TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/21 W239 2253393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.06.2022

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W239 2251420-1/3E

IM Namen Der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.02.2022, XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.11.2021, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.02.2022, römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.11.2021, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.02.2021 schriftlich und am 05.07.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.02.2021 schriftlich und am 05.07.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde ihr angeblicher Ehegatte, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde ihr angeblicher Ehegatte, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Gemeinsam mit dem Antrag wurden folgende Dokumente im Original vorgelegt, vom Dokumentenberater eingesehen und mit dem Vermerk „vorgelegt und in Ordnung“ bewertet:

-        Reisepass

-        Heiratsurkunde

-        Geburtsurkunde

-        Familienregister

-        Personen/Zivilregister

-        Familienbuch

In Kopie vorgelegt wurde der Heiratsvertrag; dazu wurde vom Dokumentenberater angemerkt, dass die Kopie nicht bewertet werden könne, das Original des Heiratsvertrages verbleibe jedoch erfahrungsgemäß beim syrischen Gericht.

Beim Interview im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin vor der ÖB Damaskus über Nachfrage an, sie habe am 01.05.2019 in Hasaka geheiratet. Sie habe mit ihrem Ehemann sechs Monate zusammengelebt. Im Oktober 2019 habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Von der Hochzeit habe sie keine Fotos; sie habe die Fotos in ihrem Handy verloren, ihr Ehemann habe während der Ausreise drei Handys verloren (vgl. Niederschrift: „She has no photos, she lost them in her mobile. Her husband lost 3 mobiles when he was traveling.“). Sie könne sich an die Namen der bei der Hochzeit anwesenden Zeugen nicht erinnern. Einer der Zeugen sei der Freund ihres Mannes gewesen, der zweite Zeuge sei ein Cousin gewesen. Der Vater ihres Mannes und sie selbst hätten die Heirat vor dem Gericht autorisiert (vgl. Niederschrift: „Who authorised the marrige in the court? – His father und herself.“)Beim Interview im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin vor der ÖB Damaskus über Nachfrage an, sie habe am 01.05.2019 in Hasaka geheiratet. Sie habe mit ihrem Ehemann sechs Monate zusammengelebt. Im Oktober 2019 habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Von der Hochzeit habe sie keine Fotos; sie habe die Fotos in ihrem Handy verloren, ihr Ehemann habe während der Ausreise drei Handys verloren vergleiche Niederschrift: „She has no photos, she lost them in her mobile. Her husband lost 3 mobiles when he was traveling.“). Sie könne sich an die Namen der bei der Hochzeit anwesenden Zeugen nicht erinnern. Einer der Zeugen sei der Freund ihres Mannes gewesen, der zweite Zeuge sei ein Cousin gewesen. Der Vater ihres Mannes und sie selbst hätten die Heirat vor dem Gericht autorisiert vergleiche Niederschrift: „Who authorised the marrige in the court? – His father und herself.“)

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.11.2021 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.11.2021 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

Als Beilagen wurde eben diese Stellungnahme angeführt, sowie die relevanten Abschnitte der Einvernahmen der Bezugsperson vor dem BFA am 09.10.2020 und vor dem LVT-Kärnten am 12.01.2021.

In der Stellungnahme vom selben Tag (15.11.2021) führte das BFA unter anderem aus, dass die Eintragungen in der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung des Scharia-Gerichts in al-Hasaka im Widerspruch mit den Angaben der Bezugsperson in Österreich stünden. Es hätten sich auch gravierende Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und denen der Bezugsperson in Österreich ergeben. Sonstige Nachweise, die eine tatsächlich stattgefundene Eheschließung nachweisen oder zumindest untermauern hätten können, seien nicht eingebracht worden. Ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) habe nicht festgestellt werden können.In der Stellungnahme vom selben Tag (15.11.2021) führte das BFA unter anderem aus, dass die Eintragungen in der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung des Scharia-Gerichts in al-Hasaka im Widerspruch mit den Angaben der Bezugsperson in Österreich stünden. Es hätten sich auch gravierende Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und denen der Bezugsperson in Österreich ergeben. Sonstige Nachweise, die eine tatsächlich stattgefundene Eheschließung nachweisen oder zumindest untermauern hätten können, seien nicht eingebracht worden. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) habe nicht festgestellt werden können.

