewalt einzudämmen (AJ 25.12.2019). Vor dem Vorfall am 24.12.2019 gaben die Sicherheitskräfte Burkina Fasos an, sie haben seit November 2019 in mehreren Operationen etwa 100 Kämpfer getötet (AJ 25.12.2019). Ende 2018 wurde in sieben der 13 Selbstverwaltungsbezirken der Ausnahmezustand verhängt (24H 26.12.2019; vergleiche AA 27.11.2019).
Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vgl. HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vgl. AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).Die Angriffe auf Kirchen in Burkina Faso sind auch Reaktionen auf die Taktik der verbrannten Erde des Staates und der Milizen, mit denen der Staat zusammenarbeitet (ACLED 31.5.2019; vergleiche HRW 21.5.2018). Während Angriffe von Dschihadisten auf Kirchen jedoch international Schlagzeilen machen, finden ähnlich brutale Taktiken der Regierung und ihrer Verbündeten - einschließlich Massenhinrichtungen von Fulani - nicht die gleiche Aufmerksamkeit (ACLED 31.5.2019). Dennoch ist dieses Vorgehen der Regierungstruppen zum Teil der Katalysator für die von militanten Gruppen in der Region ausgeübte Gewalt. Die Taktik der Regierung ermöglicht es den Dschihadisten, sich als Verteidiger bestimmter Gemeinschaften zu präsentieren, und erleichtert die Rekrutierung (ACLED 31.5.2019; vergleiche AJ 25.12.2019). Während groß angelegte Regierungsoperationen kurzfristig zu oberflächlichen Gewinnen führen können, machen die negativen Auswirkungen auf das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung diese Gewinne schnell wieder zunichte und fördern die exponentielle Ausweitung der Militanz in Burkina Faso (ACLED 31.5.2019).
Quellen:
- 24H – 24 hodín (26.12.2019): V Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desa? vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019- 24H – 24 hodín (26.12.2019): römisch fünf Burkina Faso zahynulo pri útoku ozbrojencov desa? vojakov, https://www.24hod.sk/v-burkina-faso-zahynulo-pri-utoku-ozbrojencov-desat-vojakov-cl729414.html, Zugriff 27.12.2019
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.11.2019): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/burkinafasosicherheit/212336, Zugriff 27.12.2019
- ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.5.2019): A Vicious Cycle: The Reactionary Nature of Militant Attacks in Burkina Faso and Mali, https://www.acleddata.com/2019/05/31/a-vicious-cycle-the-reactionary-nature-of-militant-attacks-in-burkina-faso-and-mali/, Zugriff 27.12.2019
- AJ – Al Jazeera (25.12.2019): Burkina Faso mourns dozens of victims after double attack, https://www.aljazeera.com/news/2019/12/mourning-burkina-faso-attack-kills-dozens-191225001927810.html, Zugriff 27.12.2019
- DW – Deutsche Welle (1.12.2019): Terrorismus in Westafrika: Tödlicher Anschlag auf Kirche in Burkina Faso, https://www.dw.com/de/t%C3%B6dlicher-anschlag-auf-kirche-in-burkina-faso/a-51493797?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 27.12.2019
- EN – Euronews (25.12.2019): ?????? ? ???????-????: ??????? ????????, https://ru.euronews.com/2019/12/25/burkina-faso-attack, Zugriff 27.12.2019
- HRW – Human Rights Watch (21.5.2018): “By Day We Fear the Army, By Night the Jihadists” - Abuses by Armed Islamists and Security Forces in Burkina Faso, https://www.hrw.org/report/2018/05/21/day-we-fear-army-night-jihadists/abuses-armed-islamists-and-security-forces, Zugriff 27.12.2019
- JA – Jeune Afrique (2.12.2019): Burkina Faso: 14 morts lors de l’attaque d’une église protestante, https://www.jeuneafrique.com/depeches/864659/politique/burkina-faso-14-morts-lors-de-lattaque-dune-eglise-protestante/, Zugriff 27.12.2019
- Monde, le (25.12.2019): Burkina Faso: « une dizaine » de soldats tués dans une nouvelle attaque dans le nord, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2019/12/25/burkina-faso-une-dizaine-de-soldats-tues-dans-une-nouvelle-attaque-dans-le-nord_6024051_3212.html, Zugriff 27.12.2019
- ORF – Österreichischer Rundfunk (26.12.2019): Viele Tote bei neuem Terroristenangriff in Burkina Faso, https://orf.at/stories/3148802/, Zugriff 27.12.2019
- Standard, der (25.12.2019): Dschihadisten starteten Angriff in Burkina Faso, 35 Menschen starben, https://www.derstandard.at/story/2000112648409/35-zivilisten-bei-kaempfen-in-burkina-faso-getoetet, Zugriff 27.12.2019
- TS – Tagesschau (26.12.2019): Erneut Soldaten bei Angriff getötet, https://www.tagesschau.de/ausland/burkina-faso-189.html, Zugriff 27.12.2019
1.3.2. Politische Lage
Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit XXXX auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a).Burkina Faso ist eine Präsidialrepublik nach französischem Muster, die seit römisch 40 auf einer modernen demokratischen Verfassung basiert (AA 11.2016a).
Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).Bei den Wahlen am 29.11.2015 wurde der ehemalige burkinische Premierminister Roch Marc Christian Kaboré (Mouvement du Peuple pour le Progrès, MPP) mit 53,5% im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Zéphirin Diabré (Union pour le Progrès et le Changement, UPC) erhielt mit knapp 30% den zweithöchsten Stimmanteil (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Am 29.12.2015 wurde Kaboré in sein Amt eingeführt. Salif Diallo wurde zum Parlamentspräsidenten gewählt und Paul Kaba vom Präsidenten zum neuen Premierminister ernannt. Das neue Kabinett wurde aus 25 Ministern und vier Staatssekretären zusammengestellt (GIZ 11.2016a).
Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Die MPP gewann auch die ebenfalls am 29.11.2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Mit 55 von 127 Sitzen wurde sie vor der UPC (33 Sitze) und der ehemaligen Regierungspartei Congrès pour la Démocratie et le Progrès (CDP; 18 Sitze) zur stärksten Partei gewählt (AA 11.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die Wahlen markieren das Ende der gut einjährigen Transitionsphase, die am 16.11.2014 mit der Unterzeichnung einer Übergangscharta nach dem Zusammenbruch des 27-jährigen Regimes von Präsident Compaoré auf den Weg gebracht worden war. Der ehemalige Staatspräsident Blaise Compaoré strebte im Oktober 2014 eine umstrittene Verfassungsänderung an, um seine erneute Kandidatur für das Präsidentenamt zu ermöglichen. Die Opposition und zahlreiche Bürgerkomitees stellten sich dem entgegen. Sie mobilisierten vor allem die Jugend des Landes für zunächst fröhlich-ausgelassene, später teils gewalttätige Massenproteste. Compaoré trat infolge der Proteste am 31.10.2014 zurück. Am 17.11.2014 wurde der ehemalige Diplomat Michel Kafando als Übergangspräsident bestimmt. Kafando war der erste zivile Präsident des Landes seit der Unabhängigkeit 1960 (AA 11.2016a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
1.3.3. Sicherheitslage
Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vgl. AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016).Die weit verbreitete Armut hat zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität geführt. Es kommt vermehrt zu Überfällen auf Fahrzeuge durch Straßenräuber. Der Osten und Südosten des Landes waren in den vergangenen Jahren besonders betroffen (EDA 28.11.2016; vergleiche AA 24.11.2016). Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen diese Kriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber), vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft (GIZ 11.2016a). Das französische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden und Westen (Grenzregionen zu Mali) sowie den äußersten Osten des Landes. Im Süden und in den zentralen Regionen des Landes wird zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten, eine dezidierte Reisewarnung für diese Regionen besteht seitens des frz. Außenministeriums nicht (FD 30.11.2016).
