Entscheidungsdatum
29.06.2022Norm
ASVG §4Spruch
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W229 2215945-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. GERLACH, Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 01.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. GERLACH, Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte Burgenländische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK), fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), vertreten durch RA Dr. Roland GERLACH, GERLACH Rechtsanwälte, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX AG, Wien (im Folgenden: U-AG), vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Wien, von 01.03.2016 bis laufend der Voll-(Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte Burgenländische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK), fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), vertreten durch RA Dr. Roland GERLACH, GERLACH Rechtsanwälte, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 AG, Wien (im Folgenden: U-AG), vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Wien, von 01.03.2016 bis laufend der Voll-(Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
Begründend führte die ÖGK aus, die BF habe durch ihren Rechtsvertreter am 02.03.2016 einen Bescheidantrag und zwei Beilagen übermittelt. Bei den Beilagen handle es sich 1) um die Betriebsvereinbarung über die Leistung eines XXXX ASVG-Pensionsäquivalents, welche zwischen der XXXX AG und dem Zentralbetriebsrat der XXXX AG abgeschlossen wurde, in der Fassung 2007 und 2) um die Betriebsvereinbarung betreffend die Beendigung der Betriebsvereinbarung über Leistung eines XXXX ASVG-Pensionsäquivalents und damit verbundenen Abfederungsmechanismen vom 14.12.2015 zwischen der XXXX AG und dem Zentralbetriebsrat der XXXX AG.Begründend führte die ÖGK aus, die BF habe durch ihren Rechtsvertreter am 02.03.2016 einen Bescheidantrag und zwei Beilagen übermittelt. Bei den Beilagen handle es sich 1) um die Betriebsvereinbarung über die Leistung eines römisch 40 ASVG-Pensionsäquivalents, welche zwischen der römisch 40 AG und dem Zentralbetriebsrat der römisch 40 AG abgeschlossen wurde, in der Fassung 2007 und 2) um die Betriebsvereinbarung betreffend die Beendigung der Betriebsvereinbarung über Leistung eines römisch 40 ASVG-Pensionsäquivalents und damit verbundenen Abfederungsmechanismen vom 14.12.2015 zwischen der römisch 40 AG und dem Zentralbetriebsrat der römisch 40 AG.
Im Bescheidantrag sei ausgeführt worden, dass die BF Dienstnehmerin der U-AG, FN XXXX p des Handelsgerichts Wien sei. Ihr Dienstverhältnis sei auf Grundlage des Dienstrechts der U-AG unkündbar (sie sei „pragmatisiert“). Gemäß § 5 Abs. 1 ASVG seien unter anderem die dauernd angestellten Dienstnehmer der von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse zustehe, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichwertig seien.Im Bescheidantrag sei ausgeführt worden, dass die BF Dienstnehmerin der U-AG, FN römisch 40 p des Handelsgerichts Wien sei. Ihr Dienstverhältnis sei auf Grundlage des Dienstrechts der U-AG unkündbar (sie sei „pragmatisiert“). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ASVG seien unter anderem die dauernd angestellten Dienstnehmer der von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse zustehe, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichwertig seien.
Die BF sei Pflichtmitglied der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, KFA, und habe im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstbezüge durch mindestens 6 Monate. Die Pflichtmitgliedschaft der BF zur KFA habe zunächst auf der erstgenannten Betriebsvereinbarung beruht. Nach dem im Jahr 2005 erfolgten Verbands- und Kollektivvertragswechsel beruhe die Pflichtmitgliedschaft der BF zur KFA auf einzelvertraglicher Basis. Der Einzelvertrag enthalte unter Punkt A „zusätzliche Sonderbestimmungen für Angestellte, die vom ASVG ausgenommen sind (Vorbereitungsdienst, Warteliste, Definitive)“. Damit sei diesen MitarbeiterInnen (somit auch der BF) zugesagt worden, dass sie anstelle in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der KFA versichert sein würden.