Wie sich aus der eingebrachten Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung (ausgestellt durch das Scharia-Gericht in al-Hasaka am 22.08.2019) ergebe, sei die Bezugsperson am 22.08.2019 am Scharia-Gericht erschienen und durch die anwesenden Zeugen identifiziert worden. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2020 habe die Bezugsperson hingegen angegeben, dass sie nicht persönlich am Scharia-Gericht anwesend gewesen sei. Die Angaben der Bezugsperson stünden somit in einem Widerspruch zu den Ausführungen im eingebrachten Dokument und ließen den Schluss zu, dass das eingebrachte Dokument entgegen den Tatsachen ausgestellt worden sei. Die eingebrachte Bescheinigung des Scharia-Gerichts sei zumindest als ein Dokument unwahren Inhalts anzusehen, das eine tatsächliche und rechtmäßige Eheschließung nicht nachweisen könne.

In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass die in Kopie eingebrachte Heiratsurkunde (ausgestellt am 14.02.2021) basierend auf der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung des Scharia-Gerichts ausgestellt worden sei. Da die eingebrachte Bescheinigung des Scharia-Gerichts nicht dazu geeignet sei, eine tatsächlich geschlossene Ehe nachzuweisen, könne auch der auf Grundlage der Bescheinigung ausgestellten Heiratsurkunde keine Beweiskraft zugesprochen werden.

Zu den weiteren Dokumenten bleibe auszuführen, dass diese lediglich die Identität der Beschwerdeführerin nachweisen könnten. Einen Nachweis über eine geschlossene Ehe oder das tatsächliche Bestehen eines Familienverhältnisses könnten diese nicht erbringen.

Zudem hätten sich in Zusammenschau der Angaben massive Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin und jener der Bezugsperson ergeben. So habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vor der ÖB Damaskus am 05.07.2021 angegeben, dass sie sechs Monate mit der Bezugsperson zusammengelebt habe. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2020 habe die Bezugsperson im Widerspruch dazu angeben, dass sie vom 01.05.2019 bis zum August 2019 mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt habe. Selbst auf Nachfrage habe die Bezugsperson angegeben, dass sie lediglich drei Monate zusammengewohnt hätten. Ebenso habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Bezugsperson im Oktober 2019 das letzte Mal gesehen zu haben. Im Widerspruch dazu habe die Bezugsperson angegeben, Syrien am 18.09.2019 verlassen zu haben. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass - insbesondere unter Beachtung des behaupteten kurzen gemeinsamen Aufenthaltes und der Intensität der Ereignisse (Heirat, Ausreise, Trennung) - diese in Erinnerung geblieben wären und die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson übereinstimmende Angaben gemacht hätten, sofern diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten.

Diese Einschätzung werde durch den Umstand untermauert, dass keinerlei sonstige Nachweise erbracht worden seien, die eine tatsächliche Eheschließung nachweisen hätten können. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheine es nicht plausibel, dass keinerlei Fotos von der Hochzeit existieren würden und der Beschwerdeführerin auch die Namen der anwesenden Zeugen nicht bekannt wären. Vielmehr könne - insbesondere im Zeitalter der modernen Kommunikationstechniken - davon ausgegangen werden, dass - sofern eine Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe - ebenso Bilder von dieser existieren würden. Dass sich solche Bilder ausschließlich auf den verloren gegangenen Mobiltelefonen der Bezugsperson befunden hätten und solche weder bei der Beschwerdeführerin noch bei Verwandten, Bekannten oder in einer sonstigen Form existieren würden, erscheine nicht plausibel.

