Entscheidungsdatum
27.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2251294-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 01.12.2021, Zl Jv 54227-33a/21 (Ziv 401674/21-5), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 01.12.2021, Zl Jv 54227-33a/21 (Ziv 401674/21-5), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In einem Räumungsverfahren wurden der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP), der bis dahin aufgrund der Zuerkennung von Verfahrenshilfe keine Gerichtsgebühren vorgeschrieben worden waren, Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 187,45 (Pauschalgebühr, Barauslagen, Einhebungsgebühr) vorgeschrieben (OZ 2), nachdem dies in einem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 04.11.2020, GZ XXXX (OZ 4) so angeordnet wurde. 1. In einem Räumungsverfahren wurden der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP), der bis dahin aufgrund der Zuerkennung von Verfahrenshilfe keine Gerichtsgebühren vorgeschrieben worden waren, Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 187,45 (Pauschalgebühr, Barauslagen, Einhebungsgebühr) vorgeschrieben (OZ 2), nachdem dies in einem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 04.11.2020, GZ römisch 40 (OZ 4) so angeordnet wurde.
2. Mit Schreiben vom 26.10.2021 brachte die bP ein als Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG gewertetes Schreiben beim BG ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde (OZ 1). 2. Mit Schreiben vom 26.10.2021 brachte die bP ein als Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG gewertetes Schreiben beim BG ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde (OZ 1).
Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass der bP mit Beschluss des BG vom 07.10.2015 Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a-c, f und Z 2 und 3 ZPO zuerkannt worden wäre. Sie habe seitdem nur eine minimale Erhöhung ihrer Pension erhalten und habe sich ihre finanzielle Situation nicht verbessert. Sie führte weiters ihre eigene Erkrankung und jene ihrer Tochter an, die ebenfalls nicht arbeitsfähig sei sowie ihre laufenden Ausgaben. Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass der bP mit Beschluss des BG vom 07.10.2015 Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit a-c, f und Ziffer 2 und 3 ZPO zuerkannt worden wäre. Sie habe seitdem nur eine minimale Erhöhung ihrer Pension erhalten und habe sich ihre finanzielle Situation nicht verbessert. Sie führte weiters ihre eigene Erkrankung und jene ihrer Tochter an, die ebenfalls nicht arbeitsfähig sei sowie ihre laufenden Ausgaben.
3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, bei dem sie eine Auskunft des Sozialversicherungsträgeres und die diversen ergangenen Beschlüsse im Grundverfahren einholte.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 08.12.2021) erhob die bP am 05.01.2022 Beschwerde, brachte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung dieser Beschwerde ein und legte ein Vermögensbekenntnis bei.
6. Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 (eingelangt am 02.02.2022) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP eine monatliche Pension von € 1.377,86 (14x) bezieht. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP eine monatliche Pension von € 1.377,86 (14x) bezieht.
Die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 187,45, deren Nachlass begehrt wurde, setzen sich aus einer Pauschalgebühr iHv € 144,00, Barauslagen iHv € 35,45 und einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 zusammen (OZ 2).
Der Beschluss des BG vom 04.11.2020, GZ XXXX (OZ 4), ist rechtskräftig. Im Beschluss wurde der bP die Bezahlung der Gebühren/Kosten (Pauschalgebühr und Barauslagen) auferlegt.Der Beschluss des BG vom 04.11.2020, GZ römisch 40 (OZ 4), ist rechtskräftig. Im Beschluss wurde der bP die Bezahlung der Gebühren/Kosten (Pauschalgebühr und Barauslagen) auferlegt.
Der Zahlungsauftrag über € 187,45 vom 11.10.2021 (OZ 2) ist ebenfalls rechtskräftig.
Sie hat keine Wohnkosten, sondern lebt aufgrund eines Prekariums auf 78m2 und muss dafür die Betriebs-, Strom- und Heizkosten iHv € 274,00 bezahlen. Sie hat Schulden bei der Bank iHv € 16.284,00, eine Nachzahlung bei der XXXX AG iHv € 2.435,82 sowie private Schulden bei einer Freundin iHv ca € 6.000,00. Aufgrund einer Krankheit ihrer erwachsenen Tochter zahlt sie überdies deren Sozialversicherungskosten iHv € 113,70 monatlich. Die bP selbst leidet an einer Augenerkrankung (Glaukom).Sie hat keine Wohnkosten, sondern lebt aufgrund eines Prekariums auf 78m2 und muss dafür die Betriebs-, Strom- und Heizkosten iHv € 274,00 bezahlen. Sie hat Schulden bei der Bank iHv € 16.284,00, eine Nachzahlung bei der römisch 40 AG iHv € 2.435,82 sowie private Schulden bei einer Freundin iHv ca € 6.000,00. Aufgrund einer Krankheit ihrer erwachsenen Tochter zahlt sie überdies deren Sozialversicherungskosten iHv € 113,70 monatlich. Die bP selbst leidet an einer Augenerkrankung (Glaukom).
