Entscheidungsdatum
21.06.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L525 2178116-2/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag vom 17.06.2021 des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten hg Erkenntnisses, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag vom 17.06.2021 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten hg Erkenntnisses, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG stattgegeben.A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach einem vor der belangten Behörde negativ beschiedenen Asylverfahren führte das via Beschwerde angerufene erkennende Gericht am 04.05.2021 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der bis dahin unvertretene Wiedereinsetzungswerber unentschuldigt nicht erschien. Das erkennende Gericht verkündete daraufhin mündlich das hg. Erkenntnis (vgl. hg Zl. L525 2178116-1/10Z). 1. Nach einem vor der belangten Behörde negativ beschiedenen Asylverfahren führte das via Beschwerde angerufene erkennende Gericht am 04.05.2021 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der bis dahin unvertretene Wiedereinsetzungswerber unentschuldigt nicht erschien. Das erkennende Gericht verkündete daraufhin mündlich das hg. Erkenntnis vergleiche hg Zl. L525 2178116-1/10Z).
2. Am 07.05.2021 stellte das Gericht dem Wiedereinsetzungswerber die Verhandlungsschrift samt der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis mittels Hinterlegung (§ 17 ZustG) zu. In der Niederschrift belehrte das Gericht den Wiedereinsetzungswerber sowohl hinsichtlich seiner Rechte gemäß § 30 VwGVG (Erhebung einer Beschwerde und Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), als auch hinsichtlich seines Rechts gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu beantragen, sowie darüber, dass der Antrag auf Ausfertigung Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei. Die gemäß § 30 VwGVG erteilte Rechtsmittelbelehrung übersetzte das erkennende Gericht in die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers; die gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG erteilte Rechtsbelehrung übersetzte es nicht. Der Wiedereinsetzungswerber beantragte in weiterer Folge keine schriftliche Ausfertigung des hg. Erkenntnisses binnen der 14-tägigen Frist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) am 26.05.2021 ein gekürztes, dem Wiedereinsetzungswerber am 04.06.2021 durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) zugestelltes, Erkenntnis ausfertigte. 2. Am 07.05.2021 stellte das Gericht dem Wiedereinsetzungswerber die Verhandlungsschrift samt der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis mittels Hinterlegung (Paragraph 17, ZustG) zu. In der Niederschrift belehrte das Gericht den Wiedereinsetzungswerber sowohl hinsichtlich seiner Rechte gemäß Paragraph 30, VwGVG (Erhebung einer Beschwerde und Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), als auch hinsichtlich seines Rechts gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu beantragen, sowie darüber, dass der Antrag auf Ausfertigung Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei. Die gemäß Paragraph 30, VwGVG erteilte Rechtsmittelbelehrung übersetzte das erkennende Gericht in die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers; die gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG erteilte Rechtsbelehrung übersetzte es nicht. Der Wiedereinsetzungswerber beantragte in weiterer Folge keine schriftliche Ausfertigung des hg. Erkenntnisses binnen der 14-tägigen Frist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) am 26.05.2021 ein gekürztes, dem Wiedereinsetzungswerber am 04.06.2021 durch Hinterlegung (Paragraph 17, ZustG) zugestelltes, Erkenntnis ausfertigte.
3. Am 11.06.2021 erschien der Wiedereinsetzungswerber erstmals zu einem Informations- und Mandantengespräch bei seiner Rechtsvertretung, welche ihn über das Erfordernis einer Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG für die Erhebung einer Revision und Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Kenntnis setzte.3. Am 11.06.2021 erschien der Wiedereinsetzungswerber erstmals zu einem Informations- und Mandantengespräch bei seiner Rechtsvertretung, welche ihn über das Erfordernis einer Antragstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG für die Erhebung einer Revision und Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Kenntnis setzte.
4. Mit Schriftsatz vom 17.06.2021 beantragte der Wiedereinsetzungswerber durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG und stellte gleichzeitig mit näherer Begründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 4. Mit Schriftsatz vom 17.06.2021 beantragte der Wiedereinsetzungswerber durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG und stellte gleichzeitig mit näherer Begründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5. Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 beantragte der Wiedereinsetzungswerber, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 beantragte der Wiedereinsetzungswerber, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Das BVwG brachte der belangten Behörde sowohl den Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2021 als auch den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung vom 23.06.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis, welche jedoch nicht erfolgte.
7. Mit Beschluss vom 30.06.2021, ZI. L525 2178116-2/5Z erkannte das Gericht dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zu.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021, ZI. L525 2178116-2/8E wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen und der Antrag auf schriftlichen Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses als verspätet zurückgewiesen. 8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021, ZI. L525 2178116-2/8E wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und der Antrag auf schriftlichen Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses als verspätet zurückgewiesen.
9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2022 zu GZ. Ra 2021/20/0393-7 wurde der vorgenannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Spruchpunkt A) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Dem ist der Wiedereinsetzungswerber nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. maßgebliche Rechtslage
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.", "§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden."
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise wie folgt: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. […] Paragraph 29, […]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen., (2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[…], […]
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen: Paragraph 30, Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren;
4. auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.
