Entscheidungsdatum
27.06.2022Norm
AVG §69Spruch
W256 2247055-2/6E, W256 2247055-2/6E
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beschluss
beschluss,
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als vorsitzende Richterin über den Antrag von XXXX vom 28. September 2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Zusammenhalt mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. August 2021, Zl. D124.1264 2020-0.830.618 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als vorsitzende Richterin über den Antrag von römisch 40 vom 28. September 2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Zusammenhalt mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. August 2021, Zl. D124.1264 2020-0.830.618 den Beschluss:
A) I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.A) römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.
II. Dem darüberhinausgehenden Antrag auf Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben. römisch zwei. Dem darüberhinausgehenden Antrag auf Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit an die Datenschutzbehörde gerichteter Beschwerde vom 18. Dezember 2019 richtete sich der Antragsteller gegen die XXXX GmbH wegen einer behaupteten Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung. Er sei beim AMS- XXXX als Langzeitarbeitsloser gemeldet und im Sommer 2019 in diesem Zusammenhang einem Dienstleiser, der XXXX GmbH zugewiesen worden. Im November 2019 sei ihm ein Arbeitsvertrag von der Firma XXXX GmbH angeboten worden und sei es insofern am 6. November 2019 zu einer Besprechung gekommen. Dabei sei ihm ein Vertragstext von der Firma ausgehändigt worden, eine Unterschrift habe er aber nicht geleistet. Am 7. November 2019 sei der Antragssteller von der Firma XXXX GmbH bei der WGKK als Arbeitnehmer gemeldet worden. In weiterer Folge sei es „aufgrund einer unvollständigen Nachricht vom 11. November 2019 an das AMS durch die XXXX GmbH“ zu einer Sperre seiner Bezüge durch das AMS XXXX gekommen, da er die Dienststelle nicht angetreten habe. Mit an die Datenschutzbehörde gerichteter Beschwerde vom 18. Dezember 2019 richtete sich der Antragsteller gegen die römisch 40 GmbH wegen einer behaupteten Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung. Er sei beim AMS- römisch 40 als Langzeitarbeitsloser gemeldet und im Sommer 2019 in diesem Zusammenhang einem Dienstleiser, der römisch 40 GmbH zugewiesen worden. Im November 2019 sei ihm ein Arbeitsvertrag von der Firma römisch 40 GmbH angeboten worden und sei es insofern am 6. November 2019 zu einer Besprechung gekommen. Dabei sei ihm ein Vertragstext von der Firma ausgehändigt worden, eine Unterschrift habe er aber nicht geleistet. Am 7. November 2019 sei der Antragssteller von der Firma römisch 40 GmbH bei der WGKK als Arbeitnehmer gemeldet worden. In weiterer Folge sei es „aufgrund einer unvollständigen Nachricht vom 11. November 2019 an das AMS durch die römisch 40 GmbH“ zu einer Sperre seiner Bezüge durch das AMS römisch 40 gekommen, da er die Dienststelle nicht angetreten habe.
Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages führte der Antragssteller präzisierend aus, dass sich seine Beschwerde gegen die Firma XXXX GmbH richte, weil diese seine Daten an die WGKK und das AMS XXXX unzulässig weitergeleitet habe.Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages führte der Antragssteller präzisierend aus, dass sich seine Beschwerde gegen die Firma römisch 40 GmbH richte, weil diese seine Daten an die WGKK und das AMS römisch 40 unzulässig weitergeleitet habe.
Dazu wurde von Seiten der Firma XXXX GmbH eine Stellungnahme abgegeben und hat sich der Antragsteller dazu im Rahmen des Parteiengehörs geäußert. Dazu wurde von Seiten der Firma römisch 40 GmbH eine Stellungnahme abgegeben und hat sich der Antragsteller dazu im Rahmen des Parteiengehörs geäußert.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Datenschutzbehörde wurde die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung dem Antragssteller am 2. September 2021 per E-Mail zugestellt.
