TE Bvwg Beschluss 2022/6/22 W229 2254539-1

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Entscheidungsdatum

22.06.2022

Norm

ASVG §18a
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W229 2254539-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.03.2022, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.03.2022, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung eines Mängelbehungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 9,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung eines Mängelbehungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 23.03.2022 hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Einschreiterin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , mit 31.01.2021 endet. 1. Mit Bescheid vom 23.03.2022 hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Einschreiterin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , mit 31.01.2021 endet.

2. Mit E-Mail vom 13.04.2022 teilte die Einschreiterin wie folgt mit: „(…) Ich möchte Beschwerde einreichen, in Bezug nehmend auf den Bescheid vom 23. März 2022 betreffend die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Wie schon telefonisch mit Herrn XXXX am 13.04.2022 besprochen, bitte ich um neuerliche Begutachtung der Sachlage.2. Mit E-Mail vom 13.04.2022 teilte die Einschreiterin wie folgt mit: „(…) Ich möchte Beschwerde einreichen, in Bezug nehmend auf den Bescheid vom 23. März 2022 betreffend die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Wie schon telefonisch mit Herrn römisch 40 am 13.04.2022 besprochen, bitte ich um neuerliche Begutachtung der Sachlage.

3. Mit Schreiben vom 02.05.2022 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 05.05.2022, zugestellt am 09.05.2022, einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerde angesichts des Fehlens von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde stützt sowie des Fehlens eines Begehrens Mängel aufweist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben die genannten Mängel zu verbessern und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist die Eingabe gem. § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 05.05.2022, zugestellt am 09.05.2022, einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerde angesichts des Fehlens von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde stützt sowie des Fehlens eines Begehrens Mängel aufweist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben die genannten Mängel zu verbessern und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist die Eingabe gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.

5. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere dem E-Mail der Einschreiterin und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.3.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:3.3.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

3.3.2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten:3.3.2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lauten:

"Anbringen

§ 13. [...]Paragraph 13, [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).

Das E-Mail vom 13.04.2022 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren.Das E-Mail vom 13.04.2022 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, zugestellt durch Hinterlegung am 09.05.2022, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.5.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

)

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2254539.1.01

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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