Die mit der zweitgenannten Betriebsvereinbarung angestrebte Übertragung der BF in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem ASVG verstoße gegen das Beihilfenrecht der Europäischen Union und sei unionsrechtswidrig gewesen. Dies gelte auch für den von der U-AG im Zuge dieser Übertragung gemäß § 311 Abs. 5 ASVG geleisteten Überweisungsbetrag.Die mit der zweitgenannten Betriebsvereinbarung angestrebte Übertragung der BF in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem ASVG verstoße gegen das Beihilfenrecht der Europäischen Union und sei unionsrechtswidrig gewesen. Dies gelte auch für den von der U-AG im Zuge dieser Übertragung gemäß Paragraph 311, Absatz 5, ASVG geleisteten Überweisungsbetrag.
Die ÖGK hätte die BF unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 ASVG nicht in die Pflichtversicherung nach ASVG (weder in die Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 noch in die Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG) einbeziehen dürfen. Die BF sei vielmehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur U-AG gem. § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG von der Vollversicherungspflicht gem. § 4 ASVG ausgenommen und unterliege auch nicht der Teilversicherung in der Krankenversicherung. Die BF beantragte eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung.Die ÖGK hätte die BF unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins, ASVG nicht in die Pflichtversicherung nach ASVG (weder in die Vollversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, noch in die Teilversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) einbeziehen dürfen. Die BF sei vielmehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur U-AG gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG von der Vollversicherungspflicht gem. Paragraph 4, ASVG ausgenommen und unterliege auch nicht der Teilversicherung in der Krankenversicherung. Die BF beantragte eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung.
Die ÖGK stützte sich im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 ASVG in seiner seit 01.03.2016 geltenden Fassung. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.10.2017, G132/2017-30, die im Verfahren behauptete Verfassungswidrigkeit der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen (betreffend die §§ 308, 311, 311a, 312 und 696 Abs. 1 und Abs. 5 ASVG) nicht aufgegriffen und habe die diesbezüglichen Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. Die in § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG normierte Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem ASVG für Dienstnehmer der U-AG sei entfallen. Die BF habe mit der U-AG keine Vereinbarung im Sinn des § 696 Abs. 2 ASVG getroffen. Das gegenständliche Dienstverhältnis unterliege seit 1.3.2016 daher der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG, da seit diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bestehe. Die ÖGK stützte sich im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, ASVG in seiner seit 01.03.2016 geltenden Fassung. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.10.2017, G132/2017-30, die im Verfahren behauptete Verfassungswidrigkeit der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen (betreffend die Paragraphen 308, 311, 311 a, 312 und 696 Absatz eins und Absatz 5, ASVG) nicht aufgegriffen und habe die diesbezüglichen Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG normierte Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem ASVG für Dienstnehmer der U-AG sei entfallen. Die BF habe mit der U-AG keine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 696, Absatz 2, ASVG getroffen. Das gegenständliche Dienstverhältnis unterliege seit 1.3.2016 daher der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG, da seit diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bestehe.
Eine Prüfung der in § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG in der Fassung vom 29.02.2016 genannten Voraussetzung habe aufgrund des Entfalls dieser Bestimmung unterbleiben können. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu einem möglichen Verstoß der gesetzlichen Regelungen betreffend den Überweisungsbetrag gegen das EU-Beihilfenrecht könne unterbleiben, da der Überweisungsbetrag durch eine Gesetzesänderung angehoben worden und von der U-AG in der angehobenen Höhe bezahlt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung Ra 2018/08/0091 vom 04.06.2016, mit welcher er die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen habe, festgehalten, dass durch die genannte Novelle in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien jedenfalls das Ende der Pensionsversicherungsfreiheit bewirkt wurde. Eine Prüfung der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Fassung vom 29.02.2016 genannten Voraussetzung habe aufgrund des Entfalls dieser Bestimmung unterbleiben können. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu einem möglichen Verstoß der gesetzlichen Regelungen betreffend den Überweisungsbetrag gegen das EU-Beihilfenrecht könne unterbleiben, da der Überweisungsbetrag durch eine Gesetzesänderung angehoben worden und von der U-AG in der angehobenen Höhe bezahlt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung Ra 2018/08/0091 vom 04.06.2016, mit welcher er die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen habe, festgehalten, dass durch die genannte Novelle in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien jedenfalls das Ende der Pensionsversicherungsfreiheit bewirkt wurde.