Schließlich seien die Angaben der Bezugsperson zur Beschwerdeführerin im Rahmen von Befragungen in Österreich widersprüchlich gewesen. So habe die Bezugsperson im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2020 das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin exakt mit dem XXXX benennen können. In diesem Zusammenhang müsse jedoch angeführt werden, dass die Bezugsperson im Rahmen dieser Einvernahme vor dem BFA Dokumente vorgelegt habe, die die Beschwerdeführerin betroffen hätten, wodurch das Ablesen bzw. kurzzeitige Einprägen des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen sei. Am 12.01.2021 - somit lediglich etwa drei Monate später - sei die Bezugsperson durch das LVT-Kärnten einer Befragung unterzogen worden, in welcher es ihr nicht möglich gewesen sei, das exakte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin anzugeben. Die Bezugsperson habe auf Nachfrage angegeben, dass die Beschwerdeführerin am XXXX geboren worden sei. Ebenso habe die Bezugsperson im Rahmen ihrer Befragung am 12.01.2021 vorerst angegeben, die Beschwerdeführerin durch Zufall im Jahr 2015 in Damaskus kennengelernt zu haben, um nach Vorhalten zu behaupten, diese über eine Cousine kennengelernt zu haben. Es bestehe der Eindruck, dass das Wissen der Bezugsperson über die Beschwerdeführerin ausschließlich auf den eingebrachten Dokumenten und nicht auf den Austausch aus einer gemeinsamen Zeit und Beziehung beruhe, was gegen das tatsächliche Bestehen eines Familienverhältnisses spreche.Schließlich seien die Angaben der Bezugsperson zur Beschwerdeführerin im Rahmen von Befragungen in Österreich widersprüchlich gewesen. So habe die Bezugsperson im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2020 das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin exakt mit dem römisch 40 benennen können. In diesem Zusammenhang müsse jedoch angeführt werden, dass die Bezugsperson im Rahmen dieser Einvernahme vor dem BFA Dokumente vorgelegt habe, die die Beschwerdeführerin betroffen hätten, wodurch das Ablesen bzw. kurzzeitige Einprägen des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen sei. Am 12.01.2021 - somit lediglich etwa drei Monate später - sei die Bezugsperson durch das LVT-Kärnten einer Befragung unterzogen worden, in welcher es ihr nicht möglich gewesen sei, das exakte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin anzugeben. Die Bezugsperson habe auf Nachfrage angegeben, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren worden sei. Ebenso habe die Bezugsperson im Rahmen ihrer Befragung am 12.01.2021 vorerst angegeben, die Beschwerdeführerin durch Zufall im Jahr 2015 in Damaskus kennengelernt zu haben, um nach Vorhalten zu behaupten, diese über eine Cousine kennengelernt zu haben. Es bestehe der Eindruck, dass das Wissen der Bezugsperson über die Beschwerdeführerin ausschließlich auf den eingebrachten Dokumenten und nicht auf den Austausch aus einer gemeinsamen Zeit und Beziehung beruhe, was gegen das tatsächliche Bestehen eines Familienverhältnisses spreche.

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen nicht dazu eigenen würden, die Familieneigenschaft zweifelsfrei nachzuweisen. Ebenso seinen keine sonstigen Unterlagen eingebracht worden, welche eine tatsächlich geschlossene Ehe nachweisen könnten. Weiters seien die Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und widersprüchlich gewesen. Ein Nachweis des behaupteten Familienverhältnisses im Sinne des vollen Beweises des AVG sei nicht erbracht worden.

Mit Schreiben vom 16.11.2021, versendet am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (Parteiengehör).

3. Mit Stellungnahme vom 22.11.2021 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2015 am Campus der Universität in Damaskus kennengelernt hätten. Die Bezugsperson sei für eine administrative Angelegenheit aus Hasaka nach Damaskus gereist. Die Beschwerdeführerin habe dort eine Freundin besucht, die in Damaskus studiert habe. Nach der Bekanntschaft in Damaskus sei die Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion Dara und die Bezugsperson nach Hasaka zurückgekehrt. Später habe die Cousine der Bezugsperson, die ebenfalls in Dara lebe, den Kontakt der Beschwerdeführerin an die Bezugsperson weitergeleitet. Das Paar sei in den folgenden Jahren in Kontakt geblieben und habe sich schließlich im Jahr 2018 verlobt, nachdem die Bezugsperson eine Anstellung als Lehrer gefunden habe.

