Entscheidungsdatum
24.06.2022Norm
AlVG §17Spruch
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W216 2241332-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 27.01.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021, GZ: WF XXXX , betreffend Feststellung des Gebührens von Arbeitslosengeld ab 19.01.2021, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 27.01.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021, GZ: WF römisch 40 , betreffend Feststellung des Gebührens von Arbeitslosengeld ab 19.01.2021, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
I. römisch eins.
Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.
II. römisch zwei.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in Folge: AMS) vom 27.01.2021 wurde gemäß § 17 und §§ 44, 46 AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 19.01.2021 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 19.01.2021 eingebracht habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in Folge: AMS) vom 27.01.2021 wurde gemäß Paragraph 17 und Paragraphen 44, 46, AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 19.01.2021 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 19.01.2021 eingebracht habe.
2. Am 05.02.2021 erhielt das AMS ein gegen den Bescheid des AMS gerichtetes Schreiben per E-Mail, in welchem der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, seit 01.01.2021 arbeitslos gemeldet zu sein, was er bereits im Dezember 2020 telefonisch gemeldet habe, jedoch das notwendige Formular zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst spät – nämlich am 14.01.2021 – erhalten zu haben, weshalb sich die Abgabe etwas verzögert habe und am 19.01.2021 erfolgt sei. Dem Bescheid vom 27.01.2021 müsse ein Fehler zugrunde liegen, sofern dort von einem Leistungsbezug ab 19.01.2021 die Rede sei. Er bitte um eine rasche Kontrolle und Zusendung des restlichen Betrages, andernfalls er nicht für seine monatlichen Fixkosten aufkommen könne. Anbei übermittle er noch seine Daten und Unterlagen über die einvernehmliche Auflösung seines letzten Dienstverhältnisses.
3. Am 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS telefonisch über die Möglichkeit einer schriftlichen Beschwerde informiert.
4. Mit Eingabe vom 02.03.2021 erhob der Beschwerdeführer erneut das Rechtmittel der Beschwerde per E-Mail. Darin wurde erneut ausgeführt, dass den Beschwerdeführer das erste Schreiben des AMS (Anmerkung: gemeint ist hier das Formular zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) erst am 14.01. erreicht habe und er sodann den ausgefüllten Antrag am 19.01. persönlich beim AMS abgegeben habe.
Zudem liegt auch eine handschriftliche Beschwerde vom 03.03.2021 im Akt auf, worin wiederholt auf die Zusendung bzw. den Erhalt des Formulars am 14.01.2021 sowie die persönliche Abgabe am 19.01.2021 hingewiesen wurde. Es sei zu berücksichtigen, dass einige Feiertage dazwischengelegen seien.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 06.04.2021 gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.03.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 27.01.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde. 5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 06.04.2021 gemäß Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.03.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 27.01.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 27.01.2021 im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 26 Abs. 2 iVm § 3 Zustellgesetz mit 30.01.2021 (Samstag) als zugestellt anzusehen sei. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide des AMS vier Wochen betrage, habe diese daher am Samstag, den 30.01.2021, zu laufen begonnen und habe am Montag, den 01.03.2021, geendet. Nachdem die Beschwerde jedoch erst am 03.03.2021 per Mail bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden eingebracht worden sei, sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 27.01.2021 im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Zustellgesetz mit 30.01.2021 (Samstag) als zugestellt anzusehen sei. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide des AMS vier Wochen betrage, habe diese daher am Samstag, den 30.01.2021, zu laufen begonnen und habe am Montag, den 01.03.2021, geendet. Nachdem die Beschwerde jedoch erst am 03.03.2021 per Mail bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden eingebracht worden sei, sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 09.04.2021 brachte der Beschwerdeführer – fristgerecht – einen Vorlageantrag ein. Darin gab er im Wesentlichen an, das Formular am 14.01.2021 per Post erhalten und am 19.01.2021 persönlich beim Portier abgegeben zu haben. Unter Berücksichtigung des Wochenendes und gesetzlicher Feiertage habe er genau zwei Werktage vom Erhalt des Formulars bis zu seiner Abgabe gehabt. Seiner Meinung nach habe er alles erfüllt, was von ihm verlangt worden sei und habe er sich dabei auch an Fristen gehalten.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 12.04.2021 vorgelegt. 7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 12.04.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt bis zum 31.12.2020 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und ist seit 16.05.2021 wieder vollversichert beschäftigt.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 30.12.2020 telefonisch beim AMS ab 01.01.2021 arbeitslos. Im Rahmen dieses Telefonats wurde er darüber informiert, dass ihm ein Antragsformular zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld postalisch zugestellt werde.
Am selben Tag, dem 30.12.2020, wurde vom AMS die Übermittlung eines Antragsformulars per Post veranlasst.
