Entscheidungsdatum
28.06.2022Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W195 2255463-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die beim Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2022 eingelangte Beschwerde von XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die beim Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2022 eingelangte Beschwerde von römisch 40 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Am 01.06.2022 (OZ1) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine „Beschwerde“ des XXXX (Beschwerdeführer; „BF“), ein. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er „einen allumfassenden Antrag auf Analyse, Prüfung und Feststellung meiner Rechten, insbesondere Menschenrechte bei allen Gerichtsbarkeiten nach der B-VG, denn jegliche meine Vorbringen werden mutwillig, wissentlich und schuldhaft unterdrückt und ignoriert“, einbringe. Diesem Vorbringen waren zwei Schriftstücke, eines zum „Rechtsmissbrauch Anwaltszwang bzw. Anwaltspflicht nach AEM“, eines zur Thematik „Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nach dem Verfassungsrecht“ angeschlossen.römisch eins.1. Am 01.06.2022 (OZ1) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine „Beschwerde“ des römisch 40 (Beschwerdeführer; „BF“), ein. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er „einen allumfassenden Antrag auf Analyse, Prüfung und Feststellung meiner Rechten, insbesondere Menschenrechte bei allen Gerichtsbarkeiten nach der B-VG, denn jegliche meine Vorbringen werden mutwillig, wissentlich und schuldhaft unterdrückt und ignoriert“, einbringe. Diesem Vorbringen waren zwei Schriftstücke, eines zum „Rechtsmissbrauch Anwaltszwang bzw. Anwaltspflicht nach AEM“, eines zur Thematik „Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nach dem Verfassungsrecht“ angeschlossen.
I.2. Da sich aus den Schriftstücken kein konkretes verwaltungsbehördliches Verfahren erkennbar ableiten ließ wurde der BF noch am gleichen Tag mittels Verbesserungsauftrages auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen (OZ2).römisch eins.2. Da sich aus den Schriftstücken kein konkretes verwaltungsbehördliches Verfahren erkennbar ableiten ließ wurde der BF noch am gleichen Tag mittels Verbesserungsauftrages auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen (OZ2).
I.3. Am 02.06.2022 (OZ3) erfolgte seitens des BF eine „Nachreichung“, insbesondere eine „Beschwerde“ sowie vier Anhänge. In der „Beschwerde Menschenrechte“ gegen „die Republik Österreich“ wegen „Zu Unrecht Verletzung meiner garantierten Rechten“ wird begründend auf „ständige Sklaverei“, „ständige mißbräuchliche Unterlassung der Anhörung“ sowie „Ständige zu Unrechte und missbräuchliche Anwendugen und Auslaegung eines Genehmigungsvorbehalts“ ausgeführt. römisch eins.3. Am 02.06.2022 (OZ3) erfolgte seitens des BF eine „Nachreichung“, insbesondere eine „Beschwerde“ sowie vier Anhänge. In der „Beschwerde Menschenrechte“ gegen „die Republik Österreich“ wegen „Zu Unrecht Verletzung meiner garantierten Rechten“ wird begründend auf „ständige Sklaverei“, „ständige mißbräuchliche Unterlassung der Anhörung“ sowie „Ständige zu Unrechte und missbräuchliche Anwendugen und Auslaegung eines Genehmigungsvorbehalts“ ausgeführt.
Ein konkretes Verwaltungsverfahren wurde nicht angesprochen.
Beantragt werde an das BVwG „die Beschwerde für zulässig und begründet zu qualifizieren“, „Anhörung bzw. das Gehör zu gewähren“ sowie „alles Akte unter meinen Namen durch den prozessualen Aspekt eigenständig zu erforschen, insbesondere vor der Anhörung bzw. des Gehörs, damit Sie das Bild sehen“.
I.4. In weiteren Eingaben vom 02.06.2022 (OZ4) wurden dem BVwG weitere Dateien, mit „Privatanklagen“ sowie „Antrag“ und diverse Anlagen übermittelt. Aus diesen Unterlagen waren ebenfalls keine offenen, konkreten und relevanten Verwaltungsverfahren erkennbar, vielmehr (abgeschlossene) Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sowie dem VwG XXXX .römisch eins.4. In weiteren Eingaben vom 02.06.2022 (OZ4) wurden dem BVwG weitere Dateien, mit „Privatanklagen“ sowie „Antrag“ und diverse Anlagen übermittelt. Aus diesen Unterlagen waren ebenfalls keine offenen, konkreten und relevanten Verwaltungsverfahren erkennbar, vielmehr (abgeschlossene) Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sowie dem VwG römisch 40 .
I.5. Am 09.06.2022 (OZ 5) erfolgte eine weitere Ergänzung der Eingaben, welche sich insbesondere auf Verfahren nach dem AußerstreitG konzentriert.römisch eins.5. Am 09.06.2022 (OZ 5) erfolgte eine weitere Ergänzung der Eingaben, welche sich insbesondere auf Verfahren nach dem AußerstreitG konzentriert.
I.6. In weiterer Folge langte am 27.06.2022 (OZ6) eine weitere Ergänzung im BVwG ein, welche sich mit Entscheidungen des XXXX auseinandersetzt.römisch eins.6. In weiterer Folge langte am 27.06.2022 (OZ6) eine weitere Ergänzung im BVwG ein, welche sich mit Entscheidungen des römisch 40 auseinandersetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Am 01.06.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Eingabe per Email beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag gemäß § 9 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Das Schreiben zur Verbesserung der Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Das Schreiben zur Verbesserung der Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.
1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht weitere Eingaben, welche jedoch einen konkreten Beschwerdefall in einem Verwaltungsverfahren nicht dartun konnten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den Eingaben des BF; der vorgebrachte Sachverhalt ist für eine Entscheidung offensichtlich und ausreichend dargelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Eingabe
3.1. Allgemeine Ausführungen
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Einbringung von Beschwerden
Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG kann ein Verwaltungsgericht nur über Beschwerden befinden, welche sich als solche gegen ein Verwaltungshandeln (bzw. Unterlassung eines erforderlichen Verwaltungshandeln) richten. Da im gegenständlichen Fall trotz der mehrfachen Eingaben des BF weder ein konkretes Verwaltungshandeln noch ein konkretes Verwaltungsverfahren angesprochen wurde, ist eine Beschwerde nicht eingelangt, auch wenn Schriftsätze das Wort „Beschwerde“ beinhalten. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG kann ein Verwaltungsgericht nur über Beschwerden befinden, welche sich als solche gegen ein Verwaltungshandeln (bzw. Unterlassung eines erforderlichen Verwaltungshandeln) richten. Da im gegenständlichen Fall trotz der mehrfachen Eingaben des BF weder ein konkretes Verwaltungshandeln noch ein konkretes Verwaltungsverfahren angesprochen wurde, ist eine Beschwerde nicht eingelangt, auch wenn Schriftsätze das Wort „Beschwerde“ beinhalten.
Der BF wurde im Zuge eines nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrages auf die inhaltlichen und formellen Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen. Eine (ausreichende) Verbesserung langte jedoch im BVwG nicht ein, sodass diesbezüglich dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde. Die Rechtsfolge der unzureichenden Verbesserung stellt jedoch die Zurückweisung des ungenügenden Antrages dar.
3.3. Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).3.3. Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2255463.1.00Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022