In großen Teilen der Sahara und des Sahel sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Die aktuelle Situation in Mali wirkt sich auf die Sicherheitslage in Burkina Faso aus. In den Grenzprovinzen zu Mali sowie in den Grenzgebieten zu Niger besteht ein hohes Entführungsrisiko durch solche Banden (EDA 28.11.2016). Seit Ende 2015 erleben Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und ihre militanten Verbündeten ein Aufleben. Sie erweitern ihr Operationsgebiet auf Burkina Faso und Mali. Ein wichtiger Faktor dafür ist der zunehmende Kampf gegen den islamischen Staat in Nordwestafrika (JF 3.3.2016).
Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vgl. BAMF 18.1.2016).Am 15.1.2016 sind in Ouagadougou Attentate auf ein Hotel und zwei Restaurants verübt worden. Sie haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter viele ausländische Staatsbürger. Laut Angaben von AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die die Verantwortung für den Anschlag übernahm, führte die Gruppe „Al-Mourabitoun“ den Angriff aus (EDA 28.11.2016; vergleiche BAMF 18.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.11.2016): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453189545_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-01-2016-deutsch.pdf, Zugriff 28.11.2016
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2016): Reisehinweise für Burkina Faso, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/burkina_faso/reisehinweise-burkina-faso.html, Zugriff 28.11.2016
- FD - France Diplomatie (30.11.2016): Conseils aux voyageurs – Burkina Faso – Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/burkina-faso/, Zugriff 5.12.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- JF - Jamestown Foundation (3.3.2016): AQIM’s Resurgence: Responding to Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 5, http://www.ecoi.net/local_link/320841/446331_en.html, Zugriff 6.12.2016
1.3.4.Rechtsschutz / Justizwesen
Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016). Verfassung und Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz. NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt sowie ineffizient ist und Einflussnahme seitens der Exekutive unterliegt. Die Gerichte werden weiterhin durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016).
Richter werden schlecht bezahlt und sind korrupt. Gesetzestexte sind veraltet und es gibt nicht genug Gerichte. Gerichtsverfahren sind öffentlich und Angeklagte haben das Recht auf Rechtsbeistand (USDOS 13.4.2016). Fälle von Langzeithaft ohne Prozesse oder Zugang zu Rechtsbeistand sind verbreitet. Theoretisch besteht Gleichheit für alle und ordnungsgemäße Verfahren vor dem Gesetz, praktisch können sich nur Personen mit finanziellen Mitteln ein faires und schnelles Verfahren sichern (BS 2016).
Im Jahr 2000 wurde das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und der oberste Gerichtshof in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert. Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Hierbei kann es auf verschiedenste Weise zu Gewaltanwendung kommen – ein Zeichen für die institutionelle Schwäche des Rechtssystems (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 24.11.2016
1.3.5. Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei, die Gemeindepolizei, dem Ministerium für territoriale Verwaltung, Dezentralisierung und Sicherheit (Ministry of Territorial Administration, Decentralization, and Security) unterstellt, sowie die Gendarmerie, dem zuvor erwähnten Ministerium und dem Verteidigungsministerium unterstellt, sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von polizeilichem Missbrauch verantwortlich, aber die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wurden nicht immer veröffentlicht. Das Militär ist für die externe Sicherheit zuständig und unterstützt manchmal Missionen im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit (USDOS 13.4.2016). Gemeinsam umfassen Polizei und Gendarmerie etwa 8.000 Einsatzkräfte (GIZ 11.2016a).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 23.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
1.3.6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vgl. BS 2016).Gemäß Verfassung und Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016). Im Mai 2014 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches Folter und vergleichbare Praktiken definiert und verbietet (USDOS 13.4.2016). Dennoch gibt es Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Personen foltern, bedrohen, schlagen und misshandeln (USDOS 13.4.2016, vergleiche BS 2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 28.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 23.11.2016
1.3.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählen in Burkina Faso die Gewaltanwendung durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter, harte Haftbedingungen sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Kinder, einschließlich der Genitalverstümmelung. Weitere erhebliche Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Inhaftierungen, Ineffizienz und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Gewalt an Journalisten, Einschränkungen in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Korruption unter Beamten, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, LGBTI und HIV/Aids-Erkrankte sowie Zwangsarbeit auch bei Kindern (USDOS 13.4.2016).
Obwohl Meinungsfreiheit durch die Verfassung gewährleistet und üblicherweise auch respektiert wird, praktizierten viele Medienunternehmen Selbstzensur (FH 27.1.2016).
Trotz des neuen Gesetzes sind Journalisten gelegentlich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung und anderen Formen der Belästigung und Einschüchterung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Heutzutage gibt es mehrere private Fernsehsender und Dutzende private Radiostationen und Zeitungen (FH 27.1.2016). Da bei der Vielfalt der Fernsehsender Nachrichten nicht mehr systematisch verschwiegen oder verfälscht werden können, kann man heute von einem Medienpluralismus in Burkina Faso sprechen (GIZ 11.2016b).
Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vgl. USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich garantiert (USDOS 13.4.2016), in der Praxis werden jedoch Demonstrationen manchmal verboten oder gewaltsam aufgelöst (USDOS 13.4.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Die Verfassung garantiert allen Bürgern die Bestimmung der Volksvertreter durch direkte, allgemeine, gleiche und freie Wahlen. Das aktive und passive Wahlrecht ist gewährleistet (GIZ 11.2016a). Politische und zivilgesellschaftliche Gruppen können sich frei bilden (GIZ 11.2016a, vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Verfassung garantiert das Recht politische Parteien zu gründen. Nach den Parlamentswahlen von 2015 sind 14 Parteien in der Nationalversammlung vertreten (FH 27.1.2016). Trotz einiger Bemühungen Koalitionen aufzubauen, leidet die Opposition noch unter extremer Fragmentierung und kann keine überzeugenden politischen Alternativen bieten (BS 2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Burkina Faso Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Burkina_Faso.pdf, Zugriff 25.11.2016
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 15.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 21.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 25.11.2016
1.3.8. Todesstrafe
Die Todesstrafe besteht weiter, wird aber nicht verhängt (AA 11.2016a). Gesetzlich ist die Todesstrafe in Burkina Faso vorgesehen, diese wird aber nicht vollstreckt. Die letzte Exekution fand im Jahr 1988 statt. In den letzten Jahren kam es immer wieder vereinzelt zu Verurteilungen (gemäß AI eine im Jahr 2013 und zwei im Jahr 2015); vollstreckt wurde die Strafe nicht (PdM o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Burkina Faso: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.11.2016
- PdM - Peine de mort (o.D.): Peine de mort: Burkina Faso, http://www.peinedemort.org/zonegeo/BFA/Burkina_Faso, Zugriff 6.12.2016
1.3.9. Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vgl. USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere, wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).Die Bevölkerung Burkina Fasos setzt sich aus etwa 60 unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen. Zahlenmäßig dominieren die Mossi mit einem Anteil von über 40%. Weitere wichtige Gruppen sind die Peul (Fulbe), Lobi, Bobo, Senufo, Gurunsi, Gourmantché, Bissa, Sanan, Kurumba. Zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt es in Burkina Faso so gut wie nie. Burkiner haben gelernt, mit Gegensätzen umzugehen und verhalten sich dem Fremden gegenüber ausgesprochen tolerant (GIZ 11.2016b). Wenn trotzdem von Konflikten zwischen Ethnien berichtet wird, liegen die Motive meist in Konflikten zwischen Berufsgruppen. So liefern sich Hirten (Fulbe) und Bauern (Mossi) seit Jahrhunderten Keilereien. Meist geht es um Nutzung von Brunnenwasser oder Zertrampeln oder Kahlfressen von Feldern durch Viehherden (GIZ 11.2016b; vergleiche USDOS 13.4.2016). In Verbindung mit Migration kann es leicht zu Konflikten um Ressourcen mit der autochthonen Bevölkerung kommen, insbesondere, wenn dabei Schürfrechte in Goldminengebieten auf dem Spiel stehen (GIZ 11.2016b).