Im Antragsformular wurde vermerkt, dass der Antrag dem AMS bis 13.01.2021 zu übermitteln sei. Dieser Termin wurde am Antragsformular auf Seite 1 in dem dafür vorgesehenen Feld in lesbarer Schrift eingetragen. Folgendes ist unter dem Betreff "Wichtig" im Antragsformular vermerkt:
"Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!"
Der Beschwerdeführer ersuchte nicht um Verlängerung der Frist für die Rückgabe des Antrags und brachte diesen erst am 19.01.2021 persönlich beim AMS ein. Für die Versäumung der Rückgabefrist lag kein triftiger Grund vor.
Mit Bescheid des AMS vom 27.01.2021 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 19.01.2021 gebührt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 05.02.2021 fristgerecht Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 31.12.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und nunmehr seit 16.05.2021 wieder vollversichert beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS sowie aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
Die telefonische Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers am 30.12.2020 ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Notiz des AMS.
Die Übermittlung des Antragsformulars am 30.12.2020 seitens des AMS per Post ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der handschriftlich eingetragene – gut leserliche – Rückgabetermin "bis spätestens 13.01.2021" ist dem Antragsformular zu entnehmen.
Seitens des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den Antrag auf Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 19.01.2021 persönlich beim AMS eingebracht hat. Vielmehr hat er diesen Umstand mehrfach im Verfahren von sich aus dargelegt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er das ihm seitens des AMS angekündigte Antragformular erst am 14.01.2021 erhalten habe, wobei im vorliegenden Fall Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage zu berücksichtigen wären, ist dem entgegenzuhalten, dass das in Rede stehende Formular der Aktenlage zufolge am 30.12.2020 ausgegeben wurde und dass es im Jänner 2021 lediglich zwei gesetzliche Feiertage gab (01.01.2021 – dies war ein Freitag und 06.01.2021 – dies war ein Mittwoch). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Zustellung des Antrages schon früher als vom Beschwerdeführer behauptet (mit 14.01.2021) erfolgt ist (siehe hiezu noch die rechtlichen Ausführungen). Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptung jedenfalls viel früher reagieren und sich mit dem AMS in Verbindung setzen können bzw. müssen. So hätte er sich beispielsweise am Tag des behaupteten Erhalts des Antrages am 14.01.2021 gleich telefonisch beim AMS melden können, um seine Lage zu schildern und um eine Verlängerung der Rückgabefrist beim AMS ersuchen können, wobei auf diese Möglichkeit explizit im Antrag selbst unter der Rubrik "Wichtig" hingewiesen wurde. Nachdem das Rückgabedatum und auch die Folgen einer verspäteten Einbringung deutlich auf dem Formular ersichtlich waren, ist jedenfalls nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer – selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben – dann noch so lange zugewartet hat, um den Antrag abzugeben.
Ein triftiger Grund für die Versäumung der Rückgabefrist wurde demnach nicht dargetan. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen weiter unten verwiesen.
Die belangte Behörde ging somit zurecht davon aus, dass der Tag der Geltendmachung daher der 19.01.2021 ist und dem Beschwerdeführer somit ab diesem Tag Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2. Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. 3.2. Gemäß Paragraph 9, VwGVG hat eine Beschwerde zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen.
Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) …"
3.3. Dem Anbringen des Beschwerdeführers vom 05.02.2021 kann jedenfalls entnommen werden, dass er sich am 05.02.2021 gegen das "Schreiben vom 27.1." an die dieses Schreiben erlassende Behörde ("An: ams.baden@ams.at") gewandt hat und dabei angab, sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet zu haben, das Antragsformular aber zu spät (nämlich am 14.01.2021) erhalten zu haben, weshalb er um eine Kontrolle und Zusendung des restlichen Betrages auf sein Konto ersuche. Demnach sind für das erkennende Gericht alle in § 9 VwGVG genannten Kriterien für die Beschwerde erfüllt. Dass das Anbringen nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und der Mailadresse einer Person anderen Namens zuzuordnen war, schadet nicht, zumal eindeutig mit dem Namen des Beschwerdeführers am Ende unterzeichnet wurde. Zudem enthielt dieses Schreiben Anhänge in Form von einer Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 27.01.2021 betreffend den Beschwerdeführer sowie der einvernehmlichen Auflösung des Beschwerdeführers vom 17.12.2020 (mit 31.12.2020). Die belangte Behörde hat die Eingabe vom 05.02.2021 demnach zu Unrecht nicht als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gewertet bzw. hätte gegebenenfalls einen Mängelbehebungsauftrag veranlassen müssen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das AMS den Beschwerdeführer am 02.03.2021 über die Form einer korrekten Beschwerde informiert hat; dies kann jedoch nur in Hinblick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 02.03.2021 (die letztlich vom AMS als Beschwerde angesehen wurde) angenommen werden, jedoch nicht in Hinblick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.02.2021.3.3. Dem Anbringen des Beschwerdeführers vom 05.02.2021 kann jedenfalls entnommen werden, dass er sich am 05.02.2021 gegen das "Schreiben vom 27.1." an die dieses Schreiben erlassende Behörde ("An: ams.baden@ams.at") gewandt hat und dabei angab, sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet zu haben, das Antragsformular aber zu spät (nämlich am 14.01.2021) erhalten zu haben, weshalb