Entscheidungsdatum
28.06.2022Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W287 2240803-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Beschwerde zu Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Beschwerde zu Zl. römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 03.09.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (VWA./2).1. Der Beschwerdeführer erhob am 03.09.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (VWA./2).
2. Am 19.10.2020 machte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG geltend und brachte eine Säumnisbeschwerde ein (VWA ./10).2. Am 19.10.2020 machte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG geltend und brachte eine Säumnisbeschwerde ein (VWA ./10).
3. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2021 vor und führte aus, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei und die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei (VWA ./1).
4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die XXXX mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.05.2022 (OZ 4) auf, binnen 14 Tagen Stellung zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zu nehmen.4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die römisch 40 mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.05.2022 (OZ 4) auf, binnen 14 Tagen Stellung zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zu nehmen.
5. Am 31.05.2022 langte eine Stellungnahme der XXXX ein, die wiederum dem Beschwerdeführer zur Äußerung zugestellt wurde.5. Am 31.05.2022 langte eine Stellungnahme der römisch 40 ein, die wiederum dem Beschwerdeführer zur Äußerung zugestellt wurde.
6. Mit Schreiben vom 20.06.2022 zog der Beschwerdeführer die gegenständliche Datenschutzbeschwerde zurück und ersuchte um Einstellung des Verfahrens (OZ 7).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 20.06.2022 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde und auf die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
1.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).1.1 Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR 20. GP 27 und implizit VwGH 25.11.1999, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 27 und implizit VwGH 25.11.1999, Zl. 99/16/0270). Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat seine Datenschutzbeschwerde mit Schreiben vom 20.06.2022 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W287.2240803.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022