In Summe hat die bP aufgrund verschiedener Zahlungen (Betriebs-, Strom- und Heizkosten iHv € 274,00, Darlehensrückzahlungen iHv € 403,00, Telekommunikationskosten, Medikamente, Kleidung und Lebensmittel für sich und ihre Tochter) insgesamt Fixkosten von ca € 960,00 pro Monat zu bestreiten.
Aufgrund der monatlichen Pension von € 1.377,86 (14x) ist der notwendige Unterhalt der bP (und ihrer Tochter) gesichert. Die erwachsene Tochter ist in einem arbeitsfähigen Alter, sodass diese nach ihrer überstandenen Krankheit wieder in der Lage sein wird eigenes Einkommen zu erwirtschaften und allenfalls auch ihre Mutter finanziell zu unterstützen.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP sind nicht dauerhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP in ihrem Antrag und der Beschwerde, sowie im ausgefüllten Fragebogen zum Vermögensverzeichnis vom 05.01.2022, dem Auskunftsverfahren des Sozialversicherungsträgers, sowie auf die im Akt einliegenden Beschlüsse des BG und des Landesgerichtes XXXX als Rekursgericht (OZ 4 – 7).Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP in ihrem Antrag und der Beschwerde, sowie im ausgefüllten Fragebogen zum Vermögensverzeichnis vom 05.01.2022, dem Auskunftsverfahren des Sozialversicherungsträgers, sowie auf die im Akt einliegenden Beschlüsse des BG und des Landesgerichtes römisch 40 als Rekursgericht (OZ 4 – 7).
Die Feststellungen hinsichtlich der Rechtskraft des Beschlusses und des Zahlungsauftrages ergeben sich aus den diesbezüglich ergangenen negativen Rechtsmittelentscheidungen bzw dem abweisenden Beschluss über den Wiedereinsetzungsantrag, welche allesamt im Akt einliegen (OZ 5 – 7). Auf dem Zahlungsauftrag befindet sich überdies die Rechtskraftbestätigung vom 21.10.2021. (OZ 3, AS 13).
Unstrittig ist, dass die bP an einer Augenerkrankung (Glaukom) leidet und eine monatliche Pension von € 1.377,86 (14x) bezieht. Die Feststellungen zur Wohnsituation der bP und zum Umstand, dass ihr dafür keine Wohnkosten, sondern nur Betriebs-, Strom- und Heizkosten iHv € 274,00 entstehen, sind ebenfalls unstrittig.
Die Schulden der bP ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen in Antrag, Beschwerde und Vermögensverzeichnis, sowie aus den Beschlüssen des BG und des Landesgerichtes XXXX als Rekursgericht (OZ 4 – 7).Die Schulden der bP ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen in Antrag, Beschwerde und Vermögensverzeichnis, sowie aus den Beschlüssen des BG und des Landesgerichtes römisch 40 als Rekursgericht (OZ 4 – 7).
Die bP hat in ihrem Nachlassantrag angegeben, dass sie ihre Briefe teilweise nicht von der Poststation abholen habe können, weil sie so einen hohen Augendruck gehabt habe. Des Weiteren habe sie den blauen Umschlag des Briefes (mit dem Beschluss vom 04.11.2020) nicht erkannt und diesen weggeschmissen. Daher habe sie die Frist zur Rekurserhebung gegen den Beschluss vom 04.11.2020 unverschuldet versäumt. Sie verstehe überdies nicht, wieso ihr die Verfahrenshilfe entzogen und nun die Rückzahlung der Gerichtsgebühren vorgeschrieben worden sei. Mit diesem Vorbringen ist – ebensowenig wie mit den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen über die Corona-Pandemie und der steigenden Preise und Inflation – etwas für die bP gewonnen, zumal diese für das gegenständliche Nachlassverfahren keine Relevanz haben (Näheres dazu unter 3.4.).
Die bP hat nicht angeführt, ob und wie lange ihre Tochter noch Unterstützung bei der Bezahlung ihrer Sozialversicherungskosten braucht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bereits erwachsene Tochter in Zukunft arbeitsfähig sein und sich selbst wird versorgen können bzw ansonsten Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen haben wird, sodass die Zahlungen der bP für ihre Tochter in absehbarer Zeit auslaufen.
Die bP wird im Laufe der Zeit auch ihre oben angeführten Rückzahlungen/Schulden allmählich abbezahlt haben.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP nicht dauerhaft sein werden.