Das Paar habe am 01.05.2021 [vermutlich gemeint: am 01.05.2019] zunächst außergerichtlich in Anwesenheit eines Geistlichen, mehrerer Trauzeugen und Gästen geheiratet. Die Ehe sei am 22.08.2019 durch das Scharia-Gericht in Hasaka bestätigt und anschließend in das syrische Zivilregister eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten daraufhin bis zur Ausreise der Bezugsperson am 18.09.2019 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch nach der unfreiwilligen Trennung seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in ständigem Kontakt geblieben, weshalb sie wünschten, ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortzusetzen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof festhalte, sehe § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen habe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007). Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich sei. Der Antragsteller müsse lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Dass für die Familienangehörigeneigenschaft der volle Beweis iSd AVG erbracht werden müsse, treffe somit nicht zu.Wie der Verwaltungsgerichtshof festhalte, sehe Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen habe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007). Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich sei. Der Antragsteller müsse lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Dass für die Familienangehörigeneigenschaft der volle Beweis iSd AVG erbracht werden müsse, treffe somit nicht zu.

Zu den Angaben der Bezugsperson im Zuge ihres eigenen Verfahrens wurde festgehalten: Zwar habe die Bezugsperson teilweise ungefähre Angaben gemacht - so habe sie angegeben, nach der Eheschließung „etwa drei Monate“ mit der Beschwerdeführerin zusammen gelebt zu haben, obwohl es sich richtigerweise um viereinhalb Monate gehandelt habe (vom 01.05.2019 bis zum 18.09.2019) - und habe das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nur auf das Jahr genau angegeben, in einer Gesamtschau gehe aus den Angaben jedoch klar hervor, dass die Bezugsperson schon vor ihrer Ausreise aus Syrien die Ehe mit der Beschwerdeführerin geschlossen habe.

Hinsichtlich des Kennenlernens seien die Angaben - entgegen des Vorhaltes des BFA - nicht widersprüchlich: Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in Damaskus kennen gelernt, als sie sich im Jahr 2015 zufällig beiden dort aufhielten. Dass sich die Bezugsperson im Jahr 2015 im Libanon aufgehalten habe - wie das BFA ihr vorgehalten habe - sei nicht zutreffend. Nachdem die Bezugsperson nach Hasaka zurückgekehrt sei, habe sie sich bemüht, den Kontakt zur Beschwerdeführerin wiederzufinden. Dies sei ihr mit Hilfe ihrer Cousine gelungen, die aus dem gleichen Ort wie die Beschwerdeführerin stamme.

Dass die Bezugsperson sich lediglich die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin aus den vorgelegten Urkunden eingeprägt habe, sei ebenfalls nicht zutreffend. So habe die Bezugsperson auch ausführliche Angaben zu Beruf und Ausbildung, zu den familiären Verhältnissen und zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gemacht. Da die Einvernahme im Asylverfahren primär dazu diene, festzustellen, ob internationaler Schutz zu gewähren sei, wäre es zweckdienlich, noch eine weitere Einvernahme der Bezugsperson zum Beweisthema des Familienlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchzuführen.