Eine von der BF behauptete auf Einzelvertrag beruhende Pflichtmitgliedschaft bei der KFA könne bei Vorliegen aller Kriterien eines Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht ausschließen. Die Entscheidung über eine Krankenversicherung bei der KFA obliege nicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und begehrte die Feststellung, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, sublit. aa und bb ASVG im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur U-AG von der Vollversicherungspflicht nach § 4 ASVG ausgenommen zu sein, da ihr aus ihrem Dienstverhältnis zur U-AG auch über den 01.03.2016 hinaus eine Anwartschaft auf Ruhe und Versorgungsgenüsse zustehe, die den Leistungen der Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichwertig seien sowie den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die BF nicht nach dem ASVG sondern als Pflichtmitglied der KFA nach der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in ihrer jeweils geltenden Fassung krankenversichert sei. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.1.2. Gegen diesen Bescheid hat die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und begehrte die Feststellung, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Sub-Litera, a, a und b, b ASVG im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur U-AG von der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen zu sein, da ihr aus ihrem Dienstverhältnis zur U-AG auch über den 01.03.2016 hinaus eine Anwartschaft auf Ruhe und Versorgungsgenüsse zustehe, die den Leistungen der Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichwertig seien sowie den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die BF nicht nach dem ASVG sondern als Pflichtmitglied der KFA nach der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in ihrer jeweils geltenden Fassung krankenversichert sei. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
1.3. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit 14.03.2019 einlangend vorgelegt.
1.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2021, E-2348/2020-7, wurde die Beschwerde gegen das zu einem gleichgelagerten Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2020, GZ. W164 2214856-1, abgelehnt. Eine Revision wurde gegen dieses Erkenntnis nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang und Sachverhalt) getätigten Ausführungen verwiesen.Zur Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt römisch eins. (Verfahrensgang und Sachverhalt) getätigten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:3.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn
aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben.
§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG knüpft die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht nach ASVG somit einerseits an die ausdrückliche Nennung des Dienstgebers und andererseits an bestimmte Merkmale der Dienstverhältnisse der bei diesem Dienstgeber angestellten Dienstnehmer.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG knüpft die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht nach ASVG somit einerseits an die ausdrückliche Nennung des Dienstgebers und andererseits an bestimmte Merkmale der Dienstverhältnisse der bei diesem Dienstgeber angestellten Dienstnehmer.
Die U-AG bzw. deren Rechtsvorgängerin ist in der genannten Bestimmung nicht (mehr) als Dienstgeberin von dauernd angestellten DienstnehmerInnen aufgezählt, ebenso nicht ihre Vorstandsmitglieder. Mit BGBl I 18/2016, kundgemacht mit 13.04.2016, wurde der Entfall ihrer (bis dahin bestehenden) ausdrücklichen Nennung in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG normiert. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung BGBl I 18/2016 trat zufolge § 696 Abs. 1 ASVG mit 01.03.2016 in Kraft (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5 ASVG, Rz. 24 [Stand 1.7.2020, rdb.at]).Die U-AG bzw. deren Rechtsvorgängerin ist in der genannten Bestimmung nicht (mehr) als Dienstgeberin von dauernd angestellten DienstnehmerInnen aufgezählt, ebenso nicht ihre Vorstandsmitglieder. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2016,, kundgemacht mit 13.04.2016, wurde der Entfall ihrer (bis dahin bestehenden) ausdrücklichen Nennung in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG normiert. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2016, trat zufolge Paragraph 696, Absatz eins, ASVG mit 01.03.2016 in Kraft vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5, ASVG, Rz. 24 [Stand 1.7.2020, rdb.at]).
