TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/22 W220 1417063-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2022
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Entscheidungsdatum

22.06.2022

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §53
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W220 1417063-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Indien, vertreten durch Dr. Gustav ECKHARTER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl.: 537679006-151065847, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2022:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Indien, vertreten durch Dr. Gustav ECKHARTER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl.: 537679006-151065847, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2022:

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II. und beschließt:römisch zwei. und beschließt:

Der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 53 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 53, VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl.: 10 11.216-BAT, abgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 17.05.2011, GZl.: C14 417.063-1/2010/5E, als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 13.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Wien zur Klärung seiner Identität und Sicherung der Ausreise niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, nach wie vor Probleme in Indien zu haben, jedoch würde er sich um eine freiwillige Rückkehr bemühen, falls ein Verbleib in Österreich nicht möglich sei. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise vom 13.07.2011 übergeben.

Mit Schreiben vom 21.07.2011 wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht; die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 02.11.2011 und am 08.06.2011 bei der indischen Botschaft urgiert.

Am 31.08.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom vormals zuständigen Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.09.2011, Zl.: 11 09.832-EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der vormals zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.03.2012, GZl.: C14 417.063-2/2011/4E, als unbegründet ab.

2. Gegenständliches Verfahren:

Am 12.08.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und legte mit seinem Antrag einen Meldezettel, eine Anmeldebestätigung zur ÖSD Prüfung, einen Werkvertrag, einen Versicherungsdatenauszug, eine Auskunft der KSV1870 und eine Kopie seiner e-card vor.Am 12.08.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und legte mit seinem Antrag einen Meldezettel, eine Anmeldebestätigung zur ÖSD Prüfung, einen Werkvertrag, einen Versicherungsdatenauszug, eine Auskunft der KSV1870 und eine Kopie seiner e-card vor.

Mit oben zitiertem Bescheid vom 13.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Verfahrensbestimmung gemäß § 58 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005 der Antragsprüfung zwingend vorgelagert sei, jedoch im Fall des Beschwerdeführers aus verfahrensökonomischen Gründen meritorisch entschieden werden hätte dürfen, da sich eindeutig ergeben hätte, dass er die besonderen Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei nämlich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung keinesfalls seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig gewesen und erreiche auch nicht die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Da im Fall des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, zumal keine neuen Tatsachen gemäß § 52 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen seien, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes hätten auslösen müssen.Mit oben zitiertem Bescheid vom 13.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Verfahrensbestimmung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005 der Antragsprüfung zwingend vorgelagert sei, jedoch im Fall des Beschwerdeführers aus verfahrensökonomischen Gründen meritorisch entschieden werden hätte dürfen, da sich eindeutig ergeben hätte, dass er die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei nämlich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung keinesfalls seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig gewesen und erreiche auch nicht die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Da im Fall des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, zumal keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen seien, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes hätten auslösen müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 13.03.2018 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass es die Pflicht der belangten Behörde gewesen sei, vor Erlassung des Bescheides darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 nicht vorlägen, sodass jedenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt werden hätte können. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung, ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 und einen Mietvertrag vom 16.11.2010 sowie dessen Vertragsverlängerung vor.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 13.03.2018 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass es die Pflicht der belangten Behörde gewesen sei, vor Erlassung des Bescheides darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nicht vorlägen, sodass jedenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt werden hätte können. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung, ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 und einen Mietvertrag vom 16.11.2010 sowie dessen Vertragsverlängerung vor.

Am 03.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, in welcher die Rechtsvertretung vorbrachte, dass der Zweck des Antrages von § 56 AsylG 2005 auf § 55 AsylG 2005 geändert würde. Der Beschwerdeführer hätte sich nämlich zwischenzeitlich im Bundesgebiet voll integriert, wobei mehrere Unterlagen, darunter auch der indische Reisepass des Beschwerdeführers, vorgelegt wurden.Am 03.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, in welcher die Rechtsvertretung vorbrachte, dass der Zweck des Antrages von Paragraph 56, AsylG 2005 auf Paragraph 55, AsylG 2005 geändert würde. Der Beschwerdeführer hätte sich nämlich zwischenzeitlich im Bundesgebiet voll integriert, wobei mehrere Unterlagen, darunter auch der indische Reisepass des Beschwerdeführers, vorgelegt wurden.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine aufgetragene Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderinformationen zu seinem Herkunftsland und beantragte abschließend die Stattgebung der Beschwerde im Sinne des geänderten Zwecks und Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem von ihm in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten indischen Reisepass (Kopie in Beilage ./A zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nach Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nach Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (siehe VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, Rn. 14, mwN). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 andererseits hingewiesen (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG und ist daher als zulässig anzusehen (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und ist daher als zulässig anzusehen (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, mwN).