Konflikte zwischen ethnischen Gruppen kommen aber aufgrund von Streitigkeiten über die Ernennung lokaler Führer vor (USDOS 13.4.2016). Diskriminierung von verschiedenen ethnischen Minderheiten kommt vor, ist jedoch nicht weit verbreitet (FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016b): Burkina Faso – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/gesellschaft.html, Zugriff 25.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 15.11.2016
1.3.10. Bewegungsfreiheit
Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/327605/468219_de.html, Zugriff 14.11.2016
- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html, Zugriff 14.11.2016
1.3.11. Grundversorgung und Wirtschaft
Die am 31.10.2014 abgesetzte Regierung von Präsident Compaoré wurde dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt (GIZ 11.2016a).
Im Human Development Report 2015 liegt Burkina Faso auf Rang 183 von 188 Ländern. Die Mehrzahl der Millenium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen wurden bis 2015 trotz Fortschritten nicht erreicht (AA 11.2016b).
Über 40% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Burkina Faso sind so gut wie alle Wirtschaftsindikatoren schlecht. Die Wirtschaft leidet maßgeblich unter schwankenden Weltmarktpreisen für die Hauptexportprodukte. Die ungünstige geographische Lage als Binnenland und der fehlende Anschluss an Wirtschaftsmärkte und die dadurch verursachten hohen Transportkosten wirken sich nicht weniger negativ aus. Obwohl das Land über großes Potenzial im Hinblick auf Bodenschätze (Mangan, Silber, Gold, Zink, Kupfer, Phosphat, Titan, Nickel, Blei und Bauxit) verfügt, fehlen dort noch die Infrastrukturen zum Abbau. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011) sowie Mangel an preisgünstigen Energiequellen sind weitere Standortnachteile, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen werden (GIZ 11.2016c).
In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut (GIZ 11.2016d).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Burkina Faso: Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/BurkinaFaso/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016a): Burkina Faso – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016c): Burkina Faso – Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top%2Fkontakt.html%3Ffs%3D9, Zugriff 24.11.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2016d): Burkina Faso – Alltag, http://liportal.giz.de/burkina-faso/alltag.html?fs=12%2527%2522, Zugriff 24.11.2016
1.3.12. Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen und zurückkommenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- - USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/322558/462035_de.html
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend dazu wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, zudem ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist, stellt sich trotz seiner auch im Laufe des Verwaltungsverfahrens divergierenden Altersangaben als nicht strittig dar. Übereinstimmend schilderte der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Burkina Faso zu sein (Protokoll vom 18.05.2016, AS 107; Protokoll vom 05.09.2019, AS 7; niederschriftliche Einvernahme vom 09.09.2019, AS 67; niederschriftliche Einvernahme vom 22.10.2019, AS 86; Protokoll mündliche Verhandlung vom 17.05.2022, S 4), sowie der Volksgruppe der Bissa anzugehören (Protokoll vom 18.05.2016, AS 107; Protokoll vom 05.09.2019, AS 8; Protokoll vom 22.10.2019, AS 86; Protokoll vom 17.05.2022, S 4). Auch in Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit blieb der Beschwerdeführer stets stringent (Protokoll vom 18.05.2016, AS 107; Protokoll vom 05.09.2019, AS 8; Protokoll vom 22.10.2019, AS 86 und AS 87; Protokoll vom 17.05.2022, S 4). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt haben sich Hinweise auf etwaige aktuell bestehende Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben. In seinen Befragungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verneinte er stets das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten bzw. die Einnahme von Medikamenten (Protokoll vom 18.05.2016, AS 109; Protokoll vom 05.09.2019, AS 9) und führte er auch vor der belangten Behörde bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme aus, dass es ihm gut gehe (Protokoll vom 09.09.2019, AS 66). Die mit 18.08.2020 vorgelegten Urkunden lassen ebenfalls keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen, welche nach wie vor andauern würden: Eine Blinddarmentfernung wurde bereits im November 2019 durchgeführt und der Beschwerdeführer mit diesem Tag beschwerdefrei entlassen (Entlassungsbrief vom 13.11.2019), einem Entlassungsbrief vom 07.02.2020 waren ebenfalls keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen. Ein nicht notfallmäßiger Eingriff im Juli 2020, bei welchem eine Fistelexzision durchgeführt und ein Harnröhrenverschluss behandelt wurde, verlief erfolgreich und wurde der Beschwerdeführer am 03.07.2020 in gutem Allgemeinzustand und beschwerdefrei entlassen (Entlassungsbrief vom 02.07.2020), wobei keine Malignität festgestellt wurde (Hauptbefund vom 09.07.2020). Aus einem Dekurs vom 08.07.2020 geht schließlich ein guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand des Beschwerdeführers hervor. Zumal der Beschwerdeführer auch zuletzt vor der erkennenden Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass es ihm gut gehe, er keinerlei chronische Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen vorbrachte bzw. sich sein Vorbringen ausschließlich auf eine voraussichtliche polizeiliche Einvernahme betreffend einen Fahrradunfall bezog, wobei er betonte, problemlos an der Verhandlung teilnehmen zu können (Protokoll vom 17.05.2022, S 4), war unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen.Weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt haben sich Hinweise auf etwaige aktuell bestehende Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben. In seinen Befragungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verneinte er stets das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten bzw. die Einnahme von Medikamenten (Protokoll vom 18.05.2016, AS 109; Protokoll vom 05.09.2019, AS 9) und führte er auch vor der belangten Behörde bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme aus, dass es ihm gut gehe (Protokoll vom 09.09.2019, AS 66). Die mit 18.08.2020 vorgelegten Urkunden lassen ebenfalls keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen, welche nach wie vor andauern würden: Eine Blinddarmentfernung wurde bereits im November 2019 durchgeführt und der Beschwerdeführer mit diesem Tag beschwerdefrei entlassen (Entlassungsbrief vom 13.11.2019), einem Entlassungsbrief vom 07.02.2020 waren ebenfalls keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen. Ein nicht notfallmäßiger Eingriff im Juli 2020, bei welchem eine Fistelexzision durchgeführt und ein Harnröhrenverschluss behandelt wurde, verlief erfolgreich und wurde der Beschwerdeführer am 03.07.2020 in gutem Allgemeinzustand und beschwerdefrei entlassen (Entlassungsbrief vom 02.07.2020), wobei keine Malignität festgestellt wurde (Hauptbefund vom 09.07.2020). Aus einem Dekurs vom 08.07.2020 geht schließlich ein guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand des Beschwerdeführers hervor. Zumal der Beschwerdeführer auch zuletzt vor der erkennenden Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass es ihm gut gehe, er keinerlei chronische Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen vorbrachte bzw. sich sein Vorbringen ausschließlich auf eine voraussichtliche polizeiliche Einvernahme betreffend einen Fahrradunfall bezog, wobei er betonte, problemlos an der Verhandlung teilnehmen zu können (Protokoll vom 17.05.2022, S 4), war unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen.