er um eine Kontrolle und Zusendung des restlichen Betrages auf sein Konto ersuche. Demnach sind für das erkennende Gericht alle in Paragraph 9, VwGVG genannten Kriterien für die Beschwerde erfüllt. Dass das Anbringen nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und der Mailadresse einer Person anderen Namens zuzuordnen war, schadet nicht, zumal eindeutig mit dem Namen des Beschwerdeführers am Ende unterzeichnet wurde. Zudem enthielt dieses Schreiben Anhänge in Form von einer Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 27.01.2021 betreffend den Beschwerdeführer sowie der einvernehmlichen Auflösung des Beschwerdeführers vom 17.12.2020 (mit 31.12.2020). Die belangte Behörde hat die Eingabe vom 05.02.2021 demnach zu Unrecht nicht als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gewertet bzw. hätte gegebenenfalls einen Mängelbehebungsauftrag veranlassen müssen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das AMS den Beschwerdeführer am 02.03.2021 über die Form einer korrekten Beschwerde informiert hat; dies kann jedoch nur in Hinblick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 02.03.2021 (die letztlich vom AMS als Beschwerde angesehen wurde) angenommen werden, jedoch nicht in Hinblick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.02.2021.
So ermächtigen gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (in dem Fall das AMS) nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. So ermächtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG hier anzuwenden ist, Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (in dem Fall das AMS) nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Diesem Erfordernis ist das AMS nicht gefolgt.
Unbeschadet dieses Umstandes ist das Anbringen vom 05.02.2021 aber im vorliegenden Fall – wie bereits erläutert – als Beschwerde zu werten, die auch innerhalb der Frist und demnach zeitgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet:
Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde:
3.4. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17, (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
…
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
…"
3.5. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] § 46 Rz 791).3.5. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] Paragraph 46, Rz 791).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (in der Regel) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).
§ 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).
3.6. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Gegenständlich reichte eine Übermittlung des Antrags an die belangte Behörde aus. Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).3.6. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in Paragraph 46, AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Gegenständlich reichte eine Übermittlung des Antrags an die belangte Behörde aus. Aus Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).
3.7. Den Feststellungen folgend meldete sich der Beschwerdeführer am 30.12.2020 ab 01.01.2021 arbeitslos und vereinbarte am selben Tag die postalische Zusendung eines Antrags auf Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem AMS.
In Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen (gemäß § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustellG) gilt die Zustellung grundsätzlich als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, weshalb im vorliegenden Fall – mangels gegenteiliger Hinweise und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Feiertage im Jänner 2021 – dennoch jedenfalls von einer vor dem 13.01.2021 (als vereinbartem Rückgabedatum) erfolgten Zustellung des Antrags auszugehen ist. In Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen (gemäß Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, ZustellG) gilt die Zustellung grundsätzlich als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, weshalb im vorliegenden Fall – mangels gegenteiliger Hinweise und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Feiertage im Jänner 2021 – dennoch jedenfalls von einer vor dem 13.01.2021 (als vereinbartem Rückgabedatum) erfolgten Zustellung des Antrags auszugehen ist.
Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgen würde, wonach die Zustellung erst am 14.01.2021 erfolgt sein soll (wovon jedoch wie bereits erläutert nicht ausgegangen wird), sind keinerlei triftige Gründe dafür ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, unverzüglich mit dem AMS in Kontakt zu treten und den Fall zu schildern bzw. zeitgleich um eine – mögliche – Verlängerung der Frist anzusuchen anstatt noch einige Tage zuzuwarten und den Antrag erst am 19.01.2021 abzugeben.
3.8. Mit der Novelle BGBl. I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).3.8. Mit der Novelle BGBl. römisch eins 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. Paragraph 17, AlVG wurde ein Absatz 3, (seit 01.07.2010: Absatz 4,) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, AlVG, Rz 802).
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).Paragraph 17, Absatz 4, AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 412).
§ 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum einen keinen Fehler der belangten Behörde zu erkennen. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst mit Wirksamkeit vom 19.01.2021 geltend gemacht hat, wurde von diesem im gesamten Verfahren nicht bestritten. Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
Es hat sich somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Es hat sich somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsprinzip Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Frist Geltendmachung Verbesserungsauftrag verspäteter AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W216.2241332.1.00Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022