Mit Eingabe vom 28. September 2021 (Postaufgabe 29. September 2021) beantragte der Antragsteller für das gegenständliche Verfahren Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie zur Vertretung bei der Verhandlung. Begründend führte er darin aus, dass ihm die „rechtsfreundliche Begutachtung (AK)“ verwehrt worden sei und er sich außerstande sehe, „diesen Ablauf“ ohne rechtsfreundliche Vertretung vor dem Gericht umzusetzen. Zum Umfang der Verfahrenshilfe führte er aus, dass er die Befreiung von Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Beisitzern und Übersetzern sowie der notwendigen Barauslagen, die vom beigegebenen Rechtsanwalt gemacht worden seien sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantrage. Unter einem legte er ein Vermögensbekenntnis vor, schloss diesem aber keine Belege bei.
Die Datenschutzbehörde legte die Eingabe samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20. Mai 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, entsprechende Belege für seine Angaben im Vermögensbekenntnis vorzulegen.
Am 8. Juni 2022 übermittelte der Antragsteller entsprechende Belege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Antragsteller bezieht eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von 41,62 Euro und somit von ungefähr 1.248 Euro monatlich. Daneben verfügt der Antragsteller über ein Girokonto mit einem (zum Stand 03.06.2022 nachgewiesenen) Kontostand von 109,34 Euro.
Er lebt in einer Mietwohnung, für welche 176,45 Euro zu bezahlen ist. Ihn treffen keine Unterhaltspflichten, jedoch treffen ihn Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund eines privaten Darlehens in Höhe von insgesamt 15.000 Euro sowie aufgrund einer Forderung in Höhe von 2.389,38 Euro.
Der Antragsteller führte das Verfahren bisher selbständig und ohne rechtliche Vertretung. Er war im Verfahren vor der Datenschutzbehörde und im Zuge des Antrags auf Verfahrenshilfe in der Lage, Gründe sowohl für seine Datenschutzbeschwerde als auch für seine Antragstellung auszuführen und darzulegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Beschwerdeakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
§ 8a VwGVG, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet auszugsweise:
"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...)"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...)
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
[..]
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
[..]"
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Schließlich ist „Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe „zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen“ ist. Das VwG hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden“ (vgl. Eder, Martschin, Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K7 zu § 8aVwGVG).Schließlich ist „Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe „zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen“ ist. Das VwG hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden“ vergleiche Eder, Martschin, Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K7 zu Paragraph 8 a, römisch fünf w, G, römisch fünf G,).
zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme:
Wie aus § 69 AVG hervorgeht, ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass das Verfahren bereits durch Bescheid abgeschlossen ist und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht (mehr) zulässig ist. Wie aus Paragraph 69, AVG hervorgeht, ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass das Verfahren bereits durch Bescheid abgeschlossen ist und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht (mehr) zulässig ist.
Im vorliegenden Fall hat der Antragssteller seinen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. August 2021 fristgerecht bei der Datenschutzbehörde eingebracht.
Da dem Antragssteller sohin nach Erledigung dieses Verfahrenshilfeantrages – wie aus § 8 a Abs. 7 VwGVG hervorgeht – die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. August 2021 offen steht, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Da dem Antragssteller sohin nach Erledigung dieses Verfahrenshilfeantrages – wie aus Paragraph 8, a Absatz 7, VwGVG hervorgeht – die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. August 2021 offen steht, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages kommt daher schon infolge Aussichtslosigkeit nicht in Betracht.
Dem gegenständlichen Antrag war daher nicht Folge zu geben.
zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und zur Beigebung eines Rechtsanwaltes:
Der Antragsteller brachte bereits eine den Formvorschriften entsprechende und ausreichend begründete Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, aus der seine Sachverhaltsdarstellung, Argumente und auch Beweisvorschläge ausreichend klar und deutlich hervorgehen. Aus seinem bisherigen Umgang mit der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht lassen sich keine Schwierigkeiten in behördlichen und Gerichtsverfahren oder Verständnisprobleme ableiten; der Antragsteller reagierte z.B. auf Mängelbehebungsaufträge im Verfahren vor der Datenschutzbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht prompt, fristgerecht und unter Bereitstellung der notwendigen Informationen.
Die gegenständliche Sache betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die XXXX GmbH ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat, indem sie Daten des Antragstellers an die WGKK und das AMS XXXX weitergeleitet hat, woraus sich keine besonders komplexen Rechts- oder Verfahrensfragen ableiten lassen.Die gegenständliche Sache betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die römisch 40 GmbH ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem sie Daten des Antragstellers an die WGKK und das AMS römisch 40 weitergeleitet hat, woraus sich keine besonders komplexen Rechts- oder Verfahrensfragen ableiten lassen.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in einer allfälligen Verhandlung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Aussagen zu Erfolgsaussichten können derzeit nicht getätigt werden, da ein solcher vom Ausgang des noch zu führenden Ermittlungsverfahrens abhängt.
Schließlich ist die vorsitzende Richterin verpflichtet, eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen mündlichen Verhandlung, so z.B. wann eine Aussage verweigert werden darf, vorzunehmen, weshalb der Antragsteller durch eine Nichtbeigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin dahingehend keine Nachteile erfahren wird (vgl. dazu VwGH, 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, worin außerdem auf das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene Amtswegigkeitsprinzip verwiesen und im Ergebnis ausgeführt wurde, dass der Beigebung eines Verfahrenshelfers/einer Verfahrenshelferin Ausnahmecharakter zukommt).Schließlich ist die vorsitzende Richterin verpflichtet, eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen mündlichen Verhandlung, so z.B. wann eine Aussage verweigert werden darf, vorzunehmen, weshalb der Antragsteller durch eine Nichtbeigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin dahingehend keine Nachteile erfahren wird vergleiche dazu VwGH, 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, worin außerdem auf das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene Amtswegigkeitsprinzip verwiesen und im Ergebnis ausgeführt wurde, dass der Beigebung eines Verfahrenshelfers/einer Verfahrenshelferin Ausnahmecharakter zukommt).
Damit stellen sich im möglichen gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder besonders komplexe Rechts- noch Verfahrensfragen, und kann der Antragsteller im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Manuduktionspflicht erwarten, dass ihm keine Nachteile entstehen würden. Schließlich ist auch die erkennende Richterin verpflichtet, eine etwaige erforderliche Manuduktion in der Verhandlung vorzunehmen, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin dahingehend keine Nachteile erfahren wird.
Daran ändert auch die nachgewiesene eingeschränkte finanzielle Situation des Antragstellers nichts, da, wie oben ausgeführt, von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren nicht auszugehen ist.
Dem gegenständlichen Antrag war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.
Die finanzielle Situation des Antragstellers ist jedoch in Bezug auf die Eingabegebühr in der Höhe von 30 € zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller weder Kosten für seine Teilnahme an der Verhandlung, noch solche von gegebenenfalls zu ladenden Zeugen und Zeuginnen zu tragen haben wird, da solche Reisekosten rückerstattet werden. Dennoch ist im Lichte der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers festzuhalten, dass er auch von der Entrichtung eventuell sonstig anfallender Kosten und Gebühren befreit wird.
Dem diesbezüglichen Antrag war daher Folge zu geben.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Der VwGH äußerte sich zB in VwGH, 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG, und sind entsprechende Rechtsfragen, wie oben dargestellt, auch vom VfGH bereits als hinreichend geklärt anzusehen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Der VwGH äußerte sich zB in VwGH, 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG, und sind entsprechende Rechtsfragen, wie oben dargestellt, auch vom VfGH bereits als hinreichend geklärt anzusehen. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit Beschwerdeeinbringung Datenschutzverfahren Eingabengebühr Gebührenbefreiung Rechtsvertreter Teilstattgebung Verfahrenshilfe Wiederaufnahmeantrag wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W256.2247055.2.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022