Dass er bis zu seiner Ausreise in Burkina Faso, konkret in Ponga gelebt hat, gab der Beschwerdeführer nach entsprechenden Rückfragen durch die belangte Behörde übereinstimmend wieder (Protokoll vom 18.05.2016, AS 108 und AS 109; Protokoll vom 22.10.2019, AS 87 und AS 88). Im Zuge seines Asylfolgeantrages führte er schließlich an, verheiratet und Vater eines Kindes zu sein (Protokoll vom 05.09.2019, AS 9), wobei er auch vor der belangten Behörde schilderte, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu stehen (Protokoll vom 09.09.2019, AS 67) und schließlich in weiterer Folge auf Nachfrage konkretisierte, dass er mit ihr traditionell verheiratet ist und sie einen gemeinsamen Sohn haben (Protokoll vom 22.10.2019, AS 89). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm er in Übereinstimmung dazu ebenfalls wieder auf seine Gattin und den Sohn Bezug (Protokoll vom 17.05.2022, S 5 und S 12) und führte zudem aus, mit seiner Gattin und seiner Mutter nach wie vor in telefonischem Kontakt zu stehen (Protokoll vom 17.05.2022, S 5). Zwar schilderte der Beschwerdeführer stets, die Volksschule besucht zu haben (Protokoll vom 18.05.2016, AS 107; Protokoll vom 22.10.2019; AS 86), jedoch divergierten seine Angaben in zeitlicher Hinsicht wesentlich: So vermeinte der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 18.05.2016, AS 107) und auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.05.2022, S 5), er hätte die Volksschule von 2005 bis 2010 besucht, was sich jedoch sowohl in Anbetracht seiner nunmehrigen Altersangaben mit dem Geburtsjahr XXXX als nicht glaubwürdig darstellt, ebenso wenig unter Berücksichtigung seiner widersprüchlicheren Angaben vor der belangten Behörde, wonach er von 2001 bis 2005 die Schule besucht habe (Protokoll vom 22.10.2019, AS 86). Befragt nach seinen Tätigkeiten in seinem Heimatland führte der Beschwerdeführer stets aus, Vieh gehütet zu haben (Protokoll vom 22.10.2019, AS 87 und AS 91 ff; Protokoll vom 17.05.2022, S 4) bzw. zuvor seinen Vater beim Reisanbau unterstützt zu haben und somit in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein (Protokoll vom 22.10.2019, AS 88). Dass er bis zu seiner Ausreise in Burkina Faso, konkret in Ponga gelebt hat, gab der Beschwerdeführer nach entsprechenden Rückfragen durch die belangte Behörde übereinstimmend wieder (Protokoll vom 18.05.2016, AS 108 und AS 109; Protokoll vom 22.10.2019, AS 87 und AS 88). Im Zuge seines Asylfolgeantrages führte er schließlich an, verheiratet und Vater eines Kindes zu sein (Protokoll vom 05.09.2019, AS 9), wobei er auch vor der belangten Behörde schilderte, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu stehen (Protokoll vom 09.09.2019, AS 67) und schließlich in weiterer Folge auf Nachfrage konkretisierte, dass er mit ihr traditionell verheiratet ist und sie einen gemeinsamen Sohn haben (Protokoll vom 22.10.2019, AS 89). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm er in Übereinstimmung dazu ebenfalls wieder auf seine Gattin und den Sohn Bezug (Protokoll vom 17.05.2022, S 5 und S 12) und führte zudem aus, mit seiner Gattin und seiner Mutter nach wie vor in telefonischem Kontakt zu stehen (Protokoll vom 17.05.2022, S 5). Zwar schilderte der Beschwerdeführer stets, die Volksschule besucht zu haben (Protokoll vom 18.05.2016, AS 107; Protokoll vom 22.10.2019; AS 86), jedoch divergierten seine Angaben in zeitlicher Hinsicht wesentlich: So vermeinte der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 18.05.2016, AS 107) und auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.05.2022, S 5), er hätte die Volksschule von 2005 bis 2010 besucht, was sich jedoch sowohl in Anbetracht seiner nunmehrigen Altersangaben mit dem Geburtsjahr römisch 40 als nicht glaubwürdig darstellt, ebenso wenig unter Berücksichtigung seiner widersprüchlicheren Angaben vor der belangten Behörde, wonach er von 2001 bis 2005 die Schule besucht habe (Protokoll vom 22.10.2019, AS 86). Befragt nach seinen Tätigkeiten in seinem Heimatland führte der Beschwerdeführer stets aus, Vieh gehütet zu haben (Protokoll vom 22.10.2019, AS 87 und AS 91 ff; Protokoll vom 17.05.2022, S 4) bzw. zuvor seinen Vater beim Reisanbau unterstützt zu haben und somit in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein (Protokoll vom 22.10.2019, AS 88).
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ausgereist ist, gab dieser sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an (Protokoll vom 18.05.2016, AS 109), als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 22.10.2019, AS 88) zu Protokoll, zudem bestätigte er seine Ausreise im Jahr 2014 auch vor der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.05.2022, S 5). Seine Darlegungen in Zusammenhang mit seiner Reiseroute über Niger und Libyen an sich (Protokoll vom 18.05.2016, S 110) stellen sich als plausibel dar, nicht jedoch seine zeitlichen Angaben dazu. Folgt man nämlich seinen Darlegungen, wonach er im April 2014 Burkina Faso verlassen, nach zwei Wochen in Niger über ein Jahr in Libyen und schließlich sieben Monate in Italien aufhältig gewesen wäre bevor er Österreich erreicht habe (Protokoll vom 18.05.2016, AS 110), hätte der Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er ungefähr einen Monat gebraucht habe, um zu Fuß nach Niger zu gelangen (Protokoll vom 17.05.2022, S 8), bereits etwa Anfang 2016 Österreich erreichen müssen und nicht erst Mitte Mai 2016. Seine Asylantragstellung am 29.10.2015 und 18.02.2019 in Italien ist durch die diesbezüglichen EURODAC-Treffer (EURODAC-Abgleich vom 05.09.2019, AS 13) belegt, welche auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Den negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Italien am 07.05.2016 schilderte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung selbst (Protokoll vom 18.05.2016, AS 110). Die Zurückweisung seines Asylantrages sowie die geplante Außerlandesbringung lässt sich den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister zum Beschwerdeführer entnehmen, was – neben dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seiner Außerlandesbringung durch Untertauchen entzogen hat – seinerseits unbestritten blieb und dieser Umstand auch in Einklang steht mit den – nicht vorhandenen – Eintragungen im Zentralen Melderegister, seinem Sozialversicherungsdatenauszug mit den Eintragungen als Asylwerber bzw. Flüchtling und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Diesbezügliche Ausführungen sind zudem im Wiederaufnahmegesuch des Staates Italien vom 22.02.2019 (AS 102) bzw. einem Schreiben der italienischen Behörden vom 11.03.2019 (AS 103) enthalten. Dass der Beschwerdeführer schließlich von Oktober 2016 bis Februar 2019 in Italien aufhältig war, ergibt sich aus den eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers vor der erkennenden Richterin (Protokoll vom 17.05.2022, S 9), welche mit jenen vor der belangten Behörde übereinstimmen (Protokoll vom 22.10.2019, AS 85). Zudem wird dieser Umstand auch durch das im Fremdenregisterauszug belegte Datum seiner (zweiten) Asylantragstellung am 18.02.2019 in Italien verdeutlicht. Dass der Beschwerdeführer am 05.09.2019 nach Österreich überstellt wurde, ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 06.09.2019 (AS 53) in einer Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister samt Datum seiner Asylantragstellung am 05.09.2019 (AS 8). In Zusammenhang mit seiner melderechtlichen Erfassung seit 23.09.2019 kann auf den diesbezüglichen ZMR-Auszug verwiesen werden.