Wie weit eine Antragsänderung (im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG) konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. zu allem den - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangenen - Beschluss VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN). Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 13 Rz. 47, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 10, mwN). Die "Sache" des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; Rn. 50).Wie weit eine Antragsänderung (im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG) konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt vergleiche zu allem den - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangenen - Beschluss VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN). Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben vergleiche VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Paragraph 13, Rz. 47, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 10, mwN). Die "Sache" des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; Rn. 50).

Der Umstand, dass eine derartige Antragsänderung (fallbezogen von § 56 AsylG 2005 auf § 55 AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, führt somit nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 samt Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.Der Umstand, dass eine derartige Antragsänderung (fallbezogen von Paragraph 56, AsylG 2005 auf Paragraph 55, AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, führt somit nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 samt Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.

Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (allenfalls nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (siehe VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, mwN). Sollte der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zurückgezogen worden sein, wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (siehe zu alldem VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (allenfalls nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (siehe VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, mwN). Sollte der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zurückgezogen worden sein, wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (siehe zu alldem VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

3.2.2. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung den „Zweck des Antrages von § 56 AsylG auf § 55 AsylG geändert“ (vgl. Seiten 3 und 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und auch in der darauf folgend aufgetragenen Stellungnahme vom 09.05.2022 wurde die „Stattgebung meiner Beschwerde im Sinne des geänderten Zwecks und Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels“ beantragt (Seite 3 der Stellungnahme in OZ 6).3.2.2. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung den „Zweck des Antrages von Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 55, AsylG geändert“ vergleiche Seiten 3 und 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und auch in der darauf folgend aufgetragenen Stellungnahme vom 09.05.2022 wurde die „Stattgebung meiner Beschwerde im Sinne des geänderten Zwecks und Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels“ beantragt (Seite 3 der Stellungnahme in OZ 6).

Vor dem Hintergrund, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, würde das erkennende Gericht gemäß der oben zitierten Judikatur mit einer erstmaligen Entscheidung über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache überschreiten (siehe dazu neuerlich VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).Vor dem Hintergrund, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, würde das erkennende Gericht gemäß der oben zitierten Judikatur mit einer erstmaligen Entscheidung über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache überschreiten (siehe dazu neuerlich VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beantragt und den verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 56 AsylG 2005 nicht weiter aufrecht hält, und hat er damit den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag (konkludent) zurückgezogen, wodurch nachträglich der Wegfall der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewirkt wurde und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt und den verfahrensgegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 nicht weiter aufrecht hält, und hat er damit den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag (konkludent) zurückgezogen, wodurch nachträglich der Wegfall der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewirkt wurde und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge über den gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleiteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu entscheiden haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge über den gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleiteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu entscheiden haben.

3.3. Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz gemäß § 53 VwGVG:3.3. Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz gemäß Paragraph 53, VwGVG:

3.3.1. Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.3.3.1. Gemäß Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde (Seite 6 der Beschwerde, Punkt 6.), der belangten Behörde gemäß § 53 VwGVG den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Rechtsvertreters aufzuerlegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung (vgl. § 74 AVG iVm § 17 VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 35 VwGVG, Anm. 1, und § 53 Anm. 4). Da es sich im vorliegenden Fall weder um ein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG noch um ein Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG handelt, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz im vorliegenden Verfahren über eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.3.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde (Seite 6 der Beschwerde, Punkt 6.), der belangten Behörde gemäß Paragraph 53, VwGVG den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Rechtsvertreters aufzuerlegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung vergleiche Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1, und Paragraph 53, Anmerkung 4). Da es sich im vorliegenden Fall weder um ein Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG noch um ein Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG handelt, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz im vorliegenden Verfahren über eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung Aufenthaltstitel ersatzlose Behebung konkludente Zurückziehung Kostenersatz Sache des Verfahrens unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W220.1417063.3.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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