§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 32 […]Paragraph 32, […]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei., (2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen, (3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen., (4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen (4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
3.2. zur Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verfahrensgegenständlich wurde dem Wiedereinsetzungswerber das hg. Erkenntnis, Zl. L525 2178116-1/10Z, am 04.05.2021 mündlich verkündet und wurde dieser in der am 07.05.2021 zugestellten Niederschrift sowohl über sein Antragsrecht gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG auf schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, als auch über das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG ordnungsgemäß belehrt. Die Rechtsbelehrung wurde jedoch nicht in die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt. Verfahrensgegenständlich wurde dem Wiedereinsetzungswerber das hg. Erkenntnis, Zl. L525 2178116-1/10Z, am 04.05.2021 mündlich verkündet und wurde dieser in der am 07.05.2021 zugestellten Niederschrift sowohl über sein Antragsrecht gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG auf schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, als auch über das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG ordnungsgemäß belehrt. Die Rechtsbelehrung wurde jedoch nicht in die Muttersprache des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt.
Der VwGH legte in seiner Entscheidung vom 02.03.2022 zu Ra 2021/20/0393 eingangs dar, dass nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2a und Abs. 5 VwGVG 2014 für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend ist, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde. Der Rechtsansicht des Wiedereinsetzungswerbers - nämlich, dass die Rechtsbelehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG dem Wiedereinsetzungswerber hätte insbesondere in einer der Niederschrift angeschlossenen "separaten Urkunde" zur Kenntnis gebracht werden müssen, sodass in Ermangelung einer solchen die zweiwöchige Antragsfrist des § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG mangels gesetzeskonformer Rechtsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hätte (vgl. S 2-3, 5 des Antrags vom 17.06.2021) – war daher vor diesem Hintergrund eine Absage zu erteilen. Entgegen dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers hat daher die Antragsfrist des § 29 Abs 2a Z1 am 07.05.2021 mit Zustellung der Niederschrift an den Wiedereinsetzungswerber rechtskonform zu laufen begonnen und ist mit 21.05.2021 abgelaufen. Aus diesem Grund erfolgte die Antragstellung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG auf schriftliche Erkenntnisausfertigung verspätet. Der VwGH legte in seiner Entscheidung vom 02.03.2022 zu Ra 2021/20/0393 eingangs dar, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 5, VwGVG 2014 für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend ist, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde. Der Rechtsansicht des Wiedereinsetzungswerbers - nämlich, dass die Rechtsbelehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem Wiedereinsetzungswerber hätte insbesondere in einer der Niederschrift angeschlossenen "separaten Urkunde" zur Kenntnis gebracht werden müssen, sodass in Ermangelung einer solchen die zweiwöchige Antragsfrist des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG mangels gesetzeskonformer Rechtsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hätte vergleiche S 2-3, 5 des Antrags vom 17.06.2021) – war daher vor diesem Hintergrund eine Absage zu erteilen. Entgegen dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers hat daher die Antragsfrist des Paragraph 29, Absatz 2 a, Z1 am 07.05.2021 mit Zustellung der Niederschrift an den Wiedereinsetzungswerber rechtskonform zu laufen begonnen und ist mit 21.05.2021 abgelaufen. Aus diesem Grund erfolgte die Antragstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG auf schriftliche Erkenntnisausfertigung verspätet.
Zu prüfen bleibt somit, ob die fehlende Übersetzung dieser Rechtsbelehrung zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 iVm. Abs. 4a VwGVG führen kann.Zu prüfen bleibt somit, ob die fehlende Übersetzung dieser Rechtsbelehrung zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 a, VwGVG führen kann.
Mit der Novelle 2017 (BGBl. I Nr. 24/2017) wurde der auf die Möglichkeit der verkürzten Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses angepasste Grund zur Wiedereinsetzung des § 33 Abs. 4a VwGVG eingeführt. Mit der Novelle 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,) wurde der auf die Möglichkeit der verkürzten Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses angepasste Grund zur Wiedereinsetzung des Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG eingeführt.
Zum Verhältnis des Abs 1 und Abs 4a dieser Bestimmungen hat der VwGH jüngst ausdrücklich festgehalten, dass sich die darin genannten Gründe nicht gegenseitig ausschließen, sodass die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung nicht auf die in § 33 Abs. 4a VwGVG genannten Fälle beschränkt ist.Zum Verhältnis des Absatz eins und Absatz 4 a, dieser Bestimmungen hat der VwGH jüngst ausdrücklich festgehalten, dass sich die darin genannten Gründe nicht gegenseitig ausschließen, sodass die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung nicht auf die in Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG genannten Fälle beschränkt ist.
Anders als gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, ist nach dem Abs. 4a nicht zu prüfen, ob dem Wiedereinsetzungswerber ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last gelegt wird, sehr wohl aber, ob zwischen dem Fehlen des Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Antrages auf Ausfertigung oder auf die Frist ein kausaler Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Antragstellung besteht (vgl. ausführlich VwGH vom 02.03.2022, Ra 2021/20/0393).Anders als gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, ist nach dem Absatz 4 a, nicht zu prüfen, ob dem Wiedereinsetzungswerber ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last gelegt wird, sehr wohl aber, ob zwischen dem Fehlen des Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Antrages auf Ausfertigung oder auf die Frist ein kausaler Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Antragstellung besteht vergleiche ausführlich VwGH vom 02.03.2022, Ra 2021/20/0393).
Der VwGH hat - nach eingehender historischer und teleologischer Betrachtung der hier in Rede stehenden Rechtsbestimmungen im Lichte der einschlägigen Gesetzesmaterialien – dargelegt, dass der in der Bestimmung des § 12 Abs. 1 BFA-VG verwendete Begriff der "Rechtsmittelbelehrung" auch die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG umfasst, sodass – folgerichtig – auch ein Fehlen der gesetzlich gebotenen Übersetzung der Rechtmittelbelehrung die Eignung zukomme, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand nach § 33 Abs 4a VwGVG 2014 begründen zu können. Der VwGH hat - nach eingehender historischer und teleologischer Betrachtung der hier in Rede stehenden Rechtsbestimmungen im Lichte der einschlägigen Gesetzesmaterialien – dargelegt, dass der in der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG verwendete Begriff der "Rechtsmittelbelehrung" auch die Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG umfasst, sodass – folgerichtig – auch ein Fehlen der gesetzlich gebotenen Übersetzung der Rechtmittelbelehrung die Eignung zukomme, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand nach Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG 2014 begründen zu können.
Damit der darauf gestützte Antrag erfolgreich ist, muss allerdings zwischen dem Fehlen der Übersetzung dieser Belehrung und der Versäumung der Frist für die Antragstellung auf Herstellung einer (vollen) Ausfertigung ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Folgt man den Angaben des Wiedereinsetzungswerbers, so ist dieser der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig und somit in der Lage, einfache Behördenmitteilungen zu verstehen (vgl. https:// www.cib.or.at/deutschkennntisse/niveau-b1-test-deutsch/; abgerufen am 09.05.2022). Dass es sich beim Hinweis auf das Erfordernis eines Ausfertigungsantrages als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof um einen über eine einfache Behördenmitteilung hinausgehenden sprachlich komplexen Belehrungsinhalt handelt, für dessen Verständnis es mitunter rechtsspezifischen Vokabulars bedarf, wird anerkannt. Indem das erkennende Gericht die "Rechtsmittelbelehrung" gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG (im weiten Sinn) dem Wiedereinsetzungswerber unvollständig übersetzt zukommen lassen hat, hat dieses die mangelhafte Vorstellung des Betroffenen vom Rechtsmittel beziehungsweise von den korrekt zu setzenden Rechtsschritten gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis in kausaler Weise hervorgerufen und ihn offenbar auf diese Weise in die Irre geführt (vgl. die zum § 71 Abs 1 Z2 AVG – der lex generalis zum Wiedereinsetzungstatbestand - ergangene Rechtsprechung des VwGH, Ra 2016/16/0038, die auch für diese Konstellation herangezogen werden kann, siehe Ra 2021/20/0393-7)Folgt man den Angaben des Wiedereinsetzungswerbers, so ist dieser der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig und somit in der Lage, einfache Behördenmitteilungen zu verstehen vergleiche https:// www.cib.or.at/deutschkennntisse/niveau-b1-test-deutsch/; abgerufen am 09.05.2022). Dass es sich beim Hinweis auf das Erfordernis eines Ausfertigungsantrages als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof um einen über eine einfache Behördenmitteilung hinausgehenden sprachlich komplexen Belehrungsinhalt handelt, für dessen Verständnis es mitunter rechtsspezifischen Vokabulars bedarf, wird anerkannt. Indem das erkennende Gericht die "Rechtsmittelbelehrung" gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG (im weiten Sinn) dem Wiedereinsetzungswerber unvollständig übersetzt zukommen lassen hat, hat dieses die mangelhafte Vorstellung des Betroffenen vom Rechtsmittel beziehungsweise von den korrekt zu setzenden Rechtsschritten gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis in kausaler Weise hervorgerufen und ihn offenbar auf diese Weise in die Irre geführt vergleiche die zum Paragraph 71, Absatz eins, Z2 AVG – der lex generalis zum Wiedereinsetzungstatbestand - ergangene Rechtsprechung des VwGH, Ra 2016/16/0038, die auch für diese Konstellation herangezogen werden kann, siehe Ra 2021/20/0393-7)
Auf ein etwaiges Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers kommt es - anders als gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG - nach dem Abs. 4a nicht an.Auf ein etwaiges Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers kommt es - anders als gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG - nach dem Absatz 4 a, nicht an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Weder stelle der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, noch ist die Durchführung einer solchen von Amts wegen geboten. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden und es nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Weder stelle der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, noch ist die Durchführung einer solchen von Amts wegen geboten. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden und es nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen. , Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Fristversäumung Kausalzusammenhang Rechtsanschauung des VwGH Rechtsmittelbelehrung Übersetzung Wiedereinsetzung WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L525.2178116.2.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022