Zu den vorgelegten Dokumenten wurde festgehalten: Aufgrund der zahlreichen vorgelegten Dokumente (Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht Hasaka vom 22.08.2019, Kopie der Heiratsurkunde vom 04.04.2021, Auszug aus dem Personenregister, Auszug aus dem Familienregister, Kopie des Familienbuches) sei der Vorhalt des BFA, dass für die Eheschließung keine Beweise vorgelegt worden seien, nicht nachvollziehbar. Zum weiteren Beweis für die Tatsache, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits im Herkunftsland ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt worden sei, seien der Stellungnahme mehrere Familienfotos beigelegt, von denen eines im Elternhaus der Bezugsperson und weitere in einem Restaurant in Hasaka im Jahr 2019 aufgenommen worden seien.Zu den vorgelegten Dokumenten wurde festgehalten: Aufgrund der zahlreichen vorgelegten Dokumente (Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht Hasaka vom 22.08.2019, Kopie der Heiratsurkunde vom 04.04.2021, Auszug aus dem Personenregister, Auszug aus dem Familienregister, Kopie des Familienbuches) sei der Vorhalt des BFA, dass für die Eheschließung keine Beweise vorgelegt worden seien, nicht nachvollziehbar. Zum weiteren Beweis für die Tatsache, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits im Herkunftsland ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt worden sei, seien der Stellungnahme mehrere Familienfotos beigelegt, von denen eines im Elternhaus der Bezugsperson und weitere in einem Restaurant in Hasaka im Jahr 2019 aufgenommen worden seien.

4. Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführerin prüfte das BFA den Antrag erneut und teilte am 25.11.2021 mit, dass die ursprüngliche Stellungnahme vom 15.11.2021 (negative Wahrscheinlichkeitsprognose) vollinhaltlich aufrechterhalten bleibe.

Das BFA ging auf die in der Stellungnahme geltend gemachten Punkte folgendermaßen ein:

Sofern in der Stellungnahme vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson am Campus der Universität Damaskus im Jahr 2005 kennen gelernt, so müsse dem entgegengehalten werden, dass aus den Aussagen der Bezugsperson eindeutig hervorgehe, dass sich diese das ganze Jahr 2015 im Libanon aufgehalten habe. Diesbezüglich werde auf die Niederschrift der Befragung der Bezugsperson durch das LVT-Kärnten am 12.01.2021 verwiesen. Die Angaben in der Stellungnahme vom 22.11.2021 stünden im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Bezugsperson.

Sofern in der Stellungnahme ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur niederen Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit angeführt werde, müsse dem entgegengehalten werden, dass die Überwindung dieser Schwelle lediglich eine zukünftige Statusgewährung aufgrund einer im vollen Beweis zu erbringenden Familieneigenschaft bedeute. Diesen vollen Beweis einer zweifelsfreien Familieneigenschaft zur Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können, weswegen die Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.

Sofern beantragt werde, die Bezugsperson neuerlich einzuvernehmen, sei festzuhalten, dass aus der Stellungnahme nicht hervorgehe und auch sonst nicht ersichtlich sei, wie es in einer solchen Einvernahme möglich sein sollte, eine rechtmäßig und tatsächlich geschlossene Ehe nachzuweisen; der Nachweis sei durch die Vorlage von Nachweisen und aufgrund der aufgezeigten Widersprüche nicht gelungen. Zu den vorgelegten Nachweisen sei festzuhalten, dass diese zwar als unbedenklich eingestuft worden seien, dass es sich aber um Dokumente unwahren Inhaltes handle.

Sofern Fotos vorgelegt worden seien, bleibe anzumerken, dass diese eine tatsächlich und rechtmäßig geschlossene Ehe nicht nachweisen könnten. Die Beschwerdeführerin habe bei der Botschaft zudem selbst angegeben, dass sämtliche Fotos der behaupteten Heirat verloren gegangen seien.