Zumal der Beschwerdeführer – wie er selbst ausführte (Protokoll vom 17.05.2022, S 11) – keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und – wie ein Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person bestätigt – er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Hinsichtlich seiner Beschäftigung im Ausmaß von 120 Stunden bei einem sozialen Projekt sowie auch in Hinblick auf seine Einkünfte aus Reinigungsarbeiten in seiner Flüchtlingsunterkunft wurden im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung entsprechende Urkunden dargetan (Beilagen ./F, ./G und ./D). Auch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten wurden durch Urkunden belegt (Beilage ./C), zudem der Besuch eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau A1/1 im Zeitraum vom 20.01.2020 bis 11.03.2020 im Ausmaß von zumindest 80% (Beilage ./A). Da der Beschwerdeführer weder Urkunden in Zusammenhang mit einer absolvierten Sprachprüfung vorgelegt hat und explizit dazu befragt auch verneinte, eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt zu haben (Protokoll vom 17.05.2022, S 10), war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung war schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich rudimentäre Kenntnisse in der deutschen Sprache aufweist und sich im Alltag nicht verständigen kann, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll verdeutlicht (Protokoll vom 17.05.2022, S 10):
„Die RI ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ein bisschen.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Ja, ich gehe Volkshochschule.
RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?
BF: Ich kann nur ein bisschen sprechen.
RI: Erzählen Sie bitte auf Deutsch, wie Sie hier her zur Verhandlung gekommen sind.
BF: Ich komme jetzt Innsbruck. Hier ist Innsbruck.“
In Anbetracht seines etwa zwei Jahre und neun Monate andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet stellt sich sein Vorbringen, einen guten Freund und damit einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich zu haben (Protokoll vom 17.05.2022, S 11), als glaubhaft dar. Unter Berücksichtigung der zuvor darlegten Umstände haben sich insgesamt jedoch unter Miteinbeziehung der Aufenthaltsdauer keinerlei Hinweise auf maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben, wobei Derartiges auch nicht vorgebracht wurde. Dass keine Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich leben, gab dieser auch zuletzt zu Protokoll (Protokoll vom 17.05.2022, S 10).
Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit bleibt festzuhalten, dass der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers keine Eintragungen aufweist.
2.4. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
2.4.1. Zum Fluchtvorbringen
Der Beschwerdeführer bracht im Zuge seiner Erstbefragung im Mai 2016 befragt nach seinem Fluchtgrund vor, in Burkina Faso gebe es einen Krieg zwischen den Bissa, denen er angehöre, und den Peul. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, die Peul würden ihn töten, weil er Bissa sei und habe er so sein Land verlassen müssen (Protokoll vom 18.05.2016, AS 111).
Nach seiner Überstellung nach Österreich und der damit einhergehenden Folgeasylantragstellung vermeinte der Beschwerdeführer, seine Gründe für die Asylantragsstellung hätten sich nicht geändert. Er befürchte, von einer terroristischen Vereinigung getötet zu werden (Protokoll vom 05.09.2019, AS 10 und AS 11),
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe für XXXX Rinder gehütet, welcher ein Problem mit den Bissa bekommen habe. XXXX hätte ihn telefonisch vor einem großen Problem gewarnt und geraten, sie sollten weglaufen und die Rinder alleine lassen, ansonsten würden sie von den Bissa getötet. XXXX sei ein Peul, welcher Streit mit einer Person namens Naba, dem Präsidenten von Zabre, gehabt habe. Die Familie von Naba habe die gesamte Familie von XXXX getötet. Weil er dessen Rinder gehütet habe, hätten sie (die Bissa) auch den Beschwerdeführer töten wollen (Protokoll vom 22.10.2019, AS 91 ff). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe für römisch 40 Rinder gehütet, welcher ein Problem mit den Bissa bekommen habe. römisch 40 hätte ihn telefonisch vor einem großen Problem gewarnt und geraten, sie sollten weglaufen und die Rinder alleine lassen, ansonsten würden sie von den Bissa getötet. römisch 40 sei ein Peul, welcher Streit mit einer Person namens Naba, dem Präsidenten von Zabre, gehabt habe. Die Familie von Naba habe die gesamte Familie von römisch 40 getötet. Weil er dessen Rinder gehütet habe, hätten sie (die Bissa) auch den Beschwerdeführer töten wollen (Protokoll vom 22.10.2019, AS 91 ff).
In seiner Beschwerde wurde im Wesentlichen zum Fluchtvorbringen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen inhaltlich aufrecht halten würde und sich seines Erachtens daraus ein Fluchtgrund ergebe (Beschwerde vom 25.02.2020).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen aus, XXXX sei am 31.12.2012 bei einer Auseinandersetzung zwischen Bissa und Peul verstorben (wobei er dieses Datum auf Vorhalt der erkennenden Richterin später auf 31.12.2013 abänderte). Er werde verfolgt, weil er die Rinder des XXXX gehütet habe. Ein Kollege und der Beschwerdeführer wären von XXXX angerufen worden, welcher ihnen mitgeteilt hätte, dass sie weglaufen sollten, weil es zu einer schrecklichen Auseinandersetzung gekommen sei (Protokoll vom 17.05.2022, S 6 ff). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen aus, römisch 40 sei am 31.12.2012 bei einer Auseinandersetzung zwischen Bissa und Peul verstorben (wobei er dieses Datum auf Vorhalt der erkennenden Richterin später auf 31.12.2013 abänderte). Er werde verfolgt, weil er die Rinder des römisch 40 gehütet habe. Ein Kollege und der Beschwerdeführer wären von römisch 40 angerufen worden, welcher ihnen mitgeteilt hätte, dass sie weglaufen sollten, weil es zu einer schrecklichen Auseinandersetzung gekommen sei (Protokoll vom 17.05.2022, S 6 ff).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (zB VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (zB VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren kommt die erkennende Richterin nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gegenständlich zum Schluss, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner vermeintlichen Tätigkeit als Viehhüter für XXXX bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft darstellt, er in Burkina Faso nicht aufgrund der Viehhütertätigkeit für XXXX verfolgt wurde und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung in Burkina Faso ausgesetzt war bzw. sein wird, was sich auf folgende Erwägungen stützt:Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren kommt die erkennende Richterin nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gegenständlich zum Schluss, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner vermeintlichen Tätigkeit als Viehhüter für römisch 40 bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft darstellt, er in Burkina Faso nicht aufgrund der Viehhütertätigkeit für römisch 40 verfolgt wurde und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung in Burkina Faso ausgesetzt war bzw. sein wird, was sich auf folgende Erwägungen stützt:
Vorab gilt festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Die Erstbefragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419).Vorab gilt festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Die Erstbefragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419).