§ 696 Abs. 2 ASVG sah für von der genannten Änderung betroffene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis längstens mit dem 31.12.2016 endete, die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung vor. Die BF hat eine solche Vereinbarung unstrittig nicht getroffen.Paragraph 696, Absatz 2, ASVG sah für von der genannten Änderung betroffene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis längstens mit dem 31.12.2016 endete, die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung vor. Die BF hat eine solche Vereinbarung unstrittig nicht getroffen.
Aus den erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 18/2016, RV 1027 der Beilagen XXV.GP, geht hervor, dass mit der genannten Novelle die (bis dahin in Geltung gestandene) Ausnahmeregelung für den Personenkreis der dauernd angestellten DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der U-AG im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG aufgehoben werde, zumal für diesen Personenkreis eine Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit vorgesehen sei, ohne dass sie aus dem einschlägigen Dienstverhältnis ausscheiden. Daraus ergibt sich, dass der genannte Personenkreis durch den Wegfall der ausdrücklichen Nennung der Rechtsvorgängerin der U-AG aus § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen wurde, da dieser Personenkreis die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa und sulit. bb ASVG ab dem 01.03.2016 ohnehin nicht mehr erfüllt hätte. Aus den erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2016,, Regierungsvorlage 1027 der Beilagen römisch 25 .GP, geht hervor, dass mit der genannten Novelle die (bis dahin in Geltung gestandene) Ausnahmeregelung für den Personenkreis der dauernd angestellten DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der U-AG im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG aufgehoben werde, zumal für diesen Personenkreis eine Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit vorgesehen sei, ohne dass sie aus dem einschlägigen Dienstverhältnis ausscheiden. Daraus ergibt sich, dass der genannte Personenkreis durch den Wegfall der ausdrücklichen Nennung der Rechtsvorgängerin der U-AG aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen wurde, da dieser Personenkreis die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a und sulit. bb ASVG ab dem 01.03.2016 ohnehin nicht mehr erfüllt hätte.
Die Ansicht der BF, sie müsse unabhängig von der ausdrücklichen Nennung ihrer Dienstgeberin in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG weiterhin von der Vollversicherung nach ASVG ausgenommen sein, solange er die Voraussetzungen der § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa und sulit. bb ASVG erfüllen würde, lässt sich daraus nicht ableiten.Die Ansicht der BF, sie müsse unabhängig von der ausdrücklichen Nennung ihrer Dienstgeberin in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG weiterhin von der Vollversicherung nach ASVG ausgenommen sein, solange er die Voraussetzungen der Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a und sulit. bb ASVG erfüllen würde, lässt sich daraus nicht ableiten.
Mit dem Vorbringen der BF, dass die eingangs zweitgenannte Betriebsvereinbarung nichtig sei, da der Wegfall des Pensionsäquivalents nur mit individueller Zustimmung (statt durch Betriebsvereinbarung) hätte erfolgen dürfen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem vom 04.06.2018, Ra 2018/08/0091, befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin klargestellt, dass der für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der U-AG in Bezug auf die Pensionsversicherung geltende Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent beseitigt wurde.Mit dem Vorbringen der BF, dass die eingangs zweitgenannte Betriebsvereinbarung nichtig sei, da der Wegfall des Pensionsäquivalents nur mit individueller Zustimmung (statt durch Betriebsvereinbarung) hätte erfolgen dürfen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem vom 04.06.2018, Ra 2018/08/0091, befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin klargestellt, dass der für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der U-AG in Bezug auf die Pensionsversicherung geltende Ausnahmetatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent beseitigt wurde.
§ 5 Abs 2 Z 3 lit a ASVG in der anzuwendenden Fassung normiert eindeutig, dass für den Personenkreis, dem die BF angehört, keine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG besteht, weshalb im angefochtenen Bescheid zu Recht die Vollversicherungspflicht festgestellt wurde. Die Prüfung einer allfälligen Teilversicherungspflicht in der Krankenversicherung kann somit entfallen.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der anzuwendenden Fassung normiert eindeutig, dass für den Personenkreis, dem die BF angehört, keine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG besteht, weshalb im angefochtenen Bescheid zu Recht die Vollversicherungspflicht festgestellt wurde. Die Prüfung einer allfälligen Teilversicherungspflicht in der Krankenversicherung kann somit entfallen.
Die Frage, ob eine gültige, dem Unionsrecht entsprechende, Betriebsvereinbarung gegeben ist, muss im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geprüft werden. Eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Wirkung des § 696 Abs. 4 ASVG kann unterbleiben. Auch der Einwand der BF, § 311 ASVG sei verfassungs- und unionsrechtswidrig, betrifft nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und war daher nicht aufzugreifen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2017, G132/2017, verwiesen, welcher schon deshalb keine Verletzung des Vertrauensschutzes sah, weil die günstigeren Bestimmungen des § 311 in der früheren Fassung bei unverändert aufrecht gebliebenen Dienstverhältnis gar nicht zur Anwendung gekommen wären und die rückwirkende Gesetzesnovelle die Übertragung erst ermöglicht hat (vgl. auch Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5 ASVG, Rz. 24 [Stand 1.7.2020, rdb.at]).Die Frage, ob eine gültige, dem Unionsrecht entsprechende, Betriebsvereinbarung gegeben ist, muss im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geprüft werden. Eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Wirkung des Paragraph 696, Absatz 4, ASVG kann unterbleiben. Auch der Einwand der BF, Paragraph 311, ASVG sei verfassungs- und unionsrechtswidrig, betrifft nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und war daher nicht aufzugreifen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2017, G132/2017, verwiesen, welcher schon deshalb keine Verletzung des Vertrauensschutzes sah, weil die günstigeren Bestimmungen des Paragraph 311, in der früheren Fassung bei unverändert aufrecht gebliebenen Dienstverhältnis gar nicht zur Anwendung gekommen wären und die rückwirkende Gesetzesnovelle die Übertragung erst ermöglicht hat vergleiche auch Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5, ASVG, Rz. 24 [Stand 1.7.2020, rdb.at]).
3.3.2. Zur Entscheidung über die Pflichtmitgliedschaft in der KFA:
Zum Vorbringen der BF, sie sei seit dem 01.03.2016 weiterhin Pflichtmitglied der KFA sowie, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellt werden hätte müssen, so hat die ÖGK diesbezüglich zurecht ihre Zuständigkeit verneint:
Gem. § 409 ASVG sind die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.Gem. Paragraph 409, ASVG sind die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen.
Eine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers, nämlich der ÖGK, über die Mitgliedschaft zum nach Gemeinderecht eingerichteten Sozialversicherungsinstitut KFA mit Bescheid abzusprechen, ergibt sich aus dem ASVG nicht. Die ÖGK hat daher zu Recht ihre Zuständigkeit über die Feststellung der Versicherungspflicht bei der KFA verneint und die Erledigung auf die Feststellung der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG beschränkt.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ungeachtet des Antrages der BF abgesehen, da der Sachverhalt feststeht und keine wiedersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vorgebracht worden sind, vielmehr handelt es sich vorliegend um eine reine Rechtsfrage. Im Ergebnis stehen dem Entfall der mündlichen Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ungeachtet des Antrages der BF abgesehen, da der Sachverhalt feststeht und keine wiedersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vorgebracht worden sind, vielmehr handelt es sich vorliegend um eine reine Rechtsfrage. Im Ergebnis stehen dem Entfall der mündlichen Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausnahmebestimmung Personengruppe Rechtslage VollversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2215945.1.00Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022