5. Mit gegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 25.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.5. Mit gegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 25.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 21.12.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.11.2021 verwiesen wurde. Zudem wurde gerügt, dass sich das BFA nicht hinreichend mit den Ausführungen in dieser Stellungnahme auseinandergesetzt habe.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 16.02.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ÖB Damaskus - unabhängig von der Bindungswirkung der Prognoseentscheidung des BFA - die Ansicht des BFA teile, dass es im gegenständlichen Fall keine Familienangehörigeneigenschaft gebe und kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde. Die Angaben aus der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht, stünden im Widerspruch zu den Ausführungen der Bezugsperson vor dem BFA. Bei solch gravierenden Unterschieden müsse davon ausgegangen werden, dass das vorgelegte Dokument entgegen den Tatsachen ausgestellt worden sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hinsichtlich ihrer Angaben in Bezug auf ihr Kennenlernen und ihr Zusammenleben massiv widersprochen. Ebenfalls erscheine nicht nachvollziehbar, dass von der Hochzeit keinerlei Fotos existieren würden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ÖB Damaskus - unabhängig von der Bindungswirkung der Prognoseentscheidung des BFA - die Ansicht des BFA teile, dass es im gegenständlichen Fall keine Familienangehörigeneigenschaft gebe und kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde. Die Angaben aus der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht, stünden im Widerspruch zu den Ausführungen der Bezugsperson vor dem BFA. Bei solch gravierenden Unterschieden müsse davon ausgegangen werden, dass das vorgelegte Dokument entgegen den Tatsachen ausgestellt worden sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hinsichtlich ihrer Angaben in Bezug auf ihr Kennenlernen und ihr Zusammenleben massiv widersprochen. Ebenfalls erscheine nicht nachvollziehbar, dass von der Hochzeit keinerlei Fotos existieren würden.

8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 01.03.2022 einen Vorlageantrag, in welchem erneut auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.11.2021 verwiesen wurde.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.03.2022, eingelangt am 30.03.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.02.2021 schriftlich und am 05.07.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.02.2021 schriftlich und am 05.07.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde ihr angeblicher Ehegatte, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde ihr angeblicher Ehegatte, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus sowie aus dem Verwaltungsakt zum Asylverfahren der Bezugsperson und wurden nicht in substantiierter Weise bestritten.

Dass der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden konnte, gründet sich darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren und sich nicht mit den vorgelegten Dokumenten decken.

So wird in der vorgelegten Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in al-Hasaka, explizit angeführt, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin persönlich mit zwei Zeugen am 22.08.2019 anwesend gewesen seien und bestätigt hätten, am 01.05.2019 ihre Ehe geschlossen zu haben. Demgegenüber gab die Bezugsperson im Zuge einer Einvernahme vor dem BFA an, dass der Vater der Bezugsperson und die Beschwerdeführerin die Ehe registriert hätten (Einvernahme vom 09.10.2020, S 3). Aus diesem Grund sind die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 15.11.2021, wonach diese divergierenden Angaben den Schluss zulassen, dass die Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung entgegen den Tatsachen ausgestellt wurde, ebenso zutreffend wie die Annahme, dass auch der Heiratsurkunde, die auf Grundlage der Bescheinigung der Bestätigung über die Eheschließung am 14.02.2021 ausgestellt wurde, keine Beweiskraft zugesprochen werden kann. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22.11.2021, wonach das Paar am 01.05.2021 zunächst außergerichtlich in Anwesenheit eines Geistlichen, mehreren Trauzeugen und Gästen geheiratet habe, und die Ehe am 22.08.2019 durch das Scharia-Gericht in al-Hasaka bestätigt und anschließend in das syrische Zivilregister eingetragen worden sei, sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Widersprüche auszuräumen.