Gegenständlich liegt jedoch kein derartiger Fall eines nicht gänzlichen Vorbringens sämtlicher Asylgründe in der Erstbefragung vor, sondern weichen die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung untereinander und von jenen in der niederschriftlichen Einvernahme bzw. auch mündlichen Verhandlung erheblich voneinander ab. Dabei fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 18.05.2016 allgemein und generell auf einen vermeintlichen Krieg zwischen Bissa und Peul bezog, jedoch dabei keinerlei persönlichen Konnex zu seiner eigenen Person herstellte (Protokoll vom 18.05.2016, AS 111). Im Zuge seiner Folgeantragstellung sticht schließlich ins Auge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf die zuvor noch angeführten Volksgruppenkonflikte Bezug nahm, obgleich er zwar vermeinte, die ursprünglichen Gründe wären weiter aufrecht, dann jedoch im Gegensatz zu seinen Angaben am 18.05.2016 die Befürchtung äußerte, von einer terroristischen Vereinigung getötet zu werden (Protokoll vom 05.09.2019, AS 10). Erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme äußerte er schließlich erstmalig einen konkreten Vorfall, welcher jedoch gänzlich von seinen beiden Erstbefragungen abweicht, zumal er – im Gegensatz zur Erstbefragung am 18.05.2016 (AS 111) vorbrachte, nicht die Peul würden ihn töten wollen, sondern – nach mehrmaliger expliziter Nachfrage – die Bissa (Protokoll vom 22.10.2019, AS 91 und AS 93). Vor der erkennenden Richterin steigerte er sein Vorbringen schließlich derart, dass er sowohl von den Bissa als auch den Peul Angst habe (Protokoll vom 17.05.2022, S 7). Weder nahm er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerde und auch nicht in der mündlichen Verhandlung Bezug auf etwaige Bedrohungen durch eine terroristische Vereinigung, weshalb sich das Beschwerdevorbringen, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme mit jenen in der Erstbefragung decken würden bzw. jedenfalls ableitbar wären, als nicht zutreffend darstellt.
Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich bei den Angaben des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht bei seinen Angaben zur Ausreise sowie hinsichtlich des Zeitraumes seines Schulbesuchs – beides bereits ausgeführt unter Punkt II. 2.3. Festzuhalten bleibt auch, dass der Beschwerdeführer – obgleich ihm in Italien seitens der Botschaft von Burkina Faso ein bis 03.05.2019 gültiger Personalausweis ausgestellt wurde, bestritt, mit Ausnahme einer Geburtsurkunde je Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis besessen zu haben und seine Angaben erst nach Vorhalt der belangten Behörde revidierte (Protokoll vom 22.10.2019, S 85). Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer – nach mehrmaliger Frage der belangten Behörde – vorerst vermeinte, er hätte mit seinen Eltern, seiner Frau, dem Sohn und dem kleinen Bruder zusammengelebt (Protokoll vom 22.10.2019, AS 89), wohingegen er vor der erkennenden Richterin seine Gattin und den Sohn unerwähnt ließ, jedoch seinen älteren Bruder und seine ältere Schwester anführte (Protokoll vom 17.05.2022, S 6). Zudem vermeinte er vor der erkennenden Richterin, alle seine Geschwister würden noch in Burkina Faso leben (Protokoll vom 17.05.2022, S 5), obgleich er vor dem BFA behauptet hat, lediglich sein jüngerer Bruder würde noch zuhause leben und hätten alle anderen Geschwister das Land verlassen (Protokoll vom 22.10.2019, AS 93). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass bei einer Ausreise im April 2014, wie der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vermeinte (Protokoll vom 18.05.2016, AS 103), er bei Wahrunterstellung, sein Sohn wäre am 29.04.2014 geboren (Protokoll vom 17.05.2022, S 12), bestenfalls (bei Unterstellung einer Ausreise am letztmöglichen Tag im April) zwei Tage mit diesem gemeinsam leben hätte können. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich bei den Angaben des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht bei seinen Angaben zur Ausreise sowie hinsichtlich des Zeitraumes seines Schulbesuchs – beides bereits ausgeführt unter Punkt römisch zwei. 2.3. Festzuhalten bleibt auch, dass der Beschwerdeführer – obgleich ihm in Italien seitens der Botschaft von Burkina Faso ein bis 03.05.2019 gültiger Personalausweis ausgestellt wurde, bestritt, mit Ausnahme einer Geburtsurkunde je Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis besessen zu haben und seine Angaben erst nach Vorhalt der belangten Behörde revidierte (Protokoll vom 22.10.2019, S 85). Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer – nach mehrmaliger Frage der belangten Behörde – vorerst vermeinte, er hätte mit seinen Eltern, seiner Frau, dem Sohn und dem kleinen Bruder zusammengelebt (Protokoll vom 22.10.2019, AS 89), wohingegen er vor der erkennenden Richterin seine Gattin und den Sohn unerwähnt ließ, jedoch seinen älteren Bruder und seine ältere Schwester anführte (Protokoll vom 17.05.2022, S 6). Zudem vermeinte er vor der erkennenden Richterin, alle seine Geschwister würden noch in Burkina Faso leben (Protokoll vom 17.05.2022, S 5), obgleich er vor dem BFA behauptet hat, lediglich sein jüngerer Bruder würde noch zuhause leben und hätten alle anderen Geschwister das Land verlassen (Protokoll vom 22.10.2019, AS 93). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass bei einer Ausreise im April 2014, wie der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vermeinte (Protokoll vom 18.05.2016, AS 103), er bei Wahrunterstellung, sein Sohn wäre am 29.04.2014 geboren (Protokoll vom 17.05.2022, S 12), bestenfalls (bei Unterstellung einer Ausreise am letztmöglichen Tag im April) zwei Tage mit diesem gemeinsam leben hätte können.
Auch in Zusammenhang mit dem vor der belangten Behörde und der erkennenden Richterin geschilderten Fluchtvorbringen stellen sich die Darlegungen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht stringent dar.
So vermeinte er noch vor dem BFA, er hätte neun Monate lang für XXXX die Rinder gehütet (Protokoll vom 22.10.2019, AS 88), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, er hätte zwei Jahre – nämlich von 2010 bis 2012 als Viehhüter gearbeitet (Protokoll vom 17.05.2022, S 5). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dreimalig ausgeführt hat, sie seien zu dritt beim Rinderhüten gewesen, als XXXX sie angerufen und gemeint hätte, sie sollten weglaufen – darunter auch dessen eigener Sohn (Protokoll vom 22.10.2019, AS 91, AS 92 und AS 93). Vor der erkennenden Richterin schilderte der Beschwerdeführer jedoch, sie wären beim Hüten (nur) zu zweit gewesen und blieb der Sohn des XXXX nunmehr gänzlich unerwähnt (Protokoll vom 17.05.2022, S 8). Daneben ist bemerkenswert auf, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vermeinte, es wären 50 Rinder gewesen (Protokoll vom 22.10.2019, AS 92), in der mündlichen Verhandlung hingegen, dass es mehr als 100 gewesen wären (Protokoll vom 17.05.2022, S 6). So vermeinte er noch vor dem BFA, er hätte neun Monate lang für römisch 40 die Rinder gehütet (Protokoll vom 22.10.2019, AS 88), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, er hätte zwei Jahre – nämlich von 2010 bis 2012 als Viehhüter gearbeitet (Protokoll vom 17.05.2022, S 5). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dreimalig ausgeführt hat, sie seien zu dritt beim Rinderhüten gewesen, als römisch 40 sie angerufen und gemeint hätte, sie sollten weglaufen – darunter auch dessen eigener Sohn (Protokoll vom 22.10.2019, AS 91, AS 92 und AS 93). Vor der erkennenden Richterin schilderte der Beschwerdeführer jedoch, sie wären beim Hüten (nur) zu zweit gewesen und blieb der Sohn des römisch 40 nunmehr gänzlich unerwähnt (Protokoll vom 17.05.2022, S 8). Daneben ist bemerkenswert auf, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vermeinte, es wären 50 Rinder gewesen (Protokoll vom 22.10.2019, AS 92), in der mündlichen Verhandlung hingegen, dass es mehr als 100 gewesen wären (Protokoll vom 17.05.2022, S 6).
Generell trifft es zwar zu, dass in Burkina Faso ein Vorfall mit einer Person namens XXXX tatsächlich stattgefunden hat (vgl. dazu XXXX ; Zugriff am 15.06.2022), jedoch ereignete sich dieser Vorfall bereits am 31.12.2012. Zumal der Beschwerdeführer jedoch stets vermeinte, er wäre direkt nach dem Vorfall bzw. Anruf des XXXX geflüchtet (Protokoll vom 22.10.2019, AS 91 und AS 92; Protokoll vom 17.05.2022, S 7 und S 8), seine Flucht jedoch erst im Jahr 2014 erfolgte (Protokoll vom 18.05.2016, AS 109; Protokoll vom 22.10.2019, AS 88; Protokoll vom 17.05.2022, S 5), konnte der Beschwerdeführer bereits in zeitlicher Hinsicht gar nicht in die in den Zeitungsartikeln beschriebenen Geschehnisse involviert sein und kann sich somit das von ihm beschriebene Fluchtszenario nicht derart zugetragen haben. In diesem Zusammenhang bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorerst ebenfalls das Datum 31.12.2012 als Tag der Ermordung des XXXX nannte (Protokoll vom 17.05.2022, S 7) und erst unter Vorhalt, dass seine Schilderungen zeitlich nicht in Einklang zu bringen sind, schließlich behauptete, er hätte als Datum der Ermordung den 31.12.2013 genannt (Protokoll vom 17.05.2022, S 8 und S 9). Diese Erklärung stellt sich für die erkennende Richterin als Versuch dar, seinem Beschwerdevorbringen Glaubhaftigkeit zu verleihen und seiner Involvierung in diese Geschehnisse darzulegen, vermag jedoch vor dem Hintergrund der Zeitungsartikel, welche im Januar bzw. Februar 2013 publiziert wurden, in keiner Weise überzeugen. Daneben stünden in diesem Fall seine – wie zuvor dargelegt, widersprüchlichen – Darlegungen, (nur) bis 2012 als Viehhüter tätig gewesen zu sein (Protokoll vom 17.05.2022, S 5) einem stringenten Erzählstrang entgegen. Im Übrigen würde auch das Datum 31.12.2013 nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer erst 2014 geflohen ist, zumal der Anruf des XXXX denkmöglich zu einem Zeitpunkt vor seiner Ermordung und somit noch im Jahr 2013 erfolgen hätte müssen. Wäre der Beschwerdeführer also tatsächlich sofort nach dem vermeintlichen Anruf fortgelaufen, hätte er noch im Jahr 2013 weggelaufen müssen. Generell trifft es zwar zu, dass in Burkina Faso ein Vorfall mit einer Person namens römisch 40 tatsächlich stattgefunden hat vergleiche dazu römisch 40 ; Zugriff am 15.06.2022), jedoch ereignete sich dieser Vorfall bereits am 31.12.2012. Zumal der Beschwerdeführer jedoch stets vermeinte, er wäre direkt nach dem Vorfall bzw. Anruf des römisch 40 geflüchtet (Protokoll vom 22.10.2019, AS 91 und AS 92; Protokoll vom 17.05.2022, S 7 und S 8), seine Flucht jedoch erst im Jahr 2014 erfolgte (Protokoll vom 18.05.2016, AS 109; Protokoll vom 22.10.2019, AS 88; Protokoll vom 17.05.2022, S 5), konnte der Beschwerdeführer bereits in zeitlicher Hinsicht gar nicht in die in den Zeitungsartikeln beschriebenen Geschehnisse involviert sein und kann sich somit das von ihm beschriebene Fluchtszenario nicht derart zugetragen haben. In diesem Zusammenhang bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorerst ebenfalls das Datum 31.12.2012 als Tag der Ermordung des römisch 40 nannte (Protokoll vom 17.05.2022, S 7) und erst unter Vorhalt, dass seine Schilderungen zeitlich nicht in Einklang zu bringen sind, schließlich behauptete, er hätte als Datum der Ermordung den 31.12.2013 genannt (Protokoll vom 17.05.2022, S 8 und S 9). Diese Erklärung stellt sich für die erkennende Richterin als Versuch dar, seinem Beschwerdevorbringen Glaubhaftigkeit zu verleihen und seiner Involvierung in diese Geschehnisse darzulegen, vermag jedoch vor dem Hintergrund der Zeitungsartikel, welche im Januar bzw. Februar 2013 publiziert wurden, in keiner Weise überzeugen. Daneben stünden in diesem Fall seine – wie zuvor dargelegt, widersprüchlichen – Darlegungen, (nur) bis 2012 als Viehhüter tätig gewesen zu sein (Protokoll vom 17.05.2022, S 5) einem stringenten Erzählstrang entgegen. Im Übrigen würde auch das Datum 31.12.2013 nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer erst 2014 geflohen ist, zumal der Anruf des römisch 40 denkmöglich zu einem Zeitpunkt vor seiner Ermordung und somit noch im Jahr 2013 erfolgen hätte müssen. Wäre der Beschwerdeführer also tatsächlich sofort nach dem vermeintlichen Anruf fortgelaufen, hätte er noch im Jahr 2013 weggelaufen müssen.
Damit vermag der Umstand, dass ein Vorfall mit XXXX tatsächlich stattgefunden hat, gegenständlich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als Beleg für die tatsächliche Involvierung des Beschwerdeführers gereichen. Damit vermag der Umstand, dass ein Vorfall mit römisch 40 tatsächlich stattgefunden hat, gegenständlich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als Beleg für die tatsächliche Involvierung des Beschwerdeführers gereichen.
Generell lässt sich in Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zum vermeintlich fluchtauslösenden Ereignis zudem festzuhalten, dass sich diese – neben den bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten – als sehr vage und oberflächlich darstellten. Seine Darlegungen der Ereignisse, die ihn veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, lassen jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen. Vielmehr beschränkten sich seine Darlegungen auf Informationen, welche auch aus zuvor zitierten Zeitungsartikel hervorgehen.
Außer dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringen haben sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Generell kommt es in Burkina Faso entsprechend dem Länderinformationsblatt so gut wie nie zu Volksgruppenstreitigkeiten bzw. gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen (vgl. Punkt II. 1.3.9.). Einen anderen Grund, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Burkina Faso mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Außer dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringen haben sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Generell kommt es in Burkina Faso entsprechend dem Länderinformationsblatt so gut wie nie zu Volksgruppenstreitigkeiten bzw. gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.9.). Einen anderen Grund, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Burkina Faso mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch schon die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Vieh des XXXX gehütet hätte, es überhaupt keine persönlich gegen ihn gerichtete Bedrohung gegeben hat (Protokoll vom 17.05.2022, S 8), sondern sich sein gesamtes Vorbringen ausschließlich auf einen einzigen Telefonanruf stützt. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Vieh des römisch 40 gehütet hätte, es überhaupt keine persönlich gegen ihn gerichtete Bedrohung gegeben hat (Protokoll vom 17.05.2022, S 8), sondern sich sein gesamtes Vorbringen ausschließlich auf einen einzigen Telefonanruf stützt.
Zudem gilt zu erwähnen, dass dessen ungeachtet grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Durch die in der Beschwerde zitierten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu belegen, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen wäre, geht aus diesen doch eindeutig hervor, dass es gerade nicht zu gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen kommt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass es selbst im Falle einer tatsächlichen Bedrohung in seiner Heimatregion möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen.
2.4.2. Zur Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Burkina Faso bzw. einer Abschiebung nach Burkina Faso beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Burkina Faso bzw. einer Abschiebung nach Burkina Faso beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass die weit verbreitete Armut zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität gerade im Südosten geführt hat, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Burkina Faso kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Für den Südosten des Landes, woher der Beschwerdeführer stammt, besteht – im Gegensatz zum Norden, Westen und äußersten Osten – auch keine dezidierte Reisewarnung seitens des frz. Außenministeriums (vgl. Punkt II. 1.3.3.). Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Burkina Faso relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Abgesehen von seinem unglaubhaften Fluchtvorbringen vermochte der Beschwerdeführer selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass die weit verbreitete Armut zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität gerade im Südosten geführt hat, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Burkina Faso kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Für den Südosten des Landes, woher der Beschwerdeführer stammt, besteht – im Gegensatz zum Norden, Westen und äußersten Osten – auch keine dezidierte Reisewarnung seitens des frz. Außenministeriums vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.3.). Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Burkina Faso relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Abgesehen von seinem unglaubhaften Fluchtvorbringen vermochte der Beschwerdeführer selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Generell kann nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09). Derartiges vermochte der Beschwerdeführer jedoch weder in der Beschwerde, in welcher in diesem Zusammenhang ausschließlich Länderberichte wiedergegeben wurden, noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert darzulegen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Generell kann nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09). Derartiges vermochte der Beschwerdeführer jedoch weder in der Beschwerde, in welcher in diesem Zusammenhang ausschließlich Länderberichte wiedergegeben wurden, noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert darzulegen.
Vielmehr handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Erwachsenen, bei dem keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen sind, welche es zu berücksichtigen gäbe. Er hat den Großteil seines Lebens in Burkina Faso verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Burkina Faso seine Enkulturation erfahren. Bereits deshalb kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der dortigen Kultur, insbesondere auch aufgrund des nach wie vor aufrechten Kontaktes zu seiner Familie, was auch dazu führt, dass er im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern und sich ansiedeln wird können. Der Beschwerdeführer im arbeitsfähigen Alter kann seine existenziellen Grundbedürfnisse durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sichern, wobei ihm seine Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Viehhüter diesbezüglich dienlich sein vermag.
Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
2.5. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.4.1. bereits ausführlich dargestellt, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden, zumal sich sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Verfolgung aufgrund des Viehhütens für XXXX bzw. einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als nicht glaubhaft herausstellte. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.4.1. bereits ausführlich dargestellt, konnten keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden, zumal sich sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Verfolgung aufgrund des Viehhütens für römisch 40 bzw. einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als nicht glaubhaft herausstellte.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Dem Beschwerdeführer droht in Burkina Faso – wie bereits unter Punkt II. 2.4.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung. Dem Beschwerdeführer droht in Burkina Faso – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.4.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Es wird nicht verkannt, dass in Burkina Faso die weit verbreitete Armut zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität gerade im Südosten hat, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Burkina Faso kein klassisches Bürgerkriegsland. Ganz allgemein besteht in Burkina Faso derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Burkina Faso, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burkina Faso die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann mit Arbeitserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und des Viehhütens. Die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben kann vorausgesetzt werden. Außerdem verfügt er über aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte, von denen er im Falle seiner Rückkehr Unterstützung erwarten kann und folglich nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Im Übrigen bleibt auf die Darlegungen unter Punkt II. 2.4.2. zu verweisen. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Burkina Faso nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Es wird nicht verkannt, dass in Burkina Faso die weit verbreitete Armut zu einer Zunahme der Klein- und Gewaltkriminalität gerade im Südosten hat, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Burkina Faso kein klassisches Bürgerkriegsland. Ganz allgemein besteht in Burkina Faso derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Burkina Faso, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burkina Faso die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann mit Arbeitserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und des Viehhütens. Die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben kann vorausgesetzt werden. Außerdem verfügt er über aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte, von denen er im Falle seiner Rückkehr Unterstützung erwarten kann und folglich nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Im Übrigen bleibt auf die Darlegungen unter Punkt römisch zwei. 2.4.2. zu verweisen. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Burkina Faso nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.
Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Burkina Faso bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Burkina Faso keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Daneben bleibt der Vollständigkeit halber entsprechend den Ausführungen unter Punkt II. 2.4.2. – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – auch auf das Bestehen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.Daneben bleibt der Vollständigkeit halber entsprechend den Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.4.2. – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – auch auf das Bestehen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 mit der Maßgabe abzuweisen war, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht erteilt wird.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 mit der Maßgabe abzuweisen war, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht erteilt wird.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1 Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Zumal der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung das Bestehen eines Familienlebens im Bundesgebiet verneint hat, ist ein Eingriff in dasselbe bereits aus diesem Grunde zu verneinen und eine diesbezügliche Prüfung obsolet. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt bzw. ob ein Eingriff in dasselbe gerechtfertigt erscheint.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vorzunehmen ist.
Zum Asylverfahren des Beschwerdeführers gilt vorab festzuhalten, dass er nach seiner Asylantragstellung in Österreich am 18.05.2016 sich nach dessen Zurückweisung am 09.09.2016 seiner Außerlandesbringung nach Italien durch Untertauchen entzog und bis zu seiner Rücküberstellung am 05.09.2019 in Italien illegal aufhältig war. Der seit (zumindest) 05.09.2019 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte schließlich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das nunmehrige (Folge-)Asylverfahren dauerte dabei, gerechnet von der Folgeantragstellung am 05.09.2019 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 23.01.2020 lediglich knapp viereinhalb Monate, mittlerweile ist der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre und neun Monate in Österreich aufhältig. In diesem Zusammenhang gilt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306), zumal selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Aus diesem Grunde ist, obgleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig engagiert hat, gegenständlich bei seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von etwa zwei Jahren und neun Monaten – auch in Anbetracht seiner nur rudimentären Deutschkenntnisse und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit – keine „außergewöhnliche Konstellation“ zu erblicken, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK rechtfertigen vermag. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte.Das nunmehrige (Folge-)Asylverfahren dauerte dabei, gerechnet von der Folgeantragstellung am 05.09.2019 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 23.01.2020 lediglich knapp viereinhalb Monate, mittlerweile ist der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre und neun Monate in Österreich aufhältig. In diesem Zusammenhang gilt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK zu erfüllen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306), zumal selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Aus diesem Grunde ist, obgleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig engagiert hat, gegenständlich bei seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von etwa zwei Jahren und neun Monaten – auch in Anbetracht seiner nur rudimentären Deutschkenntnisse und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit – keine „außergewöhnliche Konstellation“ zu erblicken, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK rechtfertigen vermag. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte.
Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er ist gesund und wird bei einer Rückkehr durch seine Schulbildung und Berufserfahrung in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er ist gesund und wird bei einer Rückkehr durch seine Schulbildung und Berufserfahrung in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur gering ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur gering ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Feststellung, dass die Abschiebung nach Burkina Faso zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Feststellung, dass die Abschiebung nach Burkina Faso zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Burkina Faso erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 FPG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, FPG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Asylrelevanz und zur Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Asylrelevanz und zur Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I423.2229340.1.00Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022