Die von der bP angeführten Zahlungspflichten vermögen jedenfalls keine existenzgefährdenden Schwierigkeiten für sie und ihre Tochter zu begründen und ist der notwendige Unterhalt – wie oben festgestellt – jedenfalls durch die Pensionszahlungen gesichert.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar angeführt, dass bei einer Einschränkung auf das Existenzminimum (iHv € 1.096,00, Stand Existenzminimumtabelle 2021) der aushaftende Betrag iHv € 187,45 innerhalb des abschöpfbaren Freibetrags von € 242,62 abgedeckt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A. I.) Abweisung des VerfahrenshilfeantragesZu A. römisch eins.) Abweisung des Verfahrenshilfeantrages
3.2. Gegenständlich wurde der Verfahrenshilfeantrag eingebracht, damit die bP gegen die Abweisung des Antrages auf Nachlass durch den Bescheid der Präsidentin des OLG WIEN Beschwerde erheben kann.
§ 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.
Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010, 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist.
Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt, weil keine "civil rights" betroffen sind und auch Art 48 GRC nicht anwendbar ist, weil kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union vorliegt.Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt, weil keine "civil rights" betroffen sind und auch Artikel 48, GRC nicht anwendbar ist, weil kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (vgl VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Da somit bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung.Da somit bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung.
Im Übrigen sehen auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu A. II.) Abweisung der BeschwerdeZu A. römisch zwei.) Abweisung der Beschwerde
3.3. Rechtsgrundlagen
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).
Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
3.4. Anwendung auf den konkreten Fall
Die bP führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst an, sie verstehe nicht, wieso ihr die Verfahrenshilfe entzogen und nun die Rückzahlung der Gerichtsgebühren vorgeschrieben worden sei, zumal sich ihre Vermögenslage seit Gewährung der Verfahrenshilfe nicht geändert habe. Sie sei von ihrer Einkommens- und Vermögenslage her nicht im Stande, die Gebühren ohne Gefährdung ihres Unterhalts aufzubringen, zumal sie lediglich eine Pension beziehe und neben den Kosten für ihre Medikamente, den Stromzahlungen und diversen anderen Zahlungen auch für ihre erwachsene Tochter aufkommen müsse, die momentan aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht arbeiten könne. Des Weiteren führte sie begründend aus, wieso sie die Frist zur Rekurserhebung gegen den (die Gebühren vorschreibenden) Beschluss vom 04.11.2020 unverschuldet versäumt habe.
Mit diesem Vorbringen erfüllt die bP nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die bP eine monatliche Pensionsleistung von € 1.377,86 (14x) erhält und damit regelmäßige Einkünfte aufweist. Etwaige Bank- bzw Privatschulden und dergleichen wurden zwar geltend gemacht, haben jedoch als freiwillig eingegangene Verpflichtungen iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Nachlassverfahren bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben. Mit ihrem Vorbringen erfüllt die bP daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.
Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die beklagte Partei in einem Räumungsverfahren ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG und der Auferlegung der darin entstandenen Barauslagen.Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die beklagte Partei in einem Räumungsverfahren ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG und der Auferlegung der darin entstandenen Barauslagen.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und den von der bP letztlich vorgelegten Unterlagen bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass sie offenbar eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblickt, dass sie eine monatliche Pension von € 1.377,86 (14x) bezieht, private Darlehensschulden hat und ihr die Verfahrenshilfe hätte bewilligt werden müssen.
Mit dem Vorbringen zu ihrer zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte die bP jedoch keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 187,45 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen, zumal sie in Pension ist und regelmäßige Einkünfte iHv monatlich € 1.377,86 (14x) bezieht. Das Ende der Unterstützungsbedürftigkeit ihrer vorübergehend aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähigen erwachsenen Tochter ist ebenfalls absehbar.
Da bei einer allfälligen Exekution auf die Höhe des Bezuges Rücksicht genommen wird, wäre auch keine Existenzgefährdung zu befürchten und ist eine geringe Ratenzahlung möglich.
Es handelt sich um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und ihr schon bei einer Einschränkung ihrer Ausgaben von monatlich € 15,00 eine Zahlung von (allenfalls so kleinen) Raten möglich ist und die – verhältnismäßig geringen – Gebühren/Kosten iHv € 187,45 in etwas mehr als einem Jahr abbezahlt wären. Dass die aushaftende Gebühr nicht in kleinen Raten einzubringen wäre, ist daher nicht anzunehmen.Es handelt sich um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und ihr schon bei einer Einschränkung ihrer Ausgaben von monatlich € 15,00 eine Zahlung von (allenfalls so kleinen) Raten möglich ist und die – verhältnismäßig geringen – Gebühren/Kosten iHv € 187,45 in etwas mehr als einem Jahr abbezahlt wären. Dass die aushaftende Gebühr nicht in kleinen Raten einzubringen wäre, ist daher nicht anzunehmen.
Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:
„§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
[…]
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“(4) Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag Verfahrenshilfeantrag Voraussetzungen wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2251294.1.00Im RIS seit
17.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022