Zudem waren - wie schon das BFA zutreffend aufgezeigt hat - die Angaben der Bezugsperson zur Beschwerdeführerin widersprüchlich. So benannte die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2020 den Geburtstag der Beschwerdeführerin mit dem XXXX , konnte jedoch im Zuge einer weiteren Einvernahme am 12.01.2021, somit lediglich etwa drei Monate später, das exakte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht mehr wiedergeben. Erst auf Nachfrage nannte die Bezugsperson den XXXX . Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass die Bezugsperson in derselben Einvernahme angab, die Beschwerdeführerin durch Zufall im Jahr 2015 in Damaskus kennengelernt zu haben. Als der Bezugsperson daraufhin vorgehalten wurde, dass sie selbst angegeben habe, das ganze Jahr 2015 im Libanon gewesen zu sein, führte sie aus, die Beschwerdeführerin über ihre Cousine kennengelernt zu haben. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.11.2021, wonach sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2015 am Campus der Universität in Damaskus kennengelernt hätten, nicht überzeugend und somit nicht geeignet, diese Ungereimtheiten zu beseitigen. Zudem waren - wie schon das BFA zutreffend aufgezeigt hat - die Angaben der Bezugsperson zur Beschwerdeführerin widersprüchlich. So benannte die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2020 den Geburtstag der Beschwerdeführerin mit dem römisch 40 , konnte jedoch im Zuge einer weiteren Einvernahme am 12.01.2021, somit lediglich etwa drei Monate später, das exakte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht mehr wiedergeben. Erst auf Nachfrage nannte die Bezugsperson den römisch 40 . Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass die Bezugsperson in derselben Einvernahme angab, die Beschwerdeführerin durch Zufall im Jahr 2015 in Damaskus kennengelernt zu haben. Als der Bezugsperson daraufhin vorgehalten wurde, dass sie selbst angegeben habe, das ganze Jahr 2015 im Libanon gewesen zu sein, führte sie aus, die Beschwerdeführerin über ihre Cousine kennengelernt zu haben. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.11.2021, wonach sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2015 am Campus der Universität in Damaskus kennengelernt hätten, nicht überzeugend und somit nicht geeignet, diese Ungereimtheiten zu beseitigen.

Weiters ist den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 15.11.2021 zu folgen, wonach sich massive Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ergeben hätten. So gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der ÖB Damaskus am 05.07.2021 an, dass sie sechs Monate mit der Bezugsperson zusammengelebt habe. Hingegen führte die Bezugsperson während ihrer Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2020 aus, dass sie vom 01.05.2019 bis zum August 2019 mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt habe. Selbst auf Nachfrage bestätigte die Bezugsperson, dass sie lediglich drei Monate mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt habe. Während die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe die Bezugsperson das letzte Mal im Oktober 2019 gesehen, gab die Bezugsperson an, Syrien am 18.09.2019 verlassen zu haben.

Die widersprüchlichen Angaben sind ein klares Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hat. Sofern die beiden tatsächlich eine Beziehung führen würden, wäre davon auszugehen, dass sie in der Läge wären, zu den zentralen Ereignissen übereinstimmende Angaben zu machen.Die widersprüchlichen Angaben sind ein klares Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hat. Sofern die beiden tatsächlich eine Beziehung führen würden, wäre davon auszugehen, dass sie in der Läge wären, zu den zentralen Ereignissen übereinstimmende Angaben zu machen.

Auch die vorgelegten Fotos, die im Wesentlichen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in vertrautem Umgang miteinander zeigen, ohne dass sich klar erkennen ließe, wann und wo diese Bilder tatsächlich entstanden sind, sind - in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten - nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise zu belegen.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich das BFA - entgegen der im Zuge der Beschwerde vorgebrachten Rüge - sehr wohl hinreichend mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22.11.2021 auseinandergesetzt hat. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, ging das BFA auf die in der Stellungnahme geltend gemachten Punkte einzeln ein und gelangte nach neuerlicher Prüfung des Antrags zu dem völlig nachvollziehbaren Ergebnis, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.

Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit nicht unter Beweis stellen, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Syrien sowie vor der Einreise nach Österreich eine nach staatlichem Recht gültige Ehe mit dieser geschlossen hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§§ 11, 11a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraphen 11, 11 a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

§ 35 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 35, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung (nunmehr) des BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem Ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §°35°Abs.°1 AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Syrien geschlossenen und in Österreich gültigen Ehe.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Definition des Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, weil sie nicht die Ehefrau der Bezugsperson ist und mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hat. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Definition des Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, weil sie nicht die Ehefrau der Bezugsperson ist und mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hat. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Gegenteiliges konnte durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Schlagworte

begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienleben Gültigkeit Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W239.2253393.1.00

Im